LVwG-600016/8/Bi/CG

Linz, 03.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Mag. x, x, x, vom 9. Oktober 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23. September 2013, VerkR96-2785-2013, wegen Übertretung der StVO 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 3. Februar 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das in  Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 46 Abs.4 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe am 28. April 2013, 14.00 Uhr, mit dem Pkw x den Pannenstreifen der Mühlkreisautobahn A7 im Gemeindegebiet Engerwitzdorf in Fahrtrichtung Linz zwischen Gallneukirchen und Dornach vorschriftswidrig befahren.   

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht OÖ. zu entscheiden hat. Am 3. Februar 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Behördenvertreters  und der Zeugen x (x) und Meldungsleger x (x), API Neumarkt/M., durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, nichts wäre einfacher als zu behaupten, dass an seinem Pkw ein Warnlicht aufgeleuchtet habe und er deshalb vorsichtshalber auf den Pannenstreifen gefahren sei. Die Behauptung im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis, auch ein Laie könne feststellen, ob jemand den Pannenstreifen befahre, und daher bestehe kein Zweifel, dass er der Lenker des angezeigten Pkw gewesen sei, entspreche nicht ansatzweise den Tatsachen. Der Anzeiger sei zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht dabei gewesen und der Polizist habe ihm auf seine Frage, wo dieser sei, geantwortet, dieser sei ihm nicht mehr gefolgt. Er sei auch nicht im Fahren angehalten worden, sondern habe auf einem regulären Parkplatz an der B127 geparkt.  Die im ggst Fall vorgenommene Beweiswürdigung entspreche keinen rechtlichen Mindest­standards. Der Anzeiger habe auch immer einen großen Abstand von ihm eingehalten, sodass eine Kennzeichenverwechslung hochwahrscheinlich sei, insbe­sondere weil auch die Typenbezeichnung laut Zeugenprotokoll „x“ gewesen sei.

Im Übrigen sei er damals nicht dort gefahren, wo der Anzeiger angebe, sondern er sei über die A1 und A7 vom Attersee gekommen und auch noch im Arcotel auf der Toilette gewesen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der Vertreter der belangten Behörde gehört und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB  zeugenschaftlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich wegen Krankheit telefonisch entschuldigt. Der Zeuge x, dem die Ladung laut Rückschein am 17. Jänner 2014 durch Hinterlegung zugestellt worden war, ist unentschuldigt nicht erschienen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass der x, ein Beamter der API Neumarkt/M, wegen der örtlichen Zuständigkeit der API die Anzeige verfasste, aber am Sonntag, 28. April 2013, mit dem Motorrad im Bereich Unterweitersdorf unterwegs war und bei der Fahrt in Richtung Linz im ihm genannten Bereich keines der angegebenen Fahrzeuge mehr antraf, sodass er schließlich die Suche aufgab, als ihm über Funk mitgeteilt wurde, dass der Pkw bei der Ausfahrt Hafenstraße die Autobahn verlassen hatte. In der Anzeige habe er lediglich die Angaben der Beamten der Streife Ottensheim und die späteren telefonischen Angaben des Zeugen x ihm gegenüber festgehalten; mit dem Beschwerdeführer habe nie Kontakt bestanden. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 48 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs.5 entfallen. 

 

Infolge des unentschuldigten Nichterscheinens des Zeugen E, der als einziger das von ihm angezeigte Verhalten des Beschwerdeführers gesehen hat, war eine in örtlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche detailliertere Erörterung dieser Wahrnehmungen nicht möglich, sodass eine Verlesung des Zeugenprotokolls materiell nicht ausreichend gewesen wäre.

 

Damit war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG wegen Nichterweisbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat ohne Vorschreibung von Verfahrens­kostenbeiträgen spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

 

Der Entfall eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.8 VwGVG.   

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art.133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger