LVwG-850192/2/BMa/BZ

Linz, 16.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der Dipl.-Ing. K.B. GesmbH, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. Juli 2014, GZ: Ge10-3084-2013, wegen Abweisung der Geschäftsführerbestellung nach der Gewerbeordnung (GewO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde die Bestellung des Dipl.-Ing. P.K., geb. x, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Baumeister (§ 99 GewO 1994)“ nicht genehmigt. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 9 Abs. 1, 39 Abs. 1, 2 und 4, 345 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) angeführt.  

 

1.2. Mit der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom
12. August 2014 wurden die Aufhebung des Bescheides und die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung unter Hinweis auf die Übergangsbestimmung der  Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung), StF: BGBl. II Nr.  30/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008,

beantragt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichterin.

 

Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG wird von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Bf ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung für „Baumeister (§ 99 GewO 1994)“ im Standort N., x. Die Funktion des Dipl.-Ing. E.K. als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde mit 22. Oktober 2013 gelöscht.

 

Die Bf teilte mit Schreiben vom 13. November 2013 mit, dass Dipl.-Ing. P.K., geb. x, als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird. Mit E-Mail vom 15. Jänner 2014 wurden das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an der technischen Hochschule in G., datiert mit 16. Juni 1971, sowie ein Bescheid des Bundesministers vom 25. Jänner 1977, mit welchem Dipl.-Ing. P.K. die Befugnis eines Zivilingenieurs für Hochbau verliehen wurde, vorgelegt.

 

Die Landesinnung B. O., Sparte G. und H., der W. O. hat zur Geschäftsführerbestellung eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 29. Jänner 2014, abgegeben, worin Einwendungen erhoben wurden, weil der von der Bf nominierte Geschäftsführer die Baumeisterprüfung nicht abgelegt habe.

 

Die Bf hat zu dieser Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der mit Bescheid verliehenen Befugnis eines Zivilingenieurs für Hochbau aufgrund der abgelegten Zivilingenieurprüfung, Dipl.-Ing. K. laut Bundesgesetz 146 vom 18. Juni 1957 (Ziviltechnikergesetz) nach § 5 Abs. 3 zu einer ausführenden Tätigkeit berechtigt sei. Nach Abs. 4 würden für alle Zivilingenieure bei ihrer ausführenden Tätigkeit die Beschränkungen, die für Baumeister hinsichtlich der Verwendung von befugten Gewerbeinhabern, insbesondere nach den Bestimmungen des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, sinngemäß gelten. Dipl.-Ing. K. hätte diese Tätigkeit von 1977 bis 2003 ausgeführt und dann als Architekt gearbeitet. Damit seien alle fachlichen Voraussetzungen für den gewerberechtlichen Geschäftsführer eines Bauunternehmens erfüllt.

 

Die Landesinnung B. O. gab mit Datum 24. Februar 2014 eine ergänzende Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend ab, dass das ZTG 1957 schon seit 1. Juni 1994 nicht mehr in Kraft sei. Das gelte auch für Ziviltechniker, die vor diesem Datum ihre Befugnis erworben hätten (vgl. §§ 40, 41 ZTG). Für die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei § 39 GewO die Rechtsgrundlage (auch das zitierte Baugewerbegesetz sei nur mehr für Rechtshistoriker von Interesse und gelte bereits seit dem Inkrafttreten der GewO 1973 nicht mehr). Die Frage, ob Zivilingenieure ein Ausführungsrecht hätten oder nicht, sei eine davon zu unterscheidende Rechtsfrage. Das ZTG regle nämlich die Befugnis des Ziviltechnikers, nicht die des Baumeisters, und sei daher für das Baumeistergewerbe keine Rechtsgrundlage. Der gewerberechtliche Geschäftsführer eines Gewerbetreibenden des Baumeistergewerbes müsse daher den Befähigungsnachweis gemäß § 18 GewO erbringen. Das sei beim Baumeistergewerbe die Baumeisterprüfung und nicht die Ziviltechnikerprüfung.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der unbestritten gebliebene festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt.

 

2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

2.3.1. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) müssen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) einen Geschäftsführer (§ 39) bestellen, sofern sie Gewerbe ausüben.

 

Gemäß § 39 Abs. 2 GewO muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem
Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1.   dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2.   ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden....

 

Bei den in § 95 Abs. 1 GewO angeführten Gewerben – darunter das Gewerbe des Baumeisters in § 94 Z 5 – ist gemäß § 95 Abs. 2 die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die in § 39 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.


Zu den gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz leg. cit. persönlichen Voraussetzungen gehört im Fall eines reglementierten Gewerbes auch der Nachweis der Befähigung, was sich aus § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergibt. Der Nachweis der Befähigung wird auch von einem Geschäftsführer in der Regel durch den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 erbracht (vgl. VwGH 09.04.2013, 2010/04/0089).

Sofern der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, sieht § 19 grundsätzlich vor, dass die Behörde die Befähigung individuell festzustellen hat. 

 

Gemäß § 99 Abs. 3 leg. cit. kann die Befähigung, soweit es um die Befähigung des Baumeisters für Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 (Planung und Berechnung von Bauten) und Z 2 (Leitung von Bauten) geht, ausschließlich im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 und somit nicht im Rahmen der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 erbracht werden (vgl. auch VwGH 21.01.2014, 2013/04/0180).

 

Demnach ist für das unbeschränkte Baumeistergewerbe der Befähigungsnachweis nach § 18 Abs. 1 GewO zu erbringen. 

In der aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO erlassenen Baumeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 30/2003, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Zugangsvoraussetzungen für das unbeschränkte Baumeistergewerbe festgelegt, zu denen u.a. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeister Gewerbe zählt (§ 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung). Gesetzliche Grundlage für die Verordnung ist die Gewerbeordnung idF BGBl. I Nr. 111/2002.

 

In der aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und 352a Abs. 2 GewO erlassenen Verordnung der W. Ö. über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfung Ordnung) sind die Ausbildungen und Prüfungen festgelegt.

 

Nach der Übergangsbestimmung des § 3 der Baumeister-Verordnung gelten Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Gewerbe der Baumeister, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) idgF bleiben die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.

 

2.3.2. Der von der Bf normierte Geschäftsführer hat einen Abschluss der Studienrichtung Architektur vorgelegt. § 1 Abs. 1 Z 1 Baumeister-Verordnung ist somit erfüllt.

Jedoch ist für die Erfüllung der fachlichen Qualifikation des unbeschränkten Baumeistergewerbes auch die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe erforderlich (§ 1 Abs. 1 Z 2).

Ein gültiger Beleg über die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten wurde nicht vorgelegt.

 

Die Übergangsbestimmung des § 3 der Baumeister-Verordnung ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen - im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da diese auf erfolgreich abgelegte „Befähigungs-(Konzessions-)Prüfungen“ abstellt.

 

Eine Überleitung nach § 40 Abs. 1 ZTG findet – entgegen dem Vorbringen der Bf – ebenso wenig statt, da Herr Dipl.-Ing. K. keine Befugnis für das Baumeistergewerbe (sondern für Zivilingenieur für Hochbau) verliehen wurde. Diese Übergangsbestimmung greift demnach im verfahrensgegenständlichen Fall nicht.

 

Der von der Bf normierte Geschäftsführer kann somit aufgrund der nicht abgelegten Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe nicht bestellt werden.  Damit wurde die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer von der belangten Behörde zu Recht nicht genehmigt.

 

2.3.3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann