LVwG-850268/13/Wg LVwG-850269/13/Wg

Linz, 26.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von M und Dr. M U, vertreten durch Dr. W L, Rechtsanwalt, x, x, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Oktober 2014, GZ: Ge20-35-78-04-2014, betreffend Erteilung einer gewerbe­behördlichen Genehmigung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 18. Februar 2015 (mitbeteiligte Partei: H OG, x, x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte der mitbeteiligten Partei (mP) mit Bescheid vom
28. Oktober 2014, GZ: Ge20-35-78-04-2014, gemäß §§ 77 und 81 Gewerbe­ordnung (GewO) die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweite­rung) der bestehenden Betriebsanlage, und zwar durch die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle sowie eines Bürozubaues am Standort x x, Grundstück Nr. x, KG x, unter mehreren Nebenbestimmungen und Auflagen.

 

2.           Die Beschwerdeführer (Bf) sind Eigentümer im Nahbereich dieser Betriebs­anlage befindlicher Grundstücke und erhoben mit Eingabe vom
24. November 2014 Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2014. Darin machen sie geltend, die raumordnungsrechtlichen Grundlagen zur vorliegenden gewerbebehördlichen Genehmigung würden wegen Rechtswidrigkeit jeglicher Voraussetzung entbehren. Aus der Beschreibung des Betriebsablaufes gehe hervor, dass am Werksgelände lediglich mit einem Stapler verkehrt werde, maximal 30-40 Anlieferungen pro Jahr sowie maximal 30 Abholungen pro Jahr und zusätzlich 80 Ausfahrten pro Jahr mit dem firmeneigenen 18 t-LKW stattfinden würden. Dies entspreche bereits jetzt nicht den tatsächlichen Belastungen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der zur Genehmigung eingereichte Betriebsablauf Gegenstand der Genehmigung sein könne. In der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich führten die Bf einleitend aus, die raumordnungsrechtlichen Grundlagen seien gesetzwidrig zu Stande gekommen und beantragten, das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich möge ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfas­sungs­gerichtshof anregen.

 

3.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in der öffentlichen Verhand­lung Beweis erhoben. Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass die vorliegenden Verfahrensakte einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Es folgte eine Gutachtenserörterung durch den Amtssachver­ständigen (ASV) für Anlagentechnik. Nachdem die Verfahrensparteien festgehal­ten hatten, an den ASV keine weiteren Fragen zu richten, verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrens­parteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

4.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf folgender Sachverhalt fest:

 

4.1.      Die Bf sind Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x und Bauparzelle .x, alle KG F. Diese Grundstücke befinden sich nördlich zur Betriebsliegenschaft der mP Grundstück Nr. x, KG F. Die mP beantragte mit Eingabe vom 17. September 2014 die Änderung der auf dem Grundstück Nr. x, KG F, befindlichen Betriebsanlage. Die Ände­rung betrifft die Errichtung einer neuen Lagerhalle sowie eines Bürozubaues für den Zweck der bereits genehmigten Lagerung von Holzprodukten. Durch die beantragte Änderung werden keine neuen Betriebsflächen erschlossen (Vor­bringen der Verfahrensparteien, Tonbandprotokoll vom 18. Februar 2015).

 

4.2.      Das gegenständliche Änderungsprojekt sieht keinerlei Änderungen im Hinblick auf Verkehrsaufkommen oder Maschinen vor. Die bestehende Lärm­schutzwand zum nördlichen Nachbargrundstück der Bf wird nunmehr über die gesamte Länge der Lagerhalle bzw. des Flugdaches verlängert. Durch die Situierung der neuen Lagerhalle kommt es zu keiner für die Grundstücke der Bf nachteiligen Veränderung der Schallsituation bzw. nachteiliger Übertragung von Schallwellen. Es ergibt sich weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine Zunahme betrieblicher Immissionen für die Grundstücke der Bf (Gutachten des ASV für Anlagentechnik, Tonbandprotokoll vom 18. Februar 2015).

 

5.           Beweiswürdigung:

 

5.1.      Zu 1. bis 3.: Einleitend werden der Verfahrensablauf und das Parteivor­bringen zusammengefasst wiedergegeben.  

 

5.2.      In der Sache selbst (4.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Der ASV äußerte sich sowohl in der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wie auch in der Verhandlung am 18. Februar 2015 umfassend zum beantragten Änderungsprojekt. Die Bf hielten ausdrücklich fest, an den ASV keine weiteren Fragen zu stellen. Die Ausführungen des ASV sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schlüssig und werden daher den Feststellungen zugrunde gelegt.   

 

6.           Rechtliche Beurteilung:

 

6.1.      Für eine weitere amtswegige Beweisaufnahme bestand kein Anlass, da der relevante Sachverhalt (siehe 4.) bereits auf Grundlage der vorhandenen Beweis­mittel festge­stellt werden konnte.

 

6.2.      Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetz­lichen Bestimmungen:

 

§ 74 Abs. 1 und 2 GewO lauten:

 

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienan­gehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unter­liegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2
Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

§ 77 Abs. 1 und 2 GewO lauten:

 

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik
(§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbe­trieb­nahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im
§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

§ 81 Abs. 1 GewO lautet:

 

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

6.3.      Soweit die Bf raumordnungsrechtliche Bedenken äußern, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil durch diese Umstände subjektive Rechte der Nachbarn nicht berührt werden (vgl. VwGH  vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, VwGH vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0274 u.v.a., stRsp).

 

6.4.      Die Bf bringen vor, die tatsächlichen Belastungen würden nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Entscheidend ist aber, welche Auswirkungen die beantragten Änderungen auf den bestehenden Genehmigungsumfang haben.  Beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage handelt es sich um ein Projekts­verfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2006,
Zl.  2003/04/0177). Die beantragte Änderung betrifft die Errichtung einer neuen Lagerhalle sowie eines Bürozubaues für den Zweck der bereits genehmigten Lagerung von Holzprodukten. Die vorgesehenen Änderungen (siehe 4.1. und 4.2.) führen zu keiner Zunahme der Immissionen für das Grundstück der Bf. Die Bf werden durch den bekämpften Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Der bekämpfte Bescheid ist nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

7.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

7.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

7.2.      Im gegenständlichen Fall ging es um die einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung, ob mit dem Änderungsprojekt  nachteilige Immissionen für die Bf verbunden sind. Die Immissionen nehmen nicht zu (4.2.).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl