LVwG-410446/5/MS

Linz, 24.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Dragonerstraße 31, 4601 Wels, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. September 2014, GZ. Pol96-83-2012, in dem das Strafverfahren wegen der Übertretung nach dem Glücksspielgesetz gegen die mitbeteiligte Partei (C.W.) eingestellt wurde, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. September 2014, Pol96-83-2012, wurde das Strafverfahren gegen Herrn C.W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P.R., x, x, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C.C. „L. r.“ Betriebsstätten GmbH gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG eingestellt.

 

Begründend führt die Behörde aus:

Am 18. September 2012 fand im Lokal „C.“ in L., x, eine Glücksspielkontrolle gemäß § 50 Abs. 5 GSpG durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Organe der öffentlichen Aufsicht statt. Dabei stellten die Kontrollorgane fest, dass im öffentlich zugänglichen Bereich des Lokales vier elektronische Walzenspielgeräte:

·         FA-Nr. 1 „Super Games“, Typ KING, Seriennummer x

·         FA-Nr. 2 „Kajot MG“, ohne Type und Seriennummer

·         FA-Nr. 3 „LION“, ohne Type und Seriennummer

·         FA-Nr. 4 „LION“, ohne Type und Seriennummer

betriebsbereit aufgestellt waren.

 

Die Kontrollorgane führten umfangreiche Testspiele durch:

Am Gerät mit der FA-Nr. 1 wurde das virtuelle Walzenspiel (mit vorgeschaltetem Würfelspiel) „Hot Fruits“ getestet, das mit einem Mindesteinsatz von 0,1 Euro und einem dabei in Aussicht gestellten Gewinn von 16,00 Euro und einem theoretischen Maximaleinsatz von 5,00 Euro und einem dabei in Aussicht gestellten Gewinn von 20,00 Euro + 39 SG angeboten wurde. Das Gerät verfügt über einen Banknoteneinzug und eine Automatik-Start-Funktion. Ein gewonnener Einsatz konnte mittels der Gamble-Funktion für ein Zusatzspiel eingesetzt werden.

 

Am Gerät FA-Nr. 2 wurde das virtuelle Walzenspiel (mit vorgeschaltetem Würfelspiel) „Ring of Fire XL“ getestet, das mit einem Mindesteinsatz von 0,2 Euro  und einem dabei in Aussicht gestellten Gewinn von 20,00 Euro + 34 SG und einem theoretischen Maximaleinsatz von 5,00 Euro und einem dabei in Aussicht gestellten Gewinn von 20,00 Euro + 898 SG angeboten wurde. Das Gerät verfügt über einen Banknoteneinzug und eine Automatik-Start-Funktion. Ein gewonnener Einsatz konnte mittels der Gamble-Funktion für ein Zusatzspiel eingesetzt werden.

 

Am Gerät FA-Nr. 3 wurde das virtuelle Walzenspiel (mir vorgeschaltetem Würfelspiel) „Jungle“ getestet, das mit einem Mindesteinsatz von 0,2 Euro und einem dabei in Aussicht gestellten Gewinn von 360,00 Euro und einem theoretischen Maximaleinsatz von 10,00 Euro und einem dabei in Aussicht gestellten Gewinn von 18.000,00 Euro angeboten wurde. Das Gerät verfügt über einen Banknoteneinzug und eine Automatik-Start-Funktion. Ein gewonnener Einsatz konnte mittels der Gamble-Funktion für ein Zusatzspiel eingesetzt werden.

 

Am Gerät mit der FA-Nr. 4 wurde das virtuelle Walzenspiel „Sizzling Hot“ getestet, das mit einem Mindesteinsatz von 0,2 Euro und einem dabei in Aussicht gestellten Gewinn von 200,00 Euro und einem theoretischen Maximaleinsatz von 10,00 Euro und einem dabei in Aussicht gestellten Gewinn von 10.000,00 Euro angeboten wurde. Das Gerät verfügt über einen Banknoteneinzug und eine Automatik-Start-Funktion. Ein gewonnener Einsatz konnte mittels der Gamble-Funktion für ein Zusatzspiel eingesetzt werden.

 

Nachdem die für die Durchführung von Glücksspielen erforderliche Konzession des Bundesministeriums für Finanzen nicht vorlag und die Geräte auch nicht nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) begeht eine Verwaltungsübertretung  und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe  von bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnehme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 unternehmerisch zugänglich macht.

 

Gemäß § 168 Strafgesetzbuch (STGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltet Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, es sei denn, dass bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

 

Der Verfassungsgerichthof hat zu den Glücksspieltatbeständen in seinem Erkenntnis B422/2013 festgestellt, dass der Übergang von der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit zur gerichtlichen Strafbarkeit verfassungskonform dann stattfindet, wenn derjenige, der eine Ausspielung mit einem Glücksspielapparat veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, Einsätze von mehr als 10 Euro in einem Spiel oder die Veranlassung von Serienspielen ermöglicht. Das verwaltungsrechtliche Delikt erschöpft sich diesfalls vollständig in dem gemäß § 168 StGB strafbaren Verhalten.

 

Bei den von Ihnen zugänglich gemachten Glücksspielen handelt es sich um virtuelle Walzenspiele, bei denen ein Spiel Form eines Walzenlaufes nur wenige Sekunden lang dauert und unmittelbar danach ein Folgespiel gestartet werden kann.

 

Bei den Walzenspielen (Gerät FA-Nr. 1 bis 4) muss der Spieler nach Wahl des Einsatzes lediglich die Start-Taste betätigen. Bei dem dadurch ausgelösten virtuellen Walzenlauf werden für die Dauer von etwa einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder ihre Lage verändert. Wenn die neue Symbolkombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entspricht, ist ein Gewinn eingetreten, andernfalls ist der Einsatz verloren.

Bei Leistung des Mindesteinsatzes von 0,1 oder 0,2 Euro kann ein maximaler Gewinn von bis zu 360 Euro erzielt werden. Ist ein Gewinn eingetreten, so kann dieser sogleich durch „Gambeln“ als Einsatz benutzt werden und dabei entweder verdoppelt oder zur Gänze verloren werden. Hierbei ist somit ein Einsatz von mehr als 10 Euro möglich.

Zudem besteht bei diesen Spielen eine außergewöhnlich günstige Relation zwischen Einzeleinsatz und möglichem Gewinn und somit ein besonderer Anreiz für Serienspiele in gewinnsüchtiger Absicht.

Darüber hinaus verfügt das Gerät auch über eine Automatik-Funktion, die die Spiele in Endlosschleife im Abstand von wenigen Sekunden selbstständig startet, bis der Spieler die Funktion wieder deaktiviert oder das vorhandene Guthaben verbraucht ist. Bei dieser Spielfunktion ist für den Spieler der Übergang von einem Spiel zum nächsten kaum wahrnehmbar.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht für die Behörde fest, dass bei diesen Spielen die Motive Zeitvertreib und Unterhaltungswert zu Gunsten des Gewinnstrebens völlig in den Hintergrund treten und jedenfalls für eine Spielserie Einsätze von mehr als 10 Euro ermöglicht werden. Somit ist im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur und des Verbotes der Doppelbestrafung eine Alleinzuständigkeit des Strafgerichtes nach § 168 StGB gegeben.  

 

Die Behörde hat am 9. April 2013 gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachtes der Übertretung des § 168 StGB gelegt.

Es trat jedoch aufgrund der einjährigen Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB bei strafbaren Handlungen, welche mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, am 19. September 2013 die Verjährung der Strafbarkeit im vorliegenden Fall ein, weswegen es zu keiner Verurteilung des Beschuldigten mehr kommen kann und nun auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Nachdem das Ihnen vorgeworfene Verhalten unter § 168 StGB zu subsumieren ist, bleibt nach der Judikatur des VfGH kein Raum für eine verwaltungsrechtliche Sanktionierung nach dem Glücksspielgesetz.

 

 

Gegen diesen Bescheid, der am 18. September 2014 zugestellt wurde, hat das Finanzamt Grieskirchen Wels, mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Eingangsstempel der belangten Behörde 15. Oktober 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründet wird die Beschwerde mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

 

Die belangte Behörde führt in der Begründung des bekämpften Bescheides im Wesentlichen aus, es sei für sie auf Grund des vorliegenden Sachverhalts eine Strafbarkeit nach § 168 StGB festgestanden und damit die Zuständigkeit der Gerichte gegeben.

Daraufhin wurde Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wels erstattet. Bei diesem Verfahren trat jedoch Verjährung der Strafbarkeit ein.

Aus dem oben beschriebenen Sachverhalt schließt die Behörde fälschlicherweise, dass das Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls einzustellen sei und stellte das Verfahren unter Berufung auf § 45 VStG ein.

Dem wird widersprochen.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Oktober 2012 dem Beschuldigten vor der Verfolgungsverjährung zugestellt und somit eingeleitet.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat bildet auch die angezeigte Verwaltungsübertretung ab.

Aus der Strafbarkeitsverjährung nach § 168 StGB kann keinesfalls auf eine Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren geschlossen werden, da die AZR ja zeitgerecht zugestellt wurde.

Durch die belangte Behörde wurde in der Bescheidbegründung angeführt, dass nach der Wahl des Einsatzes lediglich die Start-Taste betätigt werden musste, um einen virtuellen Walzenlauf für die Dauer einer Sekunde auszulösen. Danach werde eine Symbolkombination angezeigt, wenn Übereinstimmung mit dem Gewinnplan besteht wäre ein Gewinn eingetreten, anderenfalls der Einsatz verloren. In der rechtlichen Beurteilung im Bescheid (zur Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB) findet sich die „Automatik-Start-Funktion“, die die Spiele in „Endlosschleife“ selbstständig startet. Zudem bestünde bei diesen Spielen eine außergewöhnliche Relation zwischen Einzeleinsatz und möglichem Gewinn, was durch die Schilderung von Mindesteinsatz und dem dadurch erzielbaren maximalen Gewinn beschrieben wird, und somit ein besonderer Anreiz für Serienspiele in gewinnsüchtiger Absicht.

Im Bescheid fehlen jedoch in diesem Zusammenhang sämtliche konkrete Sachverhaltsfeststellungen, z.B. die genaue Beschreibung der Funktionsweise der erwähnten „Automatik-Start-Funktion“ und Belege zur ins Treffen geführten „außergewöhnlich günstigen Relation zwischen Einzeleinsatz und möglichem Gewinn“. Es wurde auch nicht festgestellt, ob die Rahmenbedingungen einen Spieler dazu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlaufe eines ganzen Spielverlaufes eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist, bzw. ob Spieler vorsätzlich zu „Serienspielen“ veranlasst werden sollten.

Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bescheid keine ausdrückliche Feststellung, aufgrund welcher Feststellungen auf den konkreten Glücksspielgeräten installierten Programmen Spiele mit einem Einsatz von über 10,00 Euro ermöglicht werden, wodurch überhaupt erst eine Gerichtsstrafbarkeit nach § 168 StGB eintreten würde.

Im Widerspruch dazu wurde sogar ausgeführt, dass durch die Kontrollorgane der FA-Ktr-Nr 1 ein möglicher Höchsteinsatz iHv 5 Euro, bei FA-Ktr-Nr. 2 ein möglicher Höchsteinsatz iHv 5 Euro, bei FA-Ktr-Nr. 3 ein möglicher Höchsteinsatz iHv 10 Euro, bei FA-Ktr.-Nr. 4 ein möglicher Höchsteinsatz iHv 10 Euro festgestellt wurde.

Darüber hinaus ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 53 Glücksspielgesetz ohnehin solange gegeben, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht. Eine solche ausschließliche Gerichtszuständigkeit wurde nie festgestellt.

Diese Ausführungen zu möglichen Serienspielen sind mangelhaft und darüber hinaus nicht von Belang.

So begründet die belangte Behörde die Annahme der Gerichtszuständigkeit  gemäß § 168 StGB lediglich damit, dass der sekundenschnelle Ablauf eines Einzelspiels, zu Serienspielen in gewinnsüchtiger Absicht verleiten würde.

„Serienspiele werden weder in einem Gesetz, noch in einer Verordnung definiert, bloß in der Judikatur in jeweils einem konkreten Urteil zu einem bestimmten Fall als Hilfsmittel für die Entscheidungsfindung konstruiert. Nachdem die unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen, aufgrund der Bestimmung des § 168 StGB und des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, ausschließlich nach dem GSpG strafbar ist, wäre von der Behörde keine weitere Ermittlung zur Beurteilung von Gewinn-Verlust-Relation vorzunehmen gewesen, um das Verwaltungsstrafverfahren entsprechend dem Strafantrag durchzuführen.

Abgesehen davon, dass die im Zusammenhang mit den vermeintlich ermöglichten „Serienspielen“ allenfalls ermittelten Gewinn-Verlust-Relationen bei den einzelnen Spielen weder im Zusammenhang mit gerichtlich strafbaren Tatbeständen nach § 168 StGB, noch im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG von Bedeutung sind, wäre den Organen der Verwaltungsbehörde die Ermittlung von ausschließlich gerichtlich relevanten Sachverhalten, nämlich von „Serienspielen“ im Sinne der Judikatur, aufgrund der Bestimmungen des Art. 94 B-VG grundsätzlich untersagt.

Aufgrund dieser Bestimmung bleibt wohl auch die abschließende Beurteilung, nämlich ob Serienspiele tatsächlich ermöglicht wurden, dem Gericht vorbehalten.

Schließlich postuliert die Behörde außerdem eine äußerst günstige Relation zwischen Einsatz und in Aussicht gestellten Gewinn, was aber gerade für die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens und den Ausspruch einer Strafe spricht. Von der Behörde wird nämlich schlicht übersehen, dass gerade dies vermeintlich günstige Gewinn-Verlust-Relation vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 iVm § 5 GSpG normiert wurde.

Die Behörde hat somit in klarer Verkennung der Rechtslage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angeordnet.

Dadurch ist die Entscheidung der belangten Behörde, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Abschließend wurde beantragt, die belangte Behörde möge im Zuge der Beschwerdevorentscheidung den bekämpften Bescheid beheben und durch ein dem Strafantrag entsprechendes Straferkenntnis ersetzen.

Im Fall des Abweichens von diesem Antrag durch die Behörde wird durch die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde im Rahmen der gesetzlich verankerten Parteistellung beantragt, eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

 

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

Mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2014 wurde der mitbeteiligten Partei die Beschwerde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 15. Jänner 2015 machte die mitbeteiligte Partei von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

Für das Oö. Landesverwaltungsgericht steht im vorliegenden Verfahren fest, dass das Beschwerdebegehren einzig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Sinn des gestellten Strafantrages durch die belangte Behörde gerichtet ist. Eine Sachentscheidung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht wurde nicht begehrt.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem in der Beschwerde gestellten Antrag.

 

 

III.           Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid [...] aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 

 

Gemäß § 9 Abs 3 VwGVG tritt, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG [...] eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

 

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Strafverfahren über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

§ 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang von Bescheidbeschwerden dahingehend, dass das Oö. Landesverwaltungsgericht an das Beschwerde-vorbringen bzw. die Anfechtungserklärung gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 Anm 1).

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten kommt insbesondere bei Amts- und Organparteien nicht in Betracht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, § 9 Anm 11). Es tritt in diesen Fällen gemäß § 9 Abs 3 VwGVG die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Anfechtungserklärung) an die Stelle der Gründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

 

Das Erfordernis, das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) zu formulieren, bleibt von der Sonderregelung des § 9 Abs 3 VwGVG für Amts- und Organparteien allerdings ex lege unberührt.

Zumal in § 27 VwGVG hinsichtlich des Prüfungsumfangs für Beschwerden von Amts- und Organparteien explizit auf § 9 Abs 3 VwGVG verwiesen wird, dem eine Ausnahme von der Pflicht, ein Beschwerdebegehren zu formulieren, nicht zu entnehmen ist, geht das erkennende Mitglied des Oö. Landesverwaltungsgerichts davon aus, dass Beschwerden von Amts- und Organparteien sowohl eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung, die an die Stelle der Beschwerdegründe tritt, als auch ein Beschwerdebegehren zu enthalten haben (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, § 27 Anm 7, wonach das Verwaltungsgericht nur an die Anfechtungserklärung gebunden ist, nicht aber an die Beschwerdegründe; vgl außerdem Fister/Fuchs/Sachs, § 9 Anm 11, wonach durch § 9 Abs 3 VwGVG denklogisch überhaupt nur die Bezeichnung des subjektiven Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, ersetzt werden könne).

 

Im gegenständlichen Verfahren hat die beschwerdeführende Partei die Erklärung über den Umfang der Anfechtung auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung des bekämpften Bescheids beschränkt.

Das Beschwerdebegehren ergibt sich aus dem Antrag, die belangte Behörde möge im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung den bekämpften Bescheid beheben und durch ein dem Strafantrag entsprechendes Straferkenntnis ersetzen. Dieses Begehren ist – wie bereits festgestellt – ausdrücklich nicht auf die Erlassung einer Sachentscheidung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht gerichtet.

 

§ 50 VwGVG gibt die in Art 130 Abs 4 Satz 1 B-VG für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache wieder.

 

Einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags, hingegen dient § 13 Abs 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren (vgl VwGH 21.10.1999, 99/07/0131, VwGH 10.8.2000, 99/07/0219).

Das Beschwerdebegehren der beschwerdeführenden Partei ist ausführlich mit der Aufzählung von Sachverhaltsfeststellungsmängeln der belangten Behörde begründet und bietet darüber hinaus sogar Vorschläge, wie die belangte Behörde nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei vorzugehen gehabt hätte.  Da das Beschwerdebegehren ausführlich begründet ist, scheidet ein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs 3 AVG im Sinne der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus, zumal dieser bloß dazu dienen würde, ein verfehltes Beschwerdebegehren zu korrigieren.

 

 

V.           Im Ergebnis war die Beschwerde mangels Zulässigkeit des Beschwerdebegehrens somit zurückzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß