LVwG-650311/6/BR

Linz, 04.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des D V, geb. X, B, L, vertreten durch Mag. B G, Rechtsanwalt, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 15.12.2014, GZ: VerkR21-699-2014,  nach der am 4.2.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird im Umfang der Beschwerde hinsichtlich des Punktes 3. statt gegeben; dieser wird ersatzlos behoben. 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Behörde hat mit dem oben angeführten Bescheid im Punkt

1. dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs.1 Z1, Abs. 3 Z4 und Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Z1 iVm § 25 Abs.1 und § 26 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz 1997 (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 30.03.2002 unter Zahl: VerkR20-3352-2001/GM) für die Dauer von 6 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen.

2. Gemäß § 29 Absatz 3 Führerscheingesetz haben Sie den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

3. Gemäß § 24 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 haben Sie vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine verkehrspsychologische Stellungnahme von einer hierzu ermächtigten Stelle (siehe Beiblatt) beizubringen.

4. Gemäß § 30 Führerscheingesetz 1997 wird Ihnen das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung (nur Nicht-EWR-Staat) auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

5. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls einzubringenden Beschwerde wird gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.

 

Ferner wurde im Spruch festgestellt, dass gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden dürfe, die verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG).

 

 

I.1. Begründend wurde folgendes ausgeführt:

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG insbesondere dann der Fall, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist gemäß § 24 Absatz 1 zweiter Satz Führerscheingesetz 1997 auch das Lenken von vierrädrigen. Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Gemäß § 24 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer

- zwei Wochen,

- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen

- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entzugsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z. 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen hat, eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

Gemäß § 26 Abs. 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei der erstmaligen Entziehung gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitende Maßnahme anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolge durch einen Probeführerscheinbesitzer.

 

Gemäß § 29 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30 Führerscheingesetz 1997, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

Die Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, ist in der im Spruch angeführten Gesetzesstelle festgelegt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 28.09.2014 wurde über Sie mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 07.10.2014, GZ: VerkR96-7470-2014 BE, eine Geldstrafe in Höhe von 450,- Euro verhängt, zumal Sie am 27.09.2014 um 16.12 mit dem PKW x im Gemeindegebiet von Sipbachzell auf der Westautobahn A1 bei StrKm. 189,600 in Fahrtrichtung Wien die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 83 km/h überschritten haben. Die Geschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Mobiles Radar) festgestellt.

 

Im Sinne des Parteiengehörs wurde Ihnen der vorliegende Sachverhalt mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.11.2014 zur Kenntnis gebracht.

 

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und dessen Wertung gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Es war Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die im Spruch angeführte Zeit zu entziehen.

 

Die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war insbesondere deshalb vorzuschreiben, da Sie nunmehr bereits zum wiederholten Male eine massive Geschwindigkeitsübertretung begangen haben und für die Behörde deshalb der Verdacht einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben erscheint.

 

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen von seinem Rechtsvertreter nachstehend fristgerecht erhobenen Beschwerdeausführungen:

In umseits bezeichneter Führerscheinangelegenheit bzw. Führerscheinentzugssache mit einer zu Unrecht auferlegten begleitenden Maßnahme erhebt der Beschwerdewerber D V durch seinen umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter RA. Mag G B gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes bzw. der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.12.2014 mit dem Geschäftszeichen: VerkR21-699-2014, der ihm am 19.12.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, sohin innerhalb offener Beschwerdefrist das Rechtsmittel der

 

BESCHWERDE

 

an die sachlich und örtliche zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. (Landes-) Verwaltungsgericht (Oberösterreich).

 

Der angefochtene Bescheid wird insoweit bekämpft, als im Spruchteil 3. des bekämpften Bescheides (rechtswidrigerweise oder aufgrund unrichtiger Ermessensausübung bzw. Ermessensüberschreitung) - neben der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM A und B mit der Führerschein Zahl VerkR20-3352-2001/GM) für die Dauer von 6 Wochen ab der Zustellung des bekämpften Bescheides bzw somit ab dem 19.12.2014 samt Aufforderung der unverzüglichen Ablieferung, sowie Aberkennung des Rechtes von einem allfällig bestehenden Lenkberechtigung eines Nicht-E WR-Staates auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich nicht Gebrauch zu machen - gemäß § 24 Abs. 3 FSG dem Beschwerdeerheber vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung (auch) die Bebringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auferlegt wurde und werden als Rechtsmittel- und Beschwerdegründe, die unrichtige rechtliche Beurteilung, die falsche Auslegung der Normen und unbestimmten Gesetzesbegriffe des FSG, die unrichtige rechtliche Subsumption, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtige Ermessensausübung bzw. Ermessensüberschreitung, unrichtige und/oder mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, geltend gemacht.

 

BEGRÜNDUNG:

 

Festzuhalten ist zunächst, dass die Erstbehörde in ihren Sachverhaltsfeststellungen auf der Seite des bekämpften Bescheides faktisch nur den „Anlassfall bzw. die rechtskräftige Strafverfügung der BH Wels-Land vom 7.10.2014 auf der Autobahn bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 83 km/h konkret und ausreichend konkretisiert festgehalten hat, die richtigerweise üblicherweise und auch im gegenständlichen Fall jedoch nur einen Entzug für die Dauer von 6 Wochen - aber ohne begleitende Maßnahme - nach sich zieht.

 

Ansonsten gibt es jedoch überhaupt keine - geschweige denn ausreichend sichere und/oder ausreichend konkretisierte - Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde dazu, dass der Beschwerdeführer auch schon zuvor bzw. in der Vergangenheit weitere Geschwindigkeitsübertretungen - schon gar nicht wiederholt eklatante im Sinne des FSG - begangen hat. Eine Nachschulung konnte sowieso nicht verhängt werden, zumal gar keine zweite Übertretung nach dem in § 7 Abs 3 Z 4 FSG innerhalb von zwei Jahren vorlag und kein Probeführerschein vorliegt.

 

Die in § 24 Abs 3 FSG wirklich angeführten (wenn auch nur beispielsweise und wohl nicht erschöpfend) Vorrausetzungen für eine begleitende Maßnahme (=Nachschulung und dergleichen) liegen im gegenständlichen Fall keinesfalls vor. Zudem könnte offensichtlich auch nur im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.

 

Auch nach § 26 Abs 4 FSG dürfen beispielweise zudem bei erstmaliger Entziehung nach Abs 3 von der Behörde keine begleitenden Maßnahmen angeordnet werden, es sei den die Übertretung erfolgte durch einen Probescheinbesitzer, was hier aber auch nicht der Fall ist.

Es liegen zudem auch keine Übertretungen oder Entziehungen vor, bei denen nach § 17 Abs 1 FSG-GV jedenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auszugehen wäre. Dem angefochtenen Bescheid ist allerdings weder dies und auch nicht einmal zu entnehmen, welche Verwaltungsübertretungen dem Bescheid konkret zu Grunde gelegt werden. Der Bescheid kann daher nicht ausreichend begründet sein.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zudem auch nur von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auch nur bei einem Verhalten gesprochen werden, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat, was hier aber offensichtlich nicht der Fall ist.

 

Das FSG und auch die FSG-GV enthalten auch keine Definition des Begriffes „mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung". Nach § 17 Abs 1 Z2 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO bestraft wurde, was hier auch nicht der Fall ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat.

Da die Behörde diesbezüglich bzw. bezüglich vorheriger schwer wiegenden Verstöße also keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und somit folglich nicht rechtlich würdigen konnte, liegt schon alleine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids vor, da sich die Erstbehörde damit folglich ja gar nicht wirklich damit ausreichend auseinandersetzen und rechtlich richtig würdigen konnte.

 

nicht zutreffenden bzw. verfehlten Ansicht kommen können, dass die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (angeblich) deshalb vorzuschreiben gewesen sei, da der Beschwerdeführer (angeblich) nunmehr bereits zum wiederholten Male eine (angeblich) massive Geschwindigkeitsübertretungen begangen haben soll und für die Erstbehörde deshalb der Verdacht einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben erschien, was jedoch hier bei richtiger Auslegung des § 28 Abs. 3 FSG und der von der Erstbehörde auch sonst bloß zitierten weiteren Bestimmungen des FSG nicht der Fall ist.

 

Zu erwähnen ist auch noch, dass mangels jeglicher Sachverhaltsfeststellungen auch nicht allfällige Vorstrafen oder vielleicht sogar bloße Anonymverfügungen von der Erstbehörde überhaupt gewürdigt werden konnten, wobei zudem ja gar nicht sicher feststeht, ob tatsächlich der Beschwerdeführer oder allenfalls sogar andere Personen (etwa vielleicht der Vater des Beschwerdeerhebers, der jedenfalls auch das Fahrzeug fallweise benützt bzw benützt hat), den der Berufungswerber sein Fahrzeug geliehen, diese früheren Geschwindigkeitsübertretungen begangen und zu vertreten haben könnte.

Zu erwähnen ist zudem auch, noch, dass die zwei sehr alten Strafverfügungen (die im Bescheid gar nicht erwähnt sind) ja schon aus dem Jahr 2010 stammen, nämlich vom 26 April 2010 (Überschreitung von 42 km/h auf der Autobahn) und vom 17.12.2010 (28 km/h im Ortsgebiet) und zudem auch nicht mit dem gegenständlichen Anlassfall vergleichbar sind und insbesondere zudem aufgrund der schon sehr langen verstrichenen Zeitdauer - auch gemeinsam oder nur wegen des Anlassfalls alleine (bei dem es ja bei noch eklatanterer Geschwindigkeitsüberschreitung zudem noch zwei höhere zeitliche Entzugzeiten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind) - die von der Erstbehörde ausgesprochenen begleitende Maßnahme keinesfalls rechtfertigen und erscheint diese zudem auch als unüblich und nicht im Sinne der Verkehrssicherheit hier geboten und hat der Beschwerdeführer ja auch kein Probeführerschein und liegt auch keine Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren vor und konnte nach dem Gesetz beispielsweise auch keine Nachschulung als begleitenden Maßnahme verhängt werden.

 

Mit dem bekämpften "Bescheid" wurde also ohne Sachverhaltsfeststellungen zu früheren Geschwindigkeitsüberschreitungen und faktisch von wem auch immer bzw. eines zudem wohl mangelhaften Sachverhalt und einer unrichtiger Gesetzesauslegung und aufgrund einer letztlich zudem auch unrichtigen rechtlichen Beurteilung und/oder unrichtiger Ermessensausübung oder Ermessensüberschreitung, und somit rechtsirrigerweise und fälschlicherweise dem Beschwerdeerheber von der Erstbehörde eine begleitenden Maßnahme auferlegt bzw. zu Unrecht vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Spruchteil 3. des bekämpften Bescheides auferlegt.

 

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

 

Beweis: meine Einvernahme, gegenständlicher Akteninhalt, Einsicht in den der BH Gmunden schon abgelieferten Führerschein, weitere Beweise werden zudem ausdrücklich vorbehalten.

 

Aus all diesen Gründen wird daher folgender

 

ANTRAG

 

gestellt:

 

Die Behörde möge meiner Beschwerde Folge geben und im Umfang der Anfechtung den angefochtenen Bescheid (in eventu, wenn überhaupt noch erforderlich allenfalls erst nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens und/oder einer mündlichen Berufungsverhandlung) dahingehend abändern, dass die begleitende Maßnahme in Form der auferlegten Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer hierzu ermächtigen Stelle vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung bzw. der Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides ersatzlos entfällt (oder in eventu den Bescheid aufheben und der Erstbehörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eine neuerliche Entscheidung auftragen).

 

In Anbetracht des Umstandes, dass im Falle der allfälligen Stattgabe meiner Beschwerde - entsprechend der unbekämpften Entzugsdauer von 6 Wochen ab der Zustellung des bekämpften Bescheides am 19.12.2014 bzw. nach dem 30.1.2015 faktisch ja ein „kalter Entzug" vorliegen würde, wird zudem höflich um eine möglichst rasche Entscheidung durch das zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. Verwaltungsgericht bzw. dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ersucht.

 

L, 16.1.2015 D V.“

 

 

 

II.1. Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Recht!

 

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 30.1.2015 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

Darin verwies die Behörde unter II. auf das vermeintliche Vorliegen mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, wobei auf die im Akt einliegenden Auszüge der Verwaltungsvorschrift an den betreffenden Geschwindigkeitsüberschreitungen am 27.9.2014 und 3 weiteren Übertretungen aus den Jahren 2010 und 2011 sowie die Verletzung des Sicherheitsabstandes im Jahr 2012 auch auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geschlossen wurde.

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Beschwerdeführers, im Rahmen einer in Wahrung der sich aus Art. 47 GRC ergebenden Verfahrensgarantien gemäß § 28 Abs.1 VwGVG durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer erschien persönlich zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, während die Behörde daran nicht teilnahm, wobei erst nach Ende der Verhandlung per Email mitgeteilt worden war, dass aus „terminlichen Gründen“ ein Mitarbeiter nicht erscheinen habe können.

 

 

 

 

IV. Sachverhalt:

 

Den Anlassfall dieses Verfahrens bildete eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers am 27.9.2014 um 16:12 Uhr auf der A1 bei Straßenkilometer 189.600, mit einer gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 225 km/h. Verkehrsfehlerberichtigt wurde von 213 km/h ausgegangen.

Die Anhaltung erfolgte bei Straßenkilometer 171.300 durch den Leiter der Landesverkehrsabteilung.

Das diesen Entzugstatbestand begründende Verwaltungsstrafverfahren ist in Rechtskraft erwachsen. Über den Beschwerdeführer wurde dafür eine Geldstrafe über 450 Euro verhängt.

Nicht übersehen werden sollte, dass dieser Vorfall letztlich dem Beschwerdeführer neben der Geldstrafe und des zwischenzeitig vollzogenen sechswöchigen Führerscheinentzuges, mit einer zusätzlichen VPU im Ergebnis zu einer dreifachen Sanktion gereichen würde.

Der 27.9.2014 war ein Samstag, wobei am späteren Nachmittag eher vom geringen Verkehrsaufkommen und insbesondere, wegen des um diese Tageszeit bereits geltenden Wochenendfahrverbotes von keinen bzw. kaum vorhandenen Schwerfahrzeugen ausgegangen werden konnte. Ferner herrschten offenkundig trockene Fahrbahnverhältnisse und bei aufgelockerter Bewölkung und mit der Sonne im Rücken gute Sichtverhältnisse (Quelle: Wetterwebcam Traun vom 27.9.2014, 16:10 Uhr; http://www.wetter-linz.at/content/webcam-traun).

Mit diesen Feststellungen sollte lediglich verdeutlicht werden, dass mit diesem Regelverstoß mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten 224 PS-starken Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse und einer Bauartgeschwindigkeit von 250 km/h, über den Regelverstoß (Ungehorsamstatbestand) hinaus keine sonstigen nachteiligen Auswirkungen für andere Verkehrsteilnehmer vermutet werden können. Auf einer deutschen Autobahn wäre etwa dieses Fahrverhalten des Beschwerdeführers völlig legal gewesen. 

 

Der Beschwerdeführer wurde schließlich im bereits eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahren mit Ladung vom 4.11.2014 mit einer Zeitspanne von 2 Wochen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zur Behörde vorgeladen. Diese Ladung blieb offenbar unbesucht, sodass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verständigung (Ladungsbescheid) vom 24.11.2014 zur Behörde vorgeladen wurde.

Beigeschafft wurden zwischenzeitig ein Auszug aus dem Führerscheinregister und die weiteren im Vorlageschreiben erwähnten - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügungen. Dabei handelt es sich um zwei Geschwindigkeits-überschreitungen im Jahr 2010, im Umfang von 42 km/h auf einer Autobahn und 28 km/h in einem Ortsgebiet. Ferner um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einer 30 km/h-Beschränkung im Umfang von 25 km/h im Jahr 2011 und eine weitere Strafverfügung gegen Ende des Jahres 2011 in einer 30 km/h-Beschränkung um 16 km/h. Hinsichtlich der zuletzt erwähnten Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von  29 € ausgesprochen und mit den beiden anderen Strafverfügungen Geldstrafen von 90 und  100 Euro, wobei die erste verzeichnete Geschwindigkeitsübertretung mit 160 Euro geahndet worden war.

Diese Vormerkungen sind wohl einschlägig, jedoch bis auf die nun fünf Jahre zurückliegende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h, eher nur im marginalen Bereich angesiedelt zu sehen. Sie können daher – im Gegensatz zur Quantifizierung durch die Behörde - nicht als massiv gelten, sodass daraus eine fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Sinne des Gesetzes und der darauf fußenden Rechtsprechung nicht erblickt gelten kann.

 

 

 

IV.1. Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen, dass ihm diese zum gegenständlichen Verfahren führende Fahrt eine Lehre gewesen wäre und er dies bereits vielfach bedauerte, weil der Führerscheinentzug nachhaltige Einschränkungen zur Folge hatte. Künftighin würde er sich nicht mehr wegen eines Termins – so wie es damals der Fall war -  zu  einem solchen Geschwindigkeitsexzess hinreißen lassen.

Der Beschwerdeführer machte einen durchaus geläuterten Eindruck und zeigte sich einsichtig.

Aus der Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes besteht daher auch keine sachliche Grundlage dem Beschwerdeführer wegen dieses an sich schon zweifach sanktionierten und letztlich ohne wirksam gewordener nachteiliger Folgen gleichsam als „dritte Sanktion“ auch noch eine sogenannte VPU aufzutragen.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Der § 26 Abs.3 FSG idF BGBl.I Nr. BGBl. I Nr. 43/2013 normiert, dass im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen zu betragen hat, …..

….

Hinsichtlich der Bindung der Führerscheinbehörde an die sich hier als Vorfrage iSd § 38 AVG ergebende rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafe, wurde jüngst wieder höchstgerichtlich bekräftigt (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf VfGH 14.3.2013, B1103/12).

Nicht gefolgt wird der Behörde in deren Rechtsauffassung jedoch darin werden, dass es hier zusätzlich auch noch der Anordnung einer sogenannten VPU bedürfte, um den bereits mit einer Verwaltungsstrafe von 450 Euro und mit einem Entzug von sechs Wochen – gleichsam als Erziehungsmaßnahme zur Vermeidung künftiger diesbezüglicher Fehlverhalten – geahndeten Ungehorsams bei einem Betroffenen künftighin ein normgerechtes Verkehrsverhalten zu erzwingen.

Dies würde jegliches Augenmaß in Richtung einer am Sachlichkeitsgebot zu orientierenden Vollzug der Gesetze sprengen, würde man ein Verhalten, welches etwa in Deutschland legal ist und die technische Beschaffenheit des verwendeten Fahrzeuges eine deutlich höhere Bauartgeschwindigkeit aufweist, in Österreich im Ergebnis einer dreifachen Sanktion zuzuführen. 

 

Dies vermag auf § 24 Abs.3 FSG nicht gestützt werden, zumal weder ein zweiter Verstoß einer in § 7 Abs. 3 Z4 genannter Übertretung innerhalb von zwei Jahren vorliegt, noch liegen sonstige Gründe vor, die eine solche Anordnung sachlich indizierten.

Wenngleich der § 24 Abs.3 FSG die Behörde zur Anordnung begleitender Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung ermöglicht, darf hierfür nicht Faktum herangezogen werden, der als Sonderfall der Entziehung auf ein ganz anderes Schutzziel abstellt.

In diesem Zusammenhang ist es auch zu bemerken, dass auch keine Grundlage nach § 13 Abs.2 VwGVG vorlag, weil es in diesen Sonderfällen einer Entziehung an sich der Rechtskraft – des Abschlusses des Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid - iSd § 26 Abs.4 FSG bedürfen.

Einen Bescheid noch vor dessen Rechtskraft zu vollziehen versteht sich als „ultima Ratio“, widrigenfalls insbesondere der vor dem Schutzziel des Art.6 EMRK und 47 GRC gesichert zu sehende Rechtschutz allzu leicht unterlaufen und zur inhaltsleeren Hülse degradiert würde (vgl.  etwa VfSlg.  15574, VfSlg. 17025 mit Hinweis auf VfSlg 15431/1999).

Vor diesem Hintergrund sei in Vermeidung allfälliger Amtshaftungsansprüche in ähnlichen Fällen - was hier wohl nicht verfahrensgegenstand war - die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als problematisch festgestellt.

 

Hinsichtlich der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG ist ebenfalls zu bedenken, dass in den Sonderfällen der Entziehung (§ 26) die Wertung bereits durch den Gesetzgeber durch spezifisch und kasuistisch festgelegte Entzugszeiten vorgenommen wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt daher in derart kumulativ zu verhängenden „Sanktionen“ nicht vor (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0108 mit Hinweis auf VfGH 14. März 2003, G 203/02 ua.).

 

Die in § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 FSG 1997 geregelten Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde und sich die Behörde mit der in § 26 Abs.2 FSG 1997 genannten Mindestdauer begnügt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Hinweis auf VwGH 14.3.2000, 99/11/0075).

 

Der Bescheid war daher in dessen angefochtenen Spruchpunkt zu beheben.

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r