LVwG-400073/2/MS

Linz, 17.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn W.W., c/o x GmbH, x, x, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, vom 18. Dezember 2014, GZ: 933/10 – 1325950, wegen der Übertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Dezember 2014, GZ: 933/10 – 1325950, wurde über Herrn W.W., c/o x GmbH, x, x, wegen der Übertretung nach den §§ 2 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 45 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 10 Euro vorgeschrieben, da er als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin der Firma x GmbH, x, x, nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nicht dafür Sorge getragen hat, dass nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 22. November 2013 bis zum 13. Dezember 2013 die richtige Auskunft darüber erteilt wurde, wer das mehrspurige Kraftfahrzeug M., mit dem polizeilichen Kennzeichen x, zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 18. September 2013 von 9.18 Uhr bis 9.47 Uhr gelenkt und am Tatort in L., x neben Haus Nr. 6, abgestellt hat.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die richtige Auskunft im Zuge der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei nicht erteilt worden, da das Geburtsdatum des Lenkers nicht bekanntgegeben worden sei und somit sei die Auskunft unvollständig.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 und somit fristgerecht Einspruch erhoben und begründend ausgeführt, die Lenkererhebung sei fristgerecht eingebracht worden.

 

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Daraus konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ermittelt werden.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 2013 wurde die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges x aufgefordert, den Lenker bekannt zu geben, der dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt (18. September 2013, 9.18 Uhr bis 9.47 Uhr) gelenkt und am Tatort (L., x neben Haus Nr. 6) abgestellt hat. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Auskunft Namen, Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat. Für die Erteilung der Auskunft wurde eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, eingeräumt.

 

Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass zum fraglichen Zeitpunkt Herr M.Z. aus B., x, x, gelenkt hat.

 

Mit Strafverfügung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe ausgesprochen, da dieser nicht dafür Sorge getragen habe, dass bis zum 13. Dezember 2013 die richtige Auskunft darüber erteilt wurde, wer das mehrspurige Kraftfahrzeug M. mit dem polizeilichen Kennzeichen x zuletzt vor dem Tatzeit­punkt am 18. September 2013 von 9.18 Uhr bis 9.47 Uhr gelenkt und am Tatort in L., x, neben Haus Nr. 6, abgestellt hat.

 

Mit E-Mail vom 19. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben und begründend ausgeführt, die Lenkererhebung sei fristgerecht eingereicht worden.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde in der Folge das bekämpfte Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen.

 

 

III.           Gemäß § 6 Abs. 1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz 1988 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, Auskünfte verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

 

IV.          Der Pkw M. mit dem polizeilichen Kennzeichen x wurde am 18. September 2013 um 09.47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L., x, neben Haus Nr. 6, abgestellt vorgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war der Parkschein um 14 Minuten überschritten. Als Zulassungs­besitzer wurde die x GmbH eruiert, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Die von der belang­ten Behörde an die GmbH als Zulassungsbesitzerin des genannten Kfz gerichtete Aufforderung vom 22. November 2013 gemäß § 2 Abs.2 Oö. PGG, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der genannten Behörde mitzuteilen, wer den Pkw M. mit dem polizeilichen Kennzeichen x zuletzt vor dem 18. September 2013, von 9.18 Uhr bis 9.47 Uhr, gelenkt und am Tatort in L., x, neben Haus Nr. 6, abgestellt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne; diese treffe dann die Aus­kunftspflicht, wurde mit E-Mail der GmbH vom 29. November 2013 unter Verwendung des mitgesendeten Vordrucks dahingehend beantwortet, dass Herr M.Z., x, x, B., das Fahrzeug abgestellt habe. Die Rubrik "geboren am" blieb leer.

 

Tatsache ist, dass im gesetzlich vorgegebenen Wortlaut einer Aufforderung gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG Name, Geburtsdatum und Adresse der für die Einhaltung der Bestimmungen des Oö. PGG verantwortlichen Person erfragt wird, wobei der von der belangten Behörde für die Auskunft mitgesandte Vordruck dieser Bestim­mung entspricht.

 

Die vom Beschwerdeführer erteilte Auskunft war somit hinsichtlich des Geburtsdatums unvollständig. Der Beschwerdeführer hat daher ohne jeden Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 6 Abs. 1 Oö. PGG bis 220 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Beschwerdeführer weist bei der belangten Behörde eine Vormerkung wegen der Übertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz auf und hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung nach eigener Schätzung ein Einkommen von 2.500 Euro netto, keine Sorgepflicht und kein Vermögen zugrunde gelegt, da sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 30. April 2014 hierzu nicht geäußert hat.

Die belangte Behörde hat den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in keiner Weise überschritten. Die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG festgesetzte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist objektiv geeignet, den Beschwerdeführer in Zukunft zu mehr Sorgfalt bei der Erteilung von Lenkerauskünften anzuhalten. Von geringfügigem Verschulden war nicht auszugehen, weshalb § 21 VStG nicht anzuwenden war.

 

Daher war die Beschwerde abzuweisen.

 

 

V. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß