LVwG-650282/2/FP/HK

Linz, 26.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde des W. D., geb. x, E., vertreten durch Dr. M. B., Rechtsanwalt in S., gegen den Bescheid des Bezirkshaupmannes von Schärding vom 6. November 2014, GZ. VerkR21-348-2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 6. November 2014 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) seine Lenkberechtigung (Führerschein VerkRF/28336/1984+1 vom 28.2.1986) der Klassen AM, B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten ab Rechtskraft des bekämpften Bescheides. Die belangte Behörde ordnete zudem an, dass der Bf seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des bekämpften Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder der Polizei abzuliefern habe.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding zur Zahl 1U109/14m als Entziehungsgrundlage diene. Aus diesem Urteil vom 9.9.2014 ergebe sich, dass das Gericht 2 einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet habe. Die der Behörde vorliegende EKIS-Anfrage ergebe, dass der Bf am 29.9.2010 vom Landesgericht Ried rechtskräftig wegen § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung) verurteilt worden sei.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z9 FSG liege eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache vor, wenn eine Person wiederholt eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß dem § 83 StGB begangen habe.

Der Bf sei mit Urteil vom 27.1.2006 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried zu 7Hv 20/10v sei der Bf wegen eines Vorfalls am 21.2.2010 wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Das Urteil sei im Wesentlichen durch das OLG Linz zu 9 Bs 116/10p bestätigt worden. Aktuell sei der Bf am 9.7.2014 wegen § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden.

Der Bf neige offensichtlich sehr schnell zur Anwendung von Gewalt und nehme dabei bewusst Verletzungen anderer in Kauf. Bei der Teilnahme im Straßenverkehr sei eine hohe Anforderung an die Kraftfahrzeuglenker zu richten. Ein hohes Maß an Selbstbeherrschung sei mitzubringen, um auch in kritischen Verkehrssituationen, die jederzeit eintreten könnten, nicht die erforderliche Selbstbeherrschung zu verlieren. Aufgrund des § 7 Abs. 6 FSG durfte die Straftat vom 9.7.2014 nunmehr nachteilig berücksichtigt werden, auch wenn es aufgrund der bekannt gewordenen Vorfälle aus den Jahren 2006 und 2010 noch zu keiner behördlichen Maßnahme gekommen war.

§ 7 Abs.6 FSG grenze lediglich den Zeitraum ab, ab wann vorher begangene Handlungen der gleichen Art von der Behörde nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Schon durch die Tat im Jahr 2010 sei für eine gewisse Zeit die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr vorgelegen. Aufgrund der verstrichenen Zeitdauer zwischen der Tatbegehung und möglicher Bescheiderlassung sei damals von der Maßnahme Abstand genommen worden. Dies auch unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH.

In diesen Fällen hätte sich ein Jahr für die noch bestehende Verkehrsunzuverlässigkeit ab Tatbegehung ergeben, die das Höchstgericht aber als zu lange angesehen habe. Die Behörde verkenne nicht, dass bereits 4 Monate zwischen letzter Tatbegehung und der aktuellen Entscheidung verstrichen seien. Von einer insgesamt 7 Monate lang andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit sei jedoch bei Berücksichtigung der Vorgaben des § 7 Abs. 4 FSG aufgrund obiger angeführter Fälle (3 einschlägige Verurteilungen) auszugehen.

 

I.2. Mit rechtzeitig eingebrachtem Schriftsatz vom 2.12.2014 erhob der Bf Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Angelegenheit gehe es hauptsächlich um die 2 Vorstrafen aus 2006 und 2010. Bei der letzten Strafe handle es sich um kein Vorsatzdelikt, weshalb die Delikte von 2006 und 2010 nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Bf hätte sich vor Gericht nicht schuldig bekannt, wenn er gewusst hätte, dass dieses Geständnis für ihn dermaßen negative Folgen haben würde. Der Strafrichter habe versichert, dass die Verurteilung keine weiteren negativen Folgen für ihn haben werde. Nachdem sich der Bf seit 2010 wohlverhalten habe und nunmehr auch schon seit dem Fahrlässigkeitsdelikt genügend Zeit vergangen sei, hätte die belangte Behörde gegenständlichen Sachverhalt anders werten müssen. Die Begründung der Behörde, damals von der Maßnahme nur aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen Tatbegehung und möglicher Bescheiderlassung Abstand genommen zu haben, sei nicht haltbar. Es sei dies für den Bf nicht nachvollziehbar, als er nunmehr wegen eines eher geringfügigen Deliktes seine Lenkberechtigung abgeben solle und dies eine vorbeugende Maßnahme sein soll. Die Behörde habe auch davon gesprochen, dass sie nicht verkenne, dass bereits 4 Monate zwischen der letzten Tatbegehung und der aktuellen Entscheidung verstrichen seien. Nunmehr seien es insgesamt 5 Monate und würde auch dies zu berücksichtigen sein. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass es sich bei dem Entzug um keine Strafe handle, sondern um eine polizeiliche Vorbeugemaßnahme. Genau dies wäre zu berücksichtigen gewesen. Es sei nicht notwendig andere Verkehrsteilnehmer vor dem Bf zu schützen, da er aus seinem Verhalten ohnehin gelernt habe. Der Bf beantragte zudem, dass sich die Behörde nicht nur mit seinen Verurteilungen, sondern mit den Sachverhalten auseinandersetzen würde. Es sei immer seine frühere Lebensgefährtin, die Mutter seines Kindes involviert und habe das Gericht bei jedem Vorfall das provozierende Verhalten berücksichtigt. Es sei immer darum gegangen, dass seine frühere Lebensgefährtin Geld haben wollte bzw. ihm seine Tochter vorenthielt. In keinem Fall würde er sonst grundlos Aggressivitäten setzen. Er wolle sein Verhalten im Nachhinein nicht beschönigen, allerdings müsse man das Gesamtbild sehen. Der Bf beantragte zusammengefasst die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides.

 

I.3. Auf Nachfrage des erkennenden Richters bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 16.2.2015, hat diese bekannt gegeben, dass seit dem Vorfall vom 9.7.2014 keine weiteren Vorkommnisse bekannt geworden seien.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG unterbleiben, da schon aufgrund des Aktes feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und zudem eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

II.2. Es steht nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T fest:

Der Bf wurde am 29. September 2014 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt verurteilt (1U109/10m des BG Schärding). Das verurteilende Gericht stellte den Milderungsgrund der Provokation durch die Verletzte (Fotos, Zerreißen eines Geldscheines) sowie als Erschwerungsgrund zwei einschlägige Vorstrafen fest. Tattag war der 9. Juli 2014 (PUV vom 29.9.2014). Der Bf wurde am 23.1.2006 zu 10Hv96/2005k, unter anderem wegen Delikts des § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 27.5.2010 wurde der Bf wegen der Delikte der §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu 7Hv20/2010v zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, welche für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagsätzen zu je 10 Euro (unbedingt) verurteilt (EKIS-Abfrage vom 24.7.2014). Dem Urteil vom 29. September 2014 liegt ein Vorfall vom 9.7.2014 zugrunde. Der Bf hat seine ehemalige Lebensgefährtin in den Schwitzkasten genommen und sie dabei fahrlässig in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule (distorsio vertebralis cervicalis columnae) verletzt (Verletzungsanzeige Dris. R. vom 9.7.2014). Vorausgegangen war diesem Vorfall ein heftiger Streit zwischen dem Bf und seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Der Bf wurde von der Lebensgefährtin dadurch provoziert, dass diese einen von ihm übergebenen 20 Euro Schein zerriss und Fotos von der Wohnung des Bf machte. (Aussage Bf und Zeugin bei der Polizei, PUV). Seit der letzten Verurteilung hat sich der Bf wohl verhalten (Telefonat des erkennenden Richters mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der BH Schärding vom 16.2.2015).

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

III.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einem durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den § 75, 76, 84 – 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei den im Abs. 3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

III.2. Der Bf hat die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z9 FSG dem Grunde nach verwirklicht. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bf in den Jahren 2006 und 2010 zwei einschlägige Delikte begangen und wurde für diese rechtskräftig verurteilt. Der Bf hat nunmehr wiederum ein Delikt nach § 83 StGB gesetzt.

 

Im Rahmen der Wertung dieser Delikte ist, wie sich aus § 7 Abs. 4 ergibt, insbesondere deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Aufgrund des zuletzt ergangenen Urteils vom 29. September 2014 steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bindend fest, dass der Bf, die ihm angelastete Straftat in der im Strafurteil dargestellten und umschriebenen Weise begangen hat.

 

III.3. Wertung:

 

Strafbare Handlung gegen Leib und Leben (sogenannte Gewaltdelikte) stellen einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und sind daher als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Der gegenständliche Vorfall zeigt, dass der Bf grundsätzlich eine überdurchschnittlich hohe Bereitschaft aufweist, in bestimmten Konfliktsituationen mit Gewaltanwendung zu reagieren. Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der gegenständlichen Tat darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich bei der dem Bf vorgeworfenen Tat um jene handelt, die unter den Körperverletzungsdelikten die schwächste Form darstellt, nämlich der Täter eine Person am Körper misshandelt und aus dieser Misshandlung fahrlässig eine Gesundheitsschädigung folgt. Zudem darf vorliegend nicht übersehen werden, dass sogar das Strafgericht darin einen Milderungsgrund erkannt hat, dass der Bf zu seinem Verhalten provoziert wurde. Es erscheint für das Gericht nachvollziehbar, dass es im Zusammenhang mit einem offensichtlich jahrelang währenden Streit, in dem das Kind des Bf involviert ist und offenbar auf beiden Seiten nicht mit Provokationen gespart wird, zu einer heftigen Gemütsbewegung kommen kann, die letztendlich zu einem Verhalten führt, welches eine andere Reaktion verursacht, als der Bf unter anderen Umständen und im Zusammenhang mit anderen Personen an den Tag legen würde.

Der Bf hat sich zudem in gerichtlichen Strafverfahren geständig gezeigt und wurde die verhängte, sehr kurze Freiheitsstrafe, unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.8.2014, RA 2014/11/0007 zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft ausgesprochen hat, sind die Überlegungen, die das Strafgericht zu einer bedingten Entlassung bewogen haben, von Bedeutung auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose, weil der Bestrafte gemäß § 46 Abs. 1 StGB nur dann zu entlassen ist, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nichts anderes gilt nach § 43 Abs. 1 StGB für die bedingte Strafnachsicht, welche anzuwenden ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Straftäter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Die Prognose nach § 7 Abs. 4 FSG 1997, so der VwGH weiter, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für die Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht angestellten Überlegungen werden aus diesen Erwägungen insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Vollziehung des FSG 1997 sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung im Zeitpunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht länger zurückliegt, weil dann die vom Strafgericht verwertbaren Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auch noch dem nach FSG 1997 zu beurteilenden Fall kennzeichnen werden.

 

Im vorliegenden Fall ging das Strafgericht schon im Zeitpunkt der Verurteilung davon aus, dass mit einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Wesentlich zu Gunsten des Bf spricht im vorliegenden Fall zudem, dass im Zeitpunkt der landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits annähernd 8 Monate seit der Tat vergangen sind. Selbst die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom 6. November 2014 davon aus, dass von einer zumindest 7 Monate lang andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen sein wird. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ist der Bf im Besitz seiner Lenkberechtigung gewesen und ist nach der Aktenlage seitdem nicht mehr negativ in Erscheinung getreten und hat sich offensichtlich wohlverhalten.

 

Aufgrund der dargelegten Umstände und seines Verhaltens kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Bf im Tatzeitpunkt und im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung verkehrsunzuverlässig war, zum jetzigen Zeitpunkt ist aber zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung nur dann entzogen werden darf, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung anzunehmen ist, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit noch vorliegt und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 3 Monaten (Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG) eintreten wird (vgl. VwGH 14.9.2004, 2004/11/0119; 26.1.2010, 2009/11/0207; 29.3.2011, 2009/11/0231). Würde das Landesverwaltungsgericht daher nunmehr die Mindestentzugsdauer von 3 Monaten bestätigen, würde unter Annahme einer Rechtskraft dieser Entscheidung im März 2015 davon auszugehen sein, dass der Bf seit dem Tatzeitpunkt im Juli 2014 über einen Zeitraum von ca. 10 Monaten verkehrsunzuverlässig gewesen sein musste. Eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint insbesondere angesichts der (im Vergleich zu anderen Körperverletzungsdelikten) relativen Geringfügigkeit des vom Bf begangenen Delikts (geringe Strafe, bedingte Strafnachsicht, fahrlässige Verletzungsfolge, verhältnismäßig geringe Strafdrohung) nicht vertretbar. Die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr anzunehmen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit in der Zwischenzeit wiedererlangt hat.

 

III.4. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl