LVwG-600519/12/BR

Linz, 18.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des H S, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz, vom 20.08.2014, GZ: 0048620/2013, nach der am 18.2.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG ist vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein weiterer Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer  eine Gesamtgeldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen  von 174 Stunden auferlegt, weil er

als Inhaber und Betreiber des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebs­art eines Gasthauses" mit dem Standort in X, verwaltungsstraf­rechtlich zu verantworten habe, dass

1) am 04.11.2013 um 11.49 Uhr in X, großer Parkplatz von Linz kommend nach der L.fabrik, eine Werbeeinrichtung (Werbetafel mit Metallgestell in A-Form) mit der beidseits angebrachten Aufschrift „Neu zu mieten - die l- bis 1000 m2 Ge­schäftsflächen auch teilbar - Tel.: X - X" in einer Entfernung von ca. 4 Metern vom Fahrbahnrand, somit innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahr­bahnrand einer Straße außerhalb des Ortsgebietes aufgestellt war, obwohl gemäß § 84 Abs.2 StVO außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand verboten sind;

2) am 04.11.2013 um 11.50 und 11.51 Uhr in X, auf dem as­phaltierten Parkplatz von Linz kommend vor der L.fabrik eine Werbeeinrichtung, bestehend aus einem alten LKW, Marke: O., Farbe: X, Kennzeichen: X mit einer auf der Ladefläche dieses LKW's angebrachten Werbeplakats mit der Aufschrift „X", sowie weiterer unleser­licher Text, in einer Entfernung von ca. 3 Metern vom Fahrbahnrand aufgestellt bzw. abgestellt gehabt habe.

 

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

Mit Anzeige des Tiefbauamtes der Stadt L, Abteilung Straßenverwaltung, vom 04.11.2013 wurde der erkennenden Behörde der im Spruch angeführte Sachverhalt samt vierer Fotos zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Strafverfügung vom 11.06.2014 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 174 Stunden ausgesprochen, ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben datiert vom 28.06.2014, zur Post gegeben am 30.06.2014 und damit fristgerecht, hat der Beschuldigte Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und diesen wie folgt begründet:

„Im gegenständlichen Fall wir hier ein mit TÜV zugelassener Oldtimer zu einem Werbeträger analog aller anderen Fahrzeuge mit Werbeaufschriften wie Tankwagen, EVN Lieferfahrzeuge, Installateur-Elektrikerbetriebe etc. Der einzige Unterschied ist, dass das Fahrzeug infolge der Oldtimereigenschaft auffälliger ist und wenn nicht auf Rundtour im Einsatz sich befindet, auf den Parkplätzen der L abgestellt ist.

Im Übrigen verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen, die ich vollinhaltlich aufrechterhalte. Da das Kfz aber mit TÜV ausgestattet ist erübrigen sich die entsprechenden Ausführungen im seinerzeitigen Einspruch.

Sollte die Behörde weiter diese Rechtsmeinung vertreten, dann müssen logischer Weise alle Fahrzeuge mit Werbeaufschriften aus dem Verkehr gezogen werden und dürfen nie auf Straßen sich bewegen.

Im letzten Wahlkampf wurden gerade die meisten Politiker mit groß angekündigten Wahlplakaten auf ihren Fahrzeugen an den meisten platzen innerhalb von 5-10 m gesichtet, ohne dass hier Strafbescheide oder Straferkenntnisse verhängt wurden. Wenn hier eine Ungleichbehandlung erginge, dann werden verfassungsrechtlich geschützte Werte und Rechte verletzt.

Der tatbeständliche Sachverhalt kann unter keines der angezogenen Gesetzesbestimmungen subsumiert werden und ist daher jede konträre Entscheidung rechtswidrig und nichtig.

Ich beantrage daher in Stattgebung der Berufung das gegenständliche Verfahren zur Einstellung zu bringen."

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der StVO lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 84 Abs.2:

Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten...

§ 99 Abs. 3:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,...

j) wer in anderer als der in Uta bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Der Beschuldigte hat in seinem Einspruch vom 28.06.2014 den Tatvorwurf, angeführt in I. Tatbeschreibung, Pkt. 1, nicht bestritten. Die oben unter Pkt.1 näher beschriebene Werbetafel befand sich zum Tatzeitpunkt außerhalb des Ortsgebietes in einer Entfernung von ca. 4 m vom Fahrbahnrand. Eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs.3 StVO lag zum Tatzeitpunkt nicht vor.

 

Hinsichtlich des Tatvorwurfs I., Pkt.2, stellt er jedoch eine Verwaltungsübertretung in Abrede, zusammengefasst mit der Begründung, dass das Kfz, auf dem sich die oben unter Pkt. 2 näher beschriebene Werbetafel zum Tatzeitpunkt befand, TÜV-geprüft, offensichtlich polizeilich angemeldet, da mit Kennzeichentafeln versehen, und somit für den Verkehr tauglich und auch zugelassen sei, was das Vorliegen einer Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO ausschließe. Dem kann sich die erkennende Behörde nicht anschließen.

§ 84 Abs.2 StVO stellt nämlich nicht darauf ab, ob die Ankündigung oder Werbung wie jene oben unter Pkt.1 auf dem Erdboden steht oder wie hier, auf der Ladefläche eines Oldtimers. Der Schutzzweck der Norm hat die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Auge, die sich regelmäßig außerhalb des Ortsgebietes mit höherer Geschwindigkeit bewegen als innerhalb des Ortsgebietes. Ablenkungen bei höherer Geschwindigkeit sind ungleich gefährlicher. Aus diesem Grund fordert der Gesetzgeber einen Mindestabstand von 100 m vom Fahrbahnrand für Werbeeinrichtungen.

Dabei spielt das Kfz, auf dessen Ladefläche die Werbetafel aufgestellt ist, überhaupt keine Rolle, es handelt sich ja um keine untrennbar mit dem Kfz verbundene Werbemaßnahme, wie sie etwa bei Firmenfahrzeugen durch Anbringung von Werbung auf den Türen oder Seitenwänden von Ladeflächen üblicherweise angebracht werden. Bei diesen Fahrzeugen steht auch regelmäßig der Transportzweck im Vordergrund, und als Zusatznutzen sollen sie auch der Werbung für die Firma dienen.

Dies ist hier sicherlich nicht der Fall, die Behörde ist eher der Ansicht, hier ist es umgekehrt: Der Transportzweck steht im Hintergrund, der Werbezweck vor Ort im Vordergrund. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um eine ausschließlich zu Werbezwecken auf der Ladefläche des Kfz aufgestellten, großformatigen Tafel, die die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, schon allein aufgrund ihrer Abmessungen, beträchtlich in Anspruch nehmen kann. Dies will aber der Gesetzgeber gerade verhindern um die Verkehrssicherheit außerhalb des Ortsgebietes zu gewährleisten.

Es ist somit der Tatbestand der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

Die StVO sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

      einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

      zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

      der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Der Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte mit der Rechtfertigung nicht erbracht werden. Pkt. 1 wurde nicht bestritten und ist ebenso wie Pkt. 2 durch Fotos eindeutig belegt. Und unter Pkt. 2 liegt, wie oben dargelegt, der Fokus nicht auf dem Kfz, sondern auf der Werbeeinrichtung und ihrer Ablenkungswirkung. Dem Beschuldigten ist anzulasten, dass er die Werbetafel, während das Kfz auf dem Parkplatz abgestellt war, nicht vollständig verhüllt bzw. von der Ladefläche entfernt hat. Er hat somit in Kauf genommen, dass die Verkehrsteilnehmer durch seine Werbemaßnahme abgelenkt und dadurch in ihrer Sicherheit gefährdet wurden.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde nichts gewertet, straferschwerend war zu werten, dass bereits 2 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen von § 84 Abs.2 StVO vorliegen (Strafverfügung vom 23.08.2011, GZ 0028018/2011 und Straferkenntnis vom 16.09.2013, GZ: 0032976/2012).

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Der Beschuldigte äußerte sich in seinem Einspruch hinsichtlich Einkommen und Vermögen bzw. Sorgepflichten und Familienverhältnissen nicht.

 

Werden Angaben über die Vermögensverhältnisse verweigert, so hat die Behörde diese einzuschätzen. Sollten dabei Umstände zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben, die ohne dessen Mitwirkung der Behörde nicht bekannt sein konnten, so hat sich dies der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, (vgl. VwGH 14.1.1981, 3033/80).

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsund Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.“

 

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der fristgerecht mit Schreiben vom 11.9.2014 erhobenen Beschwerde.

Seine Ausführungen beziehen sich in der Folge auf die Oö. Bauordnung, dass Oö. Bautechnikgesetz und das Oö. Raumordnungsgesetz. Es ist darin von einem Fehlverhalten des Bauamtes die Rede, das mit einem Bescheid vom 7.7.2014 angeblich korrigiert worden wäre, woraus sich ergeben sollte, dass diese Hinweistafeln für die Tätigkeiten der Firma ohne zusätzliches Ansuchen erledigt werden dürften.

Aus diesem Grunde wäre es dem Beschwerdeführer unerklärlich wie es zu diesen Anzeigen auf Basis der Straßenverkehrsordnung kommen habe können.

Diese Beschwerdeausführungen sind wohl auch im Zusammenhang mit den Einspruchsangaben vom 28.6.2014 zu lesen.

Darin vermeint der Beschwerdeführer, dass hier ein zugelassener Oldtimer zu einem Werbeträger analog anderer Fahrzeuge mit Werbeaufschriften (Anführung von Beispielen) verwendet worden wäre.

Daher will der Sachverhalt keinesfalls unter den angezogenen Gesetzesbestimmungen zu subsumieren gewesen, es wäre daher jede dem entgegenstehende Entscheidung rechtswidrig und nichtig. Darin beantragte der Beschwerdeführer seinem Einspruch (darin genannt Berufung) statt zu geben und das Verfahren einzustellen.

 

 

II.1. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 22.09.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde darauf hingewiesen, dass bei den Schriftstücken, die keinen Eingangsvermerk aufweisen, der Tag des erfassten Schriftstücks im elektronischen Akt mittels Scan als Tag des Einlanges bei der Behörde gelte.

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.

Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der in Begleitung des emeritierten RA Dr. W M erschienen war.

An der öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm auch ein Vertreter der Behörde teil.

 

 

III.1. Aufgrund eines Richterwechsels wurde dieser Verfahrensakt vom Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss des Oö. Landesverwaltungsgerichtes dem nunmehr zuständigen Richter neu zugeteilt.  Demnach ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung durch den unterfertigten Richter begründet.

Von der ursprünglich zuständigen Richterin war am 21.11.2014 für den 19.1.2015 um 08:00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die mit h. Schreiben vom 5.1.2015 abberaumt werden musste.

Ferner wurde von der ursprünglich zuständigen Richterin am 27.10.2014 ein Ortsaugenschein durchgeführt und darüber ein Aktenvermerk angelegt und Fotos aufgenommen. Die Distanz zwischen Aufstellungsort der Werbeeinrichtung und dem stadtabgewandten Gebäudeeck der L wurde darin mit etwa 120 Meter festgestellt.

Betreffend den zweiten Tatvorwurf wurde ebenfalls die Örtlichkeit der Positionierung dieses Fahrzeuges auf einem asphaltierten Parkplatz unmittelbar vor dem Gebäude der L verwiesen. Es finde sich dort kein Hinweis, dass es sich etwa um einen Privatparkplatz handeln würde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich beide Aufstellörtlichkeiten laut Grundbuchauszug im Eigentum des Beschwerdeführers befinden.

Dieser Aktenvermerk wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen.

 

 

IV. Sachverhalt:

Unbestritten seitens des Beschwerdeführers liegt die L außerhalb des vom Verkehrszeichen „Ortsgebiet Linz“ umfassten Gebietes. Der Straßenzug von dem aus die „Werbebotschaften“  wahrgenommen werden konnten führt direkt an der L vorbei. Wie aus den im Akt erliegenden Luftbildern endet das Ortsgebiet von Linz etwa 300 m vor der L.

Der Beschwerdeführer vertrat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der er mit einem emeritierten Rechtsanwalt erschienen war, im Grunde die Auffassung, dass es sachlich nicht nachvollziehbar wäre das Stadtgebiet von Linz nicht bis über den Bereich der L hinaus verordnet zu haben. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund nicht einsichtig, weil einerseits in diesem Bereich eine 50 km/h-Beschränkung kundgemacht wäre und damit - wie diese Bestrafungen seiner auf dem Fabriksgelände und damit auf seinem Grund angebrachten Botschaften belegten - ihm jegliche Möglichkeit auf verkehrsübliche Plakatwerbung verwehrt wäre. Dies treffe auch für die im Fabrikgelände eingemieteten Firmen zu.

Vor diesem Hintergrund erblicke der Beschwerdeführer  eine diskriminierende Ungleichbehandlung. Ferner wird vermeint, der Lkw-Oldtimer mit dem darauf angebrachten Plakat wäre lediglich während der Mittagszeit abgestellt gewesen, als er sich zu Tisch befunden habe. Demnach sei es nicht nachvollziehbar, dass man etwa mit diesem Fahrzeug auf der Straße fahren, dieses jedoch nicht neben der Straße abstellen dürfe.

 

 

IV.1. Beweiswürdigung:

Dem Beschwerdeführer könnte wohl grundsätzlich dahingehend beigepflichtet werden, dass sein Plakatwerbebedarf einige 100 m knapp außerhalb des Stadtgebietes von Linz bei einer dort noch bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h mit Blick auf den Schutzzweck des § 84 Abs.2 StVO keinen Unterschied zum Stadtgebiet erkennen lässt. Der Beschwerdeführer  sich mit dieser Bestrafung daher ungerecht behandelt erachtet und das Gleichheitsgebot verletzt sieht. Durchaus nachvollziehbar scheint auch eine mögliche wirtschaftliche Benachteiligung angesichts des für ihn an dieser Örtlichkeit, selbst  auf seinem Grund und Boden, geltenden Plakatwerbeverbot.

Dem wäre wohl durchaus sachgerecht dahingehend entgegenzuwirken, würde das Fabrikgelände noch vom Orts- bzw. Stadtgebiet von Linz im Sinne der StVO umfasst sein.

Dem würde vermutlich rechtlich auch nicht die bloß nur mehr einseitige Verbauung entgegenstehen, weil sich das Erfordernis der Bebauung laut Judikatur offenbar nicht auf beide Straßenseiten beziehen muss und die Erkennbarkeit der Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke auch in diesem Fall vorzuliegen scheint (vgl. VfGH 27.2.2001, V46/00, VfSlg. 16094).

Dem Beschwerdeführer wurde die zu dieser Rechtsmaterie umfassend ergangene Judikatur des damals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenates und die als gesichert anzusehende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kenntnis gebracht. Ebenso das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Kundmachung eines Ortsgebietes im Falle bloß einseitiger Verbauung entlang eines Straßenzuges.

Zuletzt wurde dargelegt, dass demnach die eindeutige Rechtslage für sein wohl durchaus nachvollziehbares Rechtsverständnis dennoch nichts gewinnen lässt.

Der Behördenvertreter wies seinerseits darauf hin, dass der Idee der Verlängerung des Ortsgebietes durchaus etwas abgewonnen werden könnte. Es wurde jedoch seitens des Behördenvertreters auch darauf hingewiesen, dass betreffend den Beschwerdeführer bereits mehrere Anzeigen in diesem Zusammenhang erstattet werden mussten und diesbezüglich einschlägige Vormerkungen bestehen.

 

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht  erwogen:

 

Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit. f. [für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen.....]).

Selbst ein Plakat im überwiegenden Interesse der Volksgesundheit (Zeckengefahr) sowie einer der Humanität und Gesundheit von Menschen insbesondere in der sog. dritten Welt (Ärzte ohne Grenzen) war als vom Verbot betroffen zu beurteilen, weil auch dadurch eine zumindest idente und nicht ausschließbare Ablenkungsgefahr für Fahrzeuglenker ausgehen hätte können (siehe VwGH 22.2.2002, 200/02/0303 mit Hinweis auf VwGH, verst. Sen. v. 8.5.1979, Slg.Nr.9831/A).

Zum Werbeverbot im Bereich von Freilandstraßen an sich ist auf die umfassenden Ausführungen in den h. Ersatzbescheiden (Erk. des Oö. UVS v. 16.8.2002 u. 27.1.2003, VwSen-107109/21/Br/Pe, VwSen-108532/7/Br/Pe, VwSen-108533/7/Br/Pe und VwSen-108534/7/Br/Pe mit Hinweis auf VfGH v. 12. 12. 2002, Zl. G 177/02-9 uva.) zu verweisen.

Die hier unmittelbar am Straßenrand platzierten bzw. plakatierten Darstellungen als Werbungen im Sinne des § 84 Abs.2 StVO 1960 zu qualifizieren, wobei es nicht darauf ankommt in welchem Umfang allenfalls die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer durch die Werbung bzw. Ankündigung nun tatsächlich beeinträchtigt ist (VwGH 22.4.1994, 93/02/0313). Dies trifft selbst auf Werbebotschaften und/oder Ankündigungen zu, die lediglich auf einem zum Verkehr zugelassen Oldtimer-Lkw montiert sind. Auch diese ziehen letztlich die Aufmerksamkeit auf sich und beeinträchtigen dadurch die in der zit. Norm gesetzlich geschützten Interessen der Verkehrssicherheit. Daran ändert sich auch für den Fall nichts, wenn diese – so wie offenbar hier - lediglich von einem Straßenzug sichtbar sind an dem nur eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h iSd § 52 lit.a Z10a StVO erlaubt ist.

Im Sinne des § 22 VStG stellt jede einzelne Werbung eine selbständige als gesondert (kumulativ) zu ahndende Tat dar. Hier wurde dafür eine Strafe verhängt, wobei sich die beiden Werbungen  im Unwertgehalt nicht unterscheiden, sodass in der Verhängung nur einer einzigen Strafe keine Rechtswidrigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers feststellbar ist bzw. dies unbeachtlich ist.

Das Verbot des § 84 Abs.2 leg.cit. bezieht sich ferner nach seinem klaren Wortlaut wohl nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht sind, es sei denn, dass Werbung und Werbeträger  eine untrennbare Einheit bilden (VwGH 8.7.2005, 2004/02/0402).

Der Vollständigkeit halber wird auch in diesen Verfahren wieder festgestellt, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2002, G177ua/02, gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 84 Abs.2 StVO – entgegen die von h. in den Ausgangsverfahren ursprünglich vertretenen Rechtsauffassung - keine Bedenken gehegt wurden.

Der Beschwerdeführer  hat demnach auch in diesem Fall durch das Anbringen der genannten Werbungen die ihm zur Last gelegten Tatbestände objektiv erfüllt.

Im Übrigen würde etwa die Erteilung einer Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Unternehmens den Gewerbeinhaber nicht von der Verpflichtung entbinden, auch andere Rechtsvorschriften als die unmittelbar mit seiner Gewerbetätigkeit in Zusammenhang stehenden zu beachten und berechtigt ihn keinesfalls, entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und insbesondere zum Nachteil der Verkehrssicherheit ohne entsprechende Ausnahmebewilligung Werbungen und Ankündigungen anzubringen. Dies gilt es angesichts der Hinweise auf Bau- u. Raumordnungsvorschriften in der Beschwerde anzumerken.

Seine Argumentation erweist sich angesichts der unstrittigen Faktenlage als nicht stichhaltig, sodass letztlich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

V.1. Zur Straffestsetzung ist zu bemerken, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ausgehend von einem geschätzten Monatseinkommen von 2.500 Euro, der Sorgepflichten für Ehefrau und zwei Kinder, vor dem Hintergrund zweier einschlägiger Vormerkungen, erweist sich die für zwei Delikte mit 300 Euro ausgesprochene Gesamtstrafe durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes.

 

Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs.6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r