LVwG-500105/2/KLe

Linz, 23.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des L. R., x, vertreten durch Dr. G. ., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Dezember 2014, GZ: Agrar96-11-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wird der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren mit 10 Euro festgesetzt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 30. Dezember 2014, GZ: Agrar96-11-2014, folgenden Spruch erlassen:

„Sie haben zumindest am 26. August 2014 entgegen den Bestimmungen des § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste auf dem Grundstück Nr. x, KG S., Stadtgemeinde A., im Nahbereich eines Hochstandes an zwei Stellen ca. 1 kg Maiskörner vorgelegt und eine Rehwildkirrung vorgenommen, obwohl die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 95 Abs. 1 Ziffer r und Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 idgF iVm § 2 Abs. 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2004 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von 50 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
8 Stunden gemäß § 95 Abs. 1 Ziffer r und Abs. 2 Oö. Jagdgesetz,
LGBl. Nr. 32/1964 idgF. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungs­straf­gesetzes (VStG) zu zahlen: 5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro ange­rechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„1) Rechtswidrigkeit:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, durch Auslegen von ca. 1 kg Maiskörner eine Rehwildkirrung vorgenom­men zu haben und demgemäß gegen § 95 Oö. Jagdgesetz verstoßen zu haben.

Der Schuldvorwurf ist unrichtig:

Dem Beschwerdeführer wird faktisch zur Last gelegt, gegen das ‚Fütterungs­verbot‘ gemäß § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung verstoßen zu haben. Begründend wird von der Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Mais an der genannten Stelle deswegen ausgebracht hat, um dort eine rechtswidrige Rehwildkirrung durchzuführen. Diesbezüglich wird ‚zusammenfassend‘ von der Erstbehörde aus jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass ‚die von ihnen angelegte Kirrung der Erlegung von Schalenwild von der Jagdkanzel aus diente‘.

Der Beschwerdeführer hat von Anbeginn an ausgeführt, dass er keinesfalls die Absicht hatte, Rehwild ‚anzukirren‘, sondern nach Aberntung von Feldern im Bereich des gegenständlichen Waldgrundstückes eine Bindung der Fasane zu erwirken und dadurch an mehreren Stellen auch geringe Mengen Mais ausgebracht hat.

Diese Darstellung des Beschwerdeführers wurde von der Erstbehörde nicht zugrunde gelegt, und zwar unter Hinweis auf die Ausführungen des jagdfach­lichen Amtssachverständigen. Hierbei wird - zusammenfassend - ausgeführt, dass eine Fasanenfütterung an der gegenständlichen Stelle aus jagdfachlicher Sicht nicht geeignet ist. Der ‚Verschuldensvorwurf‘ wird von der Erstbehörde dahingehend erhoben, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, als ‚ausgebildeter und bereits langjährig tätiger Jäger wissen zu müssen, wie eine Fasanenfütterung ordnungsgemäß durchzuführen ist‘. Im Weiteren hat die Behörde ausgeführt, dass ein ‚durchschnittlich ausgebildeter Jäger an einer ungeeigneten Stelle, wie der gegenständlichen, keine Fasanenfütterung vornehmen würde‘.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Einschreiter keinesfalls vorhatte, eine Rehwildkirrung durchzuführen, was zur gegenständlichen Zeit auch ‚wenig sinnvoll gewesen wäre‘, ist aus rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt ist.

Wie von der Behörde ausgeführt, ist grundsätzlich für die Strafbarkeit ein Verschulden Voraussetzung. Wenn - wie gegenständlich - ein Amtssachverstän­diger auch ausführt, dass die Fütterung von Fasanen an der gegenständlichen Stelle nicht ‚zweckmäßig‘ gewesen sei, so kann daraus nicht zwangsläufig ein Verschulden eines Jägers abgeleitet werden, wenn er dennoch eine Fütterung an einer solchen Stelle durchführt.

Bezüglich der Lokalitäten, wo Fütterungen ‚sinnvoll‘ sind, gibt es keine gesetz­lichen Normen und Regelwerke. Einem Jäger, wie dem Beschwerdeführer, muss durchaus zugestanden werden, die Betreuung des Wildes so anzulegen, wie er es in seiner langjährigen Erfahrung als sinnvoll erachtet hat. Es ist sicherlich richtig, die Vorgehensweise auch an ‚aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen‘ zu orientieren, doch kann nicht automatisch ein Verschulden darin erblickt werden, wenn keine ‚optimale Revierbetreuung‘ durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Verfahren ohnehin zum Anlass genommen - und dies auch zum Ausdruck gebracht -, hinkünftige Fütterungsmaßnahmen an den Ausfüh­­rungen des Amtssachverständigen zu orientieren. Dessen ungeachtet kann es nicht von vorne herein als Verschulden qualifiziert werden, wenn der Beschwerdeführer - neben zahlreichen Fütterungen, die auch den Anforderungen des Amtssachverständigen entsprechen - eine Fütterung, wie die gegenständ­liche, durchgeführt hat. Markant erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Behörde - ohne jedwede nähere Überprüfung - dem Beschwerdeführer attestiert, ein ‚ausgebildeter und bereits langjährig tätiger Jäger‘ zu sein.

Damit wird allerdings unzulässigerweise versucht, dem Beschwerdeführer quasi zu unterstellen, dass er genau wissen musste, dass eine Fütterung der Fasane
- wie gegenständlich - nicht die zweckmäßigste Fütterungsvariante sei.

Wie bereits im gesamten Verfahren umfangreich dargelegt, ist der Beschwerde­führer davon ausgegangen, dass die von ihm gewählte Fütterungsmethode der Fasane geeignet ist, diese ans Revier zu binden. Hätte er schlichtweg sich veranlasst gesehen, die Tatsache des Ausbringens von Mais als ‚Rehwildkirrung‘ zu bestreiten, so wäre es für ihn wesentlich einfacher gewesen, einfach zu behaupten, er hätte keinen Mais ausgebracht, das Gegenteil hätte ihm wohl nicht bewiesen werden können. Es war allerdings so, dass der Einschreiter stets darauf hingewiesen hat, lediglich Fasane gefüttert zu haben, was er auch in all den Jahren zuvor immer im selben Umfang (sehr erfolgreich) tat.

Aus diesem Grund erscheint es nicht sachgerecht, hierin ein Verschulden zu erblicken, wenngleich der Amtssachverständige darauf hinweist, dass eine Fasanenfütterung sinnvollerweise anders angelegt werden sollte.

Auch ist in rechtlicher Hinsicht der Vorwurf der ‚Fütterung oder Kirrung‘ von Rehwild unsachgerecht: Dem Einschreiter wird lediglich zur Last gelegt, am
26. August 2014 Mais im Umfang von 1 kg ausgebracht zu haben. Der gesetzliche Terminus einer ‚Fütterung oder Kirrung‘ impliziert naturgemäß ein nachhaltiges Verhalten, nämlich dem ‚Anfüttern‘ bzw. ‚Ankirren‘, was bei einem einmaligen Vorgang sicherlich nicht unterstellt werden kann.

Es bedarf zumindest eines ‚nachhaltigen Verhaltens‘ des Jägers, damit ihm dieser Vorwurf auch gesetzmäßig angehaftet werden kann. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer - was allerdings gänzlich unrichtig ist (!) - unterstellt, er hätte Rehwild angekirrt, so ist das einmalige Ausbringen einer geringen Menge von Mais keinesfalls als ‚Fütterung oder Kirrung‘ zu verstehen.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass die Akten erken­nen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat im Zuge ihres Ermittlungs­verfahrens jagdfachliche Stellungnahmen des Amtssachverständigen eingeholt.

 

In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 wird ausgeführt:

Zur Beschuldigteneinvernahme im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ergeht nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 30. September 2014 nachfolgende jagdfachliche Stellungnahme:

Grundsätzlich erfolgt die Fütterung von Fasanen in sogenannten ‚Schütten‘, das sind rechteckige oder quadratische Anlagen aus vier durch Bretter verbundene Eckstützen samt Überdachung (Welleternit, Dachpappe etc.). Höhe ca. 40-60 cm.

Die Überdachung soll dabei das vorgelegte Futter trocken halten und so dessen Keimung bzw. die Schimmelbildung hintan halten.

 

Eine weitere Möglichkeit ist die Ausbringung mittels Kübeln, die an der Unterseite ein Loch aufweisen, in das ein Drahtgitter mit ca. 0,7 x 0,7 cm Gitterstärke eingehängt wird. Daraus können Fasane das Futter picken.

Es kann keinerlei Schimmelbildung erfolgen, das Futter bleibt trocken und rieselt jeweils in das Gitter nach.

Im gegenständlichen Fall wurde Körnermais offen im Fichten-Hochwald (mit vereinzelt stockenden Jungfichten aus Naturverjüngung) südlich eines Grabeneinhanges vorgelegt. Ca. 50 m vom Vorlageplatz entfernt befindet sich eine geschlossene Jagdkanzel. Die nächstgelegene Dickung ist ca. 70 m entfernt.

Aus jagdfachlicher Sicht wird zunächst festgestellt, dass die offene Vorlage von Körnermais an einer einzelnen Stelle im Hochwald keine ortsübliche Fasanen­fütterung darstellt.

Das Zusammenfüttern der Fasane im Herbst stellt durchaus eine Möglichkeit dar, den Jagderfolg zu heben.

Die Lage des verfahrensgegenständlichen Futterplatzes ist so gewählt, dass sich dort (im Hochwald) erfahrungsgemäß kaum Fasane aufhalten, die im Zuge einer Treibjagd erlegt werden könnten.

Sollte sich zufällig doch einer dorthin verirren, wäre er dann wegen der großen Bäume viel schwerer zu bejagen (und zu treffen) als etwa am Waldrand.

 

Zusammenfassend wird daher aus jagdfachlicher Sicht ausgeführt, dass die Anfütterung von Fasanen im dortigen Bereich entweder

-       in der ca. 70 m entfernten Dickung

oder (und dort wäre jagdfachlich die absolut günstigste Stelle im gesamten Bereich)

-       ca. 200 m nordöstlich an der Wald-Feld-Grenze, im Bereich des bestockten Ausläufers des erwähnten Grabens

sinnvoll wäre.

 

Für den gewünschten jagdlichen Zweck (die Dezimierung der zu Schaden gehenden Fasane) ist hingegen die ausgewählte Stelle geradezu als kontra­produktiv zu bezeichnen.

 

Für den allfälligen Abschuss von Rehwild von der geschlossenen Jagdkanzel aus ist der Platz hingegen als sehr günstig gelegen zu betrachten.

Vom Vorleger des Futters ist aus jagdfachlicher Sicht zumindest billigend in Kauf genommen worden, dass Rehwild dieses Futter annimmt.

Die Maisvorlage wird daher aus jagdfachlicher Sicht als Rehkirrung angesehen.

 

Zur behaupteten Problematik, wonach Fasane im vergangenen Frühjahr den frisch angebauten Mais im Bereich der angrenzenden Feldflur stark dezimierten und daher nunmehr im Herbst zusammengefüttert werden sollen, wird ange­merkt, dass in diesem Fall die Vorlage von Körnermais auf dem Feld selbst im Frühjahr wesentlich besser geeignet ist, die Problematik in den Griff zu bekommen, als das Warten auf die Jagd im Herbst.

Dies auch deshalb, weil bei der Jagd üblicherweise nur der männliche Fasan dezimiert wird, den angebauten Mais aber auch weibliche Fasane auszupfen.“

 

In seiner Stellungnahme vom 12. November 2014 führte der jagdfachliche Amtssachverständige aus:

„Zum Schreiben Zl. Agrar96-11-2014 der Abteilung Agrar vom 31. Oktober 2014 im Zusammenhang mit dem Strafakt L. R., A., ergeht nachfolgende jagdfachliche Stellungnahme:

Bereits in der Stellungnahme Agrar96-9-2014 des Unterfertigten vom
3. Oktober 2014, auf die verwiesen wird, wurde ausgeführt, dass sich der Jagderfolg auf Fasane steigern lassen kann, wenn man sie im Herbst ‚zusam­menfüttert‘. Fasane halten sich grundsätzlich bevorzugt auf Flächen auf, wo ausreichend Deckung vor Beutegreifern gegeben ist.

Solche Flächen sind in Wäldern die Jungwuchsflächen (Dickungen). Ab dem ausgehenden Dickungsstadium (beginnende Stangenhölzer, Luftraum über dem Waldboden wird übersichtlich) nimmt die Attraktivität eines Waldbiotops für den Fasan drastisch ab.

Innerhalb größerer Waldkomplexe wie dem verfahrensgegenständlichen G. halten sich diese Vögel aus jagdfachlicher Sicht untergeordnet auf. Wo für den Unterfertigten in diesem Bereich eine Jagd dennoch allenfalls erfolgreich sein könnte, wurde bereits in der ersten Stellungnahme ausgeführt. Das freie Ausstreuen von Maiskörnern an der verfahrensgegenständlichen Stelle (im Hochwald mit unregelmäßig verteilten Naturverjüngungsfichten und -tannen) vermag daher aus jagdfachlicher Sicht eine Bindung der Fasane an diesen Ort schon wegen der mangelhaften Biotopeignung und schlechten Deckung nicht zu bewirken. Eine effiziente Bejagung der Fasane im verfahrensgegenständlichen Bereich zur Verhinderung von Wildschäden müsste den Abschuss der Fasan­hennen inkludieren, da jagdlich nur über diesen in den Besatz eingegriffen und so Schaden verringert werden kann. Ob dort tatsächlich in den letzten Jahren Hennen zur Schadensminimierung bejagt wurden, kann nicht beurteilt werden.

Das Vorhaben des Einschreiters, beginnend mit mindestens 26. August 2014 bis zum Beginn der Schusszeit (16. Oktober Fasanhahn, 16. November Fasanhenne), also bis zu knapp drei Monate, Fasane an einen Ort zu binden, an dem sie sich in aller Regel nicht aufhalten, ist aus jagdfachlicher Sicht zum Scheitern verurteilt.

Dass eine effiziente Bejagung von Wild an einer Stelle, wo es sich erfahrungs­gemäß kaum jemals aufhält, nicht möglich ist, wird als jagdliches Basiswissen vorausgesetzt. Somit können durch die Maßnahme aus jagdfachlicher Sicht auch Wildschäden nicht verhindert werden. An der verfahrensgegenständlichen Stelle im Hochwald knapp oberhalb einer Grabenschulter spricht außerdem die jagd­technische Schwierigkeit der Abhaltung einer Treibjagd gegen die Möglichkeit einer effizienten Bejagung.

Dort kann aus jagdfachlicher Sicht allenfalls ein guter Flugwildschütze einen sich dort zufällig aufhaltenden und zwischen den Bäumen abstreichenden Fasan erlegen, sofern dieser die anrückenden Jäger nicht von Weitem erblickt und rechtzeitig (vor dem Schluss des Triebes durch die Jäger) das Weite gesucht hat.

Der Einschreiter führt aus, dass nicht erfindlich ist, warum zu Zeiten, wo ohnehin entsprechende Vegetation vorhanden ist, hier überhaupt eine Fütterung durch­geführt worden sein soll.

Die Fütterung von Rehwild ist zum Tatzeitpunkt aus jagdfachlicher Sicht weder sinnvoll noch notwendig.

Ergänzend wird dazu festgehalten, dass aus jagdfachlicher Sicht vorstellbar ist, dass der vom Unterfertigten in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 verwen­dete Begriff ‚Futter‘ für die Maiskörner den Begriff Fütterung impliziert hat. Es war aber in diesem Zusammenhang ausschließlich gemeint, dass die Maisvorlage aus jagdfachlicher Sicht als Rehkirrung angesehen wird. Diese Ansicht wird aus jagdfachlicher Sicht massiv gestützt durch die Tatsache, dass unmittelbar durch die verfahrensgegenständliche Stelle ein stark frequentierter Rehwechsel (weg­artig ausgetretener Oberboden aus Richtung des erwähnten Grabens) verläuft.

Dass zum Tatzeitpunkt die Schusszeit für das männliche und auch bereits für das weibliche Rehwild gegeben war, sei erwähnt. Dass an der Südgrenze der verfah­rensgegenständlichen Parzelle x, KG S., die Grenze zu einem anderen genossenschaftlichen Jagdgebiet (GJ R.) verläuft (Entfernung ca. 300 m zur Kirrstelle), wird ausgeführt. Zur Übersicht wird ein Luftbild mit Lage von Kirrstelle und Hochstand beigelegt (erhoben im Schrittmaß von der östlich gelegenen Wegkreuzung, heller Fleck am Luftbild, aus).“

 

In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 wird ausgeführt:

„Zum Schreiben Zl. Agrar96-11-2014 der Abteilung Agrar vom
3. Dezember 2014 im Zusammenhang mit dem Strafakt L. R., A., ergeht in Beantwortung der angeführten Beweisthemen nachfolgende jagd­fachliche Stellungnahme:

Ad 1):

Die Fasanfütterung an der gegenständlichen Stelle ist aus jagdfachlicher Sicht nicht geeignet, um die Vögel derart zu füttern, dass ihre Erbeutung durch Raubwild vermieden werden kann, weil sie unmittelbar an einem stark began­genen Wechsel liegt.

Es ist jagdliches Basiswissen, dass Raubwild gerne den vorhandenen Wechseln folgt. Im vorliegenden Fall überwiegt daher der Nachteil der Lage an einem sogenannten Hauptwechsel bei Weitem dem Vorteil des ‚Rundumblickes‘.

Die Fasanfütterung an der gegenständlichen Stelle erhöht daher die Gefahr der Erbeutung durch Raubwild aus jagdfachlicher Sicht beträchtlich und ist als kontraproduktiv zu bezeichnen.


 

Ad 2):

Sowohl Jagdkanzel als auch ‚Futterstelle‘ sind von der dazwischen verlaufenden Forststraße aus leicht zu erreichen. Die Überprüfung, ob die ‚Futterstelle‘ angenommen wird, ist daher jedenfalls von der Straße aus möglich, dazu braucht man die Kanzel nicht.

Dass Kanzeln zur Beobachtung und allfälligen Erlegung von Wild verwendet werden, ist aus jagdfachlicher Sicht unbestritten. Aus jagdfachlicher Sicht wurde der Nahbezug zur Kanzel bewusst wegen der dadurch möglichen regelmäßigen Prüfung der verfahrensgegenständlichen Stelle gewählt, allerdings mit einer anderen Motivation als der nunmehr behaupteten.

Ad 3):

Es ist nicht richtig, dass sich an der gegenständlichen Stelle selten Rehe aufhalten, da, wie bereits ausgeführt, unmittelbar über die Stelle ein stark begangener Wechsel verläuft. Dass Rehe Mais zur Äsung in Maisfeldern ohne Vorlage aufnehmen, wird nicht bestritten. Dass die Rehe an der gegenständlichen Stelle nicht ‚gefüttert‘ werden sollten, wird ebenfalls nicht bestritten, sie wurden nämlich aus jagdfachlicher Sicht gekirrt, um ihre Erlegung im Hochwald am Wechsel von der Kanzel aus zu erleichtern.

Zur Verdeutlichung werden Fotos der verfahrensgegenständlichen Stelle bzw. solche, die etwa 10-15 m nordöstlich der verfahrensgegenständlichen Stelle in Richtung derselben aufgenommen wurden und den stark ausgeprägten Wechsel im Vordergrund sowie die Jagdkanzel im Hintergrund zeigen, beigelegt.

Aus jagdfachlicher Sicht sind Fasane nach der Aberntung der Felder nicht orientierungslos. Sie suchen (wie die übrigen von der Ernte betroffenen Wildarten auch) eine geeignete Deckung auf, die wiederum ein (noch nicht abgeerntetes) Feld bzw. nach der Maisernte eine bereits heranwachsende Winterbegrünung, aber auch eine Waldfläche sein kann. Maisfelder werden üblicherweise zuletzt geerntet. In diesen halten sich Fasane nach der Aberntung der Getreidefelder aus jagdfachlicher Sicht sehr gerne auf.

Zum Tatzeitpunkt sind die Maisfelder noch nicht abgeerntet gewesen. Es war daher zu diesem Zeitpunkt für Fasane keinerlei Schwierigkeit, geeignete Deckung zu finden. Somit ist aus jagdfachlicher Sicht deren ‚Orientierungslosigkeit‘ zum Tatzeitpunkt als Begründung für eine ‚Fütterung‘ nicht haltbar.

Zusammenfassend wird aus jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass die von Herrn R. angelegte Kirrung der Erlegung von Schalenwild auf dessen Wechsel von der Jagdkanzel aus diente und sämtliche Angaben hinsichtlich einer ‚Fasanenfütterung‘ als Schutzbehauptung bewertet werden.“

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am 26. August 2014 an zwei Stellen ca. 1 kg Maiskörner im Abstand von 50 m zu einer geschlossenen Jagdkanzel vorgelegt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, dass er nicht die Absicht hatte, Rehwild anzukirren, sondern Fasane zu füttern, um deren Bindung an den Fütterungsort zu erreichen.

 

Der jagdfachliche Amtssachverständige führte in seinen ausführlichen und schlüssigen Gutachten an, dass Fasane grundsätzlich aus „Schütten“ bzw. speziellen Kübeln gefüttert werden, um ausschließen zu können, dass Rehwild an das Futter gelangt.

 

Am Fütterungsort selbst (Hochwald, 70 m Entfernung zur nächsten Dickung) halten sich kaum Fasane auf, wodurch eine Bindung von Fasanen nicht erreicht werden kann, die Bejagung der Fasane selbst fällt schwerer aus als am Waldrand und es erhöht sich die Gefahr der Erbeutung durch Raubwild, da ein stark begangener Wildwechsel vorliegt. Die Schusszeit hätte erst in knapp drei Monaten begonnen. Eine Fasanenfütterung wäre in der ca. 70 m entfernten Dickung oder am günstigsten an der 200 m nordöstlich gelegenen Wald-Feld-Grenze durchzuführen gewesen.

 

Im Gegensatz dazu liegt der verfahrensgegenständliche Ort für den Abschuss von Rehwild sehr günstig, da dort ein stark frequentierter Wildwechsel verläuft, sich in 50 m Entfernung eine geschlossene Jagdkanzel befindet und auch Schusszeit für das männliche und weibliche Rehwild vorlag.

 

Aus all diesen Umständen ist es für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass eine Rehwildkirrung vorliegt.

 

Das erkennende Gericht folgt den fachlichen Ausführungen des Amtssachver­ständigen, wobei der Beschwerdeführer diesen sachlich nicht entgegenzutreten vermochte und bloße Gegenbehauptungen aufstellte.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste ist das Füttern von Rotwild vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, das Füttern von Rehwild vom 16. Mai bis zum 15. September verboten.

 

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste ist die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes verboten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde Rehwild (Schalenwild) gekirrt. Dies ist nach der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste verboten.

 


 

§ 5 VStG lautet:

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn (vgl. § 6 StGB) einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfalts­pflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein (vgl. VwSlg 9710 A/1978).

 

Der Fahrlässigkeitsbegriff umfasst ein Handeln im Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbildverwirklichung, aber ohne diese herbeiführen zu wollen.

 

§ 5 Abs. 1 S 2 normiert eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“ (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185; 30.10.1991, 91/09/0060). Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten „sich dagegen zur Wehr zu setzen“; eine Beweislast im technischen Sinn trifft ihn dabei nicht, sondern - nur, aber immerhin - eine Darlegungslast im Sinn einer entsprechenden Glaubhaftmachung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Dafür reichen unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht hin; er muss allerdings ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes hat der Beschuldigte „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (stRsp, z.B. VwGH 20.5.1968, 0187/67; 14.10.1976, 1497/75; 19.1.1994, 93/03/0220). Das Tatsachenvorbringen muss nicht „bis ins kleinste Detail“ vollständig sein (VwSlg 7228 A/1967); die Behörde hat im Übrigen ihrerseits die ihr - aus der Ermittlung der Verfehlung - bereits bekannten Umstände amtswegig zu berücksichtigen (z.B. VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184). Hat der Beschuldigte ausreichende - also die Verschuldens­vermutung potenziell entkräftende - Entlastungsmomente konkret aufgezeigt (oder gar entsprechende Beweisanträge gestellt), so hat sich die Behörde - bei sonstigem Verfahrensmangel - damit sachlich auseinanderzusetzen, gege­benenfalls also entsprechende Beweise aufzunehmen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 9 (Stand 1.7.2013, rdb.at).

 

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt. Er kann weiters nicht glaubhaft darlegen, dass er „nur“ Fasane füttern wollte. Der Hinweis darauf, dass er „keine optimale Revierbetreuung“ durchführe, bzw. es „markant erscheine, dass die Behörde unterstelle, dass er ein ausge­bildeter und bereits langjährig tätiger Jäger sei“, sind nicht zum Erfolg führende Versuche, den Beschwerdeführer mangels Unkenntnis der Jagdvorschriften kein Verschulden zu unterstellen.

 

Der Beschwerdeführer ist unstrittig Inhaber einer Jagdkarte. Diese Erlangung einer Jagdkarte setzt unter anderem das Vorliegen der jagdlichen Eignung voraus. Diese wird durch Ablegung der Jagdprüfung nachgewiesen. Die Jagd­prüfung umfasst auch die Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagd regeln bzw. die Wildhege.

 

Der Beschwerdeführer hat durch die Fütterungsart jedenfalls in Kauf genommen, dass auch Rehwild das Futter aufnehmen kann. Nur wenn, wie der jagdfachliche Amtssachverständige ausgeführt hat, mit einem Kübel oder einer „Schütte“ gefüttert wird, kann davon ausgegangen werden, dass nur Fasane das Futter erhalten bzw. das Rehwild keinen Zugriff hat.

 

Objektiv sorgfaltswidrig handelt eine Person dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört (hier ein Jagdausübungsberechtigter), an seiner Stelle anders verhalten hätte.

 

Ein einsichtiger und besonnener Jagdausübungsberechtigter hätte den Mais als Futtervorlage für Fasane jedenfalls so positioniert, dass auszuschließen ist, dass Rehwild Zugriff darauf hat.

 

Im Gegenteil: die Nähe der Futtervorlage zum Hochstand, die Art der Futter­vorlage und der daran vorbeiführende Wildwechsel legen unzweifelhaft dar, dass die Absicht bestand, Rehwild zu kirren, um dieses anschließend erlegen zu können. Die Angaben des Beschwerdeführers sind als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

 

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers muss nach dem Geset­zes­wortlaut kein mehrmalig durchgeführtes Kirren vorliegen, da auch ein einmaliges Anlocken durch eine Maisvorlage strafbar ist.

 

Gemäß § 95 Abs. 1 lit. r Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem in diesem Gesetz (§ 30, § 48 Abs. 7, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 56, § 56a Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 und § 63) oder einem in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (§ 50) verfügten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.

 

§ 95 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz lautet:

Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro zu ahnden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z.B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfasst werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst wie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und in der festge­setzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung und liegt mit 2,27 % der Höchststrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens.

 

Die ohnehin niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 VStG).

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.

 

Die belangte Behörde hat den Verfahrenskostenbeitrag in einer Höhe von 5 Euro vorgeschrieben. Dies entspricht zwar der Vorgabe von 10 % der verhängten Strafe, jedoch nicht der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 10 Euro.

 

Für die Kostenentscheidung gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, sodass im Falle einer rechtswidrigerweise zu geringen Kostenvorschreibung im behörd­lichen Bescheid die Kostenvorschreibung auch erhöht werden kann (vgl.
VwSlg 3951 A/1956; VwGH 12.9.1983, 81/10/0101). Es war daher der Verfahrenskostenbeitrag mit 10 Euro neu festzusetzen.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer