LVwG-650308/2/Zo/Bb

Linz, 26.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des G. E., geb. x, F.weg, L., vom 16. Jänner 2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Dezember 2014, GZ FE-1502/2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit und weitere führerscheinrechtliche Anordnungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf 18 Monate, gerechnet ab 9. Jänner 2015      (= Zustellung des behördlichen Bescheides) bis einschließlich 9. Juli 2016 herab- bzw. festgesetzt wird.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.) Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. Dezember 2014, GZ FE-1502/2014, wurde G. E. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 und 25 FSG sowie eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenk­berechtigung gemäß  § 30 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) für das Ausmaß der Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und er aufgefordert, gemäß § 29 FSG seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der ein­schlägigen Rechtsgrundlagen und Wiedergabe des strafgerichtlichen Urteils des Landesgerichtes Linz vom 24. November 2014 im Wesentlichen aus, dass der Bf aufgrund dieses Sachverhaltes nicht verkehrszuverlässig sei, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die festgesetzte Dauer zu entziehen sei.

 

I.2.) Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 9. Jänner 2015, wurde vom Bf fristgerecht die Beschwerde vom 16. Jänner 2015 erhoben, mit der ersucht wurde, von der Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen.

 

Der Bf bestreitet in seinem Rechtsmittel nicht die zweimalige strafgerichtliche Verurteilung nach § 201 Abs. 1 StGB, führt jedoch zur näheren Begründung an, dass sich seine Ex-Frau damals in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. In dieser Zeit sei er neben der Arbeit mit Haushalt und Kindererziehung sehr überfordert gewesen.

 

Seit seiner letzten Haft seien seine Ex-Frau und er in Therapie, außerdem sei ihm vom Gericht zusätzlich ein Bewährungshelfer zugeteilt worden. Ferner würden sie gemeinsam als Eltern mit ihren Kindern vom Jugendamt betreut. Seine Frau sei nunmehr psychiatrisch auch gut eingestellt, habe ihn auch regelmäßig in der Haft besucht und sei sehr motiviert die gemeinsame Therapie voranzubringen. Seit seiner Haftentlassung würden sie mit den Kindern wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben und im Jahr 2015 auch wieder heiraten.

 

Was seine Situation angehe, bereue er seine Tathandlungen zutiefst und werde alle Therapie- und Hilfsangebote annehmen. Er sei allerdings für seine drei Kinder unterhaltspflichtig, dies setze eine Beschäftigung und Einkommen voraus. Sein Arbeitgeber (Fa. B.) beschäftige ihn als Fahrer. Auf diese Arbeit sei er angewiesen und habe er diese bisher unfallfrei und ohne auffällig geworden zu sein, ausgeführt. Um seine Familie ernähren zu können, bitte er von einem Führerscheinentzug abzusehen. Er sei sich seiner Verantwortung vollkommen bewusst und bitte um positive Erledigung der Beschwerde.

 

I.3.) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 16. Jänner 2015, GZ FE-1502/2014, ohne Beschwerde­vor­entscheidung dem Landesverwaltungs­­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landes­verwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. November 2014, GZ 22 Hv 86/14h.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

I.4.1) Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

 

Der am 24. März 1980 geborene Bf wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. November 2014, GZ 22 Hv 86/14h, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das strafgerichtliche Urteil ist seit 24. November 2014 rechtskräftig.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bf am 10. August 2014 in Linz seine Ex-Gattin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte, indem er sie auf die Wohnzimmercouch zerrte und dort niederdrückte und ihr, während sie mit den Fäusten auf ihn einschlug und ihn mit den Beinen wegzutauchen versuchte, den Gürtel ihrer Hose öffnete und die Jeans hinunterzog, dann ihre Hände hinter ihren Kopf drückte und mit seiner linken Hand fixierte, die Unterhose auszog, mit seinen Knien ihre Oberschenkel auseinanderdrückte und einen Vaginalverkehr bis zum Samenerguss durchführte und am 17. August 2014 mit der Zufügung einer Körperverletzung einer Sympathieperson, nämlich eines ihrer Kinder gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber telefonisch äußerte: „Und ans kaunst da sicher sein, 1 Kind nimm i da. Jo, Autounfälle passieren jeden Tag.“

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das umfassende reumütige Geständnis des Bf. Als erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet.

 

Dieses Urteil war letztlich Anlass für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheides vom 15. Dezember 2014.

 

Laut Strafregisterauskunft weist der Bf bereits eine rechtskräftige einschlägige Vorverurteilung nach § 201 Abs. 1 StGB aus dem Jahr 2011 auf. Diesem Urteilsspruch liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Bf bereits am 10. Oktober 2010 seine – damals noch - Ehefrau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte. Wegen dieser Vergewaltigung wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 

 

I.4.2) Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und wird vom Bf nicht bestritten. Es bestehen daher keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

I.5.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1) Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 8 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

 

§ 7 Abs. 4 erster Satz FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

I.5.2) Die Basis für die Entziehung der Lenkberechtigung des Bf und die weiteren Maßnahmen nach dem FSG bilden das im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. November 2014, GZ 22 Hv 86/14h, dargestellte Verhalten des Bf. Diesem zufolge wurde der Bf – verfahrenswesentlich - wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB rechtskräftig für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Verurteilung besteht für die belangte Behörde wie auch für das Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 201 Abs. 1 StGB und somit von der Verwirklichung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 8 FSG auszugehen ist, welche gemäß § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (sogenannte "Sittlichkeitsdelikte") zählen zu den verpöntesten und verwerflichsten Tathandlungen überhaupt. Derartige Handlungen verstoßen gegen wesentliche Grundwerte unserer Gesellschaftsordnung und stellen einen besonders schweren Eingriff in die Sphäre dritter Personen, insbesondere in deren körperliche Unversehrtheit dar und laufen deren Recht auf freie Willensbestimmung zuwider.

 

Straftaten wie die vorliegende zählen zu den strafbaren Handlungen, deren Begehung durch die Benützung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird. Der Umstand, dass der Bf bei der von ihm begangenen Straftat kein Kraftfahrzeug verwendet hat, steht daher der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht entgegen, ist aber im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung und unter Berücksichtigung der in dieser Gesetzesstelle genannten Wertungskriterien anzustellenden Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, zu berücksichtigen (VwGH 28. Juni 2001, 2000/11/0084, mwN).

 

Im konkreten Fall ist zum Nachteil des Bf auch zu berücksichtigen, dass er laut Gerichtsurteil mit der Verletzung eines Kindes durch einen von ihm herbeigeführten Autounfall gedroht hat. Alleine diese Drohung, nämlich ein Kind vorsätzlich mit dem Kfz zu verletzen, begründet bereits die Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf.

 

Ungeachtet der besonderen Verwerflichkeit dieser Straftaten ist zu Gunsten des Bf, wie auch im Gerichtsurteil festgestellt wurde, sein umfassendes reumütiges Geständnis zu berücksichtigen. Andererseits muss als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe nach § 201 Abs. 1 StGB aus dem Jahr 2011 (Vorfallszeitpunkt: 10. Oktober 2010) gewertet werden. Der Bf ist damit innerhalb eines Zeitraumes von circa vier Jahren wiederholt als Sexualstraftäter in Erscheinung getreten, wobei er beide Male seine (Ex-)Frau vergewaltigte, indem er diese mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte.

 

Des Weiteren ist zu beachten, dass das Strafgericht durch die Festlegung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten und der Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Straftaten und auch das Verschulden des Bf nicht als unerheblich gewertet hat, hingegen wirkt sich für den Bf jedoch positiv aus, dass seitens des Strafgerichtes zwei Drittel der verhängten Freiheitsstraße (10 Monate) gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Diesem Umstand ist zu Gunsten des Bf Bedeutung beizumessen.

 

Der Bf hat in seiner Beschwerdeschrift ferner glaubwürdig zum Ausdruck gebracht, dass er bemüht ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken und seine Tathandlungen zutiefst bereut. Dies lässt zumindest in Ansätzen erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen.

 

Seit der strafbaren Handlungen vom 10. August 2014 ist inzwischen eine Zeitspanne von annähernd sieben Monaten vergangen, in der sich der Bf offensichtlich wohlverhalten hat, jedoch verbrachte er diesen Zeitraum teilweise in Haft, sodass er ein normenkonformes Verhalten noch nicht ausreichend unter Beweis stellen konnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einem Wohlverhalten während anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren grundsätzlich – wenn überhaupt - nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Die seither verstrichene Zeit erscheint daher noch viel zu kurz, als dass der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere unter Bedachtnahme auf sein verwerfliches Verhalten, ist die Verlässlichkeit des Bf im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit noch nicht gewährleistet. Sittlichkeitsdelikte werden durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert, wobei zumindest derzeit durchaus die Annahme noch begründet ist, dass der Bf weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Mobilität ermöglicht würde.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher zur Auffassung, dass es im konkreten Fall einer Entziehungsdauer von 18 Monaten bedarf, bis der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Beschwerdebegehren konnte damit in diesem Sinne teilweise Erfolg beschieden werden. Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf beträgt somit gerechnet ab der begangenen Straftat am 10. August 2014 rund 23 Monate. Diese Dauer erscheint im Hinblick auf die Verwerflichkeit der Tathandlungen und die Vorgeschichte des Bf durchaus angemessen und steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer ist nicht möglich.

 

Zur der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer von 36 Monaten, welche einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf von insgesamt 41 Monaten entsprechen würde, darf angemerkt werden, dass diese mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Verkehrsunzu-verlässigkeit aufgrund von gerichtlich strafbaren Handlungen“ nicht (mehr) vereinbar ist und das Höchstgericht diese in ähnlich gelagerten Fällen als zu lang erachtet hat. Es resultiert daher die spruchgemäße Entscheidung.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Bf am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

Der Ausspruch über die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist § 29 Abs. 3 FSG begründet. Beide Anordnungen sind daher zu Recht erfolgt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht: Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen geboten (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

 

II.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Sittlichkeitsdelikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l