LVwG-150269/5/VG/WP

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des DI J P und 2. der C P, beide wohnhaft in M, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben vom 24. März 2014, GZ: Bau T 2011/077, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahrensverlauf:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind grundbücherliche Hälfteeigentümer der Grundstücke Nrn x der KG x und damit unmittelbar angrenzende Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr x der KG x, das im grundbücherlichen Alleineigentum der M M (im Folgenden: Konsenswerberin) steht. Die Grundstücke der Bf grenzen an der West- (Nr x), Süd,- (Nr x) sowie Ostseite (Nr x) an das Grundstück der Konsenswerberin an.

 

2. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. März 2014 wurde die Berufung der Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tiefgraben vom 27. November 2013, mit dem der Konsenswerberin „die nachträgliche Genehmigung von div. Zu- und Umbauten beim best. Objekt sowie Errichtung einer Lagerhütte auf dem Grundstück Nr. x, KG. x, EZ. x entsprechend dem Bauplan der Fa. R Bau GmbH [...] und dem Technischen Bericht der Fa. P vom 20.03.2013“ erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und Verfahrensverlaufs aus, bezüglich der „Einwendung [...] der Mistlagerung u. Schwemmwässer wird festgehalten, dass in der Berufung auf die derzeitige Situation verwiesen wird. In der Einreichplanung der Fa. x Bau GmbH vom 17.12.2012 ist eine Mistlagerstätte samt Auffangbehälter für Schwemmwässer vorgesehen. Diesbezüglich wurde weiters im Baubescheid der Auflagepunkt 13 im Baubescheid vorgeschrieben, der vorsieht, dass das Festmistlager in flüssigkeitsdicht unter Verwendung von Beton der Mindestgüte C25/30, B2 samt den erforderlichen Fugenbandkonstruktion und Bewehrungen auszuführen und herzustellen ist, dass anfallende Niederschlagswässer nicht unkontrolliert und gefährdend ins Freie abflie[ß]en können. Somit ist gewährleistet, dass zukünftig keine Schwemmwässer auf Fremdgrund abgeleitet werden können.

Zur Einwendung bezüglich des Öltanks der nicht aktiven Ölfeuerungsanlage wird festgehalten, dass dieser nicht Gegenstand dieses baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist“.

 

3. Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 27. April 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Bf behaupten darin zusammengefasst: 1) es handle „sich hier um eine bestehende nicht genehmigte Anlage, welche Tag täglich die Allgemeinheit, wie auch uns als direkte Grundeigentümer schädigt“; 2) es liege „weder für die bereits errichteten, noch für die neu auszuführenden Bauwerke eine naturschutzrechtliche Bewilligung, für den 500 Meter-Seeuferschutzbereich vor“; 3) jeder Landwirt müsse „für die Lagerung von Mist, Schwemmwässer, und Gülle eine geeignete bauliche Maßnahme treffen [...]. Derzeit wird der anfallende Mist der 7 Pferde in einer Miststatt aus Brettern und Folien gelagert. Die hier anfallenden Schwemmwässer rinnen aufgrund der Geländeneigung zuerst in unsere Liegenschaft und in weiterer Form in einen Zubringer des Mondsees“; 4) es sei „im Bescheid nicht genauer auf den im Erdreich befindlichen 6000 Liter Öltank [...] eingegangen [worden]. Es geh[e] von dem besagten Öltank ein nicht einschätzbares Umweltrisiko aus“; 5) es wäre „durchaus angebracht, den Betrieb der Pferdehaltung temporär zu untersagen und erst bei Einhaltung der Rahmenbedingungen wieder zu erlauben“; 6) die bisher im Verfahren gemachten Einwendungen bleiben vollinhaltlich aufrecht.

 

4. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 legte die belangte Behörde den in rechtlicher Hinsicht als Beschwerde zu wertenden Einspruch der Bf samt Verfahrensakt vor und gab bekannt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen.

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und Einholung aktueller Grundbuchsabfragen zu den Grundstücken der Bf. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei.

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

1. In mehreren Punkten ihrer Beschwerde nehmen die Bf Bezug auf den tatsächlichen Zustand der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Konsenswerberin. Insbesondere bringen sie vor, es handle sich „hier um eine bestehende nicht genehmigte Anlage, welche Tag täglich die Allgemeinheit, wie auch uns als direkte Grundeigentümer schädigt“ (Punkt 1) und jeder Landwirt müsse „für die Lagerung von Mist, Schwemmwässer, und Gülle eine geeignete bauliche Maßnahme treffen [...]. Derzeit [werde] der anfallende Mist der 7 Pferde in einer Miststatt aus Brettern und Folien gelagert“ (Punkt 3). Weiters sei „im Bescheid nicht genauer auf den im Erdreich befindlichen 6000 Liter Öltank [...] eingegangen [worden]“ (Punkt 4). Die Bf übersehen mit ihrem diesbezüglichen – auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellenden – Vorbringen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, weshalb es nicht darauf ankommt, wie das Gebäude und die sonstigen baulichen Anlagen tatsächlich errichtet sind bzw in welchem Zustand sie sich derzeit befinden (vgl VwGH vom 10. Dezember 2013, 2012/05/0147). Das diesbezügliche Vorbringen der Bf (Punkte 1, 3 und 4) war daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen.

 

2. Auch der Hinweis auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Punkt 2) ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu behaupten, da die Frage einer allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nicht im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu klären ist.

 

3. Wenn die Bf vorbringen, es sei „durchaus angebracht, den Betrieb der Pferdehaltung temporär zu untersagen“ (Punkt 5), so zielt dieses Vorbringen offenkundig auf die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens iSd §§ 49f Oö. BauO 1994 ab. Aber auch diesbezüglich übersehen die Bf, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Baubewilligungsverfahren handelt und die Vorschreibung etwaiger baupolizeilicher Maßnahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens bedürfen, sollten die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derartige Verfahren von Amts wegen zu führen sind und Nachbarn über keinerlei Parteistellung verfügen.

 

4. Abschließend verweisen die Bf in ihrem Schriftsatz auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und stellen ausdrücklich klar, „alle bisher, im laufenden Verfahren, gemachten Einwendungen vollinhaltlich aufrecht“ zu halten (Punkt 6). Bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof in stRsp ausgesprochen, ein begründeter Berufungsantrag liege nicht vor, wenn in der Berufung nur auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren verwiesen wird (VwGH vom 8. März 1989, 88/01/0341; 16. Dezember 1998, 98/03/0250). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist diese Rsp auf die neue Rechtslage und damit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Der bloße Verweis auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren stellt daher keinen ausreichenden Grund iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG dar. Die Bf vermögen auch damit eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mit Erfolg zu behaupten.

 

5. Im Ergebnis konnten die Bf mit ihrem Vorbringen keinerlei Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde darlegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch