LVwG-490001/2/MS/TK

Linz, 10.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn H.W., x, 5360 x im S. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2014, GZ. 933/10 - 1430701,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Vollstreckungsverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr H.W. verpflichtet wird, binnen drei Wochen – gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses – den Betrag von 20 Euro zu bezahlen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit der Strafverfügung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. November 2014, GZ: 933/10 – 1430701, wurde über Herrn H.W., x, x im S. (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Übertretung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Parkgebührengesetz 1988 i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt L. 1989 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 45 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung ist kein Einspruch erhoben worden.

 

Am 10. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer an die Stadtkasse L. einen Betrag von 30 Euro überwiesen.

 

Mit Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 17. Dezember 2014, GZ 933/10 – 1430701, wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben den offenen Betrag in der Höhe von 20 Euro bis spätestens 14. Jänner 2015 an die Stadtkasse L. einzuzahlen.

Begründend wird ausgeführt, die Entscheidung sei rechtskräftig, der Beschwerdeführer sei seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Jänner 2015, eingebracht per E-Mail vom 11. Jänner 2015, Beschwerde erhoben.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Organstrafverfügung, wenn auch verspätet, bezahlt. Er verstehe nicht, warum er noch einmal zahlen solle.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Februar 2015 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus welchem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt ableiten ließ. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Abhaltung einer Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und auch keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.

 

 

III.           Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung der § 58 Abs. 1 und § 61 und der zweite und dritte Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

 

IV.          Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er die Organstrafverfügung bereits bezahlt hat. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere des Überweisungsbelegs, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Überweisung vom 10. Dezember 2014 nicht den Gesamtbetrag von 50 Euro, die als Strafe für die Verwaltungsübertretung nach dem OÖ. Parkgebührengesetz i.V.m. der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt L., vom Magistrat der Landeshauptstadt L. in der Strafverfügung vom 19. November 2014 ausgesprochen wurden, eingezahlt hat, sondern nur den Teilbetrag von 30 Euro und somit noch 20 Euro an Strafe offen sind.

Die Strafverfügung ist mangels erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Strafverfügung als Titelbescheid der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung ist daher rechtskräftig, wodurch der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung, mit der die Begleichung der noch offenen Strafe (20 Euro) vorgeschrieben wurde, ein rechtskräftiger Titelbescheid zugrunde liegt.

 

Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden von der Bf auch nicht behauptet.

 

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden.

V.           Aus den angeführten Gründen war somit die Beschwerde abzuweisen und die bekämpfte Vollstreckungsverfügung zu bestätigen. Die Erstreckung der Zahlungsfrist war erforderlich, da die in der bekämpften Verfügung enthaltene Frist bereits abgelaufen war.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß