LVwG-750196/11/Gf/Mu

Linz, 12.02.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-750196/11/Gf/Mu                                                               Linz, 12. Februar 2015

 

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der x, vertreten durch RA x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. Juli 2014, Zl. LL/8214, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. Juli 2014, Zl. LL/8214, wurde der von der Rechtsmittelwerberin am 22. April 2014 eingebrachte, auf das Waffengesetz, BGBl.Nr. 12/1997 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 161/2013 (im Folgenden: WaffenG), gegründete Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Jägerin zwar ausnahmsweise auch in Situationen geraten könne, in denen sie angeschossenes – und daher besonders aggressives – Wild ausforschen müsse (sog. „Nachsuchen“). Den daraus entstehenden Gefahren könne jedoch anstelle des Führens von Faustfeuerwaffen oder halbautomatischen Waffen in gleich zweckmäßiger Weise auch mit Gewehren, die einen kurzen Schaft und einen kurzen Lauf aufweisen, wirksam begegnet werden. Daher sei das Tragen von Faustfeuerwaffen nach dem Oö. Jagdgesetz auch ausschließlich den Jagdschutzorganen vorbehalten.

 

2. Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin am 4. Juli 2014 zugestellten Bescheid richtete sich die vorliegende, am 16. Juli 2014 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wurde eingewendet, dass die – grundsätzlich vom Jäger jeweils selbst durchzuführenden – Nachsuchen in ihrem Revier in Niederösterreich häufig in einem unwegsamen und dicht bewachsenen Gelände durchzuführen seien, sodass eine langläufige Waffe leicht zu Boden fallen und dadurch beschädigt und mit dieser wegen ihrer Sperrigkeit sowie deshalb, weil solche Waffen entweder überhaupt ungeladen oder bloß mit einer oder zwei Patronen bestückt sind, nicht rasch genug auf gefährliche Angriffe von verletztem – und dadurch besonders aggressivem – Schwarzwild reagiert werden könnte.

 

Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

3. Mit Erkenntnis vom 11. August 2014, LVwG-750196/2/Gf/Rt, wurde dieser Beschwerde insoweit stattgegeben, als die belangte Behörde dazu verpflichtet wurde, der Rechtsmittelwerberin einen einerseits auf das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B im Zusammenhang mit der Jagdausübung sowie andererseits auf bloß eine dieser Kategorie erfassende Schusswaffe beschränkten Waffenpass auszustellen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B – darunter sind nach § 19 Abs. 1 WaffenG solche Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial i.S.d. § 5 WaffenG i.V.m. § 18 WaffenG oder verbotene Waffen i.S.d. § 17 WaffenG verkörpern, zu verstehen – gemäß § 20 Abs. 1 WaffenG nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig sei; die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen sei von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung (bloß) zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz WaffenG habe die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

 

Hingegen liege die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffenG ebenso im Ermessen der Behörde wie gemäß § 21 Abs. 3 WaffenG die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder einen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben.

 

Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so habe die Behörde nach § 21 Abs. 4 WaffenG die Befugnis zum Führen der Waffe durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass diese Befugnis erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf; tritt dies ein, so berechtige ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang, wobei es hierfür keiner gesonderten Rechtfertigung bedürfe.

 

Rechtssystematisch besehen ergebe sich aus den dargestellten Regelungen, dass § 21 Abs. 2 erster Satz WaffenG für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiere, der an das Vorliegen eines (generellen) Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft sei. Ein solcher Bedarf sei gemäß § 22 Abs. 2 WaffenG jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Dem gegenüber sei die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen Bedarf oder – als Inhaber einer Jagdkarte – einen spezifisch jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Wege der lex-specialis-Regelung des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffenG bzw. des § 21 Abs. 3 WaffenG als Ermessensentscheidung ausgestaltet.

 

Von dieser systematischen Konzeption ausgehend sei daher zunächst zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführerin – davon ausgehend, dass diese eine das 21. Lebensjahr bereits vollendet habende EWR-Bürgerin sowie verlässlich i.S.d. § 8 WaffenG und Inhaberin einer Jagdkarte ist, was auch von der belangten Behörde zu keiner Zeit in Zweifel gezogen wurde – ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz WaffenG i.V.m. § 22 Abs. 2 WaffenG zukommt.

 

In ihrem Antrag vom 21. April 2014 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2014 habe die Rechtsmittelwerberin die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B begehrt und den hierfür bestehenden Bedarf unter Hinweis auf entsprechende Belege im Wesentlichen damit begründet, dass sie aktiv die Jagd ausübe und in diesem Zusammenhang zuletzt am 4. April 2014 einen 39 kg schweren Keiler erlegt habe. Da verletztes Schwarzwild auch Menschen gegenüber besonders aggressiv sei, ergebe sich im Zuge von erforderlichen Nachsuchen stets eine ernsthafte Gefahrensituation, der wirksam am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne; in unwegsamem Gelände und im Dickicht würden sich hierfür jedoch keine langläufigen Waffen, sondern nur Faustfeuerwaffen (speziell jene beiden Glock-Pistolen, die sie bereits besitzt) eignen.

 

Mit diesem Vorbringen werde kein allgemeiner i.S.d. § 22 Abs. 2 WaffenG, sondern vielmehr ein spezifischer, unmittelbar und ausschließlich mit der Jagdausübung durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehender Bedarf geltend gemacht. Somit komme ihr aber auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Ausstellung eines Waffenpasses i.S.d. § 21 Abs. 2 erster Satz WaffenG im Wege einer Rechtsentscheidung zu.

 

Davon ausgehend sei daher im Folgenden zu untersuchen gewesen, ob die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung das ihr nach § 21 Abs. 3 erster Satz WaffenG eingeräumte Ermessen in Entsprechung zu Art. 130 Abs. 3 B-VG im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.  

 

Diesbezüglich wird hinsichtlich des von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten spezifisch-jagdbedingten Bedarfes auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zugestanden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge von Nachsuchen nach verletztem Wild durchaus in Situationen geraten könne, die eine schwer wiegende Gefährdung ihrer Person nach sich ziehen. Wenn in diesem Zusammenhang allerdings festgestellt werde, dass solchen Gefahren mittels „Gewehren mit kurzem Schaft und kurzem Lauf“ gleichermaßen effektiv begegnet werden könnte, so sei diese Schlussfolgerung im Ergebnis jedoch nicht plausibel: Denn ein solches Gewehr müsste – um nicht in den Anwendungsbereich des § 3 WaffenG (Faustfeuerwaffe) und/oder des § 19 Abs. 2 WaffenG zu fallen – einerseits eine Gesamtlänge von mehr als 60 cm und dürfte andererseits kein Magazin bzw. Patronenlager mit mehr als drei Patronen aufweisen. Damit wäre aber in einem unwegsamen und/oder dicht bewachsenen Gelände die (u.U. auch mehrfach) gebotene rasche Reaktion gegen ein angreifendes Tier – also auf ein sich bewegendes Objekt – mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich bzw. nicht zielführend. Dagegen könne auch nicht eingewendet werden, dass Faustfeuerwaffen im Rahmen der Jagd üblicherweise keine Verwendung finden, weil es sich bei einer Nachschau nach verletztem Wild gerade um eine spezifische Sondersituation handle. Schließlich könne der von der belangten Behörde geäußerten Befürchtung, dass eine großzügige Ausstellung von Waffenpässen für Angehörige der Jägerschaft zur Nachahmung durch andere Organisationen und damit mittel- oder langfristig zur Etablierung paramilitärischer Verbände führen könnte – ganz abgesehen davon, dass einerseits dieser Effekt dann, wenn die Intention einer Personengruppe tatsächlich auf ein solches Ziel gerichtet sein sollte, durch die bloße Nichtausstellung von Waffenpässen oder die Verhängung von Verwaltungsstrafen offenkundig nicht nur nicht verhindert werden könnte, sondern eher sogar noch gefördert werden würde, und andererseits die Beschwerdeführerin als Angehörige einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts auch erheblichen tätigkeitsspezifischen Sanktionen unterliegt –, dadurch begegnet werden, dass die Befugnis zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 4 WaffenG durch einen entsprechenden Vermerk im Waffenpass inhaltlich eingeschränkt wird. Im Übrigen sei auch aus dem Blickwinkel des in § 10 WaffenG explizit normierten Verhältnismäßigkeitsgebotes unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles anstelle der gänzlichen Ablehnung des Antrages die Ausstellung eines mit Beschränkungen – nämlich: bloß zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B im Zuge der Jagdausübung sowie von bloß einer (und nicht von zwei) solchen Schusswaffen in diesem Zusammenhang – verbundenen Waffenpasses geboten.

 

4. Gegen dieses Erkenntnis hat die belangte Behörde eine außerordentliche Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

 

5. Mit Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0036, ho. eingelangt am 12. Jänner 2015, hat der VwGH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 11. August 2014, LVwG-750196/2/Gf/Rt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es allein Sache des Waffenpasswerbers sei, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffenG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber habe daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung würden zur Dartuung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reiche also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr sei zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen sei erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. etwa VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, mwH).

 

Die Beschwerdeführerin habe ihren Bedarf i.S.d. § 22 Abs. 2 WaffenG nicht auf das Bestehen einer besonderen Gefahrenlage, sondern auf die Ausübung der Jagd gestützt. Ein Bedarf i.S.d. § 22 Abs. 2 WaffenG könne nicht nur dann gegeben sein, wenn der Waffenpasswerber "besonderen Gefahren ausgesetzt" ist, weil sich schon aus der Formulierung "jedenfalls" im § 22 Abs. 2 WaffG ableiten lasse, dass auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (vgl. wiederum VwGH v. 28. November 2013, 2013/03/0130, mwH). Bezüglich des in der Ausübung der Jagd liegenden jagdlichen Bedarfs habe der VwGH klargestellt, dass die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen werden könne (vgl. nochmals VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130, unter Hinweis auf VwGH v. 19. Dezember 2006, Zl. 2005/03/0035 [= VwSlg 17087 A/2006]). Zu der im angefochtenen Erkenntnis sowie von der mitbeteiligten Partei thematisierten Nachsuche habe der VwGH (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) bereits ausgeführt, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vertretenen Auffassung von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden müsse, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen; Gleiches gelte für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (vgl. VwGH v. 26. März 2014, Zl. Ro 2014/03/0039 [unter Hinweis auf VwSlg 17087 A/2006] und VwGH v. 23. April 2008, Zl. 2006/03/0171). Die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes angestellten Überlegungen betreffend die Abwehr von Angriffen, insbesondere im Zusammenhang mit der Länge einer Waffe und der Notwendigkeit einer raschen Reaktion gegen einen Angriff sowie betreffend die Möglichkeit der Anbringung eines Vermerks im Waffenpass nach § 21 Abs. 4 WaffG gäben hingegen dem Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von seiner insbesondere auch auf die Möglichkeit der Abwehr von Angriffen seitens des Wildes eingehenden gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

 

Schließlich könne auch die Ermessensbestimmung des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffenG nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, zumal die von ihr geltend gemachte Zweckmäßigkeit auf dem Boden des Gesagten einem Bedarf i.S.d. § 22 Abs. 2 WaffenG nicht nahekommen könne und daher im Lichte des § 6 2.WaffenV kein privates Interesse gegeben sei, das eine Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer rechtfertigen könnte.

 

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht daher die Rechtslage verkannt und sei dieses von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Der von der Beschwerdeführerin genannte Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres stelle nach der ständigen Rechtsprechung im Übrigen keine für den VwGH (und die Verwaltungsgerichte) verbindliche Rechtsquelle dar (vgl. VwGH v. 28. November 2013, 2013/03/0130, mwH).

 

II.

 

1. Nach § 63 Abs. 1 VwGG sind  die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

2. In Bindung an die vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0036, geäußerte Rechtsauffassung hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich daher im vorliegenden Fall die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

 

III.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die unter I.5. angeführte höchstgerichtliche Judikatur keine Rechtsfrage mehr zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r o f

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 15. Mai 2015, Zl.: Ra 2015/03/0030-3