LVwG-300560/2/Py/BD

Linz, 26.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn R.R., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. November 2014, SV96-27-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. November 2014, SV96-27-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 86 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 250 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Sie haben die ausländische Staatsbürgerin A.S., geb. x, Staatsan­gehörigkeit B. und H., für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt, zumindest am 28.02.2014 um 14:15 Uhr in H., x, beschäftigt, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn er für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Tor-Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen auf die im Strafantrag der Finanzpolizei Linz übermittelten Erhebungsergebnisse der Kontrolle vom 28. Februar 2014 stützt, welche unstrittig sind. Auch in der Aussage des Beschuldigten vor der Behörde am 7. Juli 2014 gab er an, dass Frau S. in der Küche tätig war, obwohl sie eine Beschäftigungsbewilligung als Zimmermädchen hatte.

 

Abschließend legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung maß­geblichen Gründe dar.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 18. Dezember 2014. Darin bringt er vor, dass es in Gastronomiebetrieben üblich ist, dass Mitarbeiter, die mit der Reinigung betraut sind, diese in unterschiedlichen Bereichen durchführen. Es könne keine Unterscheidung darin gemacht werden, ob nun Zimmer, WC-Anlagen oder Geschirr gereinigt werden. Auch seitens des Kollektivvertrages wird hier hinsichtlich der Einstufung und der Entlohnung keine Unterscheidung vorgegeben. Insbesondere werde bestritten, dass keine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorlag, weil Geschirr und nicht Zimmer gereinigt wurden. Des Weiteren wurde nach Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice als zuständige Behörde für die Beschäftigungsbewilligung mitgeteilt, dass es für die Beschäftigungsbewilligung im konkreten Fall nicht wesentlich war, ob nun diese für Zimmermädchen, Abwäscherin oder wie derzeit unter dem Überbegriff „gastgewerbliche Hilfskräfte“ ausgestellt ist. Von einer illegalen Ausländerbeschäftigung ohne Bewilligung könne nicht ausgegangen werden, da – wie aus der angeschlossenen Beilage ersichtlich – eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorlag und die Anmeldung in gebotener Kollektiveinstufung erfolgte. Anlässlich der Vorsprache vom 7. Juli 2014 bei der Bezirksverwaltungsbehörde wurde dieser Umstand bereits erörtert und vom zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt, dass von einer weiteren Strafverfolgung nicht auszugehen sei.

 

3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf betreibt in H., x eine Gastwirtschaft, im Nebenhaus eine Ferienwohnung und in V., x, alle Bezirk K., eine Pension.

 

Aufgrund seines Antrages vom 6. Dezember 2013 wurde ihm vom AMS K. in der Zeit von 12. Dezember 2013 bis 11. Dezember 2014 eine Beschäftigungsbewilligung für die Gastwirtschaft für Frau A.S., geb. x, Staatsangehörigkeit B.-H., als Zimmermädchen erteilt.

 

Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 28. Februar 2014 in der Gastwirtschaft wurde Frau A.S. bei Hilfstätigkeiten in der Küche angetroffen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/ 1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Gemäß § 6 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und der Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 ist eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Bf zur Last gelegt, er habe die ausländische Staatsbürgerin A.S., geb. x, zumindest am 28. Februar 2014 in H., x, ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung beschäftigt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhalten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass für die - gegenständliche bei Küchenhilfsdiensten im Betrieb des Bf angetroffene - ausländische Staatsangehörige am Kontrolltag eine Beschäftigungsbewilligung als Zimmermädchen vorlag, genügt der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses - unter Berück­sichtigung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 AuslBG - den Anforde­rungen des § 44a VStG nicht. Gemäß § 6 Abs. 2 AuslBG ist eine kurzfristige, von der Beschäftigungsbewilligung bezüglich Ort und beruflicher Tätigkeit abwei­chende Verwendung eines Ausländers erlaubt (arbeitsrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt, vgl. VwGH vom 18.12.2001, Zl. 99/09/0043). Ein - über den von der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 AuslBG andauernder - konkretisierter Tatzeitraum wurde dem Bf jedoch nicht vorgeworfen.

 

Da somit der objektive Tatbestand der von der belangten Behörde vorge­worfenen Verwaltungsübertretung vom Bf nicht verwirklicht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny