LVwG-600472/31/MS

Linz, 16.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn H W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 28. Juli 2014, GZ: VerkR96-1838-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 123,00 zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn H W (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Juli 2014, GZ: VerkR96-1838-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO und einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 2. Satz StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO Geldstrafen in Höhe von 250 Euro sowie zu 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 sowie 90 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 61,50 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststeilung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Obwohl das Opfer verletzt am Boden lag, stiegen Sie in den PKW und setzten die Fahrt fort.

Tatort: Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Gemeindestraße Freiland, Golfplatzstraße 15; aus Richtung der Badeseen kommend in, Fahrtrichtung Aschacher Straße (B 131). Tatzeit: 07.07:2013, 21:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960

 

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Gemeindestraße Freiland, Golfplatzstraße 15; aus Richtung der Badeseen kommend in, Fahrtrichtung Aschacher Straße (B 131). Tatzeit: 07.07.2013, 21:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 2 2. Satz StVO 1960

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, VW Passat, grau

 

 

Die Behörde führt begründend Folgendes aus:

Gemäß § 4 Abs.1 lit. c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichem Zusammenhang steht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 2 2. Satz StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichem Zusammenhang steht die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat Ihnen aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Ottensheim vom 17.08.2013 die bezeichneten Verwaltungsüber-tretungen mit Strafverfügung vom 27.08.2013 angelastet und Geldstrafen von 250,00 Euro und 365,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 60 Stunden und 90 Stunden verhängt.

Dagegen erhoben Sie mit Eingabe Ihrer rechtsfreundlichen Vertreter, der X Rechtsanwälte OG Einspruch und beantragten die Einleitung des ordentlichen Verfahrens und Ihren Rechtsanwälten die Möglichkeit auf Akteneinsicht einzuräumen.

Aufgrund Ihres Wohnsitzes im Verwaltungsbezirk Eferding hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das Verfahren zur Weiterführung an uns als Wohnsitzbehörde abgetreten. Es wurde von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet und Ihnen mit Schreiben vom 02.10.2013 eine vollständige Kopie des Aktes übersendet.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Zeugen einvernommen.

 

Aufgrund unserer Zeugenladung erschien am 15.10.2013 Herr A G und hat als Zeuge befragt und nach eingehender Zeugenbelehrung Folgendes zu Protokoll gegeben:

"Zum Unfall selbst gebe ich an, dass ich am 07.07.2013 um 21:40 Uhr mit meinem Moped auf der Golfplatzstraße in Fahrtrichtung Badeseen gefahren bin. Auf dem Beifahrersitz ist mein Freund P K mitgefahren. Ich bin mit ca. 40 km/h gefahren. Ich bin dabei äußerst rechts gefahren. Auf Höhe des Objektes Golfplatzstraße 15 ist mir im dortigen Kurvenbereich ein PKW auf meiner Fahrbahnseite entgegen-gekommen. Ich habe noch versucht auszuweichen, was mir jedoch nicht mehr gelang und es ist deshalb In der Folge zu einer Kollision des Außenspiegels des PKWs mit dem Lenker meines Mopeds gekommen. Dabei hab ich mich auch am Daumen verletzt. Auch mit dem Fußraster des Mopeds hat es eine Berührung mit dem PKW gegeben. Dieser Schaden muss auch am PKW ersichtlich sein. Der linke Fußraster wurde dabei zurückgebogen. Durch diese seitliche Kollision wurde auch mein bei mir mitfahrender Freund P K verletzt. P K hat mir dann von hinten zugerufen, dass ich stehenbleiben soll. Ich habe unmittelbar nach der Kollision versucht das Fahrzeug auszulenken, damit wir nicht zu Sturz kommen und bin dann einige Meter nach der Kollision stehengeblieben. Wir sind beide vom Moped abgestiegen dabei teilte mir mein Freund P mit, dass er Schmerzen am linken Knie hat das auch blutete.

Herr K hat sich daraufhin zum Hinterreifen des Mopeds gesetzt Der Lenker des PKWs hat geschrien wer das gewesen sei, ich bin daraufhin zum Lenker des PKWs gegangen, der das Fahrzeug verlassen hatte und neben seinem Fahrzeug gestanden ist. Ich habe ihm daraufhin mitgeteilt dass ich das Moped gelenkt habe und habe ihm auch mitgeteilt, dass mein Freund, der Beifahrer bei mir war, verletzt ist. Der Lenker des PKWs war aggressiv und hat nicht auf meine Mitteilung, dass mein Beifahrer verletzt ist, reagiert. Ich habe ihm daraufhin noch 2-3 mal gesagt dass mein Beifahrer verletzt ist. Darauf hat der PKW-Fahrer auf keine Weise reagiert, obwohl er mich eindeutig hören konnte.

Währenddessen ist eine weitere Person aus dem PKW gestiegen und hat sich den Schaden am PKW angesehen. Auch diese Person - offensichtlich der Beifahrer des PKW - hat sich nicht um meinen Freund gekümmert.

Der Unfallgegner, der mich die ganze Zeit beschimpft hat, hat mir dann seine Handynummer gegeben und ist in sein Auto eingestiegen. Auch der Beifahrer stieg ins Auto. Der Lenker ist daraufhin weggefahren. Mein Freund wurde in der Zwischenzeit von einem weiteren Verkehrsteilnehmer der vorbeigekommen ist und einem Anrainer versorgt. Die Rettung und die Polizei wurden von mir verständigt. Ein unbeteiligter Verkehrsteilnehmer hat aufgrund der Handynummer den Namen des Lenkers eruiert. Es handelt sich um Herrn H W, diesen Namen hat mir der unbeteiligte Verkehrsteilnehmer auch mitgeteilt und an die mittlerweile eingetroffene Polizei weitergegeben. Mein Freund wurde mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Ich konnte trotz meiner Verletzung und der Beschädigung des Mopeds mit dem Moped nach Hause fahren.

Wenn ich gefragt werde ob der Lenker des PKWs auf mich einen alkoholisierten Eindruck machte, so kann ich mit Sicherheit angeben, dass ich eine deutliche Alkoholfahne an ihm wahrgenommen habe und er sich wie gesagt äußerst aggressiv verhalten hat.

Meines Erachtens muss der PKW-Lenker meinen Freund gesehen haben und auch bemerkt haben, dass dieser verletzt war, da P im Bereich des linken Knies geblutet hat und die Entfernung wo ich mit dem PKW-Lenker gesprochen habe bis zu meinem Moped, bei dem P gesessen ist, ca. 10-12 Meter gewesen ist. Wie gesagt habe ich den Unfalllenker auch mehrmals daraufhin gewiesen, dass mein Freund verletzt ist."

 

Aufgrund unserer Zeugenladung erschien am 15.10.2013 Herr P K und hat als Zeuge befragt und nach eingehender Zeugenbelehrung Folgendes zu Protokoll gegeben: "Zum Unfall selbst gebe ich an, dass ich als Beifahrer am 07.07.2013 um 21:40 Uhr mit meinem Freund A G auf dem Rücksitz seines Mopeds auf der Golfplatzstraße in Fahrtrichtung Badeseen mitgefahren bin. Wir sind dabei äußerst rechts gefahren.

Auf Höhe eines Hauses ist uns in einer Linkskurve ein PKW auf unserer Fahrbahnseite entgegen gekommen dadurch kam es mit dem vorderen linken Bereich des PKWs und meinem Knie sowie dem Fußraster des Mopeds zu einer Kollision. Ich habe A dann zugerufen, dass er stehenbleiben soll. Mein Freund A konnte das von ihm gelenkte Moped nach der Berührung noch auslenken ohne dass wir zu Sturz kamen und wir sind dann stehengeblieben. Ich trug zum Unfallszeitpunkt eine kurze Hose. Wir sind beide abgestiegen und ich habe die Wunde an meinem Knie gesehen und A hat mich gefragt ob ich die Rettung benötige, ich teilte ihm mit, dass ich die Rettung benötige, woraufhin die Rettung von A über das Handy verständigt wurde. Ein Unbeteiligter nachkommender Fahrzeuglenker leistete mir Erste Hilfe. Er hat die Erstversorgung meiner Wunde am Knie vorgenommen, dabei bin ich im ca. 1,5 m breiten Wiesenstreifen neben der Straße gelegen. Mein Freund A ist zum PKW-Lenker gegangen, der PKW hat sich ca. 10-15 m von mir entfernt befunden, ich habe dann gesehen, dass A versuchte ein Gespräch mit dem PKW-Lenker zu führen, was gesprochen wurde habe ich jedoch nicht eindeutig gehört. A war sicherlich erregt, versuchte jedoch soweit ich es bemerkte ein Gespräch zu führen, der PKW-Lenker hat jedoch nur geschrien. Ich schätze, dass A ca. 5 Minuten versucht hat ein Gespräch mit dem PKW-Lenker zu führen, wobei dieser - wie gesagt -immer nur geschrien hat. Daraufhin wollte A zu mir zurückkommen. Der PKW-Lenker ist in sein Fahrzeug gestiegen und weggefahren. Einen Beifahrer im PKW konnte ich während der ganzen Situation nicht wahrnehmen. Kurz darauf ist die Rettung eingetroffen, ich wurde versorgt und ins UKH Linz gebracht. Der PKW-Lenker ist während des ganzen Vorfalles nie zu mir hergekommen und hat sich überhaupt nicht um mich gekümmert. Ich teile auf Befragen mit, dass ich Sichtkontakt zum PKW-Lenker hatte und er auch Sichtkontakt zu mir gehabt haben muss.

Zu meinen Verletzungen die ich beim Unfall davongetragen habe gebe ich an, dass ich am linken Knie eine Platzwunde davongetragen habe die mit 8 Stichen genäht werden musste. Nach der Entfernung der Nähte hat sich mein Knie noch entzündet und ich musste zwölf Tage stationär ins Krankenhaus wo eine Operation erfolgte, bei der eine Drainage zum Abfluss der Wundsekrete gelegt werden musste. Die Verletzung war nach dem Unfall auch für einen Laien sofort erkennbar, da mein Knie geblutet hat und sichtbar war (ich trug eine kurze Hose)."

 

Die Zeugenaussagen von Herrn G und K wurden Ihnen mit unserer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen mitgeteilt, dass Sie innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt unseres Schreibens dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben können.

 

Aufgrund unserer Zeugenladung ist am 15.10.2013 Herr G L erschienen und hat und nach eingehender Zeugenbelehrung als Zeuge befragt Folgendes zu Protokoll gegeben: "Zum Unfallvorgang selbst kann ich nichts sagen. Ich wurde nur auf das Geschehen durch Lärm aufmerksam. Ich befand mich gerade im Wohnzimmer woraufhin ich dann ins Schlafzimmer ging und sah aus dem Fenster. Dabei bemerkte und hörte ich, dass der Fahrer eines PKWs, der vor meiner Garageneinfahrt stand, auf einen Burschen sehr unwirsch einredete und diesen immer wieder aufforderte, er soll sich ansehen was er mit seinem Auto angestellt habe. Ich ging dann hinunter. Als ich unten angekommen bin hat sich der PKW-Lenker mit seinem PKW bereits entfernt gehabt. Ich weiß natürlich nicht wie lange der PKW-Lenker auf den Burschen schon einredete, seit ich das bemerkt habe sind jedoch weniger als 5 Minuten vergangen bis ich unten angekommen bin. Ich habe den Mopedlenker gefragt, ob er sich das Kennzeichen des PKW-Lenkers aufgeschrieben hat, was dieser verneinte und mir mitteilte, dass ihm der PKW-Lenker nur seine Handynummer gegeben hat. Dann sagte mir der Mopedlenker dass sein Freund ca. 40-80 m weiter zurück verletzt auf der Straße liegt. Ich habe den Mopedlenker gefragt, ob Polizei und Rettung bereits verständigt wurden. Daraufhin wurden von Anwesenden Polizei und Rettung verständigt. Die Polizei und Rettung sind dann eingetroffen. Der Verletzte war immer ansprechbar. Wenn ich gefragt werde, ob der PKW-Lenker den verletzten Beifahrer gesehen hat, so gebe ich an, dass der PKW-Lenker bei der Kollision mit dem Moped wahrgenommen haben muss, dass sich am Moped am Sozius eine zweite Person befindet. Falls der PKW-Lenker sein Fahrzeug verlassen hat, hätte ihm der verletzte Beifahrer des Mopeds, der an der Gartenmauer meiner Nachbarn lehnte (straßenseitig) auffallen müssen, wenn er in diese Richtung geblickt hat."

 

Aufgrund unserer Zeugenladung erschien am 13.12.2013 Herr F W und hat als Zeuge befragt und nach eingehender Zeugenbelehrung Folgendes zu Protokoll gegeben: "Am 07.07.2013 um ca. 21:40 Uhr fuhr ich mit meinem PKW auf der Golfplatzstraße vom Golfplatz kommend in Richtung Lauterbachsiedlung. In der Kurve vor der Abzweigung Richtung Badesee bemerkte ich, dass aus meiner Sicht links gesehen am Fahrbahnrand ein Moped lag und ein PKW mitten auf der Fahrbahn stand. Einige Personen befanden sich ebenfalls auf der Straße. Ich habe mein Fahrzeug angehalten und bin ausgestiegen. Als ich ausstieg bemerkte ich, dass eine männliche Person einen jungen Burschen anschrie. Der Mann schrie, dass der Bursche die Kurve geschnitten habe und ihm den Schaden am PKW ersetzen müsse. Aufgrund des Gesprächsverlaufes merkte ich, dass es sich bei dem Mann um den PKW-Lenker handeln musste und bei dem jungen Burschen um den Mopedfahrer. Der junge Bursche teilte mehrmals mit: "Ich komme für den Schaden auf, ich muss mich aber jetzt um meinen verletzten Freund kümmern." Dadurch bemerkte ich, dass links beim Gartenzaun ein weiterer junger Bursche gesessen ist und am Knie blutete. Ich holte meinen Verbandskasten aus meinem Auto und kümmerte mich um den verletzten Burschen.

Ich hatte die ganze Zeit den Eindruck, dass dem PKW-Lenker nur sein Auto wichtig war bzw. ihn nur interessierte, dass ihm der ihm entstandene Schaden ersetzt wird.

Wenn ich gefragt werde, ob der Autofahrer den Verletzten bemerken hätte müssen teile ich mit, dass sich einerseits der Autofahrer danach erkundigen hätte müssen und andererseits durch die Aussage des Mopedfahrers, darauf hingewiesen wurde, dass eine Person beim Unfall verletzt wurde. Außerdem hätte der Autofahrer den verletzt am Boden sitzenden auch direkt wahrnehmen können. Dann bemerkte ich, dass der Beifahrer des PKWs ausgestiegen ist und den Lenker des PKWs aufforderte weiterzufahren.

Während ich mich noch um den Verletzten kümmerte hörte ich, wie der Autolenker dem Mopedlenker seine Handynummer gab. Der Mopedlenker hat diese direkt in sein Handy eingespeichert. Weitere Daten, wie Name oder Adresse hat der Autolenker nicht mitgeteilt. Nachdem der Autolenker seine Handynummer mitteilte sind er und sein Beifahrer ins Auto eingestiegen und in Richtung Lauterbachsiedlung weggefahren. Der Lenker, der Beifahrer des Mopeds und einige anwesende Hausbewohner kümmerten uns um den Verletzten und warteten das Eintreffen der Rettung ab."

 

Diese Zeugenaussagen wurden Ihnen mit unserer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben können oder persönlich zur mündlichen Erörterung am 10.01.2014 zu uns kommen können.

Weiters wurden Sie in dieser Verständigung ersucht Ihre derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben und es wurde Ihnen mitgeteilt, dass diese im Falle der Nichtbekanntgabe wie folgt geschätzt werden: monatliches Nettoeinkommen ca. 1300,00 Euro; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine.

 

Mit Schreiben vom 27.12.2013 haben Sie um Fristverlängerung ersucht. Diese wurde Ihnen mit E-Mail vom 02.01.2014 gewährt.

 

Am 13.01.2014 haben Sie folgende Stellungnahme abgegeben:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Einschreiter binnen offener Frist nachstehende Stellungnahme:

Die Angaben von Herrn F W und Herrn G L bezüglich des Verkehrsunfalls vom 07.07.2013 sind nicht richtig.

Ich habe weder im Zeitpunkt der Kollision noch danach bemerkt, dass sich auf dem Moped eine zweite Person befindet Auch mein Beifahrer, Herr M G, hat keine weitere Person auf dem Moped wahrgenommen. Er hat auch keine verletzte Person gesehen. Ich habe den Mopedlenker mehrmals gefragt, ob er verletzt worden sei. Er hat dies stets verneint. Zu keinem Zeitpunkt hat er einen verletzten Beifahrer erwähnt Dies kann auch mein Beifahrer, Herr M G, bestätigen.

Weiters ist auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen von Herrn W und von Herrn K hinzuweisen. Herr W gab an, er habe eine verletzte Person am Gartenzaun sitzend wahrgenommen und sich dann um diese gekümmert. Herr K gab an, er sei in einem 1,5m breiten Wiesenstreifen neben der Straße gelegen, als die Erstversorgung durchgeführt wurde. Herr L wiederum gab an, der Mopedlenker (Herr G) habe zu ihm gesagt, dass sein Freund ca. 40 bis 80m weiter zurück auf der Straße verletzt liege.

Ich möchte zusätzlich darauf hinweisen, dass im unmittelbaren Zeitpunkt nach der Kollision mehrere Mopeds und nachfahrende PKWs an der Unfallstelle waren. Ich habe mich auf den Lenker des Unfallmopeds konzentriert und mich vergewissert, dass diesem nichts passiert ist. Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine verletzte Person wahrgenommen oder wurde von einem der Anwesenden auf eine solche hingewiesen. Daher habe ich nach Bekanntgabe meiner Handynummer den Unfallort verlassen."

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Eferding kann der Ihnen angelastete Sachverhalt auf Grund der Zeugenaussagen schlüssig nachvollzogen werden.

 

Als erwiesen angenommen wird, dass Sie das gegenständliche Fahrzeug am angeführten Ort und zur angeführten Zeit gelenkt haben. Es war daher zu prüfen, ob Sie den Ihnen angelasteten Sachverhalt verwirklicht haben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung schenkte die Bezirkshauptmannschaft Eferding der Aussagen der Zeugen mehr Glauben. Es ergab sich kein Hinweis dafür, dass diese Aussagen nicht der Richtigkeit entsprechen könnten.

Sie konnten sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch den Angaben in Ihren abgegebenen Rechtfertigungen kein Glauben geschenkt.

Es ist für die Behörde als erwiesen anzusehen, dass Sie der Lenker des Mopeds, Herr A G, mehrmals darauf aufmerksam gemacht hat, dass sein Freund, Herr P K, am Sozius seines Mopeds mitgefahren ist und durch die Streifkollision verletzt wurde. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen des Herrn G sowie der unbeteiligten Zeugen. Es ist somit für die Behörde erwiesen, dass Sie mit einem Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, in ursächlichem Zusammenhang gestanden sind, an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt haben, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters ist auch als erwiesen anzusehen, dass Sie nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt haben, obwohl Sie mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu bestrafen.

 

Zur Strafbemessung:

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG. Gemäß der nicht widersprochenen Schätzung der Behörde wird davon ausgegangen, dass Sie über ein monatliches Nettoeinkommen ca. 1300,00 Euro verfügen, kein Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten haben.

 

Strafmilderungsgründe wurden während der Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt. Erschwerend war jedoch eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010 und eine aus dem Jahr 2011 zu werten.

 

Bei der Bemessung der Strafe war auf die Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse sowie auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Festsetzung des Strafausmaßes innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens erfolgt.

Der Strafrahmen sieht im gegenständlichen Fall Geldstrafen von 36,00 Euro bis 2180,00 Euro, im Fall Ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden bis zu 6 Wochen vor.

 

Da die Nichteinhaltung der Verpflichtungen eines Fahrzeuglenkers nach Verursachung eines Verkehrsunfalles zweifelsohne zu den gravierendsten Verhaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung zählt, ist unter Berücksichtigung der vorangeführten Umstände sowie des Umstandes der Straferschwernis und der mit der Tat verbundenen Gefahr, der Gefährdung und Schädigung staatlicher Interessen, aber auch der Interessen der übrigen Straßenbenützer, zu deren Schutz die Strafnormen geschaffen worden sind, die verhängte Strafe sowohl aus general- wie auch als spezialpräventiven Gründen angemessen.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2014 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 25. August 2014, eingebracht per Fax vom 26. August 2014, rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:

I.          Relevanter Sachverhalt:

Ich habe am 07.07.2013 gegen 21:40 Uhr mein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau auf der Gemeindestraße Freiland, Golfplatzstraße 15, aus Richtung der Badeseen kommend in Fahrtrichtung Aschacherstraße (B 131) gelenkt. Dabei hat mich ein Moped an der linken Seite touchiert, welches von Hr. A G gelenkt wurde. Dieser hatte eine weitere Person namens Hr. P K am 2. Sitzplatz mitgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung legte mir mit Strafverfügung vom 17.08.2013 zur Last, ich hätte die Unfallstelle verlassen, an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, obwohl der Mitfahrer des Mopeds verletzt war und eine Überprüfung meiner geistigen und körperlichen. Verfassung unmöglich gemacht. Weiters hätte ich nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt und mit diesem Verhalten die Verwaltungsübertretungen gem. § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 2. Satz StVO 1960 begangen. Die belangte Behörde bestätigte mit Straferkenntnis vom 28.07.2014 die gegen mich erlassene Strafverfügung vom 27.08.2013. Das Verfahren wurde von der BH Urfahr-Umgebung nach Erlassung der Strafverfügung, aufgrund meines Wohnsitzes, an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Weiterführung abgetreten. Diese hat das Ermittlungsverfahren durchgeführt und das gegenständliche Straferkenntnis erlassen.

Das wegen dieser Angelegenheit eingeleitete Strafverfahren gegen mich wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs 1 und 4 2. Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Aus dem eingeholten Kfz-Sachverständigen-Gutachten ging hervor, dass kein Fahrfehler meinerseits nachweisbar war.

Letztlich wurde das weiter gegen mich geführte Strafverfahren wegen § 94 Abs 1 StGB mittels Diversion gemäß §§ 198, 199, 200 Abs. 5 StPO unter Bezahlung eines Geldbetrages eingestellt.

 

II. Beschwerdepunkte:

Beweiswürdigung:

Die Behörde begründet ihren Standpunkt, weswegen sie den Aussagen der Zeugen A G (Mopedlenker), P K (Mitfahrer des Mopedlenkers), G L (Anrainer) und F W (Erstversorger von P K) und nicht der meinen gefolgt ist bzw. weswegen es die Tat für erwiesen erachtet hat, lapidar damit, dass es ihrer Ansicht nach keinen Hinweis dafür gäbe, dass die Zeugenaussagen nicht der Richtigkeit entsprechen könnten und meiner Rechtfertigung kein Glauben geschenkt werden kann. Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet somit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Maxime. Weil ferner gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) die Behörde verfahrensrechtlich verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen hat, sind im Instanzenzug Mängel der Beweiswürdigung gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Es muss überprüft werden, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Das ist gegenständlich nicht der Fall.

 

Die Argumentation der Erstbehörde, wonach ausschließlich den Aussagen der obig genannten Zeugen zu schenken war und meiner Rechtfertigung keiner, stellt lediglich eine nicht inhaltlich überprüfbare Scheinbegründung dar, da in keiner Weise dargelegt wird, weshalb im konkreten Fall den Zeugenaussagen mehr geglaubt wurde als mir.

Die Behörde hat bei einander widersprechenden Beweisergebnissen nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Dies zeigt die Behörde jedoch in keiner Weise auf.

 

Da aber auch einzelne Aussagen der Zeugen zueinander im Widerspruch stehen, ist eine Begründung der Behörde alleine deswegen schon dahingehend notwendig, weshalb an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen trotzdem nicht zu zweifeln war. Der Zeuge W sagte aus, dass er eine verletzte Person am Gartenzaun sitzen sah. Herr L gab an, dass aber der Mopedlenker Hr. G zu ihm gesagt habe, dass sein Freund Hr. K 40 bis 50 Meter weiter zurück auf der Straße verletzt liege. Offensichtlich hatten diese beiden Zeugen keinen Überblick darüber, wo sich die verletzte Person letztendlich in welchem Zustand befand. Am Unfallort haben sich zur Vorfallszeit mehrere Mopeds und nachfahrende PKWs befunden, sodass kein ausreichender Überblick über die einzelnen Verkehrsteilnehmer möglich war. Gerade diese Zeugen sind es auch, welche, obwohl offenbar im Unklaren darüber, wo sich der Unfallbeteiligte tatsächlich befand, aussagten, dass ich die verletzt am Boden sitzende Person bei Blick in die richtige Richtung wahrnehmen hätte können und sogar müssen. Die Behörde geht also davon aus, dass die Zeugen beurteilen konnten, was mir subjektiv hätte auffallen müssen. Dabei hat der Zeuge L eindeutig ausgesagt, er könne zum Unfallhergang nichts sagen, da er erst viel später aus dem Haus zur Unfallstelle ging. Wie sollten die Zeugen aber beurteilen, was ich in dieser Situation tatsächlich sehen konnte. Ausschließlich der Mopedlenker befand sich unmittelbar in meinem Nahebereich. Keiner der anderen Zeugen hätte beurteilen können, was mir möglich war zu sehen geschweige denn wäre es einem der Zeugen im Konkreten möglich gewesen zu hören, was ich mit dem Mopedlenker gesprochen habe. Die Zeugen stellen reine Mutmaßungen auf. Ich habe mich auf den nebst mir stehenden Mopedlenker konzentriert, habe diesen gefragt ob er verletzt wurde und hat er eine Verletzung immerzu verneint. Ich habe keine verletzte Person wahrnehmen können, oder wurde auf eine solche hingewiesen. Mir ist schon im Zeitpunkt der Kollision keine weitere Person am Moped aufgefallen. Ich habe den Mopedlenker für eventuelle Unklarheiten meine Telefonnummer gegeben und die Unfallstelle verlassen. Die Behörde sieht es als erwiesen an, dass ich in Kenntnis darüber war, dass Herr K am Moped mitfuhr und durch die Kollision verletzt wurde. Die Behörde stützt sich dabei wiederum ohne nähere Begründung auf die glaubwürdigeren Zeugenaussagen der anderen Beteiligten. Der Zeuge Hr. W, will im Zuge seiner Erstversorgung mein Gespräch mit Herrn G mitgehört und den Eindruck gehabt haben, mir wäre nur mein Auto wichtig gewesen. Wie erwähnt, befand sich auch dieser Zeuge gar nicht in meinem Naheberich und ist seine Behauptung, dass er hören hätte können, dass mich der Mopedlenker auf eine verletzte Person hingewiesen hätte, schlichtweg unrichtig.

Ich habe am Unfallort lediglich mein Verschulden an dem Unfallhergang bestritten und stellt dies keine Verletzung iSd. § 4 Abs. 1 lit. c StVO dar (VwGH 28.1.1985, 85/18/0008). Wie eingangs erwähnt hat auch das eingestellte Strafverfahren ergeben, dass mir kein Fahrfehler angelastet werden kann. Ich habe meine Nummer hinterlassen und auch dadurch an der Sachverhaltsfest-stellung ausreichend mitgewirkt und keine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit. c StVO begangen.

Aufgrund der Tatsache, dass ich keine Verletzten vernommen habe und der Schaden am Moped sowie an meinem Fahrzeug marginal waren, habe ich die Unfallstelle wieder verlassen und gab es für mich keinen Grund zur Verständigung der nächsten Polizeiinspektion. Demnach habe ich auch keine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 2. Satz StVO begangen.

 

Zur Tatsache, dass ich keine verletzte Person wahrgenommen habe ist auch anzumerken, dass mein Beifahrer Hr. M G mit selber Blickrichtung ebenfalls aus dem Auto gestiegen war und auch keinen Verletzten sehen konnte.

 

Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden. Wie eingangs erwähnt, decken sich die einzelnen Aussagen der Zeugen nicht einmal und werden offensichtlich deren unsubstantiierten Mutmaßungen zu meinem Nachteil verwendet. Es liegt daher eine, unschlüssige Beweiswürdigung vor.

 

Doppelverwertungsverbot

Gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt hat der EGMR beginnend mit seinem Erkenntnis vom 10, Februar 2009, 14.939/03 (Sergey Zolotukhin) sowie dem folgend in seinen weiteren Erkenntnissen vom 16. Juni 2009, 13.079/0325 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, 55.759/07 (Maresti) und vom 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev) die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe. Unzulässig sei eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Demgegenüber vertritt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2009, B 559/08 unter Auseinandersetzung mit der bisher ergangenen eigenen Judikatur sowie mit jener des EGMR die Ansicht, wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens sei die Verfolgung nach zwei verschiedenen Straftatbeständen zulässig, wenn und insoweit sich diese in ihren "wesentlichen Elementen" unterschieden; Art. 4 des 7. ZPEMRK schließe die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion stehen, nicht aus. Unzulässig ist nach der - im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausführlich dargestellten - Rechtsprechung die neuerliche Strafverfolgung nach einem rechtskräftigen Freispruch oder einer rechtskräftigen Verurteilung nur dann, wenn eines der beiden Delikte den Unrechtsgehalt des anderen umfasst, sodass kein weiteres Strafbedürfnis, besteht.

Anknüpfungspunkt für die Wirkung des "ne bis in idem" ist die rechtskräftige Verurteilung bzw. der rechtskräftige Freispruch wegen der strafbaren Handlung. Damit stellt sich die Frage, was mit einer solchen "rechtskräftigen" Entscheidung gemeint ist.

Das österreichische gerichtliche Strafverfahren kennt einerseits Urteile als Mittel der Verfahrensbeendigung und als besondere Möglichkeit die Diversion vor.

Die Diversion hat im innerstaatlichen Recht formelle wie auch materielle Rechtskraftwirkung und ist danach die „ne bis in idem"- Wirkung iS des Art 4 7. ZPMRK auch im Falle einer Beendigung des Strafverfahrens mittels Diversion anzunehmen. Das Strafverfahren gegen mich wegen § 94 Abs 1 StGB wurde mittels Diversion gemäß §§ 198,199, 200 Abs. 5 StPO unter Bezahlung eines Geldbetrages beendet. Es liegt hinsichtlich des Straftatbestandes § 94 Abs 1 StGB (im Stichlassen eines Verletzten) eine Konkurrenz mit der Anwendbarkeit der §§ 4 Abs 1 lit c. und 4 Abs 2 zweiter Anwendungsfall StVO 1950 vor, weil § 94 Abs 1 StGB den Unrechtsgehalt der §§ 4 Abs 1 lit c. und 4 Abs 2 zweiter Anwendungsfall StVO 1950 mitumfasst und ist das Verwaltungsstrafverfahren auch schon wegen dem Verbot der Doppelbestrafung einzustellen.

 

Abschließend wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängig gemachte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Behörde zurückverweisen sowie gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

 

Mit Schreiben vom 2. September 2014 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie die Abhaltung einer Verhandlung am 18. Dezember 2014, fortgesetzt am 5. Februar 2015. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt und die Zeugen P K, G L, A G, M G und RI W einvernommen.

 

Zeugenaussage P K:

Ich war mit meinem Freund A G auf dem Moped unterwegs, wir waren zum Badesee unterwegs. Wir waren zum Badesee unterwegs, als uns das Fahrzeug des Beschwerdeführers entgegenkam. Das Fahrzeug hat dabei die Mittelleitlinie überragt und kam es in der Folge zu einem Unfall. Mein Freund ist dann noch einige Meter weiter gefahren. Die genaue Meteranzahl kann ich nicht mehr benennen, es sind auf jeden Fall weniger als 100 Meter. Ich selber war am linken Knie verletzt. Nachdem das Motorrad zum Stillstand kam, bin ich abgestiegen, etwas zur Seite gehumpelt und habe mich anschließend in die Wiese gesetzt. In der Folge ist jemand gekommen und hat mir erste Hilfe geleistet. Ich kann aber nicht mehr genau sagen, wann das jetzt genau war. Von meinem Platz aus habe ich gehört, dass mein Freund mit dem Beschwerdeführer eine etwas lautere Auseinandersetzung hatte. Den Wortlaut habe ich nicht mitbekommen.

 

Durch Befragen durch den Rechtsvertreter gibt der Zeuge an, dass er nicht die Mittelleitlinie gemeint hat, sondern die Mitte der Fahrbahn. Ich habe den PKW-Lenker wahrnehmen können. Ob mich auch dieser wahrnehmen konnte, kann ich jetzt nicht mehr sagen. Ob mein Freund den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass ich verletzt bin, kann ich nicht mehr sagen.

 

Zeugenaussage G L:

Ich wurde im Haus auf einen Lärm auf der Straße aufmerksam. Ich bin nachschauern gegangen und habe gesehen, dass jemand den Lenker eines Mopeds beschimpft. In der Folge bin ich dann auf die Straße gegangen. In diesem Zeitpunkt war aber das Auto dann schon wieder weg. Ich habe den Mopedfahrer gefragt, ob er sich das Kennzeichen notiert habe. Dieser hat geantwortet, er habe nur die Handynummer. Ebenso habe ich gefragt, ob er bereits die Polizei geholt habe. Auch dies hat er verneint. Daraufhin hat mich der Mopedfahrer auf seinen verletzten Freund aufmerksam gemacht. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Nachbargrundstück und bin ich gemeinsam mit dem Mopedlenker dann zu seinem Freund gegangen. Der Verletzte saß am Boden neben der Gartenmauer meines Nachbarn. Im gegenständlichen Bereich gibt es keine Straßenbeleuchtung, aber besteht die Möglichkeit, dass der Bewegungsmelder der Nachbarliegenschaft sich eingeschaltet hat. Zum gegenständlichen Zeitpunkt war es dunkel. Also dunkel war es im Zeitpunkt, als Polizei und Rettung eintrafen. Dies hat aber etwas länger gedauert. Im Zeitpunkt, wo ich auf die Straße hinunterging, war es noch nicht so finster. Es war noch nicht so finster, man konnte die Umgebung noch gut erkennen.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter gibt der Zeuge an, nicht mehr sagen zu können, ob ihn der Mopedfahrer dahingehend informiert habe, dass er dem Autofahrer gesagt habe, dass sein Freund verletzt sei.

 

Zeugenaussage RI W:

Wir wurden über die Bezirksleitstelle verständigt. Bis wir dann am gegenständlichen Ort eintrafen, sind ca. 20-25 Minuten vergangen, da wir zu einem Einsatz in Gramastetten waren. Zum Unfallhergang selber kann ich nichts sagen. Im Zeitpunkt unseres Eintreffens war das Auto des Beschwerdeführers nicht mehr an Ort und Stelle. Ob die Rettung bereits da war, kann ich mit Sicherheit nicht sagen. In der Folge wurde mir das Unfallgeschehen geschildert. Zu diesem Zeitpunkt war nur die Handynummer des Autofahrers bekannt und über die Bezirksleitzentrale haben wir dann den Fahrer ausgeforscht.

 

Angaben des Beschwerdeführers als Auskunftsperson:

Es ist eben der Unfall zwischen mir bzw. meinem Auto und dem Moped passiert. Der Mopedfahrer ist zu mir gekommen, hat aber die ganze Zeit telefoniert. Einen Beifahrer beim Moped habe ich nicht gesehen. Der Mopedfahrer hat die ganze Zeit telefoniert. Selbst auf mein Fragen, ob ihm was passiert wäre, hat er nur mit dem Kopf geschüttelt bzw. hat nein gesagt, aber gleich daraufhin wieder weiter telefoniert. Ich habe den Mopedfahrer in der Folge aufgefordert zum Telefonieren aufzuhören. Da er aber nicht zum Telefonieren aufhörte, habe ich ihm dann meine Handynummer gegeben. Sodann bin ich eingestiegen und weitergefahren. Auf weitere Details kann ich mich aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr erinnern.

 

Vor dem Unfall ist bereits ein Moped in schnellem Tempo an unserem Fahrzeug vorbeigefahren. Das zweite Moped habe ich nicht kommen gesehen, sondern bin nur durch den Unfall aufmerksam geworden, wie das Moped das Auto gestreift hat.

 

Befragt durch den Vertreter der belangten Behörde in Bezug auf die Ausführungen des Mopedlenkers, der in seiner Aussage zu Protokoll gegeben hat, in Zuge der Zeugeneinvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft, er hätte den Beschwerdeführer mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass sein Freund verletzt wäre. Der Beschwerdeführer antwortet darauf, dass der Mopedlenker eben die ganze Zeit telefoniert hat. Ich weiß nicht einmal, mit wem er telefoniert hat und was er gesprochen hat.

 

Durch Befragen durch seine Rechtsvertreterin, gibt der Beschwerdeführer an, dass er gleich nach dem Unfall stehen geblieben ist. Der Mopedlenker ist noch ein Stück weitergefahren. Wie er zu stehen gekommen ist, kann ich heute nicht mehr sagen. Später hat es dann geheißen, er wäre in den Graben oder Zaun gefahren. Dazu kann ich aber keine Äußerungen machen, das habe ich nicht gesehen. Ich habe nicht gesehen, wo das Moped stehen geblieben ist. Ob die Straße am Unfallort beleuchtet war, kann ich heute nicht mehr sagen. Jedenfalls haben sich im Umkreis einige Häuser befunden.

 

Zeugenaussage: A G:

Ich bin am 7. Juli mit meinem Moped Richtung Badesee gefahren. Mit mir war auch noch mein Freund P K unterwegs. In der Kurve ist mir dann der PKW des Beschwerdeführers auf meiner Spur entgegengekommen. Ich habe noch versucht auszuweichen, ich habe aber dann mit meinem Moped das Auto gestreift. Ich bin dann noch ein Stück weitergefahren. Mein Freund hat zu mir gesagt, ich soll stehen bleiben. Mein Freund hat mir gesagt, dass ihm das Knie wehtut, ob es das Linke oder das Rechte war, kann ich heute nicht mehr sagen. In der Folge hat sich mein Freund dann auf den Boden gesetzt und haben wir gesehen, dass er am Knie geblutet hat. In der Folge bin ich dann zum Beschwerdeführer gegangen und habe gesagt, dass ich der Unfallbeteiligte bin. Ich habe ihm darauf aufmerksam gemacht, dass mein Freund hinten verletzt liegt. Ich wollte in der Folge auch wieder zu meinem Freund gehen, um mich um ihn zu kümmern. Der Beschwerdeführer hat mir daraufhin seine Telefonnummer gegeben. Ob ich in dem Zeitpunkt, wo ich zum Beschwerdeführer gegangen bin, telefoniert habe, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich kann mich nur mehr daran erinnern, dass mir der Beschwerdeführer seine Nummer gegeben hat. Ob wir auch weitere Daten ausgetauscht haben bzw. ob wir ein Gespräch geführt haben, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich bin mir aber ganz sicher, dass ich den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht habe, dass sich mein Freund beim Unfall verletzt hat.

 

Befragt durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, gibt der Zeuge an, dass er nicht mit hoher Geschwindigkeit, wahrscheinlich so 40 km/h gefahren ist. Ich kann heute nicht mehr sagen, wann ich das Auto zum ersten Mal wahrgenommen habe. Vor mir fuhr noch mein Freund, ebenfalls mit einem Moped. Dieser bog rechts ab. Mein Freund ist eben rechts abgebogen, und dann ist mir das Fahrzeug entgegengekommen. Meiner Erinnerung nach, bin ich nach der Kollision nicht mehr weit gefahren, da mir mein Freund sofort gesagt hat, dass ich stehen bleiben soll. Wie weit das genau war, kann ich heute nicht mehr angeben. Ich kann auch nicht mehr angeben, wie weit ich von der Stelle, wo ich stehen geblieben bin, zum Beschwerdeführer gegangen bin. Ich kann mich eben nicht mehr so genau erinnern, weil das schon lange zurückliegt. Ich bin auf der rechten Seite gefahren, also nicht über der Mitte auf der rechten Seite meiner Fahrspur. Ich habe mich selber beim Unfall am Daumen verletzt. Ob ich den Beschwerdeführer auch auf diese Verletzung aufmerksam gemacht habe, weiß ich heute nicht mehr genau.

 

Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob mich der Beschwerdeführer gefragt hat, ob ich verletzt bin oder ob etwas passiert ist.

 

Ich habe entweder die Rettung oder die Polizei angerufen. Ich kann aber heute nicht mehr angeben, welche der beiden Organisationen ich angerufen habe.

Meiner Erinnerung nach, habe ich einer der beiden Organisationen angerufen, als der Beschwerdeführer nicht mehr da war. Ganz sicher kann ich das aber heute nicht mehr angeben.

 

Über Vorbehalt der Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. Dezember 2013, aus der hervorgeht, dass die Rettung sofort nach dem Unfall verständigt worden wäre durch den Mopedlenker, gibt dieser an, dass er sich eben heute nicht mehr daran erinnern kann. Über weiteren Vorbehalt, gibt der Zeuge an, dass es sich in der Art und Weise zugetragen haben kann, wie das bei der Zeugenaussage ausgesagt wurde. Ich kann mich aber heute nicht mehr daran erinnern, ich weiß es einfach nicht mehr.

 

Über weiteres Befragen, ob der Zeuge beim Zugehen auf den Beschwerdeführer telefoniert habe, gibt dieser ein weiteres Mal an, dass er es nicht mehr weiß.

Befragt durch den Vertreter der belangten Behörde, gibt der Zeuge an, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdeführer doch etwas aggressiv war, er habe gefragt, wer denn das gemacht, also den Unfall verursacht habe und der Zeuge gibt weiters an, dass er doch etwas Angst vor dem Beschwerdeführer in diesem Moment gehabt hat. Ich bin mir ganz sicher, dass ich den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass mein Freund verletzt ist. Ob ich ihm auch meine Verletzung mitgeteilt habe, weiß ich heute nicht mehr. Meine Verletzung war aber nicht sichtbar. Ich weiß nicht mehr, wie oft ich den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass mein Freund verletzt ist. Ich bin mir aber sicher, dass ich das zumindest einmal gemacht habe. Außerdem war es mir wichtig zu meinem Freund zurückzukommen. Der Beschwerdeführer hat mir nur seine Telefonnummer gegeben. Ein Austausch von weiteren Daten wie Versicherungsdaten, Kennzeichen ist nicht erfolgt. Ich glaube, dass ich ihm auch meinen Namen gesagt habe. Der Beschwerdeführer hat mich aufgefordert, ihm am nächsten Tag anzurufen.

 

Durch weiteres Befragen durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob der Beschwerdeführer eine Reaktion auf die Information gezeigt hat, dass der Freund verletzt sei, gibt der Zeuge an, dass er das heute nicht mehr weiß.

 

Zeugenaussage M G:

Nach der Wahrheitserinnerung und der Bekanntgabe, dass er der Cousin des Beschwerdeführers ist, gibt der Zeuge Folgendes an:

Ich war mit dem Beschwerdeführer unterwegs. Ich war der Beifahrer. Wir waren mit dem Auto unterwegs und zwar langsam unterwegs meiner Erinnerung nach. Wir fuhren ziemlich äußerst rechts mit dem Fahrzeug. Es kam uns in der Folge ein Moped entgegen. Dieser fuhr auf der entgegenkommenden Fahrspur. In der Folge kam dann ein zweites Moped. Dieser fuhr dann über der Mittellinie. Langsam ist keines der beiden Mopeds gefahren. Mit dem zweiten Moped kam es dann zu einem Unfall in der Form, dass er das Auto seitlich gestreift hat. Wir sind dann stehen geblieben. Und sind beide ausgestiegen. Jeder eben auf seiner Seite. Das Moped ist noch weiter gefahren. Wo es stehen geblieben ist, kann ich nicht sagen, das habe ich nicht gesehen. In der Folge kam dann jemand aus einem angrenzenden Haus heraus, mit dem hab ich mich dann unterhalten. Ich habe ganz kurz gesehen, dass ein junger Mann auf uns zugekommen ist. Ob es der Zeuge G war, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich habe auch das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem jungen Mann nicht mitverfolgt, weil ich mich eben immer mit dem Anrainer unterhalten habe. Ob dieser junge Mann beim Zugehen auf uns telefoniert hat, weiß ich nicht.

 

Befragt durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt der Zeuge aus, dass die beiden Mopeds ziemlich knapp hintereinander gefahren sind. Ich habe mich noch auf das erste konzentriert, da war eben das zweite Moped schon da, sodass ich es nicht, sobald der erste Mopedfahrer vorbei war, war auch der zweite schon da, ich habe dann nur mehr gesehen, dass der zweite das Moped verrissen hat und dann ist eben der Unfall passiert. Die genauen Abstände kann ich nicht mehr angeben. Ich bin mir ganz sicher, dass der zweite Mopedfahrer über der Mittellinie gefahren ist, auf unserer Seite. Im Zeitpunkt, als ich aus dem PKW gestiegen bin, habe ich das Moped nicht gesehen. Das Moped kam eher gerade auf uns zu und konnte ich nicht sehen, bzw. habe ich nicht mitbekommen, ob ein zweiter auf den Moped gesessen ist. Ich habe auch später keinen zweiten Mitfahrer gesehen.

Befragt durch den Vertreter der belangten Behörde, gibt der Zeuge an, dass es sich hier um eine doch breite Bundesstraße handelt, wo leicht zwei PKW aneinander vorbeifahren können. Die Straße ist zwar am Unfallort mit einer starken Kurve belastet, jedoch ausreichend breit, um das Passieren von zwei Fahrzeugen ermöglichen zu können. Der Mopedfahrer war vor der Kollision eindeutig auf unserer Fahrspur und hat in der Folge das Moped nach rechts verrissen um eine schwerere Kollision zu vermeiden, dass er dann nur mehr gestreift hat. Der Beschwerdeführer konnte im Zeitpunkt des Unfalls oder knapp davor nicht mehr nach rechts ausweichen, weil er ja schon äußerst rechts gefahren ist und die Abgrenzung zum anschließenden Grundstück stellt eine Steinmauer dar.

 

Solange wir am Unfallort waren, ist keine Organisation wie Rettung oder Feuerwehr gekommen. Mein Cousin hat mir auch gesagt, dass er gefragt hat, ob der Unfallgegner die Polizei braucht, was dieser verneint hätte. Am Unfallort selber war dann nur ein Anrainer außer uns anwesend.

 

 

Das . Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Am 7. Juli 2013 kam es in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Gemeindestraße Freiland, Golfplatzstraße 15, auf der Aschacherstraße (B 131) zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen A G. Ersterer lenkte einen Pkw, VW Passat, mit dem Kennzeichen X und letzterer ein Moped. Mit dem Beschwerdeführer war der Zeuge M G unterwegs, der auf dem Beifahrersitz saß. Mit dem Zeugen G war der Zeuge P K unterwegs.

Es kam zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge und hielten beide Lenker ihre Fahrzeuge an, wobei der Lenker des Mopeds noch einige Meter weiter fuhr bis er zum Stehen kam. Beim Unfall wurde der auf dem Moped mitfahrende P K verletzt.

 

 

III.           Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 2. Satz StVO haben die in Abs. 1 genannten Personen, sofern bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen.

 

 

IV.          Das . Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, die mit einem Unfall im ursächlichen Zusammenhang stehen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO haben die in Abs. 1 genannten Personen weiters die Pflicht die Polizei zu verständigen, wenn beim Unfall eine Person verletzt wurde.

 

Nach der vorliegenden Aktenlage bzw. der durchgeführten Verhandlung steht fest, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen G, dem Lenker eines Mopeds, zu einem Unfall gekommen ist, wobei beide Fahrzeuge leicht beschädigt worden sind. Dies ergibt sich schon aus der Aktenlage, der von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt sowie aus den Aussagen der Zeugen G und K sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 5. Februar 2015 und aus den Ausführungen in der Beschwerde selbst.

 

Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich des verletzten Beifahrers an, er habe nicht gewusst, dass auf dem Moped ein Beifahrer gesessen habe, es sei ihm nicht aufgefallen und daher habe er auch nicht wissen können, dass es beim Unfall eine verletzte Person gegeben habe. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer in seiner Aussage in der Verhandlung am 5. Februar 2015 aus, dass der Mopedlenker (Zeuge G) telefonierend auf ihn zugekommen sei und auch weiterhin telefoniert habe. Daher habe er ihn nur gefragt, ob dieser selbst verletzt worden sei, was dieser entweder durch bloßes Kopfschütteln oder auch verbal verneint habe. Er habe diesem daher nur seine Handynummer gegeben und sei wieder gefahren. Mit wem oder warum der Mopedlenker die ganze Zeit über telefoniert habe, wisse er nicht.

Dagegen hat der Beschwerdeführer in der schriftlichen Beschwerde ausgeführt, er habe sein Verschulden am Unfallort bestritten, sich ansonsten nur auf den Unfalllenker konzentriert. Dass aber eine Kommunikation mit dem Mopedlenker nicht möglich gewesen war, weil dieser die ganze Zeit über telefoniert hat, davon wird mit keinem Wort gesprochen.

Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 5. Februar 2015 sprechen die Zeugenaussagen der Zeugen G, K und des Zeugen L, der erst durch ein lautes Gespräch, welches er in seinem Haus hörte, auf den Vorgang auf der Straße aufmerksam gemacht wurde und nachschauen ging und sah, dass der Beschwerdeführer mit dem Mopedlenker lautstark kommunizierte. Als dieser Zeuge auf die Straße kam, war der Beschwerdeführer nicht mehr vor Ort.

Diese drei Zeugenaussagen sprechen dafür, dass es entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 5. Februar 2015, die dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig erscheint, durchaus zu einem (lauten) Gespräch mit dem Mopedlenker gekommen ist. Letzterer hat in seiner Zeugenaussage glaubhaft versichert, den Beschwerdeführer darauf hingewiesen zu haben, dass sein Freund und Beifahrer verletzt wurde.

 

Daher steht für das erkennende Gericht fest, dass es am 7. Juli 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mopedlenker und Zeugen G zu einem Unfall mit Personenschaden gekommen ist und der Beschwerdeführer in Kenntnis des Personenschadens dem Unfallgegner nur seine Handynummer hinterlassen hat und sodann ins Fahrzeug gestiegen und weggefahren ist.

 

Durch das Verlassen der Unfallstelle und das Unterlassen der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall, zumal ein Identitätsnachweis mit dem Lenker des geschädigten Kraftfahrzeuges nicht zu Stande kam, verletzte der Beschwerdeführer auch die ihm gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO obliegende Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes, da er durch sein Verhalten sowohl sofortige polizeiliche Sachverhaltsfeststellungen zum Unfalls- bzw. Schadenshergang als auch die sofortige Feststellung seiner körperlichen und geistigen Verfassung zum Unfallszeitpunkt unmöglich machte bzw. erschwerte.

 

Die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO besteht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgt und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5 StVO gegeben ist (VwGH 22. April 1998, 97/03/0353) oder auch bei einem eingetretenen Personenschaden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt hat, noch die Polizei verständigt hat, steht damit die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO und jene nach § 4 Abs. 2 zweiter Satz in objektiver Hinsicht fest.

 

Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an beiden ihm vorgeworfenen Übertretungen hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Der Beschwerdeführer verfügt laut unwidersprochenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Strafmildernde Umstände liegen nicht vor. Straferschwerend waren jedoch einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2011 zu werten.

 

Übertretungen nach § 4 StVO zählen grundsätzlich neben den Alkoholdelikten im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen. Der Unrechtsgehalt solcher Übertretungen ist daher als erheblich zu bezeichnen. Aus diesem Grund müssen auch entsprechende Geldstrafen verhängt werden.

 

Vor diesem Hintergrund sind die von der belangen Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen im konkreten Fall an sich tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig wirksam von weiteren einschlägigen Begehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Die festgesetzten Geldstrafen liegen zudem an der Untergrenze der gesetzlichen Strafrahmen, sodass eine weitere Reduzierung nicht in Erwägung zu ziehen war.

 

 

Zum Einwand des Doppelbestrafungsverbotes ist festzuhalten, dass § 99 Abs. 6 lit. c StVO nur dann zur Anwendung kommt, wenn der von der Verwaltungsbehörde angenommene Sachverhalt auch einem gerichtlich zu strafenden Tatbild unterstellt werden kann.

 

§ 99 Abs. 6 lit. c. StVO kann also nur bedeuten, dass eine Verwaltungsübertretung dann nicht vorliegt, wenn die Tat zugleich auch den Tatbestand einer anderen, nämlich gerichtlich strafbaren Handlung bildet (VfGH 15.12.1978, B282/77.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8.6.1983, 82/03/0253, entschieden hat, hindert es die Behörde nicht, wenn der Beschuldigte vom Gericht von der wegen des Unfalls erhobenen Anklage nach § 94 StGB freigesprochen wurde, diesen gemäß § 94 StGB schuldig zu sprechen, weil dieser Tatbestand von dem des § 94 StGB verschieden ist.

 

Wie aus der Beschwerde zu entnehmen ist endete das gerichtliche Verfahren wegen der Anklage nach § 94 StGB mittels Diversion. Der Tatbestand des § 94 StGB besteht darin einen Verletzten im Stich zu lassen. Ein strafbarer Tatbestand des „Nichtwirkens an der Sachverhaltsfeststellung“ bzw. des „Unterlassens der Verständigung der Polizei (bei einem Personenschaden)“ ist im allgemeinen Strafrecht nicht vorhanden und fällt dessen Ahndung ausschließlich in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß