LVwG-410452/9/MS/TK

Linz, 23.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des Finanzamtes Linz, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 2. September 2014, GZ. Pol96-337-2014, mit dem das Strafverfahren gegen Herrn W.M. wegen der Übertretung nach dem GSpG eingestellt wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. September 2014, Pol96-337-2014, wurde das Strafverfahren gegen Herrn W.M. (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) wegen der Verwaltungsübertretung nach dem GSpG eingestellt.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Oö. LVwG habe in seiner Entscheidung vom 28. Jänner 2014, LVwG-410164/HW/GRU, festgestellt, dass mit dem Gerät Afric2go keine Ausspielungen iSd § 2 GSpG erfolgen, sodass folglich auch damit keine verbotenen Ausspielungen durgeführt werden könnten. Aus der Anzeige der Finanzpolizei gehe nicht hervor, dass sich das gegenständliche Gerät in Aufbau und Funktionsweise von jenem der zitierten Entscheidung unterscheide.

Daraus folge, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Veranstaltung einer verbotenen Ausspielung mit dem im Spruch angeführten Gerät – afric2go, Seriennummer 0874, Versiegelungsplakettennummer A048514-A048518) nicht begangen habe, weswegen von der Einleitung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen sei.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 2. September 2014 zugestellt worden ist, hat diese mit Eingabe vom 25. September 2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 3. Oktober 2014, Beschwerde erhoben und diese mit unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet und beantragt, die belangte Behörde möge im Zuge einer Berufungsvorentscheidung den bekämpften Bescheid aufheben und durch ein dem Strafantrag entsprechendes Straferkenntnis ersetzen bzw. in eventu die Berufungsbehörde möge den bekämpften Bescheid aufheben.

 

Mit Schreiben vom 4. November 2014 hat die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt verfahrensgegenständlichen Akt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II. Beweis wurde erhoben durch den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2014 wurde das Strafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei eingestellt.

 

Mit Eingabe vom 25. September 2014 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist am 3. Oktober 2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

Auf dem Kuvert ist kein Poststempel vorhanden.

 

Mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2014 wurde die mitbeteiligte Partei von der ggst. Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Diese hat mit Eingabe vom 15. Jänner 2015 hierzu eine Stellungname abgegeben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Gerät afric2go um keine Ausspielung im Sinn des § 2 GSpG handelt.

 

III.        Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

 

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes  1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

IV.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entsprechend der Bestimmung des § 7 VwGVG steht als Beschwerdefrist gegen einen Bescheid ein Zeitraum von 4 Wochen zur Verfügung. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des bekämpften Bescheides.

 

Ein fristgebundenes Einbringen ist grundsätzlich nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist von der Behörde entgegengenommen wird.

Ausnahmen bestehen dahingehend als das Einlangen eines Anbringens keineswegs als verspätet gilt, wenn es einem Zustelldienst vor Ablauf (auch am letzten Tag der Frist) zur Übermittlung übergeben wird bzw. am letzten Tag der Frist einem zur Übernahme für ein Postamt befugten Postorgan übergeben wird oder aber in einem Briefkasten eingeworfen wird, sofern der Einwurf vor der am Briefkasten vermerkten Aushebezeit geschieht (VwGH 7.3.1997, 96/19/0095, 8.8.1996, 95/10/0206).

Diesfalls werden die Tage des Postlaufes, Zeit vor der Übergabe an den Zustelldienst nicht eingerechnet und ist es unerheblich, wann das Schriftstück dann bei der Behörde einlangt, weil das Anbringen schon vor der Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt.

Wurde das Anbringen an ein befugten Postorgan übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen, ist zur Feststellung der Zeitpunktes der Übergabe des Anbringens an die Post der Poststempel als Beweismittel heranzuziehen.

 

Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2014 zugestellt. Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde am 3. Oktober 2014 eingelangt.

Das Kuvert mit dem die Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht wurde enthält als Adressaten die belangte Behörde und als Absender das Bundesministerium für Finanzen. Auf dem Kuvert ist weder ein Poststempel vorhanden noch ein Freistempel. Einzig auf der Beschwerde selbst ist der Eingangsstempel der belangten Behörde ersichtlich. Dieser weist das Datum 3. Oktober 2014 auf. Eine Nachfrage sowohl bei der belangten Behörde als auch bei der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass für den konkreten Beschwerdefall keine Angaben über die Art der Einbringung bei der belangten Behörde bzw. über das Einlangen bei der belangten Behörde selbst gemacht werden konnten. Von beiden Seiten konnten nur darüber Aussagen getroffen werden, wie im Regelfall mit Postsendungen umgegangen wird. Ob dies auch im ggst. Verfahren so abgelaufen ist, konnte nicht bekanntgegeben werden und konnten diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt werden, sodass für das erkennende Gericht kein Hinweis darüber vorliegt, dass die Beschwerde der Post oder einem Zustelldienst zur Beförderung übergeben wurde und bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der belangten Behörde abzustellen ist.

Die Beschwerde ist daher am 3. Oktober 2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Nachdem der bekämpfte Bescheid am 2. September 2014 zugestellt wurde, hat die 4-Wochen-Frist mit 30. September 2014 geendet und wurde daher die Beschwerde verspätet eingebracht.

 

V.           Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß