LVwG-780032/3/BP/JW

Linz, 06.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des H. P. H., vertreten durch Dr. G. W., Rechtsanwalt in x L., S. x, x L., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen am 8. Dezember 2014 von 9.50 Uhr bis 11.00 Uhr durch der Landespolizeidirektion Oberösterreich zurechenbare Organe, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde
gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Eingabe vom 19. Jänner 2015 erhob der Beschwerdeführer
(im Folgenden: Bf) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen am 8. Dezember 2014 von 9.50 Uhr bis 11.00 Uhr durch der Landespolizeidirektion Oberösterreich zurechenbare Organe.

 

2. Mit E-Mail vom 5. Februar 2015 zog der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung diese Maßnahmenbeschwerde zurück.

 

II.

 

Der Bf zog mit Wirkung 5. Februar 2015 die Beschwerde ausdrücklich zurück. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree