LVwG-150428/4/DM

Linz, 18.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. der A. E. R. und 2. des W. R., beide wh x, beide vertreten x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S. vom 22.7.2014, GZ. 139-9-2014, betreffend eine Bauangelegenheit,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung vom 21.2.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 5.2.2014, AZ: Bau-100004/2013, hinsichtlich dem Lager-/Geräteschuppen (16,24 m2) als unbegründet abgewiesen wird. Darüber hinaus (hinsichtlich der Gerätehütte mit 4,80 m2 und der überdachten Abstellfläche mit 30,77 m2) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 30.10.2013 (bei der Baubehörde eingelangt am 31.10.2013) übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) das Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. BauO 1994 (datiert mit 30.6.2013) für die „Erweiterung der bestehenden Fischerhütte, Errichtung von Lager und Gerätehütten, Errichtung einer überdachten Abstellfläche“ auf Gst. Nr. x, KG. x. Die Fischerhütte weist eine bebaute Fläche von 37,53 m2 auf, eine Gerätehütte 4,80 m2, ein Lager-/Geräteschuppen mit 16,24 m2 sowie die (an keiner Seite umschlossene) überdachte Abstellfläche 30,77 m2. Der rechtsfreundliche Vertreter führte aus, er lege einen Mappenauszug aus der DKM bei, aus der ersichtlich sei, „dass neben der Fischerhütte auch noch ein weiteres Gebäude eingetragen ist. Dem Lageplan ist zu entnehmen, dass auch ähnliche Bauten auf dem Nachbargrundstück Nr. x vermerkt sind. Beide zusätzlichen Bauten sind vor Inkrafttreten eines Flächenwidmungsplanes bereits errichtet worden, sodass hier der Sachverhalt völlig ident ist.“ Seine Mandanten beantragen sohin, dem Baubewilligungsansuchen stattzugeben.

 

I.2. Das Grundstück Nr. x, KG x, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als unspezifisches Grünland gewidmet.

 

I.3. Im Rahmen der Vorprüfung hielt der bautechnische Amtssachverständige am 11.12.2013 sodann fest, auf Grund eines parallel laufenden Verfahrens sei bereits ein agrarfachliches Gutachten (bzw. Ermittlungsverfahren) am 20.8.2013 erstellt worden, in welchem die Bauwerke negativ beurteilt worden seien.

 

Dieses Ergebnis, dass nämlich die beantragten Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes (Grünlandwidmung) widersprechen, teilte die Baubehörde den Bf im Schreiben vom 23.12.2013 mit und räumte ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

 

I.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 5.2.2014, Zl. Bau-100004/2013, wurde das Ansuchen vom 30.6.2013 sodann gemäß § 30 Abs. 6 Oö. BauO 1994 wegen Widerspruchs zu zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes abgewiesen.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 21.2.2014 brachten die Bf im Wesentlichen vor, auf dem Nachbargrundstück Nr. y seien ähnliche Bauwerke genehmigt worden, wobei die Widmungsvoraussetzungen mit dem Grundstück Nr. x ident seien. Die Baubehörde habe es unterlassen darzulegen, weshalb einerseits eine Baubewilligung für derartige Gebäude erteilt worden sei, andererseits gleichartige Gebäude mit denselben Voraussetzungen nun nicht bewilligt werden würden. Unverständlich sei auch, warum die Baubehörde das Ansuchen zur Gänze abgewiesen habe, zumal die Baubehörde selbst im Verfahren Zl. 131-9-2013 im Bescheid vom 19.12.2013 festgehalten habe, dass hinsichtlich der Erweiterung der Fischerhütte Folge zu geben sei, sofern nachträglich innerhalb einer angemessen zu setzenden Frist die Baubewilligung beantragt werde.

 

I.5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S. (= belangte Behörde) vom 22.7.2014, Zl. 139-9-2014, wurde der Berufung in Spruchpunkt I. bezüglich der Erweiterung der bestehenden Fischerhütte Folge gegeben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Berufung hinsichtlich der Errichtung von Lager- und Gerätehütten und der Errichtung einer überdachten Abstellfläche als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst mit der Widmungswidrigkeit (siehe agrarfachliches Gutachten in der Verhandlungsschrift der Baubehörde vom 20.8.2013, Zl. 131-9-2013/Le) begründet. Hinsichtlich des Vorbringens der Bf, auf dem Nachbargrundstück seien ähnliche Bauwerke genehmigt worden, wurde ausgeführt, die vom Nachbarn errichteten Bauwerke seien rechtlich anders zu beurteilen gewesen. Der Liegenschaftsnachbar habe seine Bauwerke vor erstmaliger Erlassung eines Flächenwidmungsplanes durch die Marktgemeinde errichtet. Die Bf hätten aber selbst in der Verhandlung vom 28.7.2011 (Verhandlungsschrift der BH Wels-Land zu Zl. N10-45-2011) angegeben, die in Rede stehenden Baulichkeiten erst nach Erlassung des Flächenwidmungsplanes mit Grünlandwidmung errichtet zu haben. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied zur Rechtssituation betreffend den Nachbarn, sodass eine unterschiedliche rechtliche Vorgangsweise sachlich gerechtfertigt sei.

 

I.5.1. Bei der von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid erwähnten Verhandlungsschrift vom 20.8.2013 führte der agrartechnische Amtssachverständige in seinem Befund Folgendes aus:

 

„... Die Ehegatten W. und A. E. R., wh. x sind Eigentümer des Grundstückes x mit einer Gesamtfläche von 5.178 m², KG. x. Auf diesem Grundstück befinden sich neben 2 Teichanlagen im Ausmaß von ca. 400 Wasserfläche bzw. 350 m² Wasserfläche. Zusätzlich befinden sich auf dem Grundstück eine Fischerhütte sowie 4 weitere Baulichkeiten in Holzbauweise. Die Gebäude werden für die Betreuung der Fischteiche bzw. zur Lagerung und Einstellung von Fischfutter, Rasenmähern, Werkzeugen etc. verwendet.

Die restliche Grundstücksfläche stellt eine Wiesenflache dar (ca. 4.000 ), welche mit den vorhandenen Geräten (Rasenmähertraktor) gemäht bzw. gemulcht wird. Das anfallende Mähgut wird in einen nicht genutzten Fischteich zur Aufschüttung abgelagert. Eine weitere agrarische Nutzung der vorhandenen Fläche erfolgt nicht.“

 

Das diesbezügliche agrartechnische Gutachten lautet wir folgt:

 

„Im vorliegenden Fall ist von der pfleglichen Nutzung einer ca. 4.000 großen Wiesenfläche auszugehen. Das anfallende Mähgut verbleibt entweder auf der Fläche oder wird in einen nicht als Fischteich genutzten Bereich abgelagert.

Aufgrund der vorliegenden Tätigkeit kann keinesfalls von einer landwirtschaftlich betrieblichen Tätigkeit ausgegangen werden, da weder eine Marktleistung, noch eine Wertschöpfung durch den Verkauf von landw. Produkten erfolgt. Aus dem Grund liegt auch kein landw. Betrieb vor, sodass für die gegenständlichen Baulichkeiten auch keine Notwendigkeit für deren Errichtung ableitbar ist.“

 

I.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 22.8.2014 Beschwerde hinsichtlich dessen Spruchpunkt II. Es wurde beantragt, die Angelegenheit an die Marktgemeinde S. zurückzuverweisen in eventu den Bescheid der Marktgemeinde S. vom 22.7.2014, Zl. 139-9-2014, in seinem bekämpften Teil ersatzlos aufzuheben.

 

I.7. Hinsichtlich der gegenständlichen baulichen Anlagen auf Gst. Nr. x, KG x, ist auch auf die hg. Entscheidung vom 18.2.2015, LVwG-150169/6/DM/CJ, betreffend einen Beseitigungsauftrag hinzuweisen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Bf) sowie die Verhandlungsschriften der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.7.2011 zu Zl. N10-45-2011 (siehe ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) und der Baubehörde vom 20.8.2013, Zl. 131-9-2013/Le (siehe ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013, lauten auszugsweise:

 

 

㤠24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

 

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

...

9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 ;

...

9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 , auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;

...

(1a) Bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind.

...

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

 

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf oder

4. bei Windkraftanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 die im § 12 Abs. 2 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 festgelegten Abstandsbestimmungen nicht eingehalten werden.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

...

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.

...

(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,

2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;

...

 

§ 30

Vorprüfung

 

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

...

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, ...

...“

 

Dier hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, lautet:

 

㤠2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;

...

23. Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt;

...“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der seit LGBl. Nr. 83/1997 unverändert geltenden Fassung lautet:

 

"§ 30

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

 

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...

..."

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

Verfahrensgegenständlich ist einerseits ein gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich der Lager-/Geräteschuppen mit 16,24 m2, der laut Einreichplan ein einheitliches Bauvorhaben darstellt und andererseits zwei anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z. 9 und 9b leg.cit.: eine Gerätehütte mit 4,80 m2 sowie die (an keiner Seite umschlossene) überdachte Abstellfläche mit 30,77 m2. Die anzeigepflichtigen Bauvorhaben wurden gemäß § 25 Abs. 1a leg.cit. in Verbindung mit bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (Fischerhütte mit 37,53 m2 und Lager-/Geräteschuppen mit 16,24 m2) eingebracht und sind im eingereichten Bauplan gemäß § 29 leg.cit. dargestellt. Eine eigene Bauanzeige konnte daher entfallen.

 

Sowohl der hier verfahrensgegenständliche baubewilligungspflichtige Lager-/Geräteschuppen als auch die bauanzeigepflichtige Gerätehütte und die überdachte Abstellfläche müssen gemäß § 30 Abs. 6 Oö. BauO 1994 (der für die gemäß § 25 a Abs. 5 leg.cit. auch für bauanzeigepflichtige Bauvorhaben anzuwenden ist) den Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes entsprechen. Die beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben sollen allesamt auf dem als unspezifisches Grünland gewidmeten Grundstück Nr. x, KG x, situiert werden. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Unter "bestimmungsgemäßer Nutzung" im Sinne dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft zu verstehen, weil das von den beschwerdegegenständlichen baulichen Maßnahmen betroffene Grundstück der Bf nicht gesondert gewidmet ist. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (vgl. VwGH 28.6.2005, 2003/05/0170, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor und wurden von den Bf auch nicht als gegeben behauptet (vgl. VwGH 27.5.2008, 2007/05/0144). In diesem Sinn brachte das agrarfachliche Gutachten, festgehalten im Rahmen der Verhandlungsschrift vom 20.8.2013, auch ein negatives Ergebnis. Der Flächenwidmungsplan steht daher der Erteilung eines Baukonsenses für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen entgegen.

 

IV.1. Die Baubehörde erster Instanz und in der Folge die belangte Behörde haben daher jedenfalls bezüglich des bewilligungspflichten Lager-/Geräteschuppens mit 16,24 m2 bebauter Fläche das Bauansuchen vom 30.6.2013 zu Recht gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 abgewiesen.

 

IV.2. Zu den anzeigepflichtigen Bauvorhaben (Gerätehütte mit 4,8 m2 und überdachte Abstellfläche mit 30,77 m2) wird Folgendes ausgeführt:

 

Erfolgen – wie im vorliegenden Fall – anzeigepflichtige Baumaßnahmen in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben und sind die anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Bauplan (Baubeschreibung usw.) dargestellt, entfällt nach § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994 eine eigene Bauanzeige (ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich hier nicht zur Diskussion stehende Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit.). Die lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienende Bestimmung des § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994 sieht zwar den Entfall einer an sich neben dem Bewilligungsantrag einzureichenden Bauanzeige vor, bewirkt aber nicht, dass ein im Konnex mit einem bewilligungspflichtigen Projekt geplantes anzeigepflichtiges Bauvorhaben selbst zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben mutiert. Der Baubewilligungsantrag (Bauplan) ersetzt lediglich die an sich erforderliche Bauanzeige, ansonsten unterliegt aber das anzeigepflichtige Vorhaben nach wie vor den Bestimmungen der §§ 25 und 25a Oö. BauO 1994 (vgl. dazu die Erläuterungen zur Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, abgedruckt in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7, 208). Ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben kann daher – mangels Bewilligungspflicht – auch nicht rechtmäßiger Inhalt einer meritorischen Entscheidung über einen Baubewilligungsantrag sein. Fehlt ein Baubewilligungsantrag (vgl. § 28 Oö. BauO 1994) – wie im vorliegenden Fall für die angeführten anzeigepflichtigen Bauvorhaben – ist eine Entscheidung der Baubehörde über die Erteilung einer Baubewilligung insoweit rechtswidrig.

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn Abweisungsgründe iSd § 30 Abs. 6 Z 1 leg.cit. vorliegen, d.h. das angezeigte Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt (§ 25a Abs. 1 letzter Satz). Im Beschwerdefall langte die (vollständige und ordnungsgemäß belegte) Bauanzeige am 31.10.2013 bei der Baubehörde ein. Der abweisende Bescheid der Baubehörde erster Instanz wurde laut handschriftlichem Vermerk im Verwaltungsakt am 10.2.2014 mit RSb versendet. Die Bf haben den Bescheid laut Rückschein am 11.2.2014 übernommen. Die achtwöchige Untersagungsfrist war daher im Zeitpunkt der Abfertigung des erstinstanzlichen Bescheides bereits verstrichen, die Untersagung der Bauausführung durch die Baubehörde war somit unzulässig.

 

IV.3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend dieser Ausführungen insofern abzuändern, als der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S. (und damit der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 5.2.2014, Zl. Bau-100004/2013, der in dieser Berufungsentscheidung aufgegangen ist) hinsichtlich der Gerätehütte (4,80 m2) und der überdachten Abstellfläche (30,77 m2) ersatzlos zu beheben war.

 

 

V.           Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zum Antrag der Bf auf Erteilung einer Baubewilligung für den Lager-/Geräteschuppen mit 16,24 m2 zu Recht eine abweisende Entscheidung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der anzeigepflichtigen Gerätehütte und der überdachten Abstellfläche war zwar auf Grund des Fristablaufs gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 unzulässig und daher aufzuheben. In der Sache haben die Bf dadurch jedoch nichts gewonnen, da mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Verwaltungsaktes die Baubehörde auf Grund der vorliegenden Widmungswidrigkeit der angezeigten Bauvorhaben in Anwendung des § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 tätig werden muss (siehe die die Bf betreffende hg. Entscheidung vom 18.2.2015, LVwG-150169/6/DM).

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.       Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da die gegenständliche Entscheidung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der – ebenfalls die beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen betreffenden – hg. Entscheidung vom 18.2.2015, LVwG-150169/6/DM/CJ, steht, in welcher Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen und wozu es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. September 2017, Zl.: Ro 2015/05/0018-4