LVwG-600060/3/Sch/AE/SA

Linz, 28.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde (vormals Berufung) des X, geb. x, X, vom 16. August 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Juli 2013, GZ VerkR96-6259-2013, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. Jänner 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde in der Höhe von 10 Euro bleibt unberührt. 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 31. Juli 2013, GZ VerkR96-6259-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 vorgeworfen und über ihn Beweis § 39 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 06.03.2013 um 08:49 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde Ried im Innkreis, Xstraße gegenüber Nr. 42, Fahrtrichtung stadtauswärts, gelenkt und die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeindegebiet Ried im Innkreis, Xstraße gegenüber Nr. 42.

Tatzeit: 06.03.2013, 08.49 Uhr.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die erstattete polizeiliche Anzeige vom 7. März 2013. Die mit 50 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 15. August 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 16. August 2013 erhobene begründete Berufung. Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

 

3. Anlässlich der oben erwähnten Verhandlung hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass sich sein Rechtsmittel ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 11 km/h bei einer erlaubten Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h wird sohin nicht in Abrede gestellt.

Der Beschwerdeführer verwies in der Verhandlung darauf, dass er eine sehr niedrige Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe, dies im Bewusstsein, dass sich an der Vorfallsörtlichkeit eine Schule befindet. Zum Vorfallszeitpunkt seien allerdings keinerlei Schüler unterwegs gewesen. Von einer möglichen Gefährdung anderer Personen könne also keinesfalls die Rede sein.

Aus diesem Grunde sehe er die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro nicht ein. Dazu komme noch, dass er bislang noch nicht negativ in Erscheinung getreten sei. Ihm komme demnach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

Vorgelegt wurde vom Rechtsmittelwerber auch ein Bußgeldkatalog, offenkundig erstellt für deutsche Behörden. Dort seien für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß von 11 bis 15 km/h Verwaltungsstrafen von 25 Euro vorgesehen.

Diesen Betrag sei er zu bezahlen auch bereit, die darüber hinausgehende Strafhöhe sehe er allerdings nicht ein.

 

Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann zum Teil beigetreten werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den sehr wesentlichen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, die – zumindest nach der Aktenlage – gegeben ist. Die von der Erstbehörde anhand der bloßen Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.1 VStG zu erlassen gewesene Strafverfügung vom 2. Mai 2013 beinhaltet ebenfalls einen Strafbetrag von 50 Euro, der nunmehr hervorgetretene Milderungsgrund der Unbescholtenheit – zu berücksichtigen im Rahmen der Kriterien des § 19 Abs.2 VStG – darf bei der Strafbemessung nicht unbeachtet bleiben. Dieser Umstand im Verein mit der Tatsache, dass das Gefährdungspotenzial bei einer Fahrgeschwindigkeit von 41 km/h wohl nicht als gravierend bezeichnet werden kann, rechtfertigt die verfügte Strafminderung. Im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers auf eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von bloß 25 Euro muss ihm allerdings entgegen gehalten werden, dass zum einen Bußgeldkataloge, die von welchen Behörden auch immer erstellt werden, von vornherein nach außen hin keine Bindungswirkung zu erzeugen vermögen. Aus Praktikabilitäts- und Gleichbehandlungsgründen kann es in manchen Bereichen durchaus zweckmäßig sein, wenn behördenintern, möglicherweise auch behördenübergreifend, für gewisse Delikte im Straßenverkehr Richtlinien für die Strafbemessung festgelegt werden. Solche ersetzen aber keinesfalls die Bewertung jedes Einzelfalles. Eine generelle Aussage, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß von 11 bis 15 km/h stets jeweils 25 Euro zu verhängen wären, würde dem Großteil der gesetzlichen Strafbemessungskriterien widersprechen. Zum einen kommt es ja nicht nur auf das reine nummerische Ausmaß der Überschreitung an, sondern auch darauf, in welcher Relation diese zur erlaubten Fahrgeschwindigkeit lag. So macht es jedenfalls einen Unterschied, ob etwa ein Fahrzeuglenker bei einer erlaubten Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h eine Übertretung um 11 km/h begeht oder die erlaubte Höchstgeschwindigkeit – wie vorliegend - bei 30 km/h lag. In dem prozentuellen Verhältnis ergibt sich beim niedrigeren erlaubten Wert naturgemäß eine gravierende Übertretung.

Auch andere Strafbemessungsparameter, wie etwa die Frage, ob beim Betreffenden bereits Vormerkungen gegeben sind, haben bei der Festsetzung der individuellen Geldstrafe Eingang zu finden.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass angesichts des Ausmaßes der Überschreitung um nahezu 40 % des Erlaubten eine Geldstrafe in einer geringeren Höhe als nunmehr festgesetzt nicht in Betracht kommen konnte.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen – zumindest in dem hier gegebenen Ausmaß – ohne weiteres zu begleichen. Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.  

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren ist vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n