LVwG-150186/9/DM/FE

Linz, 10.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des J O, vertreten durch Anwälte P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lengau vom 17.2.2014, Zl. Bau-131-0/66-2013-Nl, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Eingabe vom 28.8.2013 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt am 30.8.2013) beantragten Herr J und Frau A S (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der Baubewilligung für das im angeschlossenen Bauplan der Gebrüder O Bauunternehmung GmbH, vom 28.8.2013 dargestellte und näher beschriebene Bauvorhaben "nachträgliche Genehmigung der Änderungen bezüglich Lage und Größe des bestehenden Garagengebäudes entgegen der Bewilligung vom 22.12.1976, Bau-153-9/81-1976" auf dem Grundstück Nr. x, EZ. x, KG x.

 

I.2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) ist Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. x, KG x, welches östlich direkt an das Baugrundstück angrenzt.

 

I.3. Bei der am 18.9.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Bf eine eigenhändig verfasste Stellungnahme ab und entfernte sich vor Abfassung der Verhandlungsschrift. In seiner Stellungnahme bemängelte der Bf im Wesentlichen die vorgelegten Einreichpläne, da keine bzw. falsche Maße bzw. Koten eingetragen seien. Er würde es für richtig erachten, das Bauwerk vom Vermessungsamt vermessen zu lassen. Der Bf weist schließlich noch darauf hin, dass die Mauer (Anm.: der gegenständlichen Garage) auf seinem Grundstück stehe.

 

Der bautechnische Amtssachverständige äußerte sich zum beantragten Bauvorhaben dahingehend, dass gegen die Erteilung der nachträglichen Änderungsbewilligung keine Bedenken bestehen, sofern die Ansicht und Schnittdarstellung vorgelegt werden.

 

I.4. Mit Bescheid vom 3.12.2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Lengau als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung. Zu den Einwendungen des Bf wurde darin ausgeführt, die fehlende Ansicht und Bemaßung sei seitens der Firma O nachgereicht worden und dem Bf am 11.11.2013 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme über die nachgereichten Ansichten sei seitens des Bf nicht abgegeben worden. Laut Auskunft des Planverfassers würden Kotierungen mit Plan und Unterlagen von Hofrat DI W B genau übereinstimmen, ebenso sei der Grundriss im Maßstab 1 : 100 und Lageplan im Maßstab 1 : 500 gezeichnet worden. Bezüglich der ostseitigen Garagenmauer führte die Baubehörde aus, dass laut Vermessungskanzlei DI J W und DI W B sowie laut Entscheidung des Bezirksgerichtes Mattighofen, 2 C1765/09t-43, die Garagenmauer die Grundstücksgrenze nicht überrage.

 

I.5. Der dagegen vom Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Gemeinde Lengau als Baubehörde zweiter Instanz (= belangte Behörde) mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 17.2.2014 keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das beantragte Bauansuchen entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

 

I.6. Der Bf erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - abändern und die nachträgliche Bewilligung wegen der Änderung der Lage und der Größe des bestehenden Garagengebäudes versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück verweisen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen gerügt, die Bauausführung sei den baurechtlichen Bestimmungen zuwider erfolgt, weil die Grundstücksgrenze durch den gegenständlichen Garagenbau zu Lasten des Bf überschritten werde.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszug (ON 8 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013, lautet auszugsweise:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

...

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

...

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Festzuhalten ist zunächst, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Verfahren um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handelt. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, für das der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0308 mit Hinweis auf VwGH 11.5.2010, 2009/05/0064, mwH). Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist das durch den Bauplan und die baubehördliche Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben, nicht aber ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0178). Damit kommt es bezüglich des Grenzabstandes des bewilligten Baus ausschließlich auf die im vorliegenden Fall maßgeblichen Pläne an (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0308 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143, mwH). Aus den mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3.12.2013 bzw. des Gemeinderates vom 17.2.2014 genehmigten Einreichunterlagen vom 28.8.2013 ergibt sich nun, dass das beantragte Bauvorhaben „direkt an der Grundgrenze“ situiert werden soll und auch so genehmigt wurde (vgl. die Darstellung im Lageplan mit dem Hinweis „NEUE LAGE der best. Garage direkt an der GG.“; Technische Beschreibung: 2. Lage des Bauvorhabens, d) Abstand des geplanten Bauvorhabens von den Nachbargrundgrenzen: „lt. Lageplan Garagengebäude direkt an der GG.“; die im Grundriss der Einreichunterlagen zeichnerisch unscharfe Darstellung der beschwerdegegenständlichen Mauer an der Grundgrenze zum Bf ist insofern auch als direkt an der Grundgrenze befindlich genehmigt anzusehen). Der Bf bringt in seiner Beschwerde (Seite 5, 2. Absatz) im Übrigen selbst vor, dass sich „[i]m vorgelegten Einreichplan der Firma O ... die dort gekennzeichnete Außenmauer der gegenständlichen Garage exakt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers“ befinde (Hervorhebung nicht im Original). Wenn der Bf darüber hinaus vorbringt, es ergebe sich bereits daraus zweifelsfrei, dass die von den Bauwerbern errichtete Garage im Ausmaß der zusätzlich im östlichen Bereich liegenden Wand in das Grundstück des Bf reiche und somit die Grundstücksgrenze rechtswidrigerweise überrage, so ist er darauf hinzuweisen, dass diese „zusätzliche Wand“ nicht Projektsbestandteil ist und somit nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Die diesbezüglichen Vorbringen des Bf gehen daher ins Leere.

 

Ebenso kommt dem Einwand, es wäre zur Feststellung der tatsächlichen Maße jedenfalls die Einholung eines entsprechenden vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens notwendig gewesen und der vorgelegte Einreichplan sei aufgrund dieser widerstreitenden Maße jedenfalls unvollständig bzw. unschlüssig, keine Berechtigung zu. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist in einem Baubewilligungsverfahren nicht die tatsächliche Bauausführung maßgeblich, sondern der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Insofern war auch dem Antrag des Bf auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Vermessungswesen nicht nachzukommen. Festgehalten wird schließlich, dass sich der Bauwerber an die im Projektgenehmigungsverfahren genehmigten Pläne zu halten hat, ansonsten eine Konsenswidrigkeit vorläge und gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen gegen die Baulichkeit vorzugehen wäre (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0178; 16.5.2013, 2013/06/0007 ua).

 

Zusammengefasst konnte der Bf mit seiner Beschwerde keine Verletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter