LVwG-600715/2/FP/HK/BD

Linz, 19.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass der Beschwerde vom 2.2.2015 des M. M., geb. x, x, vertreten durch Dr. H. K., Rechtsanwalt, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Ludwig-Pfliegl-Gasse 11–13, 4780 Schärding vom 18. Dezember 2014, GZ. VerkR96-6276-2014-Hol, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Anbringen vom 2. Jänner 2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Bf (Bf) in mehreren Spruchpunkten vor, er wäre am 4.10.2014 um 21:20 Uhr mit einem im Straferkenntnis näher bezeichneten PKW auf der B. Straße im Gebiet der Marktgemeinde A. aus Fahrtrichtung R. kommend in Fahrtrichtung A., bei StrKm 3,000 gegen einen Brunnenschacht, eine Leitschiene und ein Absperrgitter gefahren und habe diese schwer beschädigt. Der Bf habe die Beschädigungen nicht ohne unnötigen Aufschub der Polizei-inspektion A. gemeldet, sondern sei er erst am nächsten Tag um 13:05 Uhr ausgeforscht worden. Der Bf habe zudem an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er als Unfalllenker unmittelbar nach dem Anstoß den Unfallort verlassen habe und die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt habe. Darüber hinaus sei der Bf am verfahrensgegenständlichen Ort trotz Fahrverbots in beiden Richtungen gefahren und habe dadurch eine Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 gesetzt. Über den Bf wurde zu vier Spruchpunkten eine Geldstrafe von insgesamt 300 Euro verhängt (insgesamt 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und wurden dem Bf 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Das bezughabende Straferkenntnis wurde dem Bf am 22.12.2014 eigenhändig zugestellt.     

 

I.2. Am 2. Jänner 2015 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein um 13:23 Uhr versandtes E-Mail mit nachstehendem Text ein:

sehr geehrte bh schaerding

da ich zur zeit Verreist bin kann ich dem Einspruchsdatum nicht nachkommen sobald ich wieder im Lande bin werde ich es zur genauen Durchsicht meinem Anwalt weiterreichen. Komme am 25.1.2015 wieder Heim und werde es schnellst moeglich meinen Anwalt geben das es zu einem schnellen Abschluss kommt.

hochachtungsvoll ihr M. M.“

 

I.3. Am 3.2.2015 langte ein am 2.2.2015 verfasster und zur Post gegebener Beschwerdeschriftsatz des Bf, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, bei der belangten Behörde ein. Darin wurde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt vorgebracht:

Der Bf habe am 22.12.2014 das Straferkenntnis übernommen. Mit E-Mail vom 2.1.2015 habe der Einschreiter der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitgeteilt, dass er sich vom 28.12.2014 bis einschließlich 25.1.2015 auf Urlaub befinde. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe ganz offensichtlich das genannte Schreiben als Beschwerde gewertet, sodass die nunmehr vorliegende Ausführung der bereits angemeldeten Beschwerde fristgerecht sei. Sollte – wider Erwarten – die belangte Behörde von einer Verfristung ausgehen, werde auf den in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hätte für den Fall, dass sie dem genannten Schreiben einen Beschwerdepunkt nicht entnehmen könne, dieses zur Verbesserung an den Einschreiter zurückstellen müssen um ihn aufzufordern, unter nochmaligem Hinweis auf die mögliche Verfristung, eine Konkretisierung und Präzisierung der Eingabe vom 2.1.2015 (abgesendet über das iPhone) vorzunehmen. Somit erweise sich die nunmehrige Ausführung der bereits erhobenen Beschwerde als fristgerecht.

Darüber hinaus machte die Beschwerde in der Sache unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und brachte in diesem Zusammenhang diverse Umstände vor. In einem Punkt II. stellte der Bf für den Fall, dass die belangte Behörde die Eingabe des Einschreiters vom 2.1.2015 nicht als Beschwerde auslegen sollte, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Bf am 30.1.2015 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Eingabe vom 2.1.2015 möglicherweise nicht als Beschwerde zu werten und sohin die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im Hinblick auf das angefochtene Straferkenntnis abgelaufen sei. Auf diesen Umstand sei der Bf in der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertreter hingewiesen worden. Die Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages sei daher intakt und aufrecht. Zurückzuführen sei dieses Verhalten darauf, dass der Einschreiter irrtümlicherweise – wobei ihm dieser Rechtsirrtum nicht vorwerfbar sei – davon ausgegangen sei, dass seine Eingabe am 2.1.2015 einerseits als Beschwerde zu werten sei und andererseits die im Straferkenntnis auf Seite 6 angeführte Frist im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung bzw. dem Ablauf derselben unterbrechen würde. Dieser Rechtsirrtum sei für den Einschreiter unvorhersehbar gewesen.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt. Zumal die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden (§ 44 Abs. 2 VwGVG). Zudem war lediglich eine Rechtsfrage zu klären.

 

II.2. Es steht nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T fest:

Dem Bf wurde am 22.12.2014 das Straferkenntnis,
VerkR96-6276-2014-Hol vom 18.12.2014 zugestellt. Der Bf hat das Straferkenntnis eigenhändig übernommen. Das Straferkenntnis enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die wie folgt lautete:

 

„Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich gemäß § 13 Abs.1 AVG bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen und hat zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde),

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Sie haben das Recht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer gänzlichen Abweisung der Beschwerde zusätzlich 20 % des verhängten Strafbetrages, mindestens jedoch 10 Euro, als Kostenbeitrag zu leisten sind. Sie haben das Recht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen“ (Rückschein, Straferkenntnis vom 18. Dezember 2014).

 

Der Bf richtete am 2. Jänner 2015, 13:23 Uhr ein E-Mail mit nachstehendem Text an die Behörde:

sehr geehrte bh schaerding

da ich zur zeit Verreist bin kann ich dem Einspruchsdatum nicht nachkommen sobald ich wieder im Lande bin werde ich es zur genauen Durchsicht meinem Anwalt weiterreichen. Komme am 25.1.2015 wieder Heim und werde es schnellst moeglich meinen Anwalt geben das es zu einem schnellen Abschluss kommt.

hochachtungsvoll ihr M. M.“ (E-Mail vom 2. Jänner 2015, 13:23 Uhr)

 

Der Bf wusste, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hatte und wann diese enden würde (E-Mail vom 2.1.2015).

 

Der Bf befand sich von 28.12.2014 bis einschließlich 25.1.2015 auf Urlaub (Beschwerdeschriftsatz vom 2.2.2015). Die Rechtsanwälte des Bf sendeten am 2.2.2015 die verfahrensgegenständliche Beschwerde ab (Kuvert, Beschwerde-schriftsatz).

 

II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die für die Beurteilung wesentlichen zeitlichen Umstände, insbesondere auch der Zeitpunkt der Zustellung (22.12.2014), werden in der Beschwerde zugestanden. Dies gilt ebenso für den Zeitpunkt der Versendung des Mails vom 2.1.2015. Dass der Beschwerdeführer wusste, dass eine Rechtsmittelfrist lief und dass diese während seines Urlaubes enden würde, ist zweifelsfrei aus seinem E-Mail vom 2.1.2015 abzuleiten. Der Bf nimmt in diesem erkennbar auf das Ende der Rechtsmittelfrist Bezug (arg. „Einspruchsdatum“) und stellt auch klar, dass er aufgrund seiner Reise (arg. „...kann ich dem Einspruchsdatum nicht nachkommen...“), innerhalb der Frist nicht reagieren werde, sondern erst nach seinem Urlaub die Angelegenheit seinem Anwalt übergeben wird.  

Der Bf vermeint allerdings offenbar rechtsirrig, dass seine Reise die Rechtsmittelfrist unterbrechen würde. Diese Einschätzung erfolgte, wie sich auch aus dem anwaltlichen Beschwerdeschriftsatz ergibt, offenbar eigenmächtig, zumal der Bf zuvor keine Rechtsauskunft eingeholt hatte.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat wie folgt erwogen:

 

III.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG 4 Wochen. Sie beginnt  in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Bf zugestellt wurde (Z1).

 

III.2. Im vorliegenden Fall wurde das zugrundeliegende Straferkenntnis dem Bf nachweislich am 22.12.2014 zugestellt. Der Rückschein trägt die Unterschrift des Bf und wurde dieser Umstand in der anwaltlichen Beschwerde zugestanden. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde endete daher mit Ablauf des 19.1.2015. Der anwaltliche Beschwerdeschriftsatz vom 2.2.2015 wurde nach diesem Termin zur Post gegeben, sodass die Beschwerde zweifelsfrei verspätet ist.

Von einer Wahrung der Frist könnte nur unter der Voraussetzung ausgegangen werden, dass schon das vom Bf am 2.1.2015 übermittelte Mail als zwar mangelhafte aber noch verbesserungsfähige Beschwerde zu werten gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung wäre der nunmehr rechtsfreundlich eingebrachte Schriftsatz als eine eigeninitiative (ohne behördlichen Auftrag)  Verbesserung durch nachträgliche Ausführung der Beschwerde, die der Sanierung des Rechtsmittels dienen sollte, zu werten.

 

Diese Ansicht des Bf kann aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.2.1995, 95/05/0010 (seinerzeit noch zur Berufung) klargestellt, dass es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis mangelt, wenn es an einer Begründung des Berufungsantrages fehlt und eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht wird.

„Mit dem Hinweis des Berufungswerbers in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, wird dem dargelegten Erfordernis nicht entsprochen.“, so der VwGH.

 

Das wissentliche Unterlassen einer Begründung ist im Übrigen einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs.3 AVG nicht zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 28. März 2012, 2011/08/0375 festgestellt: „Wenn eine Partei jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, das heißt wissentlich, einen Schriftsatz einbringt..., der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, weil eine bestimmte Person „diese Woche auf Urlaub ist“, was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs.3 AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (Hinweis: E 6. Juli 2011, 2011/08/0062).“

 

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 18.12.2012, 2012/11/0228 zudem:

Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (Hinweis E vom 21. September 2010, 2010/11/0108; vgl. zum AVG das E vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115; vgl. weiters den B vom 2. September 2009, 2009/15/0141).“

 

Aus dem E-Mail des Bf vom 2. Jänner 2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass sich dieser in Kenntnis darüber befand, dass eine Rechtsmittelfrist einzuhalten war, wenn er sich ausdrücklich auf diese bezieht und ausführt, „dem Einspruchs-datum“ nicht nachkommen zu können, weil er auf Urlaub sei.

Aus dem E-Mail des Bf ergibt sich zudem eindeutig, dass sein Mail darauf gerichtet war, die Beschwerdefrist zu erstrecken bzw. darzustellen, dass er innerhalb der Frist nicht reagieren könne oder wolle. Es kann dies letztlich auch aus dem anwaltlichen Beschwerdeschriftsatz selbst abgeleitet werden, der ausdrücklich von einer „Ausführung der bereits angemeldeten Beschwerde“ spricht. Der Bf war sich daher dessen bewusst, dass die Beschwerde innerhalb einer bestimmten Rechtsmittelfrist begründet eingebracht werden musste.

Ein anderer Inhalt, insbesondere jener, dass der Bf mit seinem E-Mail (bereits) Beschwerde erheben wollte, kann diesem jedoch nicht unterstellt werden, da dieses ein solches Unterfangen mit keinem Wort erwähnt.

 

Selbst wenn die Eingabe trotz ausführlicher Rechtsmittelbelehrung im Straf-erkenntnis der belangten Behörde als mangelhafte Beschwerde gedacht war, die später noch ausgeführt werden sollte, läge darin die bloße Anmeldung eines Rechtsmittels und die wissentliche Unterlassung der Angabe eines Mindestinhaltes.

 

Im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es der gegenständlichen Eingabe daher an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem Versehen des Bf beruht. Sie lässt keine andere Interpretation als die oben dargestellte zu. § 13 Abs. 3 AVG war daher nicht anwendbar.  

 

III.3. Das E-Mail vom 2. Jänner 2015 war im Ergebnis, wie sich im Übrigen aus der nachträglich eingebrachten Beschwerde selbst ergibt („ ...Ausführung der bereits angemeldeten Beschwerde“..., S 2) nicht einmal als Beschwerde zu werten, sondern schlicht und einfach als Information an die Behörde, dass ein Rechtsmittel später eingebracht werden bzw. eine Konsultation des Anwalts erfolgen werde.

Diese Ankündigung ist rechtlich unbeachtlich (vgl. VwGH 22.6.2001, 98/21/0231).

 

Die Behörde wird durch § 13 Abs 3 AVG auch nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen Änderung ihres Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).

 

Bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG kann es sich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

Vorliegend müsste dem Anbringen des Bf vom 2.1.2015 als Inhalt zumindest ein rudimentäres Beschwerdevorbringen entnommen werden können, um ein sinnvolles Verbesserungsverfahren möglich zu machen.

Die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch zB bei wissentlich als Frist-erstreckungsansuchen oder bloße Berufungsanmeldungen gestalteten Eingaben würde zudem dazu führen, dass vom Gesetzgeber (bewusst) nicht vorgesehene Rechtsinstitute durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG substituiert werden könnten. (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; Hengst-schläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).

Der VwGH hat im Übrigen judiziert, dass § 13 Abs 3 AVG – auch iVm § 13a AVG – die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 25 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).

 

Der Umstand, dass man sich für ein Rechtsmittel die nötige Zeit nicht nehmen will oder kann, weil man Anderes zu tun hat, kann also nicht dazu führen, dass es zu einer Erstreckung der Rechtsmittelfrist kommt. Nur am Rande soll in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass dem Bf zwischen 22.12.2014 und 28.12.2014 ausreichend Zeit blieb, entweder selbst das Rechtsmittel auszuführen oder damit einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Gesetzgeber setzt eine Frist von 4 Wochen auch aufgrund des Gedankens, dass einem Betroffenen ausreichend Zeit verbleiben soll, zeitlich disponieren zu können und innerhalb des Rahmens von 4 Wochen seine Zeiteinteilung selbst vornehmen zu können. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Betroffenen neben anderen Verpflichtungen die Zeit von 4 Wochen ungekürzt für die Verfassung eines Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Der Gesetzgeber verlangt vom Norm-unterworfenen eigenverantwortlich über seine Zeit so zu disponieren, dass er innerhalb des zeitlichen Rahmens von 4 Wochen die Zeit findet, ein Rechtsmittel einzubringen. Dem Normunterworfenen kommt in diesem Zusammenhang zudem entgegen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht, sodass ein Rechtsmittel nur den Mindestvorgaben des § 9 VwGVG entsprechen muss, jedoch nicht detailreich von Beginn an alle nur denkmöglichen Argumente beinhalten muss.   

 

Im vorliegenden Fall hat der Bf lediglich mitgeteilt, er könne dem „Einspruchs-datum“ aufgrund einer Reise nicht nachkommen und wolle das bezughabende Straferkenntnis seinem Anwalt nach seiner Rückkehr zur genaueren Durchsicht weiterreichen, um zu einem schnellen Abschluss zu kommen.

 

Aus dem Wortlaut des Anbringens vom 2. Jänner 2015 kann nicht einmal sicher geschlossen werden, dass der Bf später eine Beschwerde einbringen wird, zumal der Bf lediglich ausführt während der Rechtsmittelfrist keine Zeit zu haben und später seinen Anwalt konsultieren zu wollen.

 

Da dem Anbringen des Bf vom 2.1.2015 nicht einmal entnommen werden konnte, dass es sich dabei um eine Beschwerde handeln soll, war erst der am 2.2.2015 eingebrachte Schriftsatz als solche zu qualifizieren. Diese wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegeben.

 

Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

 

III.4. Über den gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die belangte Behörde zu entscheiden, zumal der Wieder-einsetzungsantrag schon vor Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde eingelangt ist.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl