LVwG-850315/6/SE/AK - 850316/2/SE/AK

Linz, 24.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau C D und Herrn F D, beide x, x, vom 22. Jänner 2015 gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Dezember 2014, GZ: AUWR-2014-100.935/42-Gu/Kj, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Verwaltungs­gerichts­­verfahrensgesetz - VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichts­­hof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Frau C D und Herr F D (kurz: Beschwerdeführer), beide x, x, haben gegen den Bescheid der Oö. Landes­regierung vom 19. Dezember 2014,
GZ: AUWR-2014-100.935/42-Gu/Kj, mit dem die elektrizitätsrechtliche Bewilligung betreffend



·                die Errichtung einer zweisystemigen 110 kV-Freileitung, abgehend vom neu zu errichtenden Abzweigmast Nr. 97 der bestehenden 110 kV F - F Leitung x und x zum geplanten Umspannwerk „UW R“ sowie vom geplanten Winkelmast Nr. x mit einem Spannfeld zum geplanten Endabspannmast Nr. x,

·                die Einbindung der Leitung in das Umspannwerk „UW R“,

·                den Neubau des 110/30 kV-Umspannwerkes „UW R“ sowie

·                die Errichtung von zwei zeitlich befristeten 110 kV-Freileitungsver­schwen­kungen im Bereich Mast Nr. x der Leitung „F - F“

erteilt wurde, Beschwerde erhoben.

 

I. 2. Die Bescheidausfertigungen für Frau C D und Herrn F D wurden laut Übernahmebestätigungen am 24. Dezember 2014 von Herrn F D vom Postzusteller der Zustellbasis Freistadt übernommen. Die Beschwerde wurde am 22. Jänner 2015, 16:04 Uhr, beim Amt der Oö. Landesregierung, Bürgerservice, persönlich eingebracht.

 

I. 3. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht von vier Wochen korrekt angegeben.

 

I. 4. Die Beschwerde langte am 6. Februar 2015 und der Verfahrensakt am
9. Februar 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

 

I. 5. Den Beschwerdeführern wurde mit Schreiben des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich vom 13. Februar 2015, zugestellt am 18. Februar 2015, mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Herr F D teilte am 23. Februar 2015 telefonisch mit, dass eine schriftliche Stellungnahme nicht erfolgt und die Tatsache der Verspätung der eingebrachten Beschwerde zur Kenntnis genommen wird.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich wider­spruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Der entschei­dungsrelevante Sachverhalt war bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung an den Beschwerdeführer.

 

Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage entsprechend § 33 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht behindert. Nach § 32 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Fristauslösendes Ereignis war die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch die Übernahme des (Ersatz-)Empfängers. Diese erfolgte am Mittwoch,
24. Dezember 2014, durch Herrn F D. Der angefochtene Bescheid gilt daher mit 24. Dezember 2014 als zugestellt. Das bedeutet, dass die vierwöchige Beschwerdefrist am Mittwoch, 21. Jänner 2015 (24:00 Uhr) geendet hat (vgl. dazu VwGH vom 17.1.1990, Zl. 89/03/0003). Die Beschwerde wurde aber nachweislich am 22. Jänner 2015 (16:04 Uhr) bei der Bürgerservicestelle des Amtes der Oö. Landesregierung abgegeben, weshalb die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde und als unzulässig zurückzuweisen war.

 

IV. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 haben die Beschwerdeführer gemeinsam die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer