LVwG-650200/24/Py/Bb

Linz, 19.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin           Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des J S, geb. X , X, vom 30. Juli 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Juli 2014, GZ VerkR21-503-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B infolge mangelnder gesundheitlicher Eignung, nach Durchführung ergänzender Erhebungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Klassen AM und B unter folgenden Auflagen eingeschränkt wird:

 

-      Zeitliche Befristung auf ein Jahr bis 3. Februar 2016,

 

-      ärztliche Kontrolluntersuchungen der Laborparameter (CDT, MCV, SGOT, SGPT und Gamma-GT) viermal innerhalb des Befristungszeitraumes über schriftliche Aufforderung der Führerscheinbehörde und Vorlage der entsprechenden Befunde binnen zwei Wochen nach Aufforderung an die Behörde sowie

 

-      amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 3. Februar 2016.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. Juli 2014, GZ VerkR21-503-2013, wurde J S (der nunmehrige Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) die Lenkberechtigung der Klassen AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B mangels gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs. 1 Z 3 FSG) gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm 25 Abs. 2 FSG bis zu deren Wiedererlangung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein für die Dauer der Nichteignung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 23. Juli 2014, GZ San20-1466-2013.

 

I.2.) Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 30. Juli 2014, wurde durch den Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 30. Juli 2014 erhoben, welche gegen die Entziehung der Lenkberechtigung gerichtet ist.  

 

Der Bf wendet sich in seiner Beschwerde gegen das Amtsarztgutachten und bestreitet einen Alkoholmissbrauch. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei für ihn – privat als auch beruflich - mit vielen Problemen verbunden. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und nehme jegliche Befristungen und Sanktionen in Kauf, sofern er die Lenkberechtigung erhalte.

 

I.3.) Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 1. August 2014, GZ VerkR21-503-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.4.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, die vom Bf beigebrachte fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme vom 8. September 2014 und Einholung eines aktuellen amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 der amtsärztlichen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landeregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Hofrätin Dr. E W vom 3. Februar 2015, GZ Ges-311538/6-2015-Wim/Du, und Einsichtnahme in dieses Gutachten.

 

Das amtsärztliche Gutachten wurde den beiden Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurden diese unter Einräumung einer Frist eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Der Bf zeigte sich anlässlich eines Telefonates am 12. Februar 2015 mit den nunmehr vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen einverstanden und auch die belangte Behörde erhob dagegen keinen Einwand.

 

I.4.a) Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der nunmehr vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

I.4.b) Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

 

Dem Bf wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. November 2013, GZ VerkR21-503-2013, aufgrund des Lenkens unter Alkoholeinfluss (Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l) am 12. Oktober 2013 verbunden mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die Lenkberechtigung der Klassen AM und B im Ausmaß der Dauer von acht Monaten (von 8. November 2013 bis einschließlich 8. Juli 2014) entzogen und unter anderem verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Am 18. März 2014 legte der Bf die verkehrspsychologische Stellungnahme der „G KG“, R, vom 14. März 2014 vor, wonach bei ihm die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in ausreichendem Maß gegeben sei. Im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung könne davon ausgegangen werden, dass sich der Bf den Zielsetzungen, welche mit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung verbunden sind, verpflichtet fühle und insgesamt über die geistige und körperliche Reife, wie sie das Führen eines Kraftfahrzeuges notwendig mache, verfüge. Aufgrund des noch kurzen Erprobungs- und Erfahrungsbildungszeitraumes der Einstellungs- und Verhaltensänderung wurden aus verkehrspsychologischer Sicht jedoch ärztliche Kontrollen der alkoholrelevanten Laborparameter zur Überprüfung und Stabilisierung von kontrollierten und eingeschränkten Alkoholkonsum­gewohnheiten über mindestens zwölf Monate empfohlen.

 

Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung und Laborbefunden der alkoholrelevanten Parameter erklärte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Dr. J F, den Bf im Gutachten gemäß § 8 FSG vom 23. Juli 2014, GZ San20-1466-2013, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B gesundheitlich nicht geeignet. Begründet wurde die Nichteignung mit der hohen Alkoholbeeinträchtigung des Bf von 1,76 %o beim Verkehrsunfall vom 12. Oktober 2013, welche für eine erhöhte Alkoholtoleranz und –gewöhnung spreche, und den erhöhten CDT-Werten vom 19. November 2013 und 9. Juli 2014, die auf einen verstärkten Alkoholkonsum und Alkoholmissbrauch des Bf hinweisen würden.

 

Gestützt auf das amtsärztliche Gutachten erließ die belangte Führerscheinbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

I.4.c) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Bf aufgrund des Vorbringens in seinem Rechtsmittel unter Einräumung einer Frist zur Beibringung einer aktuellen fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme eingeladen und zur Vorlage eines aktuellen Laborbefundes der alkoholrelevanten Laborparameter binnen zwei Wochen aufgefordert.

 

Die psychiatrische Untersuchung am 1. September 2014, durchgeführt von der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. K Z, X , ergab eine bedingte Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Als Auflage wurde in der erstatteten psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 eine vierteljährliche Überprüfung des CDT-Wertes für ein Jahr empfohlen. Begründend wurde festgehalten, dass beim Bf seit Jahren mäßiger Alkoholkonsum, aber auch Phasen des Alkoholmissbrauches bestehen würden. Obwohl ihm nach eigenen Angaben Alkoholabstinenz nicht schwer falle, sei doch eine Wiederaufnahme alter Gewohnheiten, vorzugsweise übermäßiger Konsum bei Festen, wahrscheinlich.

 

Im beigebrachten Laborbefund vom 2. September 2014 zeigten sich die entsprechenden alkoholspezifischen Laborparameter überwiegend im Normbereich.

 

Im Anschluss daran wurde um amtsärztliche Begutachtung des Vorganges und Erstattung eines entsprechenden Gutachtens ersucht. Die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Hofrätin Dr. E W führte zunächst in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2014, GZ Ges-311538/2-2014-Wim/Rm, an, dass für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bf eine stabile Alkoholabstinenz von zumindest circa sechs Monaten sichergestellt sein müsse, wobei dies durch die Vorlage von zumindest drei weiteren Laborbefunden im Abstand von sechs Wochen oder durch eine retrospektive Alkoholabstinenz für die Dauer von drei Monaten durch eine Haaruntersuchung auf EGT erfolgen könne, woraufhin sich der Bf für die Beibringung von Laborbefunden entschied.

 

Im nachfolgend erstatteten Gutachten nach § 8 FSG vom 3. Februar 2015, GZ Ges-311538/6-2015-Wim/Du, kommt die Amtsärztin nunmehr zum Schluss, dass der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befristet geeignet ist.

 

Unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 14. März 2014, der vom Bf beigebrachten Laborbefunde und der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 1. September 2014, schlug die Amtsärztin eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung von einem Jahr und als Auflagen ärztliche Kontrolluntersuchungen der alkoholrelevanten Laborparameter CDT, MCV, SGOT, SGPT und Gamma-GT viermal jährlich auf Abruf und Vorlage der entsprechenden Befunde binnen zwei Wochen an die Behörde sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr vor. Das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Stellungnahme mit der Diagnose Alkoholmissbrauch davon auszugehen sei, dass aufgrund der innerhalb der letzten sechs Monate beigebrachten Laborparameter, welche sich überwiegend im Normbereich befanden, zumindest derzeit von einer stabilen Abstinenz von retrospektive sechs Monaten ausgegangen werden könne. Aufgrund der erhöhten Rückfallgefahr in alte Konsumgewohnheiten, wie auch fachärztlich bestätigt wurde, seien allerdings die vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen notwendig.     

 

Dieses amtsärztliche Gutachten vom 3. Februar 2015 wurde dem Bf als auch der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht, wobei sich beide Verfahrensparteien nachweislich mit den vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen gänzlich einverstanden zeigten.

 

I.5.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. [...]

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. 

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

I.5.2) Nach den Feststellungen des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen vom 3. Februar 2015 besteht beim Bf ein Missbrauch von Alkohol, wobei er offensichtlich seit circa sechs Monaten abstinent und daher aus amtsärztlicher Sicht seine Fahrtauglichkeit für die Führerscheingruppen 1 unter Einschränkungen und Auflagen gegeben ist. Die amtsärztliche Sachverständige erörterte unter Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 14. März 2014, der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom 1. September 2014 sowie aktuellen Laborbefunden der letzten sechs Monate, dass aufgrund der überwiegend im Normbereich gelegen Laborparameter derzeit von einer stabilen Alkoholabstinenz des Bf ausgegangen werden kann, wobei jedoch aufgrund einer erhöhten Rückfallgefahr aus medizinischer Sicht eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung in der Dauer eines Jahres, ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage der alkoholrelevanten Laborparameter viermal innerhalb des Befristungszeitraumes durch behördliche Aufforderung sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich seien.

Diese amtsärztliche Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar, da wie allgemein bekannt ist, die Rückfallgefahr bei Alkoholmissbrauch generell bekanntlich – insbesondere anfänglich - besonders hoch ist. Die amtsärztlich vorgeschlagenen Auflagen und Einschränkungen erscheinen daher auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Überwachung und Kontrolle der weiteren Alkoholabstinenz bzw. des künftigen Konsumverhaltens des Bf als auch im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, wobei sich die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen der entsprechenden Laborparameter insbesondere auch aus § 14 Abs. 5 FSG-GV ergibt. Durch die unangekündigten behördlichen Aufforderungen zur Vorlage aktueller Laborbefunde viermal jährlich zu dem Bf unbekannten Zeitpunkten wird eine effizientere Überwachung der Alkoholabstinenz des Bf bewirkt. Von diesen Kontrolluntersuchungen und der Befundvorlage an die Behörde kann dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen wurde, sodass tatsächlich keine relevante Gefahr eines Rückfalles mehr besteht. Die offensichtlich nunmehr bestehende sechsmonatige Abstinenz des Bf erscheint noch zu kurz, um von weiteren Verlaufskontrollen abzusehen und seine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B annehmen zu können. Es bedarf jedenfalls derzeit zumindest des Zeitraumes eines Jahres einer entsprechenden Kontrolle des Bf.

 

Der Bf als auch die belangte Behörde haben gegen den Inhalt des ihnen bekannten Amtsarztgutachtens vom 3. Februar 2015 keine Einwände erhoben, sie erklärten sich im Rahmen des Parteiengehörs mit den nunmehr vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen einverstanden. Das Gutachten ist daher als beweiskräftig anzusehen und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen überdies zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV. Damit liegt die zeitliche Befristung als auch die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Ablauf der Befristung nicht im Ermessen der Amtsärztin bzw. der Behörde, sondern sind diese gesetzlich vorgesehen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die von der Amtsärztin vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 3. Februar 2015, zu berechnen.

 

Private und wirtschaftliche die Bf betreffende Belange, welche möglicherweise mit der Befristung, den Kontrolluntersuchungen und der auferlegten amtsärztlichen Nachuntersuchung verbunden sind, können im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr und damit des Schutzes der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden.

 

 

 

II.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.in Andrea Panny