LVwG-350129/3/GS/BZ

Linz, 26.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gabriele Saxinger aus Anlass des Vorlageantrages über die Beschwerde des Herrn Mag. A.B., geb. x, x, x, gegen den Bescheid vom 7. November 2014 bzw. gegen die Beschwerde­vorentscheidung vom 8. Jänner 2015, GZ 3.01-ASJF, jeweils des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG),  

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde (der Vorlageantrag) als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. November 2014, GZ 3.01-ASJF, wurde zunächst dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf bedarfsorientierte Mindestsicherung keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, dass der Bf gemeinsam mit seiner Mutter, Frau B.B., geb. x, in deren Wohnung leben würde. Der Bf beziehe selbst kein eigenes Einkommen. Seine Mutter würde eine Witwenpension der PVA in der Höhe von 1.084,98 Euro/Monat beziehen. Sobald es eine mögliche Unterhaltsverpflichtung (Mutter-Kind Verhältnis) geben würde, sei jegliches Einkommen für den gesamten Haushalt anzurechnen. Im gegenständlichen Fall würde der Bf mit dem Einkommen über dem für ihn anzuwendenden Mindeststandard liegen und bestehe somit kein Anspruch auf Mindestsicherung.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 5. Dezember 2014, mit der die Aufhebung des Bescheides, Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Ersatz der entstandenen Kosten beantragt werden.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft begründet, nicht hinreichend konkretisiert bzw. individualisiert sei und eine amtswegige Überprüfung unterblieben wäre, was einer Beweislastumkehr gleich kommen würde. Weiters würden dem Bf durch die Verweigerung der bedarfsorientierten Mindestsicherung massive finanzielle Nachteile bzw. eine Mehrbelastung entstehen. Da er aufgrund chronischer Erkrankungen eine regelmäßige und dauerhafte medikamentöse Behandlung bzw. regelmäßige ärztliche Kontrolle benötigen würde (Asthma bronchiale und Bluthochdruck), und er über keine Krankenversicherung verfüge, müsse er sich gemäß Art. 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichern. Dies würde aktuell monatlich 377,85 Euro kosten. Zudem sei die Rechtsbelehrung des Bescheides mangelhaft und hätte die belangte Behörde die gesetzliche Manuduktionspflicht verletzt. Schlussendlich wäre sein Name im Bescheid falsch bzw. unvollständig wiedergegeben worden und wäre die Zustellung nicht zu seinen Handen erfolgt.

 

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 8. Jänner 2015 wurde die eingebrachte Beschwerde vom 5. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neben der Darlegung des Sachverhaltes und der Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass aufgrund der Situation des Bf, seit 17. September 2014 beim AMS arbeitssuchend gemeldet, er keine AMS-Leistungen erhalten würde und er keine Ersparnisse hätte. Der Behörde sei kein Hinweis bekannt, dass den Bf ein Verschulden am Verlust seiner Selbsterhaltungsunfähigkeit treffen würde. Im Hinblick auf die – aufgrund seiner unverschuldeten Selbsterhaltungsunfähigkeit – bestehenden Unterhaltspflicht seiner Mutter gegenüber ihm, würde seine soziale Notlage auf Ebene des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Mutter betrachtet werden. Daher würde das zur Verfügung stehende Pensionseinkommen seiner Mutter in die Berechnung zur Erhebung einer allfälligen Notlage miteinbezogen werden. Dass die Beurteilung der sozialen Notlage auf Basis des Gesamthaushaltes Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung sei, wäre den Erläuterungen zu § 6 Oö. BMSG, AB 434/2011 zu entnehmen. Da aufgrund der gesetzlichen Ausführungen auf das gesamte gemeinsame Haushaltseinkommen abzustellen sei, sei das über dem Mindeststandard seiner Mutter liegende Einkommen für die Berechnung seines eigenen Einkommens heranzuziehen. Mit diesem Einkommen würde der Bf über dem für ihn anzuwendenden Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a Oö. BMSV, der monatlich 625,70 Euro beträgt, liegen. Somit sei die Beschwerde abzuweisen.

 

I.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom 23. Jänner 2015. Begründet wird dieser wie folgt:

„Die Beschwerdevorentscheidung geht nicht auf alle von mir vorgebrachten Argumente ein. Insbesondere die Folgen und Konsequenzen einer unumgänglichen Selbstversicherung gemäß Art. 16/1 ASVG werden nicht in Betracht gezogen. Es wird weder ausgeführt noch begründet, wie bei einem monatlichen Haushaltseinkommen von € 1084,89 der Lebensunterhalt und Wohnbedarf von zwei Personen in der Landeshauptstadt Linz zuzüglich der finanziellen Mehrbelastung infolge der nötigen Selbstversicherung in der Krankenversicherung in der Höhe von aktuell monatlich € 377,85 bestritten werden könnte, ohne dabei die geltende Mindestdarfschwelle zu unterschreiten.

Die Begründung, wonach ich bei der Vorsprache ‚an diesem Tage‘ auf eine schriftliche Ausfertigung verzichtet hätte ist unwahr. Ich habe ausdrücklich auf eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung bestanden. Darüber hinaus ist nicht klar, um welches Datum sich bei der Formulierung ‚an diesem Tag‘ handeln soll.

Die Formulierung ‚als unbegründet abgewiesen‘ im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ist fehlerhaft. Ich habe meine Beschwerde sehr wohl ‚begründet‘. Die fehlerhafte Formulierung des Spruchs erweckt den Eindruck, dass meine Beschwerde ohne jegliche Begründung erfolgt sei. Dies ist falsch.

Darüber hinaus halte ich meine Beschwerde vom 5.12.2014 im vollen inhaltlichen Umfang aufrecht und stelle binnen offener Frist aufgrund formaler und materieller Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung verfassungsrechtlich gewährter Grundrechte den Antrag, meine Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.“

 

I.5. Die belangte Behörde hat diesen Vorlageantrag gemeinsam mit dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 2. Februar 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

I.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

I.7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf, geb. x, ist österreichischer Staatsbürger und beantragte am 8. Oktober 2014 bei der belangten Behörde Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz.

 

Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Datenauszug der österreichischen Sozialversicherung geht hervor, dass der Bf seit 1. März 2014 keine Versicherungszeiten in Österreich aufweist.

Der Bf ist seit 17. September 2014 arbeitslos und ist auch beim AMS seit 17. September 2014 als arbeitslos gemeldet. Der Bf lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, Frau B.B., geb. x, in einer 65 großen Unterkunft. Der Bf bezieht keine Familienbeihilfe und kein Pflegegeld. Sein aktuelles Vermögen beläuft sich auf 60 Euro Kontoguthaben. Die Mutter des Bf bezieht seit 1. August 1986 14 x jährlich eine Witwenpension in der Höhe von 1.084,98 Euro monatlich.

 

 

II. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig und vollständig aus dem Akteninhalt und gelten als unstrittig.

 

 

III.  Rechtslage

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtlos wäre.

Abs. 2 besagt: Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.    tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

§ 13 Abs. 2 leg. cit. besagt, dass die Landesregierung durch Verordnung

1.   jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

  1. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3

festzusetzen hat: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung LGBl. Nr. 107/2013, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person 625,70 Euro (Z 3 lit. a leg.cit).

Gemäß § 231 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

Nach Abs. 2 leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, indem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht im Stande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

Abs. 3 besagt, dass sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

 

 

IV. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

IV.1. Nach § 231 ABGB haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegenüber ihren Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen daher bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Der Verlust der einmal erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit kann in jedem Lebensalter des Kindes eintreten (z.B. durch Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Langzeitarbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld), was mangels Verschulden des Kindes nach den Lebensverhältnissen der Eltern zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs führt (vgl. Stabentheiner in Rummel, ABGB3 zum vorigen identen § 140, Rz 12).

Der Bf ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und ist dieser daher unterhaltsberechtigt gegenüber seiner mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Mutter.

 

Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 5 Oö. BMSG, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist. § 6 Abs. 1 Oö. BMSG bringt zum Ausdruck, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushaltes betrachtet werden (vgl. dazu auch AB 434 Blg Oö. LT 27. GP 35).

Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber dem Bf, der zwar volljährig, jedoch nicht selbsterhaltungsfähig ist, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht die soziale Notlage des Bf auf Ebene des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Mutter betrachtet und das zur Verfügung stehende Einkommen (Witwenpension) der Mutter des Bf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. BMSV in die Berechnung zur Erhebung einer allfälligen sozialen Notlage des Bf einbezogen.

Die Mutter des Bf bezieht 14 x jährlich eine Witwenpension in der Höhe von 1.084,98 Euro monatlich, umgerechnet auf 12 x jährlich ergibt sich ein Betrag von monatlich 1.265,81 Euro. Diese Umrechnung ist notwendig, da auch die monatliche Geldleistung nach § 13 Oö. BMSG 12 x jährlich gewährt werden würde. Die Mindeststandards für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, betrugen zum Zeitpunkt der Antragstellung pro Person 627,50 Euro (§ 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV).

Aufgrund der Witwenpension ergibt sich pro Person ein monatlich zur Verfügung stehender Betrag von 632,91 Euro. Dieser Betrag liegt über dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben. Der Bf hat demnach keinen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz.

 

IV.2. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass die Folgen und Konsequenzen einer Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG nicht in Betracht gezogen werden würden, da nach § 17 Oö. BMSG bei Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, sofern die Person über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügt, für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Oö. Gebietskrankenkasse für die Versicherung Sorge zu tragen ist. Voraussetzung ist demnach, dass eine bedarfsorientierte Mindestsicherung nach § 13 Oö. BMSG zuerkannt wurde.

 

IV.3. Zum Vorbringen, dass die Formulierung „als unbegründet abgewiesen“ im Spruch der Beschwerdevorentscheidung fehlerhaft sei, da die Beschwerde sehr wohl begründet gewesen wäre, wird angemerkt, dass „unbegründet abgewiesen“ nicht darauf Bezug nimmt, ob die Beschwerde mit einer hinreichenden Begründung versehen ist. Eine eingebrachte Beschwerde ist – sofern ihr nicht stattzugeben ist – entweder (als unzulässig) zurückzuweisen (z.B. da sie verspätet eingebracht wurde) oder (als unbegründet) abzuweisen. In diesem Fall wird eine negative Sachentscheidung getroffen.

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde (der Vorlageantrag) daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger