LVwG-600207/22/MS

Linz, 03.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A W, K, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Februar 2014, GZ. VerkR96-884-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrzeuggesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde  zu Punkt 1 stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II.      Gemäß § 45 Abs.1 Z4 und Abs.1 letzter Satz VStG wird zu Punkt 2 des Straferkenntnisses von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer ermahnt.

 

 

III.   Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde Herr A W, K, M, für schuldig erkannt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

1.           Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.

Tatort: Gemeinde Eferding, Privatstraße Ortsgebiet, B

Tatzeit: 23. April 2013, 16.30 Uhr

Verletzte Rechtsvorschrift: § 4 Abs. 1 lit. c StVO

 

2.           Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A W verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette x, mit der Lochung 07/12 war abgelaufen

Tatort: Gemeinde Eferding, Privatstraße Ortsgebiet, B

Tatzeit: 23. April 2013, 16.30 Uhr

Verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG

Fahrzeuge: Pkw Mercedes 200d, rot, X, Anhänger B, X

 

Wegen der Verwaltungsübertretung zu Punkt 1 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden und zu Punkt 2 eine Geldstrafe von 80 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden ausgesprochen sowie ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 33 Euro vorgeschrieben.

 

Die Behörde begründet ihre Entscheidung wie folgt:

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat Ihnen auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Eferding vom 26.4.2013 die bezeichnete Verwaltungsüber-tretung mit Strafverfügung vom 30.4.2013 angelastet und Geldstrafen von insgesamt Euro 330,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 184 Stunden verhängt.

 

Dagegen erhoben Sie mit Eingabe vom 27.5.2013 Einspruch und haben darin folgendes ausgeführt:

"Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung

1. Die Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 1 Ute StVO treffen hier nicht zu, sondern die Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 5 i. V. m. § 99 Abs. 6 lit. a StVO. Da wenn überhaupt nur ein bloßer Sachschaden entstand und der Identitätsnachweis des A W unverzüglich erfolgt. Die besagte Lenkerin, die sich angeblich einen Sachschaden zufügte kam der Identitätsnachweispflicht nicht nach, wurde von ihr verweigert. Somit ist die verhängte Strafe gemäß § 45 VStG aufzuheben und auszuschließen.

Geldstrafe gemäß § 99 Abs.2 lit. a StVO Ersatzfreiheitsstrafe: 134 Stunden trifft nicht zu gemäß § 99 Abs.6 lit. a: Straffreiheit nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden hängt daher nicht von der behördlichen Meldung allein ab, sondern tritt schon dann ein, wenn der oder die Beschädiger die Identität nachgewiesen hat (haben).

Dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten nach dem wechselseitigen Identitätsnachweis die behördliche Anzeige erstattet.

Wie schon zu § 4 Abs. 5 ausgeführt, muss die behördliche Meldung eines Verkehrsunfalles mit bloßem Sachschaden dann immer vorgenommen werden, wenn kein Identitätsnachweis erfolgte.

2. Als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges wurde und wird immer dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

 

Durch ein Versehen war am Anhänger keine gültige Begutachtungsplakette (Lapsus). Der Anhänger wurde am 24.4.2013 überprüft.

Das Fahrzeug ist und war immer in einwandfreiem verkehrs- und betriebssicherem Zustand (siehe Prüfbericht).

Durch die völlige Mittellosigkeit des Zulassungsbesitzers wird ersucht um die Aufhebung der Strafe."

 

Auf Grund Ihres Einspruches haben wir ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die Unfallzweitbeteiligte, Frau N K am 9.7.2013 als Zeugin einvernommen.

Nach eingehender Zeugenbelehrung und unter Wahrheitspflicht stehend hat Frau K in der mit Ihr am 9.7.2013 aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen folgendes ausgesagt:

"Ich bin von der Brandstätter Straße auf den Parkplatz des S zugefahren. Als ich mich bereits in der Einfahrt befand, sah ich, wie ein PKW samt Anhänger rückwärts mir entgegenkam, ich bin stehengeblieben und habe sofort lange gehupt, konnte auch nicht mehr zurückfahren, weil hinter mir schon ein PKW stand, den Moment hat es auch schon gekracht Es gab auch einen heftigen Ruck. Der beschuldigte Lenker war sehr unfreundlich und sagte - dieser Kratzer war schon im Auto.

Ich wollte die Daten austauschen, wobei der gegnerische Lenker es verneinte, ich schrieb mir selber das Kennzeichen vom PKW-Anhänger auf und in diesem Moment bekam ich von seiner Gattin die Versicherungskarte. Zwei Frauen vom S sahen den Vorfall und setzten sich mit mir in Verbindung und riefen für mich die Polizei. Ich ersuchte den Lenker des PKWs mit dem Anhänger zu warten, weil ich möchte die Polizei verständigen. Er sagte, ich kann machen was ich will, er werde jetzt fahren.

Anführen möchte ich noch, dass sich die zwei Frauen aus dem S jederzeit als Zeuge zu Verfügung stellen."

 

Mit unserem Schreiben vom 11.7.2013 wurden Sie vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt und es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, am 31.7.2013 um 09.00 Uhr zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen oder bis zu diesem Termin eine schriftliche Stellungnahme bei uns einzubringen.

Am 23.7.2013 haben Sie eine schriftliche Stellungnahme, die Sie am 23.7.2013 persönlich bei uns abgegeben haben, eingereicht. Darin führen Sie aus:

"Am 23. April 2013 um 16.00 Uhr stand ich mit dem PKW samt Anhänger auf dem Parkplatz in der B, E (S). Meine Frau stieg aus und ging in den S. Die geparkten PKW standen bis vor der Eingangstüre des S.

Ich fuhr nicht rückwärts, sondern wendete mein Fahrzeug und stellte es Richtung Ausfahrt wieder ab, es gab weder Handzeichen, noch wurde gehupt, wozu auch.

Der PKW mit dem Kennzeichen X stand dann beim Einfahrtstor, somit ist es denkunmöglich, dass die Beschädigung ihres linken vorderen Kotflügel und Stoßstange, weisen schwarze Lackstreifen auf, von meinem rechten Anhängerkotflügel stammen.

Kotflügel ist aus Niroblech unlackiert.

Die Lenkerin des PKW beschuldigte und beschimpfte mich, sie behauptete ich sei ihr jetzt mit dem Anhänger an ihren PKW angefahren. Sie sagte einige male sie rufe jetzt die Polizei. Jetzt kam meine Frau aus dem S. Ich V W fragte was passiert sei. K behauptete mein Mann wäre jetzt an ihren PKW angefahren.

Ich fragte wie ist er angefahren, sie zeigte uns sofort am Anhänger die besagte Stelle, sie zeigte auf das Rücklicht und Verriegelungsverschluss, was es von diesen beiden genau war kann sie nicht sagen, entweder Licht oder Verschluss, sie weiß es nicht. Sie sagte immer wieder, sie rufe jetzt die Polizei. Mein Mann sagte einige Male, sie müsse sich seine Daten aufschreiben. Sie entfernte sich jetzt vom angeblichen Unfallort, wir liefen ihr hinterher. Mein Mann sagte wiederum, sie muss sich die Daten von den Zulassungsscheinen aufschreiben, jetzt endlich machte sie es, wir buchstabierten ihr alles vor. Dann sagte sie, sie melde den Fall der Versicherung. Ich schrieb mir ihr Kennzeichen auf, denn sie verweigerte immer die Herausgabe ihrer Daten mit der Begründung, mein Mann habe ihr einen Schaden zugefügt Dann zeigte sie mir den schwarzen Lackstrich an ihrem PKW. Ich sagte, dass passt aber mit der Höhe vom Anhängerlicht überhaupt nicht zusammen.

Mein Mann fragte nochmals, ob sie die Polizei schon verständigt hat Sie sagte nichts, drehte sich um und verschwand, sie war einfach weg. Wir warteten noch einige Zeit, denn wir wussten nicht, kommt die Polizei oder sie wieder zurück. Um 16.20 Uhr fuhren wir dann weg, da niemand kam. Als am 23. April 2013 um 18.30 Uhr die Polizei zu mir A W nach Hause kam, sagte sie, die Lenkerin des PKW habe meine Daten auf einem Zettel aufgeschrieben. Somit war ich nicht zum ausforschen und es lag auch keine Fahrerflucht vor. All dies hätte die Polizei kennen und wissen müssen. Ihre Aufgabe wäre gewesen, Lackabriebe vom angeblichen gegnerischen Fahrzeug an meinem Anhänger feststellen, dies hat sie verabsäumt. Stattdessen nahm sie Maß vom rechten Kotflügel, obwohl K Rücklicht oder Verriegelung angab. Der Anhänger weist überhaupt keine Beschädigungen auf und hat auch keine Lackabriebe. Dass ein über 30 Jahre alter Anhänger Kratzer hat, ist offensichtlich.

Eine Kunststoffstoßstange kann niemals Kratzer am Nirokotflügel des Anhängers verursachen. K verständigte erst 20 Minuten später nach meinem Zuwarten bis 16.20 Uhr die Polizei um 16.40 Uhr.

In der Niederschrift VerkR96-884-2013 gab K in ihrer Zeugeneinvernahme an, hinter ihr stand schon ein PKW. Dieser Lenker hätte dann den sogenannten Unfallhergang am ehesten sehen müssen.

In der Niederschrift zu Verkehrsunfall, erstellt am 24. April 2013 durch Polizei Eferding, GZ:C2/1577/2013-Nie, liegt eine Sachverhaltsverfälschung vor, vermutlich eine Eigenbehauptung.

1.) A W gab nie an, dass er am Parkplatz des S mit seinem PKW und Anhänger rückwärts gefahren sei, auch nicht, dass er durch Handzeichen aufmerksam gemacht worden wäre.

2.) UnterBet:2 Anhänger:

Schaden: Linke Kotflügel

Vermessen wurde aber rechter Kotflügel siehe Bild Nr. 5 u. 6 3.) In K Angaben ist nur vom Anhänger und nicht vom Kotflügel die Rede

 

Auf Grund Ihrer Rechtfertigungsangaben wurde am 29.10.2013 Frau S M als Zeugin einvernommen.

In der mit ihr aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen hat Frau M nach Zeugenbelehrung und unter Wahrheitspflicht stehend folgendes ausgesagt:

"Am 23.4.2013 arbeitete ich im S E bei der Kassa und konnte hören, wie Kunden über den Unfall am Parkplatz gesprochen haben. Die Kunden konnten sehen, wie Herr W beim reversieren mit seinem Anhänger ein anderes Fahrzeug seitlich streifte. Die Zweitbeteiligte Frau K N kam dann aufgeregt in das Geschäft herein und bat um Hilfe. Unsere Chefin Frau A B alarmierte daraufhin die Polizeiinspektion Eferding, Frau K kam ins Geschäft herein, weil Herrn W mit ihr geschrien hatte und sie übelst beschimpfte und sie sich alleine nicht mehr helfen konnte."

 

Mit unserem Schreiben vom 20.10.2013 wurden Sie über dieses Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es wurde Ihnen wiederum die Möglichkeit geboten, bis 21.11.2013 entweder eine schriftliche Stellungnahme bei uns abzugeben oder um 09.00 Uhr dieses Tages zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu uns zu kommen. Weiters wurden Sie ersucht, bis zum 21.11.2013 Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben und es wurde Ihnen mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbekanntgabe von uns eine Schätzung wie folgt vorgenommen wird:

Einkommen: ca. 1.300,- Euro netto/ mtl.; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine

 

Am 12.11.2013 haben Sie folgende schriftliche Stellungnahme abgegeben:

"Die sogenannte Zeugenaussage von M S beruht auf einem Gerede.

Sie konnte hören, also hat sie nichts gesehen. Somit kann das weder eine Zeugenaussage sein, noch ist M ein Zeuge.

Ein Zeuge ist eine Person, die tatsächliche Vorgänge wahrgenommen hat, bei einem Ereignis, Vorgang dabei war und darüber berichten kann.

Nach über 6 Monaten wird eine neue Behauptung aufgestellt: es wurde gesehen wie ich beim reversieren mit meinem Anhänger ein anderes Fahrzeug seitlich streifte. Dies steht im Widerspruch mit der Zeugenaussage von K.

Weiters ist auffällig, dass A B die Polizeiinspektion Eferding alarmiert hat, wo doch aus dem Polizeibericht hervorgeht, dass sie von K um 16.40 Uhr verständigt wurde. In meiner Stellungnahme vom 23.7.2013 wurde alles ausführlich dargelegt.

Die Verwaltungsbehörde hätte die gravierenden Widersprüche schon längst erkennen müssen.

Man muss auf den Sachverstand der Behörden vertrauen können.

Ich behalte mir Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Schritte vor."

 

Sorgepflicht für meine Ehefrau

Vorsätzlich rechtswidrig unzulässig durch massiven Rechtsbruch enterbt und enteignet, völlig mittel- und seit 9.7.2013 obdachlos durch vorsätzlich rechtswidrige unzulässige zwangsweise Räumung des rechtskräftig anerkannten Erbhofes der mir und meiner Familie als dringendes Wohnbedürfnis und der Lebens- und Existenzgrundsicherung diente: Durch vorsätzlich massiven Rechtsbruch, Missachtung der Gesetze durch das Bezirksgericht Eferding wurde ich als Anerbe und Ersitzungsbesitzer samt meiner Familie zur Gänze mittel- und obdachlos."

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Eferding können die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Aussagen der Zeugen schlüssig nachvollzogen werden.

 

Als erwiesen angenommen wird, dass Sie das gegenständliche Fahrzeug mit dem gegenständlichen Anhänger am angeführten Ort und zur angeführten Zeit gelenkt haben. Es war daher zu prüfen, ob Sie die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen begangen haben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung schenkte die Bezirkshauptmannschaft Eferding den Aussagen der Zeugen mehr Glauben. Es ergaben sich keine Hinweise dafür, dass diese Aussagen nicht der Richtigkeit entsprechen könnten.

 

Sie als Beschuldigter konnten sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch Ihren Rechtfertigungsangaben in Ihren Stellungnahmen kein Glauben geschenkt.

 

Es ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich eine Privatperson, welche einen Vorfall bei der Polizei anzeigt, über die Probleme damit (Erscheinen bei Behörden, Zeitverlust ohne Vergütung, etc..) im Klaren ist. Auch aus diesem Grund erscheinen die angezeigten Verwaltungsübertretungen nachvollziehbar und erwiesen.

 

Zu Ihren Ausführungen im Einspruch, dass die Rechtsvorschriften des § 4 Abs.1 lit. c StVO hier nicht zutreffen würden, sondern die Rechtsvorschriften des § 4 Abs.5 i:V.m. § 99 Abs. 6 lit. a StVO wird ausgeführt, dass dies unrichtig ist.

Sie haben - wie Ihnen die Behörde in korrekter Weise in der Strafverfügung vom 30.4.2013 vorgeworfen hat - obwohl Sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges (mit angehängtem Anhänger) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sind, nicht an der Sachverhaltsstellung mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen, obwohl die Unfallzweitbeteiligte Sie mehrmals darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie die Polizei vom Unfall verständigen wird.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG. unter Berücksichtigung der von Ihnen bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Ihrer Mitteilung, dass Sie sorgepflichtig für Ihre Gattin sind.

Zu Ihrem Einwand, Sie wären durch vorsätzlich massiven Rechtsbruch, Missachtung der Gesetze durch das Bezirksgericht Eferding als Anerbe und Ersitzungsbesitzer samt Ihrer Familie zur Gänze mittel- und obdachlos, ist darauf hinzuweisen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den § 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), wie etwa dem Milderungsgrund drückende Notlage im Sinne des § 34 Z.10 StGB zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen haben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie etwaige Sorgepflichten im Zusammenhang der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/0074). Eine drückende Notlage ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich, zumal Sie laut vorgelegter Bestätigung der SVA der Bauern eine monatliche Eigenpension von 1.065,67 Euro erhalten.

 

Straferschwerend war kein Umstand und strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit.

 

Bei der Bemessung der Strafe war auf das Ausmaß des Verschuldens sowie den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung besonders Bedacht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Festsetzung des Strafausmaßes innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens erfolgt. Die Behörde geht hinsichtlich des Ablaufs der Plakette beim Anhänger von einer fahrlässigen Tatbegehung hinsichtlich des Nichteinhaltens der Vorschrift nach § 4 StVO (Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nach Verursachung eines Verkehrsunfalles) von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus.

 

Aus den oben angeführten Gründen sind die verhängten Geldstrafen, die sich abgesehen davon ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen angemessen. Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 28. Mai 2014 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist rechtzeitig, da im ggst. Verfahren die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem über Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe entschieden wurde. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 2. Mai 2014.

 

Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:

„Das gesamte konkrete schlüssige Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem vorsätzlich rechtswidrigen Verfahren, wurde bis dato nicht zur Kenntnis genommen und mit massiven Vorsatz zur Gänze missachtet und unterdrückt.

Sämtliche Eingaben bleiben weiterhin aufrecht.

Bei den zu klären Fragen, handelt es sich um konkrete Rechtsfragen.

Die Behörden sind beweispflichtig (Bringschuld).

Wäre der Sachverhalt rechtskonform geklärt worden, hätte durch die Einholung eines Gutachtens, durch einen Sachverständigen das Schadensbild geklärte werden können.

Dies wurde bis dato vorsätzlich unterlassen, betreffend den zu klärenden Sachverhalt.

Der Beschwerdeführer hat an der Sachverhaltsdarstellung schlüssig mitgewirkt, er hat die angebliche Unfallstelle nicht verlassen, er hat gemäß § 4 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 6 lit. a StVO die Identität nachgewiesen.

K schrieb die Daten auf, sie verweigerte ihr Identität und entfernte sich vom Unfallort und Fahrzeug, somit treffen die Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 1 lit. c StVO auf K zu.

Um 16.00 Uhr soll der Unfall passiert sein.

Um 15.15 Uhr hatte K dann meine Identität – gesamte Daten aufgeschrieben zwecks Weitergabe an die Versicherungsanstalt.

Es wurde nochmals nachgefragt, ob die Polizei schon verständigt sei.

Der Beschwerdeführer erhielt keine Antwort, sondern K fuhr einfach davon.

Laut Polizei-Bericht wurden sie um 16.40 Uhr durch K verständigt.

Die Angaben im Polizeibericht: er sei am Parkplatz des S mit seinem Pkw und Anhänger rückwärts gefahren, er habe seinen Pkw wenden wollen und wäre durch Handzeichen aufmerksam gemacht worden.

Die se Angaben wurden vom Beschwerdeführer nie gemacht, sie entsprechen nicht der Wahrheit (eigenmächtige Erfindung der Behörde).

Die Behörde ist beweispflichtig.

K ist für die aufgestellten Behauptungen beweispflichtig..

Des Weiteren war sie nicht gewillt die Polizei zu verständigen.

Die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen der Richtigkeit.

Die belangte Behörde ist beweispflichtig. Bloßes Leugnen und allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht. Ein fachkundiger aufmerksamer Beobachter hätte die Widersprüche längst erkennen müssen.

Das Gesetz wurde unrichtig und falsch angewendet; vorsätzliche Gesetzesverfälschung diesbezüglich des schweren Vorwurfs der Fahrerflucht.

Am Anhänger war durch ein Versehen keine gültige Begutachtungsplakette (Lapsus).

Der Anhänger wurde tags darauf am 24. April 2014 überprüft, er war und ist immer in einwandfreiem verkehrs- und betriebssicheren Zustand.“

 

Abschließend wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben, das Strafverfahren einzustellen, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu VerkR96.884-2013 aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

 

Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt ggst. Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht, wodurch die Zuständigkeit des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes begründet wird.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheiden die Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. In der Straßenverkehrsordnung und im Kraftfahrzeuggesetz ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den ggst. Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2015, in deren Verlauf ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt wurde, die Zeugin K einvernommen wurde, der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt wurde und die belangte Behörde die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik gab folgende gutachtliche Stellungnahme ab:

„Zu Beginn des Lokalaugenscheines wurden laut Aussage der Geschädigten die Fahrzeuge so aufgestellt, wie sie das durch ihre Ausführungen angibt. Entsprechend diesen Ausführungen befand sich der PKW mit dem Einachshänger ca. 1-1,5 Meter vor dem stehenden PKW.

Sie standen in Bezug auf die Linksachse der Fahrzeuge praktisch auf einer Linie. Der Verursacher hat dann nach Weisung des Sachverständigen sein Fahrzeug stark eingeschlagen, um zu demonstrieren, wie der Anhänger bei dem linken vorderen Fahrzeugeck des stehenden Golfs vorbeikommt. Aufgrund dieser Situation ist festzustellen, dass es in Bezug auf den Golf zu einer Berührung im Bereich des Rundungsradius beim linken vorderen Stoßstangeneck gekommen sein könnte. Die Schäden am VW Golf, die bei der Kunststoffleiste im seitlichen Bereich verlaufen, sowie der Schrauben am Radlaufbogen sind aufgrund dieses Fahrmanövers nicht erklärbar. Die Geschädigte gibt beim heutigen Lokalaugenschein an, dass es sich bei den Schäden im Bereich des Radlaufes um einen Vorschaden gehandelt hat.

 

Die zweite Variante wurde entsprechend dem Beschwerdeführer nachgestellt. Dabei ist festzuhalten, dass nach seinen Ausführungen der PKW mit dem Anhänger vor dem stehenden Golf gestanden ist und er exerziert und illustriert das Umkehrmanöver. Im Zuge dieses Umkehrmanövers, wie es heute der Beschuldigte vorgeführt hat, kann es zu keiner Berührung mit dem VW Golf gekommen sein.

 

Weiters ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Korrespondenz der Schadensbilder keine Überlappung vorliegt. Es war nach Ausführung des Beschuldigten der Hänger zum Zeitpunkt des Unfalls mit ca. 150 kg beladen. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde das nachgestellt, indem zwei Personen in dem Gefahrengewicht von ungefähr 150 kg sich auf die Ladefläche gestellt haben. Dabei ist festzuhalten, dass die Einfederung des Anhängers bei dieser Demonstration maximal 1 cm betragen hat.

 

Zusammenfassend ist aus technischer Sicht festzuhalten, dass das Schadensbild bei der Seitenleiste des Golfs sowie am Radlauf aus technischer Sicht nicht mit dem gegenständlichen Fahrmanöver in Zusammenhang gebracht werden kann. Zum einen ergibt sich keine höhenmäßige Korrespondenz und zum anderen ist aufgrund der Schleppkurve und der Fahrkurve des Anhängers der Kontakt im Schadensbereich des VW Golf nicht zu erwarten.

 

Es kann aber unabhängig davon im Bereich der Krümmung der vorderen Stoßstange unterhalb des linken Scheinwerfers zu einem Kontakt gekommen sein. Das ist aufgrund des heutigen Lokalaugenscheins nicht auszuschließen. In diesem Fall sind aber bei der heutigen Besichtigung, die mit einer Lupe durchgeführt wurde, keine augenscheinlich wahrnehmbaren Schäden erkennbar. Oberhalb der seitlichen Kunststoffleiste beim linken vorderen Stoßstangeneck ist ein augenscheinlich hilfsmäßig reparierter Vorschaden vorhanden, der behelfsmäßig behoben wurde. Aus diesem behobenen Vorschaden wäre es abzuleiten, dass die Kratzspuren auf der darunter befindlichen Kunststoffleiste und dem behobenen Vorschaden beim gleichen Fahrmanöver entstanden sind. Aus diesem Schadensbild ergibt sich eine Plausibilität, dass dieses Schadensbild möglicherweise in Einem entstanden ist. Bei diesem Schadensbild ist aber kein Zusammenhang mit dem heute demonstrierten Fahrmanöver zu sehen.“

 

Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 23. April 2013 mit seinem Fahrzeug samt Anhänger zum S in Eferding, B, gefahren. Im Zuge eines Fahrmanövers fuhr der Beschwerdeführer sein Fahrzeug samt Anhänger in Richtung des Fahrzeuges der Zeugin. Die Zeugin nahm einen Kontakt des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit ihrem Fahrzeug wahr. Diese Kontaktaufnahme der beiden Fahrzeuge hat keine Spuren hinterlassen. Das am Fahrzeug der Zeugin vorgefundene Schadensbild steht in keinem Zusammenhang mit dem Fahrmanöver des 23. April 2013.

 

Am Anhänger des Beschwerdeführers war am 23. April 2013 eine Plakette (x mit der Lochung 07/12) angebracht, deren Gültigkeit abgelaufen war.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zu Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses schlüssig aus den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik im Zuge des Lokalaugenscheins sowie zu Punkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde selbst sowie aus dem Verfahrensstrafakt der belangten Behörde.

 

III.           Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 36 lit. e. KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 57a Abs. 5 KFG hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen, wenn das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, und das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

IV.          Zu Punkt 1: Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 StVO ist, dass das Verhalten einer Person mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.  

Aufgrund des eingeholten verkehrstechnischen Gutachtens steht unzweifelhaft fest, dass das vorliegende Schadensbild am Fahrzeug der Zeugin nicht durch den Anhänger des Beschwerdeführers verursacht wurde, sodass es hier schon am Tatbestandsmerkmal „Verkehrsunfall“ mangelt.

 

Zu Punkt 2: Der Beschwerdeführer stellt die in diesem Punkt des bekämpften Straferkenntnisses erfasste Verwaltungsübertretung in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Das objektive Tatbild ist somit erfüllt.

 

Der Beschwerdeführer gibt hierzu an, er habe übersehen, dass die Plakette abgelaufen gewesen sei, er habe am folgenden Tag (24. April 2014) den Anhänger einer entsprechenden Überprüfung unterziehen lassen und befand sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand. Diesbezüglich wurde der belangten Behörde auch ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, erstellt von H W B GmbH aus W mit dem Datum vom 24. April 2014 vorgelegt.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die regelmäßige Überprüfungspflicht von Fahrzeugen hat den Sinn zu gewährleisten, dass jene Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, die Überprüfung fristgerecht vornehmen zu lassen, da er darauf vergessen hat. Der Beschwerdeführer ist seiner vergessenen Pflicht jedoch bereits am folgenden Tag nachgekommen und hat den Anhänger einer Überprüfung nach § 57a Abs. 4 KFG unterziehen lassen. 

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann als gering angesehen werden, ebenso die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes.

 

Allerdings scheinen Ermahnungen erforderlich, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, wieder zu vergessen, seine Fahrzeuge einer Überprüfung nach § 57a Abs. 4 KFG unterziehen zu lassen.

 

V.           Da nicht alle Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf den 1. Tatvorwurf vorlagen, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ermahnung konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß