LVwG-300581/5/KÜ/TO

Linz, 25.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des M. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. P., x, gegen Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Oktober 2014, SV96-86-2013-Di, wegen Übertretung des Allge­meinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe insofern stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 56 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 73 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Im Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Oktober 2014, SV96-86-2013-Di, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils
750 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 115 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von
150 Euro vorgeschrieben:

 

Dem Straferkenntnis (Spruchpunkt II.) liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Weiters haben Sie als Dienstgeber nachstehende Personen, bei welchen es sich um zumindest in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG (geringfügig Beschäftigte) pflichtversicherte Personen handelt, auf Ihrem Anwesen in M., mit dem Ankleben von Wärmeschutzplatten an der Außenfassade Ihres Wohnhauses beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse als zumindest in der Unfallver­sicherung Pflichtversicherte angemeldet wurden, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

 

Name und Geburtsdatum des Ausländers:

1. M. B., geb. x, x StA.,

am 07.10.2013 von 08.00 - 16.15 Uhr und am

08.10.2013 von 07.00 -12.00 Uhr, Entlohnung: Unterkunft, Essen und Trinken;

 

2. N. V., geb. x, x StA.,

am 07.10.2013 von 08.00-16.15 Uhr und am

08.10.2013 von 07.00-12.00 Uhr, Entlohnung: Unterkunft, Essen und Trinken;

 

Kontrollzeitpunkt: 08.10.2013 um ca. 12.00 Uhr

von den Ermittlungs- und Erhebungsbeamten der Finanzpolizei.“

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde, in der die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wird, wird darauf hingewiesen, dass erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Bf, geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat vorliegen würden. Zudem erläutert der Bf seine derzeitige schlechte finanzielle Situation.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. Jänner 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu ent­scheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

 

II. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:  

 

1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn festgelegte Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.

 

2. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Auf­zeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, ein­sehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von
2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Frei­heitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbe­schadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirks­verwaltungsbehörde bei erstmaligen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbe­deutend sind.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt der erkennende Richter zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG vorliegen. Es liegt erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Bf vor, der sich geständig zeigt und unbescholten ist und sich gegenwärtig in einer schwierigen finanziellen Situation befindet. Zudem ist nur von fahrlässigem Verhalten des Bf auszugehen. Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG scheidet jedoch aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist mit den nunmehr verhängten Strafen eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Hinsichtlich der im Beschwerdevorbringen angegebenen Einkommens- und Vermögenssituation wird der Bf darauf hingewiesen, dass er gemäß § 54b Abs. 3 erster Satz VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung beantragen kann, falls ihm die unver-zügliche Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger