LVwG-550088/8/KH/AK

Linz, 18.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde der Frau M A W, x, x, vertreten durch H N Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Mai 2011,
GZ: UR-2006-5915/44-Ra/Hn, betreffend die Vorlage eines Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes zur Sanierung der Altlast x „P W“

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid vom 20. Mai 2011, GZ: UR-2006-5915/44-Ra/Hn, wurde der Beschwerdeführerin, Frau M A W (im Folgenden: Bf), x, x, vom Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) aufgetragen, auf Grundlage von § 17 Altlasten­sanierungsgesetz iVm §§ 30, 31 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Sanierung der Altlast x „P W“ binnen drei Monaten ab Bescheid­zustellung ein Sicherungs- bzw. Sanierungskonzept vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25. Mai 2011, erhob die Bf, vertreten durch H N Rechtsanwälte GmbH, x, x, am 8. Juni 2011 binnen offener Frist Berufung. Darin wird beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dann den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

2. Für die Bearbeitung der Berufung war bis 31. Dezember 2013 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit vom Bundesminister auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in einer am
22. Jänner 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich als erwiesen fest:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom
6. August 1968, GZ: Ge-350-68, wurde den Ehegatten A und R F, x, G, die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Einrichtung gewerblicher Betriebsräume für eine „Münzwäscherei und Münz­putzerei mit Automatenbüglerei“ im Hause G, x, unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Eine Rückfrage der belangten Behörde im Jahr 2010 beim Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung als für die Erteilung von Gewerbeberechtigungen zuständige Behörde betreffend das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung für A bzw. R F als Inhaber des Anlagenkonsenses ergab, dass weder A noch R F Inhaber einer Gewerbeberechtigung gewesen sind.

Von 1969 bis 1974 betrieb Herr R W die Putzerei. Am x.1974 wurde zwischen den Ehegatten F und der Bf ein Mietvertrag betreffend die gegenständliche Betriebsanlage abgeschlossen. Der Bf wurde am x.1978 eine Gewerbe­berechtigung erteilt, aufgrund derer sie schließlich das gebundene Gewerbe des Chemischputzers als nicht protokolliertes Einzelunternehmen in der gegenständ­lichen Betriebsanlage nach ihren Angaben bis 1982 ausübte. Im Jahr x wurde die Textilreinigung W GmbH gegründet und die Bf war in der Folge in dieser als Geschäftsführerin tätig.  

 

2. In der Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung des Umwelt­bundesamtes vom 12. Juni 2006 betreffend den damaligen Altstandort „P W“ wurde zusammenfassend festgestellt, dass am Standort der „P W“ eine massive Belastung des Untergrundes durch Tetrachlorethen bestehe. Der kontaminierte Bereich könne mit einer Größe von bis zu 400 abgeschätzt werden. Unmittelbar im Abstrom des Altstandortes sei eine hohe Belastung des Grundwassers mit Tetrachlorethen feststellbar. Die Schadstofffahne reiche bis in das Schutzgebiet des Wasserwerkes L B. Aktuell sei die Schadstofffahne etwa 400 m lang und werde durch einen Sperrbrunnen, der seit dem Frühjahr 2002 zur Sicherung des Wasserwerkes L B betrieben werde, gefasst. Es werde daher vorgeschlagen, die „Pi W“ in Prioritätenklasse 1 einzu­stufen.

 

Mit 1. November 2006 wurde der Altstandort „P W“ als sicherungs- bzw. sanierungsbedürftige Altlast x „P W“ mit der Prioritätenklasse 1 in der Altlastenatlas-Verordnung ausgewiesen.

 

3. Ab dem Jahr 2007 wurden Gespräche mit potenziellen Verursachern geführt, eine auf freiwilliger Basis durchgeführte gemeinsame Sanierung konnte nicht realisiert werden. Mit Schreiben vom 12. November 2010 teilte die belangte Behörde schließlich dem Rechtsvertreter der Bf mit, dass ein Auftrag zur Vorlage eines entsprechenden Sanierungskonzeptes an die Bf geplant sei.

 

Weiters holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Amtssach­verständigen für Altlastentechnik ein, welcher am 11. Jänner 2011 zur Frage, ob der Betrieb der Putzereianlage ohne Benützung des Seifenabscheiders konsensgemäß überhaupt möglich gewesen sei, ausführte, dass der Betrieb der gewerblichen Anlage ohne Benützung des Seifenabscheiders nicht möglich gewesen sei. Der Anfall von betrieblichen Abwässern werde schon im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 6. August 1968 unter den Punkten m) und n) ausdrücklich erwähnt. Der dem Genehmigungsbescheid zugrunde­liegende Einreichplan nehme explizit Bezug auf das Abwasserrohr, dessen Durchmesser laut Plan 150 mm betragen solle, welches an der dem Betrieb zugewandten Seite in die eine Kammer des Seifenabscheiders münde, welche deutlich als aus 2 Kammern bestehend zu erkennen sei. Der Ablauf aus dem zweikammerigen Abscheider sei laut Plan an der gegenüberliegenden Seite der zweiten Kammer und solle ebenfalls projektgemäß einen Durchmesser von
150 mm aufweisen.

Aus altlastentechnischer Sicht sei festzuhalten, dass der Abscheider im Zentrum des Verschmutzungsgeschehens gestanden sei. Die durchgeführten Unter­suchungen der Bodenluft hätten im Bereich der ehemaligen Putzerei eine generelle Belastung des Untergrundes durch Tetrachlorethen, welches am Standort zur Reinigung eingesetzt wurde, ergeben. Diese Belastung rühre zweifelsfrei aus der Manipulation mit TCE und den damit unvermeidbar einhergehenden geringen, aber stetigen Verlusten auch und insbesondere über die Gasphase her. Deutlich sei jedoch erkennbar, dass der Hauptschadensherd dem Seifenabscheider zuzuordnen sei, dort sei auch die höchste Konzentration an TCE ermittelt worden. Unter dem nach Betriebsende zur Auffüllung der Abscheiderkammern verwendeten Bauschutt seien bei der Räumung TCE-kontaminierte Schlämme vorgefunden worden, deren langsames „Ausbluten“ des Schadstoffes zu der bekannten Verunreinigung des Untergrundes und im Weiteren des Grundwassers geführt habe. Laut Mitteilung des Projektanten sei die Kontamination mit TCE beim Ausräumen des Abscheiders (ca. 6 m³ Inhalt) schon organoleptisch wahrnehmbar gewesen. Die Räumungsoperation habe gezeigt, dass der Abscheider nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden sei (verbleibender TCE-Schlamm im Abscheider) und vermutlich aufgrund der Untergrundkontamination auch nicht oder zumindest nicht fachgerecht über den Betriebszeitraum gewartet worden sei (periodische Reinigung bzw. Entfernung der Schlämme in den Absetzkammern). Aus Erfahrung mit ähnlichen Anlagen in vergleichbaren Zeiträumen sei diese Art von Verunreinigung über die Abwasserschiene als typisch für solche Betriebe anzusehen.

 

4. Mit ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2011 übermittelte die Bf eine gutachtliche Stellungnahme von Herrn KR Ing. M K, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in welcher der Sachverständige zum Schluss kommt, dass die festgestellte TCE-Altlast am Standort „P W“ alleine durch die aus heutiger Sicht unsachgemäße Entsorgung des Destillationsschlammes in den Seifenabscheider verursacht worden sei und im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Chemisch­reinigungsanlage technisch weder das Vorhandensein noch die allfällige Nutzung des Seifenabscheiders ein wie immer geartetes technisches Erfordernis darstelle. Zuvor wird die Funktionsweise einer Chemischreinigungsanlage (B C) beschrieben und unter anderem ausgeführt, dass beim Betrieb Destillations­abfälle in Form eines pastösen Schlammes anfielen, bestehend aus mindestens 50-70 Gewichtsprozent TCE, weiters Kleiderschmutz, Filterrückständen sowie Reinigungsverstärkern, die heute nachweislich geordnet zu entsorgen sind und daraus TCE weiter aufbereitet als Frischware wiederverkauft werde. Nennenswerte Verluste von TCE im System, die durch Nachfüllen werksfrischen Reinigungsmittels ausgeglichen werden, würden durch die erhebliche Rück­stands­menge im Destillationsschlamm auftreten sowie hier vergleichsweise mehr als geringfügig in Form von Rückständen in den Textilien und beispielsweise entweichender Trommelluft.

Wesen einer TCE-Chemischreinigungsanlage seien die ständig geschlossenen Kreisläufe, jedoch gelange TCE als flüssiger Bestandteil des Destillations­schlammes außerhalb die geschlossenen Kreisläufe der Reinigungsanlage und gerate gasförmiges TCE z.B. etwa beim Öffnen der Ladeluke und Reste aus den getrockneten Textilien in die Luft. Die Entsorgung des Destillationsschlammes in den Seifenabscheider, was bei 7 t vorgefundenem Schlamm ca. 3,5 t bis 5 t TCE entspreche, erkläre somit die festgestellte Kontamination nicht nur des Bereiches im und um den Seifenabscheider, sondern auch die allmählich fortschreitende Ausbreitung in umliegendes Gebiet. Nicht nachvollziehbar erscheine daher, dass die im Vergleich dazu sehr geringen Luftemissionen aus dem Betrieb der sehr kleinen geschlossenen TCE-Chemischreinigungsanlage für die umfangreichen Bodenkontaminationen verantwortlich sein sollten.

Die weiteren Argumente der Stellungnahme der Bf finden sich allesamt in der nachfolgend erhobenen Berufung wieder. Weiters wird angemerkt, dass aus Sicht der Bf nicht erwiesen sei, dass aktuell überhaupt noch eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung vorliege, zumal ja der Schadensherd Seifenabscheider nicht mehr bestehe und dass zumindest mittels einer neuerlichen Messung eine aktuelle Grundwassergefährdung, die vom gegenständlichen Putzereibetrieb herrühre, nachzuweisen sei.

 

5. In einer daraufhin seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Altlastentechnik vom 17. März 2011 führte dieser übereinstimmend mit den Annahmen von Ing. K in dessen gutachtlicher Stellungnahme vom Februar 2011 aus, dass eine Entsorgung der stark TCE-haltigen Destillationsschlämme über das Kanalisationssystem erfolgt sei, wo der Schlamm sich großteils mittels Schwerkraft im Abscheider absetzen konnte. Allerdings gehe man im gegenständlichen Fall von weniger als 7 t Schlamm aus, da der Abscheider später bei Betriebsende mit Inertmaterial aufgefüllt worden sei. Theoretisch sei vorstellbar, dass die Schlämme nicht über die Kanalisation entsorgt worden, sondern einem befugten Entsorgungsbetrieb übergeben worden seien. Für den Betrieb der Chemischreinigungsanlage sei die Kanalisation so gesehen nicht zwingend technisch notwendig gewesen. Diesfalls müsste der Betreiber jedoch entsprechende Nachweise erbringen und gleichzeitig erklären können, wie artgleiche Abfälle von jemand anderem ohne sein Wissen in seiner Betriebsanlage entsorgt werden konnten.

Auf die Zweifel des Privatsachverständigen betreffend einen Zusammenhang zwischen den unvermeidlichen TCE-Emissionen über den Luftweg und der Grundwasserkontamination führt der Amtssachverständige aus, dass diese diffusen Einträge im Vergleich zu den Emissionen aus den Abscheiderkammern gering seien, aber über längere Zeit hinweg durch Penetration des Untergrundes zu Grundwasserschäden führten, da TCE-Dämpfe fast sechsmal so schwer wie Luft seien und Mauerwerk leicht passieren würden.

Weiters stellt der Amtssachverständige fest, dass aufgrund der Intensität und des Ausmaßes der Kontamination im angrenzenden Untergrund sowie des Vorhandenseins von Abbauprodukten, wie u.a. Vinylchlorid und Dichlorethen, deren Bildung im Zuge des mikrobiellen Abbaues von TCE viele Jahre dauert, zu folgern sei, dass die TCE-haltigen Schlämme jahrelang über die Kanalisation und den Abscheider beseitigt worden sein mussten, andernfalls wäre es zu keiner so großen Ausdehnung im Untergrund gekommen.

Zu der in der Stellungnahme der Bf angesprochenen Grundwasseruntersuchung führt der Amtssachverständige aus, dass am Standort und in der Umgebung laufend Grundwassermessungen vorgenommen werden und gibt die Ergebnisse der letzten Untersuchungen bekannt, welche große Normüberschreitungen auch nach Jahren der Stilllegung der Anlage und des Ausräumens des Haupt­schadensherdes Seifenabscheider im Jahr 2005 belegen.

 

6. In einer zusätzlich eingeholten und vom Amtssachverständigen für Abfallchemie am 4. April 2011 ergangenen Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Verunreinigung des Untergrundes am Betriebsstandort durch Tetrachlorethen und seine Abbauprodukte hervorgerufen worden und dass dieser Schadstoff eindeutig dem Betriebszweig Chemischreinigung zuzuordnen sei. Weiters wird festgestellt, dass die im Seifenabscheider vorgefundenen Schlämme Haupt­verursacher der Verunreinigung waren und die Schadstoffe (Chlorkohlen­wasserstoffe) während der Lagerdauer den Beton durchdringen und in den Untergrund gelangen konnten. Daneben werde wohl auch durch eindiffun­dierende Chlorkohlenwasserstoffe ein gewisser, geringer Anteil der Verun­reinigung hervorgerufen, da z.B. auch Chlorkohlenwasserstoffe mit der Abluft der Putzmaschine an die Umgebung abgegeben werden. Betreffend die vorgefun­denen Schlämme im Seifenabscheider wird festgestellt, dass trotz des nicht zwingenden Erfordernisses zum Betrieb einer Chemischputzerei Schlämme entweder mittels der vorhandenen Rohrleitung oder auf andere Weise, z.B. durch manuellen Transport, dorthin verbracht worden sein könnten.

Zum Ausmaß der Verunreinigungen wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Grundwasserverunreinigung aufgrund der massiven Grenzwertüberschrei­tung, der Länge der Schadstofffahne im Grundwasser und der Lage im Einzugsgebiet einer Wasserversorgungsanlage als sehr massiv einzustufen ist. Ergänzend weist der Amtssachverständige darauf hin, dass die über Jahre im Untergrund entstehenden Abbauprodukte von Tetrachlorethen teilweise noch toxischere Eigenschaften aufweisen und deshalb trotz Stilllegung der Anlage und Entfernung der Schlämme eine Verschärfung der Situation eintreten könnte.

 

7. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 erfolgte eine neuerliche Stellungnahme der Bf, der ein weiteres Gutachten von KR Ing. K vom 28. April 2011 ange­schlossen war. In diesem Gutachten wird unter anderem Folgendes ausgeführt: Der Destillationsschlamm aus der Chemischreinigungsanlage wird dahingehend beschrieben, dass die zur damaligen Zeit noch kieselgurhältigen, also nicht abpumpfähigen Rückstände mittels eines Handschiebers aus der Destillierblase in ein Behältnis gekratzt worden seien. Die verwendete Chemischreinigungsanlage B C c sei eine Kleinstanlage noch der wahrscheinlich 2./3. Generation gewesen, die spätestens 1979 durch eine weit emissionsärmere, aber unwesentlich kapazitätsgrößere Reinigungsanlage B P 314 c samt einer sehr leistungsfähigen Abluftreinigungsanlage B A A 60 ersetzt worden sei. Das reale Ladevolumen der Chemischreinigungsmaschine habe kaum mehr als 5 bis 6 kg betragen, im Vergleich dazu sei zu dieser Zeit eine Reinigungs­kapazität zwischen 22 und 70 kg pro Maschine verbreitet gewesen - es habe sich bei der gegenständlichen Anlage somit um die kleinste Kategorie von Chemischreinigungsmaschinen gehandelt. Allenfalls diffus auftretende, aber sehr geringe Emissionen würden, sofern sie nicht als Abluft erfasst wurden, unmittelbar lokal verbleiben.

Der wesentliche Kontaminationsherd betreffend Tetrachlorethen liege in Putzereien gewöhnlich im Untergrundbereich des Wartungskorridors hinter der jeweiligen Chemischreinigungsanlage - erste diesbezügliche Untersuchungen aufgrund von dort situierten Messsonden hätten ab etwa 1990 begonnen und ergeben, dass nicht generell in jeder Textilreinigung Grenzwertüberschreitungen vorgelegen seien. Ausschlaggebend dürften offensichtlich die individuelle Arbeits­weise sowie die Konstellation des Betriebes, der Anlage und des Standortes sein. Quelle der ausgedehnten, als schwerwiegend eingestuften Lösungsfahne sei nicht der unmittelbare Aufstellungsort der chemischen Reinigungsmaschine, sondern der Seifenabscheider. Im Zuge von Boden-Luftmessungen seien laut Erinnerung von Frau W nur beim Seifenabscheider, nicht aber im unmittelbaren Geschäftsbereich Untergrundkontaminationen gefunden worden.

Trichlorethen und Tetrachlorethen würden insbesondere in Metall verarbeitenden Betrieben bzw. Werkstätten und in der Metallindustrie zur Entfettung eingesetzt. So sei evident, dass in Regionen mit Metall verarbeitenden Betrieben und weiteren Anwendern grobe diesbezügliche Grundwasserverunreinigungen pas­siert seien. Vinylchlorid sei ein Transformationsprodukt sowohl von Trichlorethen als auch von Tetrachlorethen und dessen Provenienz trage kein „Mascherl“.

Aus technischen Gründen sei eine Ableitung der hochgradig tetrachlorethen-haltigen Destillationsrückstände über die allenfalls zwischen der Chemisch­reinigungsanlage und dem Seifenabscheider bestanden habende Verbindungs­leitung nicht möglich. Ab ca. 1975 seien von der Gewerbebehörde hinsichtlich der Entsorgung von Putzereischlämmen Auflagen erteilt worden, die entweder eine Entsorgung mit dem Restmüll (in die betriebliche Mülltonne) oder in geeigneten kommunalen Einrichtungen vorsahen. Zufolge des ökologischen Wissensstandes ab etwa 1975 sowie des Umstandes, dass der Bf gemäß Mietvertrag die Benützung des Areals außerhalb des Hauses nicht erlaubt gewesen sei, sei mit Sicherheit auszuschließen, dass im Putzereibetrieb die geübte Praxis der Vornutzer fortgesetzt worden sei, die Destillationsrückstände in den Seifen­abscheider zu verbringen.

Aufgrund der Verseuchung des kontaminierten Grundwassers mit Trichlorethen erscheine eine potente Verursachung aus textilreinigungsfremden Branchen plausibel. Emissionen über den Luftweg, selbst während des gesamten Bestandszeitraumes der Betriebsanlage, hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu der festgestellten Grundwasserverunreinigung beigetragen, weil die Größe der Anlage und deren umwelttechnologischer Standard insbesondere während des relevanten letzten Betriebszeitabschnittes maßgebliche Faktoren sind. Jedenfalls sei definitiv auszuschließen, dass Luftemis­sionen jeglicher Art während der relativ kurzen Betriebsführung der Putzerei durch die Bf geeignet gewesen seien, TCE-Verunreinigungen in der konkretisierten, auch mit Trichlorethen belasteten wassergesättigten Bodenzone zu verursachen.

Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass keinerlei Anzeichen vorlägen, dass die Putzereibetriebsanlage der Bf in dem von ihr geführten Zeitraum allenfalls nicht fachgerecht betrieben worden sei. Tatsächlich gehe die massive Grundwasserverunreinigung auf die Verwendung des Seifenabscheiders als Deponie für Destillationsrückstände durch die Vornutzer der Betriebsanlage und, da die gegenständliche Altlast zudem durch Trichlorethen belastet sei, auf putzereifremde Verursacher zurück.

 

8. Mit Bescheid vom 20. Mai 2011, GZ: UR-2006-5915/44-Ra/Hn, wurde der Bf schließlich von der belangten Behörde aufgetragen, auf Grundlage von § 17 Altlastensanierungsgesetz iVm §§ 30, 31 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Sanierung der Altlast x „P W“ binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung ein Sicherungs- bzw. Sanierungskonzept vorzulegen.

 

9. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25. Mai 2011, erhob die Bf am
8. Juni 2011 binnen offener Frist Berufung. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dann den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die Bf auf Grundlage eines Gewerbescheines vom 18. Mai 1978, GE-245-1978/ST, das gebundene Gewerbe des Chemischputzers in Form eines nicht protokollierten Einzel­unternehmens ausgeübt habe. Im Rahmen dieser Gewerbeausübung wurde am Betriebsstandort x, x, eine weitere Betriebsstätte geführt. An diesem Standort sei zuvor von A und R F und von R W eine chemische Putzerei betrieben worden.

Mit Gesellschaftsvertrag vom x. 1991 sei von der Bf, ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehegatten E W und deren Tochter
Mag. S W die Textilreinigung W GmbH, eingetragen im Firmenbuch unter x, zum Zweck der Einbringung des Einzelunter­nehmens M W, Textilreinigung, gegründet worden. Mit Einbrin­gungs­vertrag vom x. 1991 habe die Bf ihr nicht protokolliertes Einzelunternehmen auf die Textilreinigung W GmbH übertragen. Mittlerweile würden die Geschäftsanteile an der Textilreinigung W GmbH zu je 50 % von Frau Mag. S G-E und Frau M W gehalten, die Bf sei an der Gesellschaft nicht mehr beteiligt und übe lediglich die Funktion der Geschäftsführerin aus. Durch die Einbringung des nicht protokollierten Einzel­unternehmens der Bf in die Textilreinigung W GmbH und das Erlöschen der Gewerbeberechtigung der Bf mit Wirksamkeit zum x. 1991 sei das Einzelunternehmen erloschen.

 

Gemäß Punkt 1. des Mietvertrages vom x.1974 habe die Bf von den damaligen Liegenschaftseigentümerin A und R F lediglich „den ersteren … im Hause G, x, links vom Hauseingang gelegenen Geschäftsraum samt dem dahinterliegenden Maschinenraum und dem anschließenden Magazin mit Öltankraum“ gemietet. Der Seifenabscheider, der die Kontamination verursacht haben soll, liege unstrittig im Hof des Hauses und sei demnach nicht mitvermietet worden. Dies sei für die Tätigkeit der Bf im Betrieb technisch auch nicht erforderlich gewesen. Der Perchlorethylen-Schlamm sei von der Bf niemals im Seifenabscheider entsorgt worden, sondern stets ordnungsgemäß und nicht so, dass eine Grundwassergefährdung entstehen hätte können, was auch dem Auflagenpunkt h) des Betriebsanlagengenehmi­gungs­bescheides vom 6. August 1968 entspreche. Weiters bestehe auch zwischen dem Seifenabscheider und allen anderen Anlagenteilen keine direkte Verbindung und dieser Anlagenteil sei somit aus technischer Sicht nicht zwingend in Verwendung gestanden.

 

Es zeige sich ein Bild dahingehend, dass eventuell frühere Betreiber des Standortes den Seifenabscheider verwendet hätten, was die Grundwasser­gefährdung verursacht haben dürfte. In diese Richtung deute auch ein Schreiben von Herrn R W vom 2. Dezember 1969, in dem er der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bekanntgegeben habe, dass das verwendete chemische Reinigungsmittel Perchlorethylen sei, dass für eine Füllung des Putzautomaten ca. 200 l davon gebraucht würden, dass nach der Kleiderreinigung das Perchlorethylen destilliert und sodann neu verwendet werde und wöchentlich ca. 60 l Perchlorethylen zur Nachfüllung gelangen würden.

 

Bereits in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2010 habe die Bf darauf hingewiesen, dass sie nicht als Verursacherin in Betracht komme, da die Anlagenteile, die sie innehatte und für diese demnach verantwortlich war, die gegenständliche Grundwassergefährdung nicht verursacht hätten. Weiters könne ein Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nur an einen rechtlich noch existenten Verursacher gerichtet werden. Die Bf als natürliche Person sei jedoch keinesfalls Verursacherin gewesen, sondern allenfalls in ihrer Eigenschaft als nicht proto­kolliertes Einzelunternehmen. Die allfällige Verursacherin, nämlich das nicht protokollierte Einzelunternehmen der Bf, mit dem das gebundene Gewerbe des Chemischputzers ausgeübt wurde, sei nicht mehr existent. Auch treffe die Bf die Haftung für fremdes Verhalten, obwohl sie allenfalls lediglich einen geringen Beitrag zur Gewässergefahr geleistet hätte, wobei auch zu beachten sei, dass die Kosten für die Sanierung, ca. 300.000-500.000 Euro, von der Bf unmöglich finanziert werden könnten. Auch sei zu beachten, dass die Sachverhalte, die von der Behörde als Zurechnungsgrund für eine Haftung der Bf herangezogen würden, bereits zumindest rund 30 Jahre zurücklägen.

 

Aus dem von der Bf der Behörde mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 vorgelegten Gutachten des Textilchemikers KR Ing. M K gehe hervor, dass technisch weder das Vorhandensein noch die allfällige Nutzung des Seifenabscheiders ein Erfordernis dargestellt habe. Auch falle seifig verschmutz­tes Abwasser beim Chemischreinigungsprozess nicht an, seifige Restbestandteile des Reinigungsverstärkers verblieben im Destillationsschlamm. Somit habe zwischen dem Seifenabscheider und allen anderen Anlagenteilen keine direkte Verbindung bestanden und sei dieser Anlagenteil damit aus technischer Sicht nicht zwingend in Verwendung gestanden. So sei er von der Bf auch tatsächlich nicht verwendet worden und könne ihr deshalb auch keinesfalls ein nicht sachgerechter Umgang mit dem Seifenabscheider, der allein die Kontamination verursacht habe, vorgehalten werden. Allfällige Luftemissionen aus der gegen­ständlichen Anlage hätten die angenommene Kontamination nicht verursacht haben können. Damit sei nicht ersichtlich, wie die Bf die gegenständlich angenommene Grundwassergefährdung verursacht haben solle, zumal sie darüber hinaus niemals TCE-haltige Schlämme im Seifenabscheider entsorgt habe (was ihr auch zivilrechtlich gar nicht zugestanden wäre).

Weiters habe die Bf auch darauf hingewiesen, dass gerade im Hinblick auf den Wortlaut von § 18 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz die Behörde im gegenständ­lichen Fall gehalten sei, die einzelnen Verursachungsanteile zu ermitteln, bevor sie einen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erlasse.

 

In den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtsachver­ständigen sei nicht ausgeführt worden, dass Schlämme tatsächlich über eine Rohrleitung zum Seifenabscheider abgeleitet worden seien. In dem mit Schreiben vom 29. April 2011 der Behörde vorgelegten neuerlichen Gutachten von
KR Ing. K sei dieser zum Ergebnis gekommen, dass keinerlei Anzeichen vorlägen, dass die Bf die Betriebsanlage nicht fachgerecht betrieben habe und insbesondere keine Kausalität zwischen der Altlast und der Betriebsphase bestehe, dies schon mangels objektiv relevanter Emissionen. Die Grundwasser­verunreinigung gehe auf die Verwendung des Seifenabscheiders als Deponie für Destillationsrückstände durch die Vornutzer der Betriebsanlage und überdies - da die gegenständliche Altlast zudem durch Trichlorethen belastet sei - auf putzereifremde Verursacher zurück. Für die Bf sei der Seifenabscheider überflüssig und funktionslos, da er ausschließlich für Wäschereizwecke errichtet gewesen sei. Eine potente Verursachung aus textilreinigungsfremden Branchen, wo sowohl Trichlorethen als auch Tetrachlorethen verwendet würden, sei plausibel. Auszuschließen sei, dass Luftemissionen jeglicher Art während der Betriebsführung der Putzerei durch die Bf geeignet gewesen seien, TCE-Verunreinigungen in der konkretisierten, auch mit Trichlorethen belasteten wassergesättigten Bodenzone zu verursachen.

 

Die Bf komme auch im Rechtssinn nicht als Verursacherin in Betracht, da die Anlagenteile, die sie innehatte und für die sie demnach verantwortlich war, die gegenständliche Grundwassergefährdung nicht verursacht hätten. Es gäbe keinen Rechtssatz und keine Erfahrungstatsache des Inhaltes, dass Anlagenteile, die nicht in der Innehabung des Anlagenbetreibers stehen, ebenso von dessen Verantwortlichkeit nach § 31 WRG 1959 erfasst sein sollen, obwohl er zivilrecht­lich auf diese gar keinen Zugriff habe. Entsprechend habe die Bf auch niemals Destillationsschlämme in den Seifenabscheider entsorgt, was ihr zivilrechtlich gar nicht zugestanden wäre. Auch sei darauf hingewiesen, dass die Entsorgung der TCE-haltigen Schlämme stets über Plastiksäcke in die Mülltonne und die Müllabfuhr - sohin nach damaligem Stand der Technik ordnungsgemäß - erfolgt sei. Hierbei habe sich die Mülltonne im Haus befunden, da ja dessen Hof nicht vom Mietvertrag der Bf erfasst gewesen sei.

 

Es sei technisch ausgeschlossen, dass Destillationsrückstände aus der Betriebs­anlage über eine Verbindungsleitung zum Seifenabscheider gelangt seien, wie im Gutachten von KR Ing. K vom 28. April 2011 dargelegt worden sei. Auch die Amtssachverständigen hätten nicht festgestellt, dass die Destillations­rück­stände in der Betriebszeit der Bf über eine Rohrleitung zum Seifenabscheider transportiert worden seien.

 

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bf als Verursacherin in Betracht komme, sei zu beachten, dass ein Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nur an einen rechtlich noch existenten Verursacher gerichtet werden könne. Verur­sacherin wäre allerdings nicht die Bf als natürliche Person gewesen, sondern allenfalls die Bf in ihrer Eigenschaft als nicht protokolliertes Einzelunter­nehmen, die das gebundene Gewerbe des Chemischputzers ausgeübt habe. Das Einzelunternehmen der Bf sei durch das Erlöschen der Gewerbeberechtigung am x.1991 und die Einbringung in die Textilreinigung W GmbH mit Einbringungsvertrag vom x.1991 erloschen. In rechtlicher Hinsicht sei die allfällige Verursacherin - nämlich das nicht protokollierte Einzelunter­nehmen der Bf, mit dem das gebundene Gewerbe des Chemischputzers ausgeübt wurde - nicht mehr existent.

 

Weiters sei die jahrelange Beseitigung von TCE-haltigen Schlämmen über die Kanalisation und Seifenabscheider auch schon vor der Betriebszeit der Bf möglich gewesen, sodass auch daraus eine Verursacherschaft durch die Bf nicht abgeleitet werden könne. Die Behörde übersehe, dass eine Verpflichtung im Sinne des § 31 WRG 1959 Desjenigen, der eine Anlage weiterbetreibt, für schon während des Betriebes eines Betriebsvorgängers verursachte sanierungs­bedürftige Kontamination lediglich dann in Betracht komme, wenn dieser eine Kontaminationsverschlimmerung verursache, nicht aber dann, wenn es während dieser Betriebszeit zu keinen weiteren Kontaminationen komme.

 

Nicht ausreichend ermittelt sei von der Behörde trotz entsprechenden Vorbringens der Bf, ob der Liegenschaftseigentümer A F tatsächlich niemals eine Gewerbeberechtigung innegehabt habe, diesbezüglich hätte in Wahrheit festgestellt werden müssen, dass eine solche Gewerbeberechtigung vorgelegen sei und Herr A F auch deshalb als Verursacher in Betracht komme. Selbst wenn aber tatsächlich keine solche persönliche Gewerbeberech­tigung vorgelegen habe, heiße dies nicht zwingend, dass A F nicht dennoch auch selbst die Anlage betrieben habe.

 

Einen wesentlichen Begründungsmangel stelle die Meinung der Behörde dar, dass „laut den übereinstimmenden Gutachten der Amtssachverständigen - im Gegensatz zum Privatgutachten - auch die TCE-Emissionen über den Luftweg beigetragen“ hätten. Ein Grundsatz, dass zwei Gutachten gegen ein Gutachten immer Recht hätten oder etwa Behördensachverständige gegenüber Privatsach­verständigen immer Recht hätten, sei der Rechtsordnung nicht immanent. Die Behörde begründe mit keinem Wort beweiswürdigend, warum sie in diesem Zusammenhang den Gutachten der Amtssachverständigen und nicht dem Privatgutachten folgt. Sie berücksichtige auch nicht die minimale Leistung der Chemischreinigungsanlage, die schon per se zu keinen massiven Kontamina­tionen führen könne. Angemerkt sei auch, dass die Chemischreinigungsanlage seit spätestens 1979 eine sehr leistungsfähige B A A60 zur Abluftreinigung mittels Aktivkohle aufwies.

Gerade im Fall von Unaufklärbarkeit fachlicher Widersprüche zwischen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene wäre eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen, welche ergeben hätte, dass in Wahrheit eine Verursacherschaft durch die Bf nicht denkbar sei, weshalb ein entscheidungswesentlicher Verfahrens­mangel vorliege. Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre die Behörde nicht zum bekämpften Bescheid gelangt.

 

Weiters sei der Spruch des bekämpften Bescheides insofern unbestimmt, als aus ihm nicht hervorgehe, inwieweit das Sanierungskonzept die Grundwasser­gefährdung erfassen solle. Zu beachten sei nämlich, dass Trichlorethen gar nicht in der gegenständlichen Betriebsanlage verwendet worden sei und weiters auch die Kontamination durch Vinylchlorid nicht vom Putzereibetrieb herrühren müsse.

 

Die kumulative Heranziehung mehrerer Verpflichteter gemäß § 31 WRG 1959 bzw. die nicht bestehende Notwendigkeit für die Behörde, unmittelbar ermitteln zu müssen, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt der festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, könne im vorliegenden Fall nicht gelten, da von ehemals mehreren Verursachern bzw. Verpflichteten alle verstorben sind und die Rechtsnachfolger nicht mehr herange­zogen werden könnten. Zumal die Bf den allergrößten Anteil der Kontamination jedenfalls gar nicht verursacht habe und andere in Betracht kommende Verursacher verstorben sind, sei sie diesbezüglich in der konkreten Fallkonstel­lation für den nicht verursachten Anteil auch nicht als Verpflichtete nach
§ 31 WRG heranzuziehen. Gerade auch im Hinblick auf den Wortlaut von § 18 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz sei die Behörde vor Erlassung eines Auftrages nach § 31 WRG 1959 gehalten gewesen, die einzelnen Verursachungsanteile zu ermitteln.

Weiters komme nach der Rechtsprechung dann, wenn sich der Anteil mehrerer Verursacher nicht bestimmen lasse, die solidarische Haftung und damit das Auswahlermessen der Behörde zur Anwendung. Ferner dürften auch im besonderen öffentlichen Interesse gelegene Verpflichtungen, die mit einer erheblichen Vermögensbelastung verbunden sind, unabhängig von einem persönlichen, die Verpflichtung auslösenden Verhalten nur auferlegt werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wirtschaftlich zumutbar sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Bf ab dem Jahr 1979 eine technisch fortentwickelte Chemischreinigungsanlage betrieben habe, würde sie die Haftung für fremdes Verhalten treffen, obwohl sie allenfalls lediglich einen geringen Beitrag zur Gewässergefahr geleistet hätte (der Hauptbeitrag liege jedenfalls bei den Vorbetreibern des Standortes sowie den Liegenschaftseigentümern). Die Schwere der auferlegten Last - die Kosten für die Sanierung betragen ca. 300.000-500.000 Euro - dürfe nicht außer Verhältnis zur Nutzenziehung aus den gemieteten Räumlichkeiten stehen. Schon seinerzeit sei ein Putzereibetrieb nur schwer rentabel zu führen gewesen und damit habe die Bf keinen wesentlich über die Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens für sich und ihre damals minderjährigen Kinder hinausgehenden Nutzen daraus gezogen. Auch heute könne sie als vermögenslose Pensionistin im fortgeschrittenen Alter unmöglich die oben erwähnten Kosten finanzieren. Es sei daher inhaltlich rechtswidrig, die Bf zur Sanierung zu verhalten. Dem könne auch nicht entgegen­gehalten werden, dass grundsätzlich Förderungen gewährt werden können, zumal ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht bestehe.

 

Ferner sei zu bedenken, dass jene Sachverhalte, die von der Behörde offenbar als Zurechnungsgrund für die Haftung der Bf herangezogen wurden, bereits zumindest rund 30 Jahre zurücklägen und auch vor diesem Hintergrund ein Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 überschießend und unverhältnismäßig sei.

 

10. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 22. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Rechtsvertreter der Bf, Herr Rechtsanwalt Dr. R Z, Herr Ing. M K als von der Bf beigezogener Privatgutachter, Herr Dr. W L als Amtssachverständiger für Altlastentechnik sowie Herr Mag. S R als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sollten vor allem Sachverhaltsfragen betreffend den Betrieb der Chemischputzerei durch die Bf bzw. die Wege, auf welchen die dabei anfallenden Abfälle durch sie entsorgt wurden, erläutert werden. Da seit der Zeit des Betriebes der Anlage durch die Bf (1978 bis 1982) und dem heutigen Tag eine relativ lange Zeitspanne liegt, die Ehegatten F als Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung bzw. der Vorbetreiber der Chemisch­putzerei, Herr R W, nicht mehr befragt werden können, da diese in der Zwischenzeit verstorben sind und zur Zeit des Betriebes der Anlage (zwischen 1969 und 1982) auch noch keine Aufzeichnungspflichten betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen Abfällen bzw. damals Sonderabfällen bestanden, wäre eine Schilderung der Betriebsabläufe durch die Bf selbst zweckdienlich gewesen, diese war jedoch von der mündlichen Verhand­lung entschuldigt.

 

Der Rechtsvertreter der Bf stellte fest, dass die Reinigungsanlage von der Bf stets mit Filter betrieben worden sei, sodass es zu einem Auslass von kanalgängigem Schlamm nicht kommen hätte können. Der feste Destil­lationsrückstand sei selbstverständlich stets - so wie damals Stand der Technik - mit dem Hausmüll entsorgt worden. Entsorgungs­nachweise seien seinerzeit nicht vorgeschrieben gewesen, sodass sie auch nicht vorhanden seien. Der angefochtene Bescheid sei überschießend, da er sich nicht nur auf den Schadstoff Tetrachlorethen beziehe, sondern gemäß Anlage 1, die zum Spruchbestandteil erklärt wurde, auch weitere Schadstoffe anführe, die keinesfalls von der Betriebsanlage herrühren können.

 

Der Amtssachverständige Dr. L führte aus, dass laut den ergän­zenden Untersuchungen des Umweltbundesamtes im Bereich grundwasser­stromaufwärts der Putzerei keine Schadstoffe in relevanten Mengen gefunden, grundwasserstromabwärts der Putzerei jedoch die beschriebenen starken Kontaminationen (vor allem Tetrachlorethen und dessen Abbauprodukte, wie z.B. Vinylchlorid und Dichlorethen) festgestellt worden seien. Nach den Unter­suchungen des Umweltbundesamtes seien seitens des Amtes der Oö. Landes­regierung weitere Unter­suchungen durchgeführt worden, die das Ergebnis der Untersuchungen des Umweltbundesamtes bestätigten (Verweis auf das im Akt aufliegende Gutachten vom 3. Februar 2009).

 

Seitens des Vertreters der Bf wurde angemerkt, dass Vinylchlorid und Dichlorethen Abbauprodukte auch von Trichlorethen und weiteren, nicht in der gegenständlichen Putzerei verwendeten Schadstoffen sind.

 

Dass der in der Betriebsanlage befindliche Seifenabscheider als einer der Haupt­schadensherde für die vorgefundenen Kontaminationen feststeht, wurde von den Parteien nicht bestritten.

 

Befragt nach der Konsistenz der damals beim Putzereibetrieb angefallenen Abfälle, führte Ing. K aus, dass es sich dabei um eine pulverartige Masse gehandelt habe, die nicht in den Kanal abgeleitet werden konnte. Laut Amtssach­verständigem Dr. L sei es zu dieser Zeit gängige Praxis in den Putzereien gewesen, die angefallenen Rückstände über den Kanal zu entsorgen, dies sei in den Untersuchungen des Umweltbundesamtes bestätigt worden.
Ing. K entgegnete, dass es sich nicht um gängige Praxis gehandelt habe. Mag. R merkte dazu an, dass sich in den Sanierungsverfahren von als Altlasten ausgewiesenen Putzereien in Oberösterreich großteils die Kanal­stränge als Kontaminationsherde herausgestellt hätten.

 

Zur Frage, wo sich die Mülltonne befunden habe, in welche nach Angaben des Rechtsvertreters der Bf die in Müllsäcke verpackten Abfälle aus der Putzerei­anlage eingebracht worden seien, gab dieser an, dass sich diese im Haus befunden habe, da der Hof des Hauses nicht mitgemietet gewesen sei. Die Rückstände seien in Plastiksäcke gegeben und diese dann in die Mülltonne eingebracht worden, was vom Amtssachverständigen Dr. L aufgrund der chemischen Konsistenz und der starken, durch die Rückstände bedingten Geruchsentwicklung in Zweifel gezogen wurde, worauf der Vertreter der Bf entgegnete, dass es keinen chemisch-technischen Nachweis dahingehend gibt, dass der beschriebene Entsorgungsweg über den Hausmüll nicht möglich gewesen wäre. Die diesbezügliche Aussage des Sachverständigen könne nicht als Gutachten gesehen werden, da es diesbezüglich genaue chemisch-technische Beschreibungen der in der Entsorgung manipu­lierten Materialien, nämlich TCE auf der einen Seite und die verschiedenen Müllbehältnisse auf der anderen Seite, geben müsste; erst auf einen solchen Befund könnte die Aussage überhaupt gestützt werden und sei diese Aussage abgesehen davon auch inhaltlich unrichtig.

 

Auf die Frage, ob die im Seifenabscheider vorgefundenen, ca. 7 t Rückstände durch den Putzereibetrieb des Vornutzers, Herrn W, über 5 Jahre verur­sacht worden sein können, konnte in der Verhandlung aus Sachverstän­digensicht keine konkrete Antwort gegeben werden.

 

Zur Frage, inwieweit bei Putzereien zu dieser Zeit Emissionen über den Luftweg vorhanden waren, bestätigen beide Sachverständige, dass derartige Emissionen möglich waren, jedoch im Vergleich zur vorgefundenen Kontamination im geringen Ausmaß. Weiters könnten auch Emissionen aufgrund von Manipu­lations­­verlusten auftreten.

 

Vom Rechtsvertreter der Bf wurde abschließend vorgebracht, dass es bezüglich der verschiedenen, im Raum stehenden Kontaminationspfade keinerlei Berechnung gäbe, ob diese einen relevanten Kontaminationsbeitrag bedeuten könnten. Auszugehen sei nach wie vor davon, dass anhand der Tätigkeit der Bf der Kontaminationspfad über den Seifenabscheider nicht verursacht worden sei. Eine Berechnung über die anderen Pfade müsste Eintragsraten, Ausbreitungs­geschwindigkeiten im Boden­raum und im Luftraum ausgehend von der Anlage, soweit sie der Bf überhaupt zugeschrieben werden könne, wobei der Seifenabscheider nicht berücksichtigt werden dürfe, berücksichtigen und würde nach Ansicht des Rechtsvertreters der Bf ergeben, dass die Tätigkeit der Bf zu keinerlei Grenzwertüberschreitung und Gefahr einer Gewässerverunreinigung führen habe können. Wollte man die Beschwerde als unbegründet abweisen, so müssten jedenfalls entsprechend dem heutigen Vorbringen ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt werden.

 

11. In einer vom Rechtsvertreter der Bf nachgereichten Stellungnahme vom
26. Jänner 2015 wurde auf eine im Betriebsanlagenbescheid vom 6. August 1968 genehmigte Bodenabsaugung hingewiesen, was als Anhaltspunkt dafür angesehen wurde, dass kein TCE durch den Boden in den Untergrund diffundiert sein könnte.

Weiters wurde ausgeführt, dass Reinigungsanlagenfilter, wie die bestehenden mit dem Volumen von ca. 3 bis 4 Liter Filterpulver, angeschwemmt worden seien, dass der feste Destillationsrückstand ca. 4 bis 5 kg gewogen habe und dass bei Vollbetrieb der Filter etwa zwei Mal pro Woche abgelassen und ausgeräumt worden sei. In Kunststoffsäcken habe die dadurch entstehende Masse von kaum mehr als 9 bis 10 kg somit leicht im Hausmüll entsorgt werden können, was österreichweit auch bis etwa 1985 üblich gewesen sei. Eine Geruchsbelästigung sei angesichts der Kunststoffsäcke kaum denkbar und bzw. seien austretende TCE-Dämpfe/Geruchsstoffe im für sich undurchlässigen Müllbehälter abgesunken.

Zur Frage, ob während der über fünf Jahre des Vorbetriebes die im Seifenabscheider vorgefundene Menge von ca. 7 t an Rückständen verursacht worden sein könnte, werden Annahmen betreffend mögliche Mengen an gereinigten Textilien und Betriebszeiten getroffen und nach im Schreiben des Vorbetreibers vom 2. Dezember 1969 angegebener Menge an nachgefülltem TCE berechnet, dass in den fünf Jahren des Betriebes durch den Vorbetreiber ein Anlagenoutput von ca. 14.743 kg TCE als Destillations­rückstand anzunehmen sei.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

1.

§ 17 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz lautet:

„(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft.“

 

§ 30 Abs. 3 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) normiert, dass unter  Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaf­fen­heit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden wird.

 

§ 31 WRG 1959 lautet wie folgt:

„(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwir­kung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, in Stand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässer­verunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

 

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzuge den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffent­lichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hierzu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrs­ordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

 

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Berg­baues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechts­behörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzuge ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

 

(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.

 

(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschafts­eigen­tümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

 

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

 

(6) Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem
1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach
Abs. 4 - zu bemessen.“

 

2. Zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 WRG 1959:

Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 reicht bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung aus. Es genügt demnach, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 29.6.2000, 98/07/0146).

 

In diesem Zusammenhang ist auf die vom Umweltbundesamt erstellte Gefähr­dungs­abschätzung und Prioritätenklassifizierung des Altstandortes „P W“ vom
1. Juni 2006 hinzuweisen. Darin ist ausführlich beschrieben, dass am Standort der P W massive Belastungen des Untergrundes bzw. des Grundwassers durch Tetrachlorethen festgestellt wurden. Aufgrund des Ausmaßes dieser Belastungen wurde die Einstufung des Altstandortes „P W“ in Prioritätenklasse 1 vorgeschlagen.

In der Beschreibung des Altstandortes wird ausgeführt, dass im Hinterhof des Hauses ein Seifenabscheider bestanden hatte und im Zuge der Erkundung im Jahr 2005 festgestellt worden sei, dass dieser (nach wie vor) mit Abwasser, Bauschutt und lösungsmittelhaltigem Schlamm gefüllt war. Der Seifenabscheider wurde in der Folge geleert und dabei mehr als 7 t lösungsmittelhaltiger Schlamm beseitigt. Durch Probenahmen wurden nahe am Seifenabscheider stark erhöhte CKW-Gehalte festgestellt, wobei Hauptbestandteile der Verunreinigung in 2 bis 3,5  m Tiefe Tetrachlorethen, Trichlorethen und cis-1,2-Dichlorethen waren. Bei Grundwasseruntersuchungen im Grundwasseranstrom der P W wurde keine relevante CKW- bzw. Tetrachlorethenbelastung nachgewiesen, bei jenen im Grundwasserabstrom der Putzerei hingegen deutlich erhöhte Gehalte für Tetrachlorethen und sehr hohe Gehalte für cis-1,2-Dichlorethen, welches ein Abbauprodukt von Tetrachlorethen ist.

Zusammengefasst haben sämtliche Probenahmen (Bodenluft, Feststoff und Grundwasser) im unmittelbaren Bereich des Altstandortes massive Verunreini­gungen des Untergrundes durch Tetrachlorethen aufgezeigt, wobei als Haupt­schadensherd der Seifenabscheider im Betriebsareal des Altstandortes identifiziert wurde.

 

Es ist somit unstrittig, dass das in § 31 Abs. 3 WRG 1959 normierte Tatbestands­merkmal der Gefahr einer Gewässerverunreinigung jedenfalls erfüllt ist. Dies wurde auch durch die Aussagen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt, welcher auf die nicht relevanten Schadstoffmengen grundwasserstromaufwärts der Putzerei und im Gegensatz dazu die starken Kontaminationen grundwasser­stromabwärts der Putzerei hinwies, wobei auch Sonden unmittelbar im Bereich der Putzerei dieses Ergebnis bestätigten. 

Schlüssig ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch, dass die tatsächlich bestehende Gewässerverunreinigung in überwiegendem Ausmaß von dem sich am Betriebsareal des Altstandortes „P W“ befindlichen Seifenabscheider ausging (vgl. dazu die oben erwähnte Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung des Altstandortes „P W“ durch das Umweltbundesamt) - dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch von allen Parteien außer Streit gestellt.

In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das Untersuchungsergebnis betref­fend die Feststoffproben aus der Bohrung nahe am Seifenabscheider hinzuweisen,  welches stark erhöhte CKW-Gehalte zeigte, deren Hauptbestand­teile in 2 bis 3,5 m Tiefe Tetrachlorethen (39 mg/kg TM), Trichlorethen (max.
19 mg/kg TM) und cis-1,2-Dichlorethen (4,8 mg/kg TM) waren, wobei als belastet bereits Proben mit CKW-Gehalten ab 1 mg/kg TM einzustufen sind.

 

3. Zur Verfügungsberechtigung über den Seifenabscheider laut Mietvertrag:

In der Beschwerde wird vorgebracht, der als Hauptschadensherd identifizierte Seifenabscheider sei der Bf von den Ehegatten F nicht mitgemietet (und von ihr auch nicht verwendet) worden. Die Bf führt in ihrer Beschwerde weiters aus, es gäbe keinen Rechtssatz und keine Erfahrungstatsache des Inhaltes, dass Anlagenteile, die nicht in der Innehabung des Anlagenbetreibers stehen, ebenso von dessen Verantwortlichkeit nach § 31 WRG erfasst sein sollen, obwohl er zivilrechtlich auf diese gar keinen Zugriff hat.

 

Unbestritten war der Seifenabscheider Hauptschadensherd für die vorgefundenen Kontaminationen, d.h., dass die massiven Gewässerverunreinigungen bzw. Verun­reinigungen des Untergrundes in überwiegendem Ausmaß von diesem ausgingen. Gefunden wurden darin ca. 7 t an lösungsmittelhaltigem Schlamm, welcher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Chemischreinigungsprozess herrührt und - auf welchem Weg auch immer - in den Seifenabscheider einge­bracht worden war.

 

Der Seifenabscheider war fest mit der Anlage verbunden und als solcher ein Bestandteil dieser.

Zuzurechnen ist eine Anlage einem Grundeigentümer immer dann, wenn sie mit dem Grundstück fest (untrennbar) verbunden ist und solcherart einen unselbst­ständigen Bestandteil des Grundstückes bildet (VwGH 11.12.1990, 89/07/0186).

 

Die Tatsache, dass der Seifenabscheider im Mietvertrag, der zwischen der Bf und den Ehegatten F abgeschlossen wurde, nicht erwähnt ist, bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass dieser nicht mitgemietet war: Als Mietgegenstand ist im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt „den im Hause G, x links vom Hauseingang gelegenen Geschäftsraum samt dem dahinterliegenden Maschinenraum und dem anschließenden Magazin mit Öltankraum“. Laut Einreichplan liegt zwischen Geschäfts- und Maschinenraum und dem laut Mietvertrag „anschließenden Magazin mit Öltankraum“ der Hof, in dem der Seifenabscheider situiert war. Das mitgemietete Magazin und der ebenfalls mitgemietete Öltankraum konnten laut Plan nur über den Hof, der zwischen Magazin/Öltankraum einerseits und Geschäftsraum/Maschinenraum andererseits liegt und in dem der Seifenabscheider situiert ist, erreicht werden. D.h., ein Betreten des Hofes war unumgänglich, wenn man das Magazin bzw. den Öltankraum erreichen wollte. Auch war der Öltank vom Hof aus zu füllen, d.h., alleine schon zur regelmäßig notwendigen Nachfüllung von Öl musste der Hof betreten werden. Insbesondere ein sich in einer Betriebsanlage befindliches Magazin wird aufgrund seiner Funktion wohl auch öfters aufzusuchen sein, was laut Plan jedoch nur auf dem Weg über den Hof möglich war.

 

Grund für die Installation des Seifenabscheiders war - wie auch in der gutachtlichen Stellungnahme von Ing. K vom 26. Februar 2011 unter
Punkt 4. erwähnt - die Aufstellung von Waschautomaten und einer Zentrifuge im Geschäftsraum, wie auch am Einreichplan ersichtlich. Die Betriebsanlagen­genehmigung vom 6. August 1968 wurde „für die Einrichtung gewerblicher Betriebsräume für eine ‚Münzwäscherei und Münzputzerei mit Automaten­büglerei‘“ erteilt. Der Mietvertrag zwischen den Ehegatten F und der Bf umfasste den gesamten Geschäftsraum, d.h., nach dem Inhalt des Mietvertrages hätte die Bf dort auch die Waschautomaten betreiben können, bei deren Betrieb der Seifenabscheider (bestimmungsgemäß) zur Verwendung gekommen wäre. Aus der Nichterwähnung des für den Betrieb der Waschautomaten notwendigen Seifenabscheiders im Mietvertrag kann somit nicht geschlossen werden, dass dieser nicht mitvermietet war. Auch entspricht es nicht den Gepflogenheiten beim Abschluss eines Bestandsvertrages, sämtliche im Zusammenhang mit dem Bestandsobjekt stehenden, im vorliegenden Fall sogar damit fest verbundenen Teile bzw. Gegenstände ausdrücklich zum Inhalt des Mietvertrages zu machen. Bei einer derart einschränkenden Auslegung des Mietvertrages könnte man ebenso das Fehlen der ausdrücklichen Erwähnung des Putzereiautomaten bzw. der weiters im Geschäftsraum aufgestellten Geräte bzw. Automaten (Bügelpresse etc.) oder des nach Angaben der Bf zur Entsorgung der Putzereirückstände verwendeten Abfallbehälters im Mietvertrag monieren und behaupten, dass folglich alle nicht erwähnten Bestandteile der Anlage nicht vom Mietvertrag umfasst gewesen seien, was wohl aber zu einer Sinnentleerung des Mietver­trages führen würde. Dies spricht ebenso dafür, dass auch der für den Betrieb der Wäscherei notwendige, mit der Betriebsanlage fest verbundene Seifenabscheider ebenfalls nicht als vom Mietvertrag ausgenommen gelten kann, nur weil er nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Dass die Bf in der Folge nur die Chemischreinigungsanlage betrieben hat, vermag nichts daran zu ändern, dass sie laut Mietvertrag berechtigt gewesen wäre, auch die Waschautomaten in Verbindung mit dem vorhandenen und für diese Zwecke vorgesehenen Seifenabscheider zu betreiben. Der Mietvertrag zwischen der Bf und den Ehegatten F war 1974 abgeschlossen worden, die Bf hat an diesem Standort das gebundene Gewerbe des Chemischputzers auf Grundlage ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt, welche jedoch erst am x.1978 erteilt wurde - d.h., zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Jahr 1974 verfügte die Bf über keinen auf das Gewerbe des Chemischputzers einge­schränkten Gewerbeschein und es bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages somit auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sie die Betriebsanlage nicht im vollen Genehmigungsumfang verwenden würde. 

Gegenstand des Mietvertrages war (u.a.) der gesamte Geschäftsraum, in welchem neben dem Putzereiautomaten auch Waschautomaten betrieben werden sollten, für deren Betrieb der Seifenabscheider als mit der Betriebsanlage fest verbundener Bestandteil vorgesehen war - eine ausdrückliche Erwähnung desselben im Mietvertrag war somit nicht notwendig und nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht zu erwarten. Nochmals sei auf die Tatsache verwiesen, dass das mitgemietete Magazin sowie der mitgemietete Öltankraum nur über den Hof erreichbar waren - wenn die Benutzung desselben nicht ebenfalls konkludent vom Mietvertrag umfasst gewesen wäre, wäre die Anmietung dieser beiden Räume ohne Sinn, denn die Anmietung eines Raumes, der faktisch nicht zu erreichen ist, weil der zum Zugang notwendige Hof nicht mitvermietet ist und folglich nicht betreten werden darf, kann wohl nicht im Sinne des Mieters sein.

Das Argument, der Seifenabscheider sei nicht mitvermietet gewesen, das sich rein auf den Wortlaut des Mietvertrages zwischen den Ehegatten F und der Bf stützt, geht somit ins Leere. Ein Mietvertrag kann wohl im Sinne des Mieters nur so ausgelegt werden, dass dieser den Mietgegenstand auch in allen seinen zur Verfügung stehenden Funktionen benützen kann - um die Betriebsanlage in vollem Umfang, dies umfasst neben dem Putzereiautomaten auch die Wasch­automaten, benützen zu können, war auch der Seifenabscheider in seiner Funktion notwendiger Bestandteil des Mietgegenstandes. Dass die Bf die Wasch­automaten und den Seifenabscheider selbst möglicherweise nicht benutzt hat, liegt in ihrer Sphäre.

Der Mietvertrag ist somit so auszulegen, dass die Bf danach zur vollumfänglichen Nutzung der gesamten Betriebsanlage und folglich auch des darin befindlichen und damit fest verbundenen Seifenabscheiders berechtigt war.

 

4. Erforderlichkeit bzw. Verbindung des Seifenabscheiders mit den anderen Anlagenteilen:

Das Argument der Bf, dass zwischen dem Seifenabscheider und den anderen Anlagenteilen keine direkte Verbindung bestand, stellt eine Behauptung ohne nähere Substantiierung dar und kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr verifiziert werden, da das Gebäude bereits abgerissen ist - auf dem der Betriebsanlagengenehmigung vom x.1968 zugrundeliegenden Einreichplan ist eine Leitung zwischen Seifenabscheider und Betriebsräum­lichkeiten eingezeichnet. Auch aus dem Kollaudierungsbescheid der Betriebs­anlage vom x.1969 geht nicht hervor, dass diesbezüglich im Vergleich zum Einreichprojekt Änderungen vorgenommen worden waren.

Da die beim Chemischreinigungsprozess anfallenden Abfälle laut Aussage des Sachverständigen Ing. K in seinem Gutachten vom 28. April 2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der damals noch kieselgurhältigen Rückstände nicht abpumpfähig waren und als pulver- bzw. klumpenartige Masse zu verstehen waren, kann eine eventuelle Einbringung der Abfälle in den Seifenabscheider jedoch auch ohne Verwendung einer Leitung, nämlich per Hand, erfolgt sein - diese Möglichkeit wurde seitens der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt. Insofern ist die Verbindung zwischen Seifenabscheider und Betriebsräumlichkeiten in Form einer Leitung im vorliegenden Fall nicht relevant.

Auch das Argument, dass der Seifenabscheider technisch gesehen für den Chemischreinigungsprozess nicht erforderlich war, ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht relevant, da - wie oben ausgeführt - auch eine händische Einbringung der Destillationsschlämme in den Seifenabscheider möglich und 
- durch wen auch immer sie erfolgt ist - sogar wahrscheinlich ist. 

 

5. Zur Frage des Verpflichteten nach § 31 Abs. 3 WRG 1959:

Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG ist derjenige, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, und dies bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Es kommt lediglich darauf an, dass durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist (vgl. VwGH 12.3.1993, 90/07/0105; 25.9.2008, 2006/07/0091).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind auch Pächter bzw. Mieter von Anlagen als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG heran­zuziehen: Ob jemand bloß Mieter der Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG nicht von Bedeutung. Man ist nämlich schon dann als Verpflichteter anzusehen, wenn man die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw. betrieben hat (VwGH 2.7.1998, 98/07/0076).

 

In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, 98/07/0076, verwiesen, welches aufgrund der obenstehenden Ausführungen unter Punkt IV./3. zur Frage, ob der Mietvertrag auch den Seifenabscheider umfasste, sehr wohl auf den vorliegenden Beschwerdefall anwend­bar ist - der Seifenabscheider war ein Anlagenteil, den die Bf aufgrund des Mietvertrages zu benutzen berechtigt war, andernfalls wäre ein Betrieb der Wäscherei - wobei die Bf in der Folge faktisch nur die Putzerei betrieb - nicht möglich gewesen.  

 

Aus heutiger Sicht ist unbestritten, dass Putzereien, die in der damaligen Zeit betrieben wurden, sehr wohl geeignet waren, nicht bloß geringfügige Einwir­kungen auf Gewässer herbeizuführen, dass Tetrachlorethen - trotz einer even­tuell installierten Bodenabsaugung, deren technischer Standard nicht mit dem heutigen vergleichbar ist - durch Beton diffundieren und sich so im Untergrund verbreiten konnte und dass beim Betrieb von Putzereien sehr wohl Manipula­tionsverluste entstanden sind, bei denen ebenfalls Tetrachlorethen frei wurde. Festzuhalten ist, dass die massiven Kontaminationen im vorliegenden Fall allerdings vor allem vom Seifenabscheider ausgingen. Dies belegen auch die vom Amtssachver­ständigen Dr. L in der mündlichen Verhandlung vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich erwähnten Untersuchungen des Umwelt­­bundes­amtes bzw. die daraus gewonnenen Erfahrungswerte in vergleich­baren Fällen. Im vorliegenden Fall wurde die Gewässerverunreinigung zudem eindeutig im Rahmen der Untersuchungen des Umweltbundesamtes festgestellt und ihrer Herkunft nach der Putzerei zugeordnet bzw. der darin situierte Seifenabscheider als Hauptschadensherd identifiziert, was von den Parteien vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich auch nicht bestritten wurde. Nähere Ausfüh­rungen zum Vorliegen des für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 WRG 1959 notwendigen Tatbestandsmerkmals der Gefahr einer Gewässerverun­reinigung finden sich unter Punkt IV./2.

 

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist es nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes für die Erteilung eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG nicht von Bedeutung, ob die Bf bloß Mieterin der Betriebsanlage ist. Ausschlaggebend ist, dass die Gefahr der Gewässerverunreinigung bzw. die im vorliegenden Fall tatsächliche Gewässerverunreinigung von der in der Verfügungsgewalt der Bf stehenden Anlage, wenn auch - was aufgrund des Ablebens des Vorbetreibers, des Fehlens von Aufzeichnungen und des zwischenzeitigen Abrisses des Betriebs­gebäudes nicht mehr ermittelt werden kann - möglicherweise durch den Betriebs­vorgänger verursacht, ausgegangen ist. Die Verantwortlichkeit des Betriebs­nachfolgers für Kontaminationen, die bereits während des Betriebes der Anlage durch den Betriebsvorgänger entstanden sind, ergibt sich eigenständig aus § 31 Abs. 3 WRG 1959 kraft Zurechnung der Anlage. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/07/0076) ist es hierfür entgegen der Ansicht der Bf nicht notwendig, dass durch den Betriebsnachfolger eine Kontaminationsverschlimmerung verursacht wird.

Ob die Kontaminationen, wie von der Bf behauptet, möglicherweise durch den Vorbetreiber verursacht wurden, lässt sich am heutigen Tag nicht mehr klären. Falls dies der Fall sein sollte, so besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Bf bei der Übernahme des Betriebes von den von ihrem Betriebsvorgänger (möglicherweise) gewählten Entsorgungswegen gewusst hat, da bei der Übernahme eines Betriebes durch eine Einzelperson üblicherweise beim Vornutzer Informationen betreffend die Betriebsweise der Anlage, Gepflogen­heiten oder eventuelle Besonderheiten im Betrieb eingeholt werden oder wenn dies nicht der Fall ist, die Betriebsanlage und ihre Bestandteile - deren der Seifenabscheider ebenso einer war - vor Inbetriebnahme genau inspiziert bzw. Funktion und Zweck ihrer Bestandteile erkundet werden.

 

Dessen ungeachtet ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Verant­wortlichkeit des Betriebsnachfolgers für Kontaminationen, die bereits während des Betriebes der Anlage durch den Betriebsvorgänger entstanden sind, aus § 31 Abs. 3 WRG 1959 kraft Zurechnung der Anlage ergibt. Die Bf ist somit nach den obigen Ausführungen als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG anzusehen, weil sie die von den Maßnahmen betroffene Anlage - deren Bestandteil, wie unter Punkt IV./3. ausführlich dargelegt, auch der Hauptkontaminationsherd Seifenab­scheider war - betrieben hat (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/07/0076). 

 

6. Zur nachgereichten Stellungnahme der Bf vom 26. Jänner 2015:

Zum Inhalt der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich ergangenen Stellungnahme der Bf vom
26. Jänner 2015 ist anzumerken, dass die Frage, wer von den Anlagenbetreibern die Kontamination tatsächlich verursacht hat, aus heutiger Sicht nicht mehr abschließend geklärt werden kann, da sowohl Vorbetreiber als auch Inhaber der Betriebsanlagenbewilligung zwischenzeitlich verstorben sind, die Bf selbst vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht befragt werden konnte, die Betriebsanlage mittlerweile abgerissen ist, zur Zeit des Betriebes der Anlage keinerlei Aufzeichnungspflichten betreffend die Entsorgungswege von gefähr­lichen Abfällen bestanden und folglich weder Aufzeichnungen des Vorbetreibers, noch der Bf darüber vorhanden sind.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich führte Ing. K aus, dass ein Rückschluss von der Größe der Putzereimaschine auf die dabei in etwa möglicherweise angefallenen Rückstände nicht möglich sei und sich somit auch die Frage nicht mehr klären lasse, ob im Zeitraum des Betriebes der Anlage durch den Vornutzer, Herrn W, über fünf Jahre - mindestens - die Menge der im Seifenabscheider vorgefundenen
7 t an lösungsmittelhaltigen Schlämmen angefallen sein konnte.

In der nachgereichten Stellungnahme der Bf vom 26. Jänner 2015 wurden dann entgegen den Ausführungen von Ing. K in der mündlichen Verhandlung doch Aussagen betreffend den möglichen Betrieb (Menge an gereinigten Textilien, Betriebsdauer) durch den Vornutzer und die eventuell dadurch hervorgerufenen Kontaminationen getroffen, welche sich jedoch großteils im Bereich von reinen Annahmen bewegen. Hierzu ist klar anzumerken, dass diese Annahmen am heutigen Tag nicht mehr verifiziert werden können bzw. dann ebenso der Bf entgegengehalten werden müssten, da in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenso nicht geklärt werden konnte, wieviel Liter TCE die Bf selbst im Rahmen des Putzereibetriebes durchschnittlich nachgefüllt hat und sie nach Angaben ihres Rechtsvertreters dazu auch nicht mehr befragt werden könne. Unter Punkt 2. der Stellungnahme der Bf wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei Reinigungsanlagenfiltern, wie dem bestehenden, der pro Woche entstehende Rückstand aus dem Putzereibetrieb ein Volumen von etwa 8 Litern und eine Masse von 9 bis 10 kg hatte. Dem Vorbetreiber werden jedoch 65 kg an entstehenden Rückständen zugerechnet, wobei seine Angabe betreffend die nachgefüllte Menge an TCE aus dem ersten Betriebsjahr dazu herangezogen und der Betrieb der Anlage von zehn Stunden pro Tag angenommen wird, was aufgrund des zwischenzeitigen Ablebens des Vorbetreibers und des Fehlens von Aufzeichnungen nicht mehr verifiziert werden kann, auch kann zum heutigen Tag nicht mehr festgestellt werden, mit welcher Art von Filter der Vorbetreiber die Anlage betrieben und ob er während der Betriebszeit der Anlage durch ihn eventuelle Änderungen bzw. Verbesserungen an der Filteranlage vorgenommen hat.

Somit können aufgrund der gegebenen Verhältnisse auch diese im theoretischen Bereich liegenden Berechnungen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr verifiziert bzw. nachvollzogen werden, was aufgrund der oben zitierten Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung für eventuelle von Betriebs­vorgängern verursachte Kontaminationen jedoch auch nicht notwendig ist.

 

Das Argument, dass aufgrund des Verpackens der Rückstände in Plastik­müllsäcke und des Einbringens dieser in eine Mülltonne von einer Geruchs­belästigung nicht die Rede sein könne, ist aus folgenden Gründen zweifelhaft: Es ist allgemein bekannt, dass Abfälle nach einigen Tagen Gerüche entwickeln können und dass diese Gerüche auch wenn ein Müllsack verknotet oder mit den heute üblichen Zugbändern verschlossen wird, beim Öffnen der Mülltonne, in der sich bereits ein oder mehrere gefüllte Plastikmüllsäcke befinden, sehr wohl wahrnehmbar sind. Die gegenständlichen Rückstände aus der Putzereianlage sondern nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich äußerst unangenehme Gerüche ab - dass diese Gerüche durch Verpacken der Rückstände in Plastikmüllsäcke nicht mehr wahrnehmbar seien, widerspricht der Lebenserfahrung und ist im Hinblick auf die Tatsache, dass bereits „harmlose“ Hausabfälle nach einigen Tagen Gerüche absondern können, die trotz des Verpackens in Plastikmüllsäcke wahrnehmbar sind, äußerst unwahrscheinlich. Auch kann der Behauptung, dass die TCE-Dämpfe in der Mülltonne absinken und dann nicht mehr wahrnehmbar wären, angesichts der Tatsache, dass die von ihnen ausgehenden Gerüche aus sachverständiger Sicht als sehr unangenehm beschrieben wurden, nicht gefolgt werden - in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in den siebziger Jahren üblichen Stahl(ring-) bzw. Metallabfalltonnen keinesfalls geruchsdicht verschlossen werden konnten und die Standards bzw. Intervalle der Abfallabfuhr in der damaligen Zeit keineswegs mit den heutigen vergleichbar sind. Folglich ist davon auszugehen, dass ein derartiger Entsorgungsweg sehr wohl unangenehme Geruchsemissionen verur­sacht hätte, noch dazu wurde seitens der Bf angegeben, dass sich die Mülltonne im Haus befunden habe. Da beide Sachverständige in der mündlichen Verhand­lung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übereinstimmend festge­stellt haben, dass die von derartigen TCE-haltigen Rückständen ausgehenden Geruchsemissionen äußerst unangenehm seien, erübrigt sich diesbezüglich wohl eine chemisch-technische Beschreibung, ebenso wie eine Beschreibung der verwendeten Mülltonne, da in dieser Zeit noch keine Kunststoffabfallbehälter verwendet wurden und selbst diese heutzutage nicht luftdicht zu verschließen sind. 

 

7. Zur Rechtspersönlichkeit und Verantwortlichkeit:

Die Bf argumentierte in der Beschwerde weiters, ein Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 könne nur an rechtlich noch existente Verursacher gerichtet werden und sie habe die Chemischputzerei als nicht protokolliertes Einzelunternehmen betrieben, das mit Einbringungsvertrag vom x.1991 auf die W GmbH übertragen wurde, welche mit Gesellschaftsvertrag vom x.1991 gegründet worden war. An der W GmbH sei sie nicht mehr beteiligt und übe dort lediglich die Funktion der Geschäftsführerin aus.

 

Dazu ist auszuführen, dass der Begriff „Einzelunternehmen“ bedeutet, dass Inhaber des Unternehmens eine einzige natürliche Person ist, die das Unter­nehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt. Der Einzel­unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Betriebs- und Privat­vermögen. Unter „nicht protokolliert“ ist zu verstehen, dass das Einzelunter­nehmen nicht im Firmenbuch eingetragen ist. D.h., die Bf hat den Betrieb der Chemischputzerei als natürliche Person auf eigenen Namen und eigene Rechnung betrieben. Dass es sich dabei um ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen gehandelt hat, fällt in den Bereich des Gesellschaftsrechtes.

 

Nach der Gründung der GmbH hat die Bf als Geschäftsführerin derselben fungiert. Es ist wohl richtig, dass das Einzelunternehmen in die GmbH einge­bracht wurde, dieses bestand jedoch lediglich aus der Bf als natürliche Person, welche in der GmbH wiederum als Geschäftsführerin tätig ist.

Diesbezüglich ist zu unterscheiden bzw. zu berücksichtigen, ob eine Rechts­persönlichkeit tatsächlich völlig untergegangen ist oder ob eine natürliche Person, die per se einen Betrieb geführt hat, in der Folge als Geschäftsführerin einer GmbH tätig ist, welche einen Betrieb der gleichen Sparte weiterführt bzw. weitergeführt hat. Die natürliche Person ist nach wie vor existent, es ist nach wie vor die gleiche Person, die zuvor das Einzelunternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung geführt hat und in der Folge als Geschäftsführerin der GmbH im gleichen Betrieb der gleichen Sparte tätig war und sich in dieser als Geschäfts­führerin auch entsprechend betätigt hat - im Lichte der Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofes zur Geschäftsführerhaftung ist in diesem Fall die Bf als mögliche Verpflichtete gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 nach wie vor existent und auch als von der Verantwortlichkeit im Sinn dieser Gesetzesbestimmung umfasst anzusehen. Der Betrieb der Putzerei als Einzelperson war nur in Form eines - vorlie­genden­falls nicht protokollierten - Einzelunternehmens möglich, dieselbe Einzelperson ist nach wie vor rechtlich existent und hat sich in der Folge als Geschäftsführerin der GmbH, in die das Einzelunternehmen eingebracht wurde, entsprechend betätigt. Eine gegenteilige Rechtsauffassung würde die Sinnhaf­tigkeit der Haftungsbestim­mung des § 31 Abs. 3 WRG in Frage stellen, da man als zuvor alleine unterneh­merisch tätige Einzelperson durch Gründung einer Gesellschaft und Betätigung in ihr als Geschäftsführer diesfalls jegliche Haftung umgehen könnte.

Eine persönliche Haftung der Bf besteht im vorliegenden Fall sehr wohl, da sich nicht die Frage stellte, ob die W GmbH als Rechtsnachfolgerin haftet, sondern die Bf als deren Geschäftsführerin. Es bleibt die Haftung der Bf als physische Person, als die sie zuvor die Anlage betrieben hat, auch in ihrer Funktion als Geschäftsführerin weiter aufrecht, da sie selbst als physische Person weiter besteht und nicht untergegangen ist. Unter Hinweis auf die vom Verwaltungs­gerichtshof zur Frage der Haftbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft ergangenen Judikatur ist somit festzuhalten, dass die Bf auch als Geschäfts­führerin der W GmbH unter das Haftungsregime des § 31 Abs. 3 WRG 1959 fällt und dieses insofern fortwirkt, als sie zuvor als Einzelperson das gleiche Unternehmen der gleichen Sparte betrieben hat und sie in der Folge als Geschäftsführerin der W GmbH tätig und als solche verantwortlich war.  

 

8. Zur Solidarhaftung bzw. Ermittlung von Verursachungsanteilen:

Das Argument der Bf, dass die Behörde gehalten sei, im Hinblick auf den Wortlaut von § 18 Altlastensanierungsgesetz die einzelnen Verursachungsanteile zu ermitteln, bevor sie einen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG erteilt, geht insofern ins Leere, als sich § 18 Altlastensanierungsgesetz nur auf Fallkonstellationen bezieht, in denen einem Verpflichteten nicht nach § 17 Abs. 1 die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann und in der Folge der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaß­nahmen durchführt - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefalles ist jedoch eine Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen auf Grundlage des § 17 Altlastensanierungsgesetz iVm §§ 30, 31 WRG 1959.

 

Weiters besteht die aus § 31 WRG 1959 erwachsende Verpflichtung unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht. Aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen (vgl. VwGH 14.12.1995, 91/07/0070).

Ob jemand bloß Mieter der Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht von Bedeutung. Man ist nämlich schon dann als Verpflichteter anzusehen, wenn man die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw. betrieben hat (VwGH 2.7.1998, 98/07/0076). Folglich ist der obenstehende Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.1995, 91/07/0070, auch auf die Bf als Mieterin der Betriebsliegenschaft anwendbar und besteht keine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der Verursachungsanteile der einzelnen Verpflichteten.

 

Ob Herr A F die Anlage tatsächlich selbst betrieben hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant, da dieser in der Zwischenzeit, wie auch Herr R W, der die Anlage in der Zeit von 1969 bis 1974 betrieben hat, verstorben ist.

 

9. Auf der ersten Seite des Gutachtens von Ing. K vom 28. April 2011 in dessen Zusammenfassung findet sich die Aussage „Tatsächlich geht die massive, mit Priorität 1 klassifizierte Grundwasserverunreinigung auf die Verwendung des Seifenabscheiders als Deponie für Destillationsrückstände durch die Vornutzer der Betriebsanlage und, da die gegenständliche Altlast schließlich zudem durch Trichlorethen belastet ist, auf putzereifremde Verursacher zurück.“ Im Gutachten verweist er darauf, dass die Bf „im Putzereibetrieb die geübte Praxis der Vornutzer, die Destillationsrückstände in den Seifenabscheider zu verbringen“, nicht fortgesetzt habe.

Derartige Aussagen gehen weit über die Beurteilung eines Sachverhaltes aus fachlicher Sicht hinaus und es werden darin Schlüsse gezogen, die in dieser Art keinesfalls nachvollziehbar sind, da eine Klärung des Sachverhaltes betreffend den Betrieb der Anlage durch den Vornutzer heute aufgrund dessen zwischen­zeitigen Ablebens und des Fehlens von diesbezüglichen Aufzeichnungen nicht mehr möglich ist. In der Zusammenfassung eines unabhängigen Sachverstän­digen­gutachtens sollten sich derartige Schlussfolgerungen, welchen keine entsprechenden Fakten zugrunde liegen, und die nicht nur die Verursachung der Kontamination durch den Vornutzer, sondern auch dessen Verschulden („Verwen­­dung des Seifenabscheiders als Deponie für Destillationsrückstände durch die Vornutzer“) implizieren, jedoch nicht finden.

Zum Argument, dass Trichlorethen gar nicht in der Putzereianlage verwendet wurde und die dadurch bzw. die durch Vinylchlorid hervorgerufene Kontamination nicht vom Putzereibetrieb herrührt, ist anzumerken, dass Tetrachlorethen u.a. auch zu Trichlorethen abgebaut wird und auch Vinylchlorid sowie verschie­dene Arten von Dichlorethen Abbauprodukte von Tetrachlorethen darstel­len und insofern sehr wohl ein Zusammenhang zwischen den im Seifenabscheider vorge­fun­denen, massiv mit Tetrachlorethen belasteten Schlämmen und den im Rahmen der Untersuchungen des Umweltbundesamtes vorgefundenen hohen Mengen an Trichlorethen und Dichlorethen im unmittelbaren Nahebereich des Seifenabscheiders besteht. Vinylchlorid ist eines der Abbauprodukte von Tetrachlorethen - dieses wird zu Trichlorethen, weiters zu cis- oder trans-1,2-Dichlorethen und schließlich zu Vinylchlorid abgebaut. Die ledigliche Behauptung, die Kontamination durch Vinylchorid müsse nicht vom Putzereibetrieb herrühren, ohne weitere Beweise dafür anzubieten, reicht nicht aus, um den klar ersicht­lichen Zusammenhang zwischen den mit Tetrachlorethen kontaminierten Schlämmen und dessen Abbauprodukten zu entkräften.

 

Da im Verfahren vor der belangten Behörde auch argumentiert wurde, dass die Schlämme von betriebsfremden Personen eingebracht worden sein könnten, sei in diesem Zusammenhang noch auf das Judikat des Obersten Gerichtshofes vom 23. März 1999, 1Ob207/98t, verwiesen, in welchem der Gerichtshof im Zusammenhang mit Fragen der Haftung nach § 31 WRG u.a. ausführt, dass selbst Willküraktionen unbekannter Täter oder Sabotageakte zum sofortigen Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen nötigen - wobei im vorliegenden Fall jedoch gar nicht davon auszugehen ist, dass die Kontaminationen durch unbekannte Saboteure verursacht wurden, da es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass betriebsfremde Personen unbemerkt den Hof einer Betriebs­anlage betreten und in den dort situierten Seifenabscheider ebenso unbemerkt mehrere Tonnen an mit TCE verunreinigten Abfällen einbringen.

 

Bei den in der Anlage 1 (welche der Gefährdungsabschätzung und Prioritäten­klassi­fi­zierung der vorliegenden Altlast durch das Umweltbundesamt entnommen ist) zum angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erwähnten Schadstof­fen, für die Sanierungszielwerte und Reinigungsanforderungen zu definieren sind, handelt es sich um Tetrachlorethen und dessen Abbauprodukte. Es scheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in diesem Sinn keinesfalls überschießend, im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme betreffend eine derart hohe Schadstoffbelastung von Boden und Grundwasser, die zu einer Einstufung der vorliegenden Altlast in die Prioritätenklasse 1 geführt hat, für den Stoff, der Ausgangspunkt der Verunreinigung von Boden und Grundwasser war, nämlich Tetrachlorethen und dessen Abbauprodukte, Sanierungszielwerte zu definieren.

 

10. Zum Argument der hohen Kostenbelastung der Bf durch die Sanierung ist anzumerken, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich sind, weshalb finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen (VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 26.1.2012, 2008/07/0026). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht sogar die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer (juristischen) Person ein Verwaltungs­verfahren, welches einen Auftrag nach § 31 WRG zum Ziel hat, gegen einen Gemeinschuldner nicht unzulässig (vgl. VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018).

Der von der Bf ins Treffen geführte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft das Verhältnis von Aufwand und Erfolg, wobei im vorliegenden Fall die Reinhaltung von Gewässern und vor allem die Reinhaltung von Trinkwasser als absolut hochwertiges Schutzgut anzusehen ist, dessen Schutz jedenfalls einen hohen finanziellen Aufwand rechtfertigt.

Der Fokus von § 31 Abs. 3 WRG liegt auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Anlagenbetreibers und auf dem Schutz der öffentlichen Interessen, was im Zusammenhalt keinen Raum für eine Berücksichtigung von finanziellen Belas­tungen, die aus der Realisierung der aufgetragenen Maßnahmen resultieren, bietet.  Sohin geht die Argumentation der Bf ins Leere.

Der Ordnung halber sei trotz der Tatsache, dass kein Anspruch auf Förderungen besteht, darauf hingewiesen, dass im Fall der Sanierung der verfahrensgegen­ständlichen Altlast mit Förderungen des Bundes in hohem Ausmaß zu rechnen ist.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Bf zur Vorlage eines Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes auf Grundlage von § 31 WRG 1959 iVm § 17 Altlastensanierungsgesetz gegeben sind und dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
20. Mai 2011, UR-2006-5915/44-Ra/Hn, zu Recht ergangen ist.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­an­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing