LVwG-600039/4/Kof/CG/SA

Linz, 21.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau X, geb. x, X, vertreten durch X Rechtsanwälte, X gegen das Straferkenntnis der Landespolizei-direktion Oberösterreich – Polizeikommissariat X vom 29. November 2013, GZ S-8411/ST/13, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird betreffend das behördliche Straferkenntnis festgestellt, dass

 

·      Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO iVm § 20 VStG) durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

·      in Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs.3 StVO)

der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und die Beschwerde-führerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.

 

·                    in Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO) der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Die Beschwerdeführerin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

·                    Punkt 4. – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt zu bezahlen:

·                     Geldstrafe (800 + 0 + 0 + 0 =) ............................................ 800 Euro

·                     Verfahrenskosten I. Instanz .................................................. 80 Euro

                                                                  880 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt ............................... 14 Tage.                                                              

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 03.11.2013 um 03.37 Uhr in x, X ggü. Haus 13 (Anhalteort) vom Stadtplatz X kommend in Richtung X

1) ein Fahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von (zumindest) 0,92 mg/l festgestellt.

2) das Fahrrad trotz Dunkelheit ohne Beleuchtung gelenkt, obwohl bei Dunkelheit Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten sind.

3) das Fahrrad in Zick-Zack-Linien gelenkt und somit nicht so weit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Strassenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

4) mit dem Fahrrad vorschriftswidrig den Gehsteig befahren.

 

Die Bw hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 5 Abs.1 StVO;  2) § 60 Abs.3 StVO;  3) § 7 Abs.1 StVO;  4) § 68 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)            800 EURO     1) 14 Tage 1)  § 99 Abs.1 lit.a StVO iVm § 20 VStG      

2)            30 EURO     2) 24 Std. 2)  § 99 Abs.3 lit.a StVO

3)       30 EURO     3) 24 Std. 3)  § 99 Abs.3 lit.a StVO

4)         -----     4)  ----           4)  § 45/1 Z4 VStG

 

 

Ferner hat die Bw  gemäß § 64 VStG zu zahlen:

86 Euro  als   Beitrag   zu   den   Kosten   des   Strafverfahrens, das sind

10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 50 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 946 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29. November 2013 – hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Ab 1. Jänner 2014 ist

·                    die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art.130 Abs.1 Z1 B-VG und

·           die Berufungswerberin als Beschwerdeführerin (Bf) iSd Art.132 Abs.1 Z1 B-VG

anzusehen.

 

Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses hat der Rechtsvertreter der Bf mit Schriftsatz vom 20.01.2014 die Beschwerde zurückgezogen.

Dieser Punkt ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Die Bf ist Jugendliche iSd § 4 Abs.2 VStG.

Der Tatort befindet sich im Zentrum der Stadt X –

somit ist davon auszugehen, dass der Tatort sehr gut beleuchtet war.

Weiters hat die Bf nicht ein KFZ, sondern „nur“ ein Fahrrad gelenkt.

Insgesamt gesehen ist es daher vertretbar, gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu ermahnen.

 

Betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs.1 StVO) ist festzustellen, dass die Behörde gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die Bf nicht einmal ermahnt hat.

Dies ist als Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu werten;

VfGH vom 25.09.2008, B1744/06

 

In Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach
§ 7 Abs.1 StVO) ist derselbe Tatort angeführt wie im – rechtskräftigen – Punkt 4.

Die Bf kann jedoch nicht an ein- und demselben Tatort einerseits den Gehsteig und andererseits auch die Fahrbahn befahren haben.

Da der Tatort nicht zutreffend ist, war gemäß § 44a Z1 iVm § 45 Abs.1 Z3 VStG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Betreffend die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses

ist die ordentliche Revision auch gemäß § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit

·                    der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder

·                    einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler