LVwG-600480/3/KOF/CG/JB

Linz, 08.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Dipl.Ing. M M, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Juli 2014, VerkR96-1639-2014 wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass das behördliche Straferkenntnis am 8. September 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach der StVO iVm der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat mit Schreiben (E-Mail) vom 08. September 2014 die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

·      die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

·      das Beschwerdeverfahren einzustellen und

·      festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis am 08. September 2014

 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH

Erkenntnisse vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler