LVwG-450046/9/MZ

Linz, 24.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der P. GmbH, x, x, vertreten durch RA Dr. G.L., x, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 2.9.2014, GZ 0040833/2014 FSA/a, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Die Beschwerde wurde mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz zu lauten hat:

Der Antrag, die Einhebung der mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14.1.2009, Steuernummer x, festgesetzten Abgaben samt Zuschlägen und der mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.5.2014, Geschäftszahl 0012460/2005 FSA, festgesetzten Stundungszinsen bis zur Entscheidung über die von der Berufungswerberin gleichzeitig eingebrachten Berufung aufzuschieben bzw. auszusetzen, wird zurückgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Eingabe vom 30.6.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, die Einhebung der mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14.1.2009, Steuernummer x, festgesetzten Abgaben samt Zuschlägen und der mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.5.2014, GZ 0012460/2005 FSA, festgesetzten Stundungszinsen bis zur Entscheidung über die von der Berufungswerberin gleichzeitig eingebrachten Berufung aufzuschieben bzw auszusetzen.

 

Bei der „gleichzeitig eingebrachten Berufung“ handelt es sich um das Rechtsmittel gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.5.2014, GZ 0012460/2005 FSA, mit welchem der Bf Stundungszinsen vorgeschrieben wurden.

 

b.1) Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 8.7.2014, GZ 0012460/2005 FSA, wurde dem Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14.1.2009 festgesetzten Abgabenbeträge in der Höhe von 18.843,30 € sowie dem Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid vom 27.5.2014 festgesetzten Stundungszinsen in der Höhe von 2.431,56 € nicht stattgegeben.

 

b.2) Gegen den am 9.7.2014 zugestellten Bescheid erhob die Bf rechtzeitig im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Berufung.

 

b.3) Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 2.9.2014, GZ 0040833/2014 FSA/a, nachweislich zugestellt am 5.9.2014, wurde der im vorigen Punkt genannten Berufung keine Folge gegeben.

 

c) Mit Schriftsatz vom 6.10.2014 erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Die Bf stellt einleitend die Anträge, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates dahingehend abzuändern, dass dem Aussetzungsantrag der Bf stattgegeben wird, in eventu die Rechtssache zurückzuverweisen.

 

Auf die Wiedergabe der Beschwerdebegründung kann aufgrund mangelnder Verfahrensrelevanz verzichtet werden.

 

 

II.a) Mit Schreiben vom 13.10.2014 wurde von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.2.2015. Zu dieser ist keine der Parteien erschienen. Die belangte Behörde hat sich am Vortag telefonisch entschuldigt. Der die Verhandlung beantragt habende rechtsfreundliche Vertreter der Bf teilte um 12.50 Uhr telefonisch mit, sich hinsichtlich der für 13.00 Uhr anberaumten (und auf dessen Bitte hin vertagten) Verhandlung um eine halbe Stunde zu verspäten. Bis zum Ende der daraufhin erst um 13.30 Uhr eröffneten mündlichen Verhandlung um 13.45 Uhr ist der rechtsfreundliche Vertreter – wie auch während der anschließenden Verkündung der Entscheidung und deren Begründung – nicht erschienen.

 

b) Da gesetzlich nicht Abweichendes normiert ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht gemäß § 272 Abs 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in Punkt I. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

Ergänzend ist festzuhalten:

 

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 28.8.2014, GZ 0022526/2012 FSA/a, nachweislich zugestellt am 1.9.2014, wurde über die in Punkt I.a) angesprochene „gleichzeitig eingebrachte Berufung“ gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.5.2014, GZ 0012460/2005 FSA, abgesprochen.

 

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass über die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.1.2015, LVwG-450050/8/MZ, entschieden wurde.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die Bf beantragte ausdrücklich und unmissverständlich, es möge die Einhebung näher genannter Abgaben samt Zuschlägen und näher genannter, vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz (erstinstanzlich) festgesetzter Stundungszinsen „bis zur Entscheidung über die von der Berufungswerberin gleichzeitig eingebrachte Berufung aufgeschoben bzw. ausgesetzt werden“.

 

Die Bf hat somit ihren Antrag einer Art Befristung unterzogen: die Eintreibung der genannten Abgaben samt Zuschlägen und Stundungszinsen sollte bis zu einem aufgrund eines eintretenden Ereignisses konkretisierten Zeitpunkt ausgesetzt werden.

 

Dieser Antrag war im Zeitpunkt der Einbringung zulässig, weshalb in Folge zu Recht mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 8.7.2014, GZ 0012460/2005 FSA, eine inhaltliche Entscheidung erging.

 

b) Während des in Folge anhängigen Rechtsmittelverfahrens gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 8.7.2014, GZ 0012460/2005 FSA, fällte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz vom 28.8.2014, GZ 0022526/2012 FSA/a, nachweislich zugestellt am 1.9.2014, eine Entscheidung betreffend die Festsetzung der Stundungszinsen; es handelt sich dabei um jene Entscheidung, bis zu welcher die Bf die Einhebung der näher genannten Abgaben samt Zuschlägen und der näher genannten Stundungszinsen ausgesetzt haben wollte.

 

Ab dem 1.9.2014 war es daher in jedem Fall – selbst wenn zuvor, was hier nicht geprüft wird, die materiellen Voraussetzungen vorgelegen haben mögen – unmöglich, dem Begehr der Bf zu entsprechen. Der ursprünglich zulässige Antrag wandelte sich daher am 1.9.2014 in einen unzulässigen Antrag.

 

c) Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 2.9.2014, GZ 0040833/2014 FSA/a, nachweislich zugestellt am 5.9.2014, wurde der Berufung gegen den eine materielle Entscheidung treffenden Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 8.7.2014, GZ 0012460/2005 FSA, keine Folge gegeben.

 

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat somit – wie der Magistrat der Landeshauptstadt Linz – eine Sachentscheidung gefällt. Zu diesem Zeitpunkt hätte jedoch bereits eine Zurückweisung des mittlerweile unzulässigen Antrags zu erfolgen gehabt. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob ein im Zeitpunkt der Einbringung zulässiger Antrag, der ein bestimmtes behördliches Verhalten bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses zum Inhalt hat, ab dem Ereigniseintritt unzulässig wird, um eine Rechtsfrage handelt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zu der – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht besteht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer