LVwG-850304/4/Bm/AK - 850306/2

Linz, 26.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing. E T, x, x, der Frau Dr. M M, x, x, und des Herrn D Z, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. November 2014, GZ: Ge20-02-71-01-2014, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebs-anlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsver­fahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zurückverwiesen wird.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 16. September 2014 hat die S A GmbH, W, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) der beste­henden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort x, x, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. November 2014,
GZ: Ge20-02-71-01-2014, wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und nach Maßgabe der im Befund festgehaltenen Beschrei­bung sowie der zitierten Anlagenbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermitt­lungs­verfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2014 und das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen habe ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebs­anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nach­teilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2-5 GewO 1994 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Projektsunterlagen und der Aussage des bau- und gewerbetechni­schen Amtssachverständigen sei eine Belästigung der Nachbarliegenschaften durch Lärm nicht zu erwarten; auch die festgesetzten Planungsrichtwerte würden eingehalten. Die Lüftung sei ausreichend dimensioniert und werde die Abluft senkrecht über First ausgeblasen. Von der Einholung zusätzlicher Sachverstän­digengutachten könne daher Abstand genommen werden. Zum Vorbringen, die ÖNORM H 6000/T3 sei durch die ÖNORM EN 13779, Ausgabe 2008-01-01, ersetzt worden, werde angeführt, dass die ÖNORM H 6000-3 „Lüftungstechnische Anlagen; Grundregeln; hygienische und physiologische Anforderungen für den Aufenthaltsbereich von Personen“ seit 1. Jänner 1989 gültig und nach wie vor anwendbar sei. Die Praxis habe gezeigt, dass die in der ÖNORM H 6000 festge­legten Luftleistungen ausreichend seien.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Dipl.-Ing. E T, Dr. M M und D Z innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Begrün­dung des Bescheides sage laut Seite 7 zusammenfassend aus, dass „das Ermittlungs­verfahren und das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergeben hat, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage vorhersehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden“.

Die Schlüssigkeit des Gutachtens sei nicht zu erkennen, zumal die zitierten Immissionsgrenzwerte nach ÖNORM S 5021, Teil 1, ausschließlich baurechtlich relevant seien. Eine Genehmigung einer neuen oder die Änderung einer geneh­migten Betriebsanlage müsse nach § 74 Abs. 2 GewO beurteilt werden. Das bereits im Schreiben vom 30. September 2014 geforderte Gutachten über Aus­wirkungen der Lärmemissionen, beispielsweise nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, sei nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig sei ein Gutachten über die Auswir­kungen der Geruchsemissionen eingeholt worden. Die Einhaltung der unter
Punkt 5.3. genannten Anforderungen über die Ableitung von Abluft und Abgasen bei geruchsintensiven Stoffen (z.B. von Küchen) sei nicht nachgewiesen worden.

Zusätzlich gehe aus der vorgelegten Verhandlungsschrift hervor, dass die Betriebszeiten des eingereichten Projektes, die mit 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr in den Gasträumen und mit ebenfalls 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr im Gastgarten ange­geben waren, nun plötzlich unerwartet verlängert werden sollten. Da dies nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei, würde Einspruch gegen eine Auswei­tung der Betriebszeiten auf 06.00 Uhr bis 02.00 Uhr in den Gasträumen und auf 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr im Gastgarten erhoben werden. Durch diese Ausweitung der Betriebszeiten seien die Bf in den Nachbarrechten beeinträchtigt. Wäre diese Ausweitung bei der Verhandlung bekannt geworden, hätten sicher alle Anrainer protestiert. So sei ihr Mitwirkungsrecht verletzt worden. Nochmals werde betont, dass die Bf als Nachbarn von der neuen Betriebsanlage direkt betroffen seien und die Zustimmung erst nach Vorlage der geforderten Unterlagen erteilt werden könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) mit Schreiben vom 15. Jänner 2015 zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-02-71-01-2014. Der Konsenswerberin (Kw) wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen; von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.  

 

Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Verwal­tungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechts­­vor­schriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen .......

 

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwal­tungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermitt­­lungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

 

5.2. Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt ergibt, dass die S A GmbH mit Eingabe vom 16. September 2014 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastge­werblichen Betriebsanlage im Standort Grundstücke Nr. x und x, KG A, angesucht hat.

 

Als Projektsunterlagen wurden neben den planlichen Darstellungen eine allgemeine Betriebsbeschreibung, eine Beschreibung des Lüftungsprojektes und Kühlanlagenprojektes sowie eine technische Beschreibung der Heizung eingereicht; beantragt wurde eine Betriebszeit von täglich 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr.

Nach diesen Projektsunterlagen sind vom beantragten Vorhaben folgende Änderungen umfasst:

-      Modernisierung und Vergrößerung der Küche, Sanierung und Erweiterung der bestehenden WC-Anlagen im EG

-      Errichtung und Betrieb eines Veranstaltungssaales samt Vorbereitungsküche, eines Foyers, einer Garderobe, von WC-Anlagen, eines Technikraumes, von Lagerräumen

-      Errichtung einer Terrasse im 1. OG

-      Errichtung und Betrieb von Kühl- und Tiefkühlzellen und Lüftungsanlagen

-      Errichtung und Betrieb eines Personenliftes

-      Erweiterung der Verabreichungsplätze im Gastgarten

 

Mit Kundmachung vom 18. September 2014 hat die belangte Behörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 6. Oktober 2014 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines Amts­sachverständigen für Gewerbetechnik durchgeführt. Vor der Verhandlung wurden von den nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn Einwendungen wegen befürchteter Lärm- und Geruchsbelästigung erhoben.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverstän­digen im Befund entgegen der Einreichung festgehalten, dass als Betriebszeiten für die Gasträume Montag bis Sonntag, 06.00 Uhr bis 02.00 Uhr, und für den Gastgarten Montag bis Sonntag, 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr, beabsichtigt sind.

 

5.3. Vorweg ist festzuhalten, dass betreffend Umfang des Ermittlungsverfahrens in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zahl­reiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes bestehen.

Demnach ist die Fest­stellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 gegeben sind, ob somit durch der Anlage zuzurechnende Emissionen die bestehende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend verändert wird,  Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und erforderlichenfalls auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

 

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gut­achten) über diese Fragen abzugeben.

Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.

 

Dem medizinischen Sachverständigen fällt - fußend auf den Gutachten der immissionstechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusam­menhang in § 77 Abs. 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (vgl. VwGH 25.9.1990, 90/04/0035, 24.11.1992, 92/04/0119 u.a.).

 

Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet das Element des für die Erlassung des Bescheides maßgebenden Sachverhaltes (VwGH 25.2.1993, 92/04/0208). Das bedeutet, auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil über die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens zu bilden.

 

5.4. Damit die Sachverständigen überhaupt eine Beurteilung nach den oben dargelegten Grundsätzen vornehmen können, ist die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen durch die Kw notwendig.

Vorliegend mangelt es für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens schon an der Vollständigkeit der von der Kw gleichzeitig mit dem Ansuchen vorgelegten Projektsunterlagen.

Nach dem oben zitierten § 353 GewO 1994 hat nämlich die Kw auch jene technischen Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlich sind.

 

Gegenständlich wurden von der Kw zwar Unterlagen über zu erwartende Emissionen hinsichtlich Entlüftungseinrichtungen und Kühlanlagen vorgelegt, inwieweit jedoch Emissionen mit den geplanten Änderungen der Räumlichkeiten und einhergehen, wurde nicht dargelegt.

 

Nach den Projektsunterlagen ist ein zusätzlicher Veranstaltungssaal geplant, damit ist bei objektiver Betrachtung auch von einer erhöhten Gästefrequenz auszugehen.

Der Aussage des Sachverständigen, dass die zusätzliche Nutzung des Obergeschoßes zu Seminar- und Veranstal­tungszwecken nicht mit einer erhöhten Anzahl der Verabreichungsplätze verbunden ist, da die Räumlichkeiten nur wechselseitig genutzt werden können, kann nicht gefolgt werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage von der ungünstigsten Situation für die Nachbarn auszugehen. Die ungünstigste Situation stellt im gegenständ­lichen Fall eine zeitgleiche Benützung der Gasträumlichkeiten mit dem Veran­staltungsraum dar. Demgemäß hätte die Beurteilung auch eine Vollauslastung umfassen müssen.

Weiters geht aus den Projektsunterlagen auch hervor, dass im 1. OG eine Terrasse mit Verabreichungsplätzen errichtet werden soll; auch damit können Lärmemissionen verbunden sein. Zudem soll der Gast­garten geändert werden. Auch wenn diesbezüglich die Verabreichungsplätze möglicherweise nur geringfügig erhöht werden, besteht dennoch diesbezüglich die Möglichkeit einer Lärmbeeinflussung.

 

Das Ansuchen der Kw weist keinesfalls ausreichende technische Unterlagen über die zu erwartenden oben beschriebenen Lärmemissionen  auf, auf dessen Grundlage der immissionstechnische Sachverständige sich über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen äußern kann. In Ermangelung dieser Unterlagen fehlen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch entsprechende Sachverständigenbeurteilungen. 

 

Neben der lärmtechnischen Beurteilung mangelt es aber auch an Feststellungen, ob mit dem beantragten Vorhaben Geruchsemissionen für die Nachbarn und gege­benenfalls in welchem Ausmaß verbunden sind.

 

5.5. Für eine ausreichende Sachverständigenbeurteilung betreffend Lärm und Geruch wird demnach vorerst die Vorlage entsprechender Emissionsangaben durch die Kw erforderlich sein. Seitens der Konsenswerberin wird auch klarzustellen sein, welche Betriebszeiten nun tatsächlich beantragt werden.

Auf Grundlage dieser Unterlagen werden dann der beizuziehende Sachverständige seine Beurtei­lung hinsichtlich Immissionen von Lärm zu treffen haben.

Ebenso werden Ermittlungen hinsichtlich der von den Bf eingewendeten Geruchsbelästigung zu führen sein.  

 

Ergibt in weiterer Folge die Beurteilung der technischen Sachver­ständigen eine Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse, wird auch ein medizinisches Gutachten erforderlich sein. Erst nach Vorliegen eines medizi­nischen Gutachtens, das Feststellungen über mögliche gesundheitliche Auswir­kungen für die Nachbarn durch die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse enthält, kann sich nämlich die Behörde mit der Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen auseinandersetzen.

 

5.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, um beurteilen zu können, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen zu besorgen sind bzw. ob die Vorschreibung von Auflagen erforderlich ist. 

Seitens der belangten Behörde sind noch wesentliche Ermittlungen durch­zu­führen, um eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde vor.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Behebung des ange­fochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter dem Blickwinkel der Verfahrensdauer und Kostenersparnis zulässig ist.

Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Ver­waltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl. zur wortgleichen Bestimmung in Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG, Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungs­gerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko? [2014] 311ff [316ff]).

Im gegenständlichen Fall ist für das LVwG nicht ersichtlich, dass die eigene Sach­verhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungs­verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das LVwG ein von ihm geführtes.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu ent­scheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier