LVwG-600052/2/KLe/CG

Linz, 22.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des x, vertreten durch Mag. x, Rechtsanwalt, in x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 16. Oktober 2013, GZ: VerkR96-1592-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 16. Oktober 2013, GZ VerkR96-1592-2013, wurde über Herrn x wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

Der Beschwerdeführer, wohnhaft x, x Nr. x, habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes, Type E 250 CDI, mit dem behördlichen Kennzeichen x, trotz schriftlicher Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels,  vom 23. November 2012, S 0018651/WE/12/SCA/LE, nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das genannte Kraftfahrzeug am 27. Juni 2012 um 13 Uhr 02 gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt habe oder die Person benannt, welche die Auskunft erteilen könne. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen gesetzlichen Frist von zwei Wochen erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilten hätte können, zumal er einfach mitteilte, dass er keine Auskunft erteilen könne.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 25. Oktober 2013, richtet sich die rechtzeitig durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – mit Schriftsatz vom 7. November 2013 – eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben bzw. die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, mitzuteilen, wer mit seinem Kraftfahrzeug gefahren sei. Als Lenker würden 4 Familienangehörige in Frage kommen. Nach einem Zeitraum von 4,5 Monaten sei nicht mehr rekonstruierbar, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Er sei auch nicht verpflichtet Aufzeichnungen über die Nutzung seines Kraftfahrzeuges zu führen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 16. Dezember 2013, GZ VerkR96-1592-2013, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG).

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Laut Polizeianzeige ist der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen x, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, am 27. Juni 2012 um 13.02 Uhr in x, xstraße Nr. x (Fa. x) Richtung Westen statt der vorgeschriebenen 50 km/h um 11 km/h zu schnell gefahren. Daraufhin wurde über den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt, welche er beeinspruchte. Der Beschwerdeführer wurde von der LPD Oberösterreich, PK Wels, mit Schreiben vom 23. November 2012 aufgefordert, bekanntzugeben, wer zum fraglichen Zeitpunkt das benannte KFZ gelenkt habe. Da er keine entsprechende Person bekanntgab, wurde über ihn eine Strafverfügung wegen nicht ordnungskonformer Erteilung der Lenkerauskunft verhängt, die er abermals beeinspruchte.

Fakt ist weiters, dass der Beschwerdeführer bekannt gab, dass 4 Familienange­hörige als Lenker in Frage kommen. 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß der Bestimmung § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat die LPD Oberösterreich, PK Wels, an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x nachweislich eine entsprechende Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG gerichtet.

Um seiner Auskunftspflicht genüge zu tun, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG).

Dieser Verpflichtung hat der Beschwerdeführer aber nicht entsprochen. Vielmehr hat er in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2012 mitgeteilt, dass er diesbezüglich keine Auskunft geben könne.

 

Der Beschwerdeführer kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, seine Äußerungen entsprechen jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG.

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361). 

 

Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087).

 

Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw. führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat (vgl. § 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG).

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.

 

Da der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen X, trotz nachweislich zugekommener Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft nicht erteilt hat, steht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs. 2 KFG unbestritten fest.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Mangels Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des monatlichen Nettoeinkommens wurde dieses auf ca. 1.200 Euro (Pension) geschätzt, sowie der Umstand angenommen, dass er über kein Vermögen verfüge und keine Sorgepflichten habe. Als strafmildernd ist seine bisherige verwaltungs­strafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, straferschwerende Umstände waren nicht festzustellen.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im konkreten Fall liegen nachteilige Folgen insofern vor, als der Lenker des Grunddeliktes wegen der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erteilten Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.

Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um den Beschwerdeführer selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 2,4 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs. 1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer