LVwG-150270/2/MK

Linz, 04.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von Frau M M, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben vom 24.03.2014, GZ. Bau T 2013/073,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Ansuchen vom 22.06.2013, eingelangt am 27.06.2013, wurde von Dipl.-Ing. H P (in der Folge: Bw), die Baubewilligung gemäß § 28 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) für den Neubau einer  Wildunterstellung, Imkerei und Lagerfläche auf Gst.Nr. x, KG x (Grünlandwidmung), beantragt. Dem Ansuchen waren die entsprechenden Projektsunterlagen beigeschlossen.

 

I.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck wurde das naturschutzbehördliche Feststellungsverfahren (Lage innerhalb des 500 m Seeuferschutzbereiches) positiv abgeschlossen.

 

I.3. Am 14.10.2013 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Tiefgraben als Baubehörde I. Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der von Frau M M (in der Folge: Bf) einerseits bereits am 11.10.2013 schriftlich eingebrachte, andererseits im Zuge der Verhandlung vorgetragene Einwendungen erhoben wurden. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes eingebracht:

 

Auf dem Einreichplan vom 27.05.2013 sei eine Parzelle als zu bebauende Fläche eingetragen, die in dieser Form erstmals in einem Vermessungsoperat vom 07.06.2013 – also nach der Einreichung – dargestellt worden sei. Es seien deshalb sämtliche Positionen und Bemaßungen in den Einreichplänen zu überprüfen, neu einzureichen, anzupassen und neuerlich vorzulegen.

 

Der Bw führe in den Einreichunterlagen gesetzwidriger Weise den Titel Professor („Prof.“), beim Eigentümer und Planverfasser fehle bei der Angabe des akademischen Grades zu Zusatz „FH“ hinter dem Dipl.-Ing.. Sämtliche Einreichunterlagen seien zu korrigieren und neu einzureichen.

 

Das „Kleingedruckte“ in den Einreichunterlagen sei nicht lesbar, die befestigten Flächen wären ersichtlich zu machen.

 

Hinsichtlich der Beseitigung der durch den Neubau und die Verlegung der Straße anfallenden Oberflächenwässer sei ein einem befugten Unternehmen ausgearbeitetes eigenes Projekt vorzulegen.

 

Durch den neuen Kurvenradius komme es zu Problemen bei der Befahrung dieses Straßenabschnittes mit größeren Fahrzeugen (z.B.: Müllabfuhr). Der unmittelbar anschließenden Anstieg führe – insbesondere bei winterlichen Fahrverhältnissen – zu Fortbewegungsschwierigkeiten in beiden Richtungen. Für einige Grundbesitzer komme es zu einer Verschlechterung der Nutzungsrechte.

 

Die Gestaltung des Bauvorhabens lege – obwohl bzw. weil die Möglichkeit der Errichtung eines Auszugshauses bereits in Anspruch genommen worden sei – den Verdacht der eigentlich beabsichtigten Wohnnutzung des Gebäudes nahe.

Aufgrund von bereits jetzt bestehenden fünf Objekten in der näheren Umgebung des Bauvorhabens liege iSd Notwendigkeit von Gebäuden im Grünland eine Diskrepanz zwischen der Bebauungsdichte und der Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen vor. Diesbezüglich sei ein agrarfachliches Gutachten einzuholen.

 

Auf Grund der räumlichen Nähe würden immissionstechnische Gutachten aus den Fachbereichen Lärm und Geruch gefordert.

 

Das Wildgehege widerspreche infolge der unmittelbaren Einsehbarkeit aus der Mondseer Bucht den touristischen Ambitionen der Region und den landschaftsplanerischen Vorgaben des Uferzonenschutzes.

 

Die touristischen Aktivitäten mit erhöhten Lärmpegel (z.B.: Feuerwerke und Strandveranstaltungen) sowie der Straßenverkehr würden die Wildtiere stören, da diesen bei der beabsichtigten Gestaltung des Geheges die erforderlichen Rückzugsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stünden.

 

Im Hinblick auf die eigene Pferdehaltung würde aus Sicherheitsgründen die rechtzeitige Information beabsichtigter Tötungen gefordert. Zudem sei mit einem Gutachten nachzuweisen, ob eine sichere Tötung der gehaltenen Wildtiere durch Erschießen auf Grund der Umgebungssituation überhaupt möglich sei.

 

Die Einreichunterlagen würden keine Angaben über die Mist- und Güllelagerung enthalten. Es würden schließlich auch Angaben betreffend die Wasserversorgung des eingereichten Objektes fehlen.

 

I.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tiefgraben vom 28.11.2013, GZ. Bau T 0316-2013/020, wurde das durch Teilung und Vereinigung lt. Vermessungsurkunde neu geschaffene Grundstück x, KG x gemäß § 9 Oö. BauO 1994 bewilligt.

 

I.5. Ebenfalls mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tiefgraben vom 28.11.2013, GZ. Bau T 2013/073, wurde dem Bw die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen und Auflagen) erteilt.

 

I.6. Am 16.12.2013 brachte die Bf das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dieses im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Baubehörde weder den im Ermittlungsverfahren aufgezeigten Formalfehlern noch dem Erfordernis der immissionstechnischen Beurteilung Rechnung getragen habe.

 

I.7. Aus Anlass der Berufung wurden von der Baubehörde Gutachten aus den immissionsrelevanten Fachbereichen Lärmschutz und Geruch eingeholt. Diese ergaben übereinstimmend, dass durch das geplante Vorhaben, welches lediglich im Grünland ortsübliche bzw. im Rahmen der bestehenden Umgebungssituation anzusiedelnde Emissionen verursache, keine signifikanten Immissionen zu erwarten seien.

 

I.8. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.03.2014, GZ. Bau T 2013/073, dem ein entsprechender Beschluss zu Grunde lag, wurde nach Wahrung des Parteiengehörs die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz bestätigt.

 

Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Belange der Festlegung von Grundgrenzen innerhalb der zu bebauenden Fläche kein subjektives Nachbarrecht darstellen würden. Dieses beschränke sich in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der Abstände zu den Nachbargrundstücken, was aber gegeben sei.

 

Auf der Grundlage der eingeholten fachlichen Beurteilungen habe der Berufung auch im Hinblick auf die Immissionslage nicht Folge gegeben werden können.

 

I.9. Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 brachte die Bf Bescheidbeschwerde gegen den Berufungsbescheid der Gemeinde Tiefgraben ein.

 

Darin wurde neuerlich ausgeführt, dass auf Grund der zeitlichen Diskrepanzen bei der Planerstellung (Erstellung des Vermessungsoperates nach Erstellung des darauf bereits abstellenden Einreichplans) die belangte Behörde formal unrichtig vorgegangen sei.

 

Durch das geplante Vorhaben, welches zudem überdimensioniert sei, würde vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Objekte den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen (Hintanhaltung von Zersiedelung, Einhaltung der betrieblichen Merkmale im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft) nicht Rechnung getragen.

 

Es würde daher die Abänderung des Berufungsbescheides in der Form begehrt, dass der Berufung stattgegeben und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz aufgehoben würde.

 

 

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten (trotz Komplexität der Sach- und Rechtslage) weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

Gemäß § 30 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4). […]

 

Nach § 3 Abs.3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) […] müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass

[…]

2. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

[…]

 

§ 9 Oö. BauO 1994 legt im Zusammenhang mit der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken Folgendes fest:

Abs.1: Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die

1. zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören oder

2. nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind,

einer Bewilligung der Baubehörde. […]

Abs.2: Die Bewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des § 4 Abs.1 Z1 bis 4 und des § 4 Abs.2 bis 6 gelten sinngemäß.

Abs.3: Über den Antrag hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 nicht vorliegen.

Nach § 24 Abs.1 Oö. BauO 1994 bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

[…]

 

§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

Abs.1: Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Bf im Verwaltungsverfahren ist vorab grundsätzlich Folgendes festzuhalten:

 

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – die Behörde hat das in ihrer Begründung bereits angeführt – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen.

 

IV.1. Insoweit sich nun das Beschwerdevorbringen auf allgemeine raumordnungsrechtliche Grundsätze wie etwa die Zersiedelung oder das Notwendigkeitskriterium bei Gebäuden im Grünland bezieht, ist festzuhalten, dass diese Aspekte zwar grundsätzlich subjektive Interessen, nach Maßgabe der materienrechtlichen Bestimmungen (Baurecht) aber keine individuell durchsetzbaren (subjektiv-öffentlichen) Nachbarrechte darstellen.

 

Vorbringen dieser Art können daher weder taugliche Einwendungen sein, noch vermögen sie ein konkretes Beschwerdebegehren zu begründen.

 

Adressat derartiger Legalgrundsätze ist im Wesentlichen die Behörde, und zwar sowohl im Zusammenhang der Verordnungserlassung als auch in allfälligen Individualverfahren. Diesbezügliche Unregelmäßigkeiten sind aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht ersichtlich.

 

IV.2. Zum monierten Formalmangel hinsichtlich der nicht chronologischen Zeitpunkte der Planerstellung ist auszuführen, dass sich aus dem Vermessungsoperat keinerlei Konsequenz für die Darstellung des beabsichtigten Vorhabens in einem Einreichplan ergibt. Diese dient ausschließlich der Veranschaulichung der räumlichen Lage einer baulichen Anlage und hat, was die grundbücherliche und katastermäßige Richtigkeit anbelangt, keine Aussage- oder gar Beweiskraft.

 

Um diese Belange zu regeln enthält die Oö. BauO 1994 in einem eigenen Abschnitt Bestimmungen über Bauplätze. In den dabei durchzuführenden Behördenverfahren haben die Nachbarn eines Bewilligungsverfahrens aber keine Parteistellung.

 

Selbstverständlich ist vor bzw. spätestens gemeinsam mit der Erteilung einer Baubewilligung auch die entsprechende Rechtssicherheit betreffend den Bauplatz herzustellen. Dies erfolgte aber mit gesondertem Bescheid der Baubehörde, der das selbe Datum aufweist wie die Bewilligung.

 

Die für das Bewilligungsverfahren relevanten „nachbarlichen Außengrenzen“ des zu bebauenden Grundstücks standen darüber hinaus immer fest und waren während des gesamten Verfahrens verbindliche Grundlage der notwendigen Interessensbeurteilung.

 

IV.3. Abschließend ist hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen klarstellend festzuhalten, dass die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungskategorie ausschließlich öffentlichen Interessen dient, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet. Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend Grünland (§ 30 Oö. ROG 1994) bieten den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf die Einhaltung dieser Widmung haben (vgl. VwGH vom 15.05.2014, 2013/05/0023).

 

Durch die Bewilligung des Wildgeheges im Grünland kann die Bf also nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.

 

Sehr wohl aber hat die Baubehörde zu prüfen, ob von einer Anlage solche Emissionen ausgehen, die schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde aber durch Einholung der immissionsfachlichen Beurteilungen nachgekommen, welche inhaltlich aber schlüssig und nachvollziehbar unbedenklich waren.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde das Verfahren korrekt durchgeführt hat und die Bf in ihren subjektiv-öffentlichen Interessen nicht verletzt ist. Die beantragte Baubewilligung wurde somit zu Recht erteilt.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Markus Kitzberger