LVwG-350020/12/Wg

Linz, 03.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der H.-M.H., x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17. September 2013, GZ: SO-SH-23135-2013 Ha, betreffend Ein­stellung von bedarfsorientierter Mindestsicherung,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid vom 17. September 2013 behoben wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 17. September 2013 gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG) die der Beschwerdeführerin (Bf) zuvor im Bescheid vom 2. August 2013 zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung mit dem Zeitpunkt 31. Juli 2013 ein. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich (UVS) wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 als unbegründet ab. Dem Berufungsbescheid liegt der Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSV zugrunde.  

 

2.            Der VfGH hob aus Anlass der gegen den Bescheid des UVS erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 26. November 2014, GZ V 75-76/2014-10, § 1 Abs. 1 Z 2 der Oö. BMSV als gesetzwidrig auf. Gleichzeitig wurde der Berufungs­bescheid des UVS mit Erkenntnis vom 26. November 2014, GZ B 1003/2013-14, B 1528/2013-11, behoben, weil er sich auf die gesetzwidrige Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSV gestützt hatte.

 

3.            Die Berufung gegen den Bescheid vom 17. September 2013 gilt damit als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVWG zu entscheiden hat.

 

4.            Zwischenzeitig hat die belangte Behörde der Bf mit Bescheid vom
20. November 2011 rückwirkend ab 1. August 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zuerkannt.

 

5.            Das LVwG hat dazu erwogen:

 

5.1.      Die verfahrensgegenständliche Einstellung der Mindestsicherung ist infolge der rückwirkenden Zuerkennung der Mindestsicherung ab 1. August 2013 gegenstandslos geworden. Dies zieht die ersatzlose Behebung des bekämpften Einstellungsbescheides nach sich. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.2.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl