LVwG-650322/5/Sch/SA

Linz, 24.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn C. G., W. Straße, St. F., vom 3. Jänner 2015, eingebracht am 5. Jänner 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2014, GZ: VerkR21-327-2014/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:   

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 17. November 2014, VerkR21-327-2014/LL, die Lenkberechtigung des Herrn C. G. für die Klassen AM, Av, A und B gemäß §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1, 3 Abs. 2 FSG  für die Dauer von 3 Monaten entzogen. Weiters wurden gemäß § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen vorgeschrieben. Grund für die Entziehung war ein in der Begründung des Bescheides näher erläutertes Alkoholdelikt verbunden mit einem Verkehrsunfall.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Obgenannte Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist mit 3. Jänner 2015 datiert, das Sendedatum der per E-Mail übermittelten Beschwerde lautet auf 5. Jänner 2015. Die Beschwerde ist überdies noch per Post – Aufgabedatum ebenfalls 5. Jänner 2015 – eingebracht worden.

Diese wurde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.

Gemäß § 2 VwGVG hat hierüber der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z1 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Vorliegend wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Rechtsmittelwerber laut Postrückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 24. November 2014, dann am 25. November 2014 durch Hinterlegung bei der Postfiliale x zugestellt.

Damit begann die gemäß der obzitierten Bestimmung mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete demnach am 23. Dezember 2014.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel jedoch erst am 5. Jänner 2015 eingebracht. Dieses Einbringungsdatum ergibt sich aus dem unzweifelhaften Sendedatum der entsprechenden E-Mail und dem Aufgabedatum der zudem eingebrachten schriftlichen Beschwerde mittels eingeschriebenen Briefes, ebenfalls der 5. Jänner 2015.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2014, LVwG-650322/2/Sch/HK, über die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels informiert und ihn unter detailliertem Hinweis auf die Sach- und Rechtslage eingeladen, eine allfällige relevante Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Die daraufhin datiert mit 22. Februar 2015 erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers ändert aus nachstehenden Gründen nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes.

 

Dazu ist nämlich zu bemerken:

Ein Zustellvorgang beginnt mit dem Zustellversuch, im vorliegenden Fall also am 24. November 2014. Somit ist rechtserheblich, ob der Beschwerdeführer ab diesem Tag vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Beschwerde-führer hat erst am 27. November 2014 eine Reise angetreten. Damit war er in der Lage, am 24. November 2014 und auch die Tage danach bis zur Abreise vom Zustellvorgang – durch Einsichtnahme in die zurückgelassene Verständigung – Kenntnis zu erlangen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2015 auf einen vermuteten erst späteren Zustellversuch geht ins Leere, da an den Angaben auf dem Postrückschein (Zustellversuch am 24. November 2014, Hinterlegung am 25. November 2014), der eine Urkunde darstellt, nicht zu zweifeln ist.

 

Somit war die verspätete Einbringung der Beschwerde als erwiesen anzusehen und das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung weder einer Behörde noch einem Verwaltungs-gericht zusteht.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  S c h ö n