LVwG-600346/23/MS

Linz, 27.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn H.W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.M., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. April 2014, GZ: VerkR96-3544-2013, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG und § 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m.    § 4 Abs. 4 KDV,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde zu Punkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses stattgegeben, Punkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses aufgehoben und das Strafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

 

II.       Die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens reduzieren sich auf          15 Euro.

 

III.     Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

IV.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. April 2014, VerkR96-3544-2013, wurde über Herrn H.W. wegen folgender Verwaltungsübertretungen:

 

1.           Sie haben sich am 10. September 2013 um 15:10 Uhr in der Gemeinde Neuhofen an der Krems, L.straße Freiland, Nummer x bei Kilometer 20.600 als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug, Lkw, Mercedes-Benz A., x, mit dem Kennzeichen X, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder Einzelteile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, kleinen Balken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass 1. am Lkw eine Straßenwalze gänzlich ungesichert transportiert wurde. Keine Zurrgurte oder Zurrketten verwendet, Boden nicht besenrein - keine Haftreibung; 2. am Hänger ein Raddumper gänzlich ungesichert transportiert wurde. Fahrzeugaufbau ist für solchen Transport nicht geeignet.

 

2.           Sie haben sich am 10. September 2013 um 15:10 Uhr in der Gemeinde Neuhofen an der Krems, L.straße Freiland, Nummer x bei Kilometer 20.600 als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug, Lkw, Mercedes-Benz A., x, mit dem Kennzeichen X, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Lkw der Reifen der 2. Achse rechts verwendet wurde, obwohl dieser eine Beule hatte. - Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösung des Laufbandes oder Seitenwände aufweisen, ist verboten.

 

Folgende Rechtsvorschriften verletzt wurden:

zu 1. § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. e KFG

zu 2. § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV

 

Folgende Strafen wurden verhängt:

zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG

zu 2. eine Geldstrafe von 110 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG

 

Begründend führt die Behörde Folgendes aus:

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 11. September 2013 als erwiesen anzusehen. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.10.2013 haben Sie am 13. November 2013 Einspruch erhoben mit der Begründung, dass Sie sich nicht schuldig bekennen.

Sie ersuchten in diesem Einspruch um Aktenübersendung zur Einsichtnahme. Daraufhin wurde Ihnen am 28.11.2013 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass Ihnen die Übertretung nach wie vor zur Last gelegt wird. Eine Kopie des Aktes bzw. der Anzeige vom 11. September 2013 wurde diesem Schreiben beigelegt. Dadurch wurde auch Ihrem Ansinnen um Akteneinsicht entsprochen.

Das Angebot in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme um Abgabe einer Stellungnahme haben Sie trotz fernmündlicher Erinnerung vom 6. Februar 2014 nicht genutzt. Sie gaben daher auch keine Gründe an, die Sie von der Ihnen angelasteten Übertretung entlasten hätte können.

 

Nach Maßgabe des § 19 VStG ist der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zugrunde zu legen.

Schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Da Sie uns keine Angaben gemacht haben, wurden zur neuerlichen Bemessung die von uns geschätzten Werte herangezogen.

 

Überdies sind in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, welches am 18. April 2014 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 16. Mai 2014 (Poststempel 16. Mai 2014) rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:

1.        Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

a. Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör:

Richtig ist, wie in der Begründung des mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, dass mir mit der Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. November 2013 die Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 11. September 2013 übersendet wurde, und zwar mit dem Hinweis, dass ich die Möglichkeit habe, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

 

Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Traun selbst ergibt sich nicht, ob und in welchem Ausmaß eine Ladesicherung der Straßenwalze auf dem Lastkraftwagen und des Raddumpers auf dem Anhänger durch die Verwendung von Zurrgurten, Klemmbalken usw. gesichert hätte werden müssen, um den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standzuhalten und den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht zu beeinträchtigen und niemanden zu gefährden. Eine derartige Beurteilung kann nur aufgrund der Fotos, die von den einschreitenden Polizeibeamten aufgenommen wurden, beurteilt werden.

Obwohl auf diese Fotos in der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 1. September 2013 ausdrücklich Bezug genommen wird (Seite 3 2. Satz zur Tatbeschreibung), wurden mir diese Fotos nicht zur Kenntnis gebracht, sodass ich diesbezüglich auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu diesen Fotos eine Stellungnahme abzugeben. Dementsprechend wurde von der Bezirkshaupt-mannschaft Perg mein Recht auf Parteiengehör verletzt, so dass eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt.

 

b. Aktenwidrigkeit des Sachverhalts:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Straferkenntnis Sachverhaltsfeststellungen dahingehend getroffen, dass auf dem Lastkraftwagen eine Straßenwalze gänzlich ungesichert und auf dem Anhänger ein Raddumper gänzlich ungesichert transportiert wurden und der Reifen der zweiten Achse rechts des Lastkraftwagens eine Beule aufgewiesen hat.

Feststellungen dahingehend, dass die Ladung den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standgehalten hätte und der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt gewesen wäre und jemand gefährdet gewesen sei, wurden nicht getroffen, obwohl sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 11. September 2013 eindeutig ergibt, dass eine Gefährdung überhaupt nicht vorgelegen hat, und zwar weder in Bezug auf die Beladung noch in Bezug auf die Bereifung des Lastkraftwagens.

Hierzu wurde in der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 11. September 2013 auf der Seite 4 unter dem Titel Beweismittel Folgendes ausgeführt:

Hat die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt?

Nein

wenn ja, Beschreibung warum:

Der Mangel war laut Auskunft des Sachverständigen für den Lenker erkennbar: nein

Der technische Zustand hat eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt?

Nein

Wenn ja Beschreibung:…“

 

Mit den diesbezüglichen Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 11. September 2013 hat sich die Bezirkshauptmannschaft Perg in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt, sodass von der belangten Behörde der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt nicht nur aktenwidrig angenommen wurde, sondern einer Ergänzung bedarf.

 

2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg ist in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid offensichtlich davon ausgegangen, dass jede mit einem Fahrzeug transportierte Ladung zu sichern ist, und zwar durch Zurrgurte, Klemmbalken usw., und übersieht hierbei, dass eine derartige Ladungssicherung nur dann gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn sie auch erforderlich ist.

Zu diesem Erfordernis fehlen Sachverhaltsfeststellungen überhaupt, sodass betreffend den Vorwurf der mangelnden Ladungssicherung ein sogenannter Feststellungsmangel vorliegt, der auch beim Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht werden kann.

Nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 KDV dürfen Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder Seitenbänder aufweisen.

In dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde nur die Feststellung getroffen, dass ein Reifen des Lastkraftwagens eine Beule aufgewiesen hat.

Dass Reifen keine Beulen haben dürfen, ergibt sich nicht aus dem gesetzlichen Tatbestand des § 4 Abs. 4 KDV.

Auch aus dem Inhalt der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 11. September 2013 ergibt sich nicht ein Sachverhalt der unter den gesetzlichen Tatbestand des § 4 Abs. 4 KDV subsumierbar wäre.

In der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 11. September 2013 wurde hierzu auf Seite 3 unter der Tatbeschreibung Folgendes ausgeführt:

„Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass der Reifen beschädigt ist. Durch das Fahren ohne Luft (Walkbewegung) war an der Seitenwand des Reifens eine Beule entstanden bzw. begann bereits sich stellenweise das Profil abzulösen.“

Hierzu führe ich aus, dass der am Lastkraftwagen auf der 2. Achse rechts montierte Reifen beim Antritt der Fahrt noch keine Beschädigung aufgewiesen hat und seine Beschädigung während der Fahrt durch einen plötzlichen Luftverlust aufgetreten ist, der für mich entsprechend der Auskunft des Sachverständigen gar nicht erkennbar war, wie dies von der Polizeiinspektion Traun in ihrer Anzeige vom 11. September 2013 auf der Seite 3 unter dem Punkt Beweismittel festgehalten wurde.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in einem Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gültig ist.

Im Übrigen sind weder die Beule eines Reifens noch eine beginnende Profilablösung eines Reifens unter die Tatbestandsmerkmale der bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder im Sinn des § 4 Abs. 4 KDV subsumierbar.

 

Abschließend wurde beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. April 2014, VerkR96-3544-2013, zur Gänze zu beheben; in eventu den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Perg zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzusetzen.

 

Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Perg die ggst. Beschwerde samt den verfahrensgegenständlichen Strafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht durch Bundes- oder Landesgesetz die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Im Kraftfahrzeuggesetz ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Perg mit Schreiben vom 21. Mai 2014 vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt, der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, mit dem Datum vom 22. Juli 2014, Verk-210002/676-Ge, durch das Landesverwaltungsgericht, welches den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde und ihnen in der Folge Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde sowie durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2014, in der das eingeholte Gutachten erörtert wurde.

 

Im verkehrstechnischen Gutachten vom 22. Juli 2014, Verk-210002/676-Ge, wurde von der Amtssachverständigen Folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich ist die Ladung auf dem Fahrzeug so zu verwahren und durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile müssen so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch dann vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern auch eine ausreichend feste Laderaumbegrenzung ein Herabfallen des Ladegutes verhindert.

 

Zum normalen Fahrbetrieb gehören nach Ö Norm V 5750 - 2007 aber auch extreme Fahrsituationen wie Vollbremsung, starke Ausweichmanöver, schlechte Wegstrecken sowie Kombinationen dieser. Aus diesem Grund ist die Ladung gegen Verrutschen nach vorne mit 80 % des Ladungsgewichtes, gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 50 % des Ladegewichts zu sichern.

 

Die Reibungskraft, welche dem Verrutschen der Ladung entgegenwirkt, ist abhängig von der Materialpaarung, welche wiederum mit der Reibungszahl µ angegeben wird. Ein µ von 0,2 entspricht 20 % der Ladungssicherung durch die vorhandene Reibungskraft und ein µ von 0,4 demnach 40 %.

 

Im gegenständlichen Fall wurde auf einem Lkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen X eine Straßenwalze transportiert. Am Anhänger der Marke S. mit dem amtlichen Kennzeichen X wurde ein 5 t Transportkarren der Marke T. befördert.

 

Betrachtet man nun die Ladungssicherung am Lkw, so wurde die Straßenwalze mit einem Gewicht von ca. 2,5 t formschlüssig nach vorne und zur rechten Seite hin auf der Ladefläche abgestellt. Ebenso formschlüssig nach vorne und annähernd formschlüssig zur Seite hin, war hinter der Vorderwand ein Rüttler abgestellt. Der Kranarm mit einer Erdschaufel des hydraulischen Heckladekrans war formschlüssig nach vorne und zur rechten Seite hin abgelegt. Zur linken Seite und entgegen der Fahrtrichtung war kein Formschluss zu den Bordwänden vorhanden.

 

Die Ladefläche des Fahrzeugaufbaus war mit Stahlblechboden ausgeführt und mit Sand und Schotter verschmutzt. Ladungssicherungsmittel wie Zurrgurte und Zurrketten kamen nicht zur Anwendung.

 

Ladekräne sind laut Hersteller, sofern sie sich beim Transport nicht in vorderer oder hinterer Transportstellung befinden, gegen das Ausschwenken zu sichern. Das Hydrauliksystem des Ladekrans kann nicht zur Ladungssicherung herangezogen werden, da bei Ausfall des Systems keine Ladungssicherung vorliegen würde.

 

Betrachtet man nun die Ladungssicherung am Anhänger, so wurde der Transportkarren mit einem Eigengewicht von ca. 4.150 Kilogramm annähernd formschlüssig nach vorne auf der Ladefläche abgestellt. Zur Seite hin und entgegen der Fahrtrichtung waren Ladelücken vorhanden. Der Transportkarren war mit Gummibereifung ausgestattet und die Ladefläche als Stahlblechboden ausgeführt. Zusätzliche Ladungssicherungsmittel wie Zurrgurte und Zurrketten wurden nicht verwendet.

 

Zu den Fahrzeugaufbauten wird weiters ausgeführt, dass es sich dabei um massive Kipperaufbauten gehandelt hat. Laut Rücksprache mit dem Fahrzeughersteller der Firma S. halten solche Aufbauten bei technisch einwandfreiem Zustand eine Belastung der Vorderwand von 11.200 daN und bei den Seitenwänden und der Rückwand von 7.000 daN stand.

 

Wie eingangs erwähnt, ist die Reibungskraft abhängig vom Reibbeiwert µ zwischen Ladegut und Ladefläche.

Im gegenständlichen Fall hat es sich um eine Ladefläche aus Stahlblech gehandelt. Bei einem angenommenen Reibbeiwert beim Lkw von µ = 0,2 (Metall auf Stahlblech) und beim Anhänger von 0,4 (Gummi auf Stahlblech) hätte demnach lediglich eine Ladungssicherung von maximal 20 % bzw. 30 % des Ladungsgewichtes durch die vorhandene Reibungskraft vorgelegen.

 

Die fehlenden 30 bzw. 10 % entgegen der Fahrtrichtung sowie gegen seitliches Verrutschen hätten demnach durch zusätzliche Ladungssicherungsmaßnahmen abgedeckt werden müssen, um ein Verrutschen der Ladung bei einem extremen Fahrmanöver zu verhindern.

 

Da diese Fahrzeugaufbauten sehr hohe statische Kräfte aufnehmen, hätte die beanstandete Ladung in diesem Fall bei technisch einwandfreiem Zustand der Fahrzeugaufbauten den Laderaum nicht verlassen können.

Jedoch bei einem Verrutschen der Ladung hätte sich kinetische Energie aufbauen können und es wäre zu einem Schlag gegen die Bordwände gekommen, dies hätte die Fahrstabilität der beiden Fahrzeuge massiv beeinträchtigen können.

 

Ergänzend führt die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung aus:

Die Straßenwalze wurde formschlüssig an der Bordwand verladen. Der Abstand links war jedoch so groß, dass hier von keinem formschlüssigen Verladen mehr gesprochen werden kann. Genauso verhält es sich beim Dumper auf dem Anhänger. Jedoch ist es möglich, den notwendigen Abstand mittels einer Berechnung zu ermitteln.

Der Abstand zwischen Dumper und Ladewand, der als Grundlage für die Berechnung herangezogen wurde, wurde mit einem Wert von 15 cm angegeben.

Um die Lagerung des Dumpers zur Ladewand als formschlüssig beurteilen zu können, sei etwa eine Handbreit als ausreichend zu bewerten. Dabei handle es sich um einen Erfahrungswert. Der 15 cm-Abstand sei aufgrund des Lichtbildes ermittelt worden bzw. könne dieser Wert errechnet werden, wenn die Breite des Dumpers und des Aufbaus und die Stärke der Bordwand bekannt sei.

Die Ladebordwand sei ausreichend dimensioniert gewesen.

Das Fahrzeug könne durch die nicht ordnungsgemäße Lagerung des Dumpers ins Schleudern kommen. Inwieweit noch weitere Auswirkungen durch die Lagerung erfolgen könnten, komme dann immer auf die einzelnen Straßenverhältnisse oder topographischen Verhältnisse an.

 

 

Befragt wurde auch der Zeuge Insp. K.F.. Dieser gibt an, er habe am 10. September 2013 eine Kontrolle am gegenständlichen Fahrzeug durchgeführt und sei auf dem Lkw selbst eine Straßenwalze samt einer Kranschaufel gelagert gewesen. Die Kranschaufel sei so auf dem Lkw gelagert gewesen, dass sie die Straßenwalze Richtung Ladebordwand formschlüssig verladen habe. Weiters habe sich auf der Ladefläche selber Riesel befunden.

Am Hänger sei eine Baumaschine gelagert gewesen, wobei sich hier vorne und hinten zur Bordwand ein freier Platz befunden habe.

Der Abstand der Baumaschinen auf dem Hänger zwischen der vorderen und hinteren Bordwand habe ca. 30 cm betragen. Weiters verweist er auf die Fotodarstellung.

Der Riesel auf der Ladefläche sei nicht flächendeckend gewesen. Aus der allgemeinen Erfahrung jedoch wisse er, dass durch den Riesel die Rutschbewegung erleichtert wird. Ob auch unter der Straßenwalze Riesel auf der Ladefläche vorhanden gewesen sei, habe er  nicht sehen können. Diese war auf den Lkw gehoben worden. Aus diesem Grund sei nicht erkennbar gewesen, ob auch unter der Straßenwalze Verunreinigungen vorhanden gewesen seien oder nicht.

 

 

III.           Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungs-mittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

 

Gemäß § 4 Abs. 4 KDV letzter Satz dürfe die Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

IV.          Zu 1.: Gemäß § 101 Abs.1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungs-mittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

Die Ladung muss so ausreichend gesichert werden, dass bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Dazu gehört auch, dass ein seitliches Herabrutschen der Ladung von der Ladefläche verhindert wird. Zum normalen Fahrbetrieb gehört auch ein plötzliches Ausweichen und gleichzeitiges starkes Abbremsen des Fahrzeuges, wobei im konkreten Fall gerade aufgrund der Überbreite des Planierschildes die Notwendigkeit eines raschen und starken seitlichen Ausweichens nicht ausgeschlossen werden kann.

 

§ 101 Abs 1 lit. e KFG 1967 normiert kumulativ jene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um sich vorschriftsgemäß zu verhalten. Bleibt auch nur eines der darin genannten Tatbestandselemente unerfüllt, führt dies denklogisch dazu, dass die Beladung in der vorgenommenen Art und Weise iSd ersten Halbsatzes der Bestimmung unzulässig ist. Oder anders gewendet: Um eine zulässige Beladung vorzunehmen, sind alle kumulativ verknüpften Tatbestandselemente zu erfüllen.

 

Wie von der beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt und auf den Fotos ersichtlich, füllt die jeweilige Ladung weder die Ladefläche des Lkw noch des Hängers aus.

Die Lagerung auf der Ladefläche des Lkw erfolgte nach rechts und vorne formschlüssig. Die Lagerung auf dem Hänger erfolgte nach vorne formschlüssig. Jedoch fehlt bei der Ladung auf dem Lkw nach links und hinten und auf dem Hänger an beiden Seiten und nach hinten die Formschlüssigkeit. Aufgrund der Stabilität der jeweiligen Seitenwände wurde seitens der Amtssachverständigen die Möglichkeit des Herabfallens bei einem extremen Fahrmanöver, wie einer Vollbremsung, ausgeschlossen, jedoch festgestellt, dass ein derartiges Fahrmanöver zu einem Verrutschen der Ladung führen kann, was wiederum Auswirkungen auf die Fahrstabilität aufweist und dadurch es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Es wären hier zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung der jeweiligen Ladung auf der Ladefläche des Lkw und des Anhängers geboten gewesen.

 

 

Zu 2.: Hierzu ist festzuhalten, dass auf den im ggst. Verwaltungsstrafakt aufliegenden Fotos kein mit freiem Auge sichtbarer bis zum Unterbau des Reifens reichender Riss oder eine Ablösung der Lauffläche oder der Seitenwände erkennbar war.

 

 

V.           Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ist daher die Beschwerde zu Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses abzuweisen und in Punkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses der Beschwerde stattzugeben.

 

 

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß