LVwG-000057/2/Bi

Linz, 02.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn G. K., K. 1, T.i.I., vom 22. September 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 21. August 2014, VetR96-13-2013, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        20 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs. 2 Z13 iVm 38 Abs. 1 TSchG und Anlage 2 Punkt 4.3 der 1. Tierhaltungsverordnung eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskosten­beitrag von 10 Euro auferlegt. Im Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 27. Juni 2013 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in  T.i.I., K., 26 Rinder, davon 10 Kühe, 8 weibliche und 8 männliche Jungrinder, auf einer eingezäunten Weide ca 200 m nordöstlich vom Hof gehalten. Die gesamte Weide sei zur Gänze abgeweidet. Er habe mitgeteilt, dass die Tiere zusätzlich mit Raufutter versorgt würden. Es seien Reste von Raufutter vorhanden gewesen. Diese Futterreste seien über einen Teil der Wiese verstreut und zum Teil mit Kot verschmutzt, sodass dieses Futter nicht mehr von den Tieren gefressen werde. Am Weidezaun entlang sehe man an vertretenen Stellen, dass die Rinder sehr oft versucht haben müssten, Futter von außerhalb der eingezäunten Fläche zu erreichen. Die Futterstelle, an der zugefüttert werde, sei nicht befestigt. Auch befinde sich auf der gesamten eingezäunten Weide kein Unterstand, in dem sich die Rinder von Wind, Sonneneinstrahlung und Wetter geschützt aufhalten könnten. Unter den von ihm als Unterstand bezeichneten Obstbäumen seien keine trockenen Liegeflächen vorhanden. Er habe dadurch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass für die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden seien.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 28. August 2014 zugestellt.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs. 3 Z3 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, seine Tiere hätten ua im Juni 2013 auf der besagten Weide immer Gelegenheit gehabt, so viel Futter aufzunehmen, wie sie gewollt hätten, und zwar dadurch, dass er die Weide von Tag zu Tag vergrößert oder ausreichende Mengen Grünfutter mit einem Ladewagen auf die Wiese transportiert habe. Er habe Grünfutter in ausreichend großer Menge und guter verzehrbarer Qualität großflächig und gleichmäßig verteilt, damit auch „niederrangige“ Tiere gleichzeitig und bequem fressen hätten können, wie man es mit einer mobilen Futterraufe nicht bewerkstelligen könne. Die Futterstellen seien immer feste, trockene Stellen gewesen, wenn auch nicht betoniert. Es sei so viel Futter auf die Weide gebracht worden, dass die Tiere dieses nicht zur Gänze aufgenommen hätten und sogar Reste auf der Wiese verblieben seien. Diese Futterreste seien auf den vom Amtsarzt gemachten Fotos zu sehen. Die Tiere hätten diese mangels weiterem Nahrungsbedürfnis nicht aufgenommen,  nicht wegen schlechter Qualität. Verursacht durch die warme trockene Jahreszeit sei es auf der Wiese zu Heu geworden, auf das sich die Tiere gelegt und es partiell verschmutzt hätten. Es sei aber immer noch genug nicht verschmutztes Futter vorhanden gewesen und die Tiere hätten genug zu fressen gehabt.

Die stark abgeweidete Weide sei dadurch zustande gekommen, dass es die Rinder aus Lust und Zeitvertreib vorzögen, obwohl sie vollkommen satt seien und das Futter vom Ladewagen erst zum Teil aufgenommen hätten, die allerfeinsten frisch austreibenden Grashalme „nachzubeißen“, weil sie ihnen am besten schmeckten, auch wenn das vorgelegte Futter bester Qualität sei. Das schade der Grasnarbe, erspare aber Zeit und Aufwand, die Weide täglich vergrößern zu müssen; es könne aber nicht ewig so praktiziert werden. Die Weide müsse für einige Wochen ganz wo anders hin verlegt werden, reduziere aber seinen Arbeitsaufwand beträchtlich. Aus dem Umstand, dass eine Weide abgeweidet sei, könne aber in keinster Weise auf dem Ernährungszustand und die Nahrungs­versorgung der Tiere geschlossen werden. Zeugen könnten bestätigen, dass sich die Tiere 2013 in gutem Ernährungs­zustand befunden hätten, lediglich einige seien genetisch bedingt mager gewesen.

Entlang des Randes der Weide befänden sich keine zusammenhängenden vertretenen Stellen, lediglich zwei weit voneinander entfernte mit je ca 10 Fläche; ansonsten sei die Grasnarbe Ende Juni/Anfang Juli stark benutzt, aber grün und nicht zerstört – dazu legt er eine Zeichnung vor. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Tiere versucht hätten auszubrechen, um Futter von außerhalb aufzunehmen; das hätten sie tatsächlich nie versucht und es gebe dafür auch keinen Grund. Selbst wenn, müssten die Bereiche gleichmäßig über den Rand der Weide verteilt sein. Die nördlicher am Rand gelegene vertretene Stelle sei entstanden, weil die Tiere beim Regen Schutz unter den Bäumen gefunden hätten. Diese Stellen könnten auch entstanden sein durch seine Gabe von Mineral- oder Kraftfutter, fallweise Getreideschrot. Die zweite südwestlicher gelegene Stelle sei der Ausgang der damaligen Weide, dort hätten die Tiere bei Schlechtwetter gewartet, um in den Stall geführt zu werden; auch hier habe die Grasnarbe gelitten. Weitere kleine partiell vertretene Stellen befänden sich an lokal extrem steilen Teilflächen, Hanglagen am Südrand der Weide (dazu legt er Fotos vor von September 2014).

Das Grünfutter habe er an passenden trockenen Stellen verteilt und diese  ständig gewechselt, daher seien sie naturgemäß nicht befestigt gewesen. Ein befestigter Futterplatz wäre wenig sinnvoll. Er habe über 10 verschiedene fallweise als Weide genützte, nicht zusammenhängende Flächen. Dass es der Durchführungsverordnung zum Tierschutzgesetz, Unterrubrik Rinder, entspreche,  wenn sich die Tiere bei Regen unter den dazu geeigneten Obst- oder Laubbäumen unterstellen könnten, habe ein Fachmann der Landwirtschafts­kammer in einem Vortrag gesagt. Bei längerem oder intensivem Regen könnten sie in den Stall gehen, für den Gang zwischen Weide und Stall im Jahr 2013 habe er Zeugen. Im Übrigen betreibe er nicht ganzjährige Freilandhaltung, da sich die Rinder im Winter für zwei Monate im Stall befänden. Daher brauche er keine überdachte Liegefläche im Freien und keinen befestigten Futterplatz, diese Bestimmungen seien nicht anwendbar.

Je nach Lage der Weide bestünde ohnehin ein Gang zum Stall, oder er führe die Tiere über die Straße hinein; auch dafür habe er Zeugen.

Er habe in 30 Jahren nicht gesehen, dass sich die Rinder bei kurzem Regen niederlegen würden. Bei Nichtregenwetter benutzten sie vorzugsweise die Futterreste um darauf zu liegen. Das sei ein Privileg, das kaum ein anderes Weidetier habe, die wenigsten Rinder hätten auf Weiden Schutz vor Regen und Sonne. Seine Tiere hätten die Bäume als Schutz vor Hitze, wenn sie das wollten; sie hätten aber auch in heißen Sommerphasen selten Schutz vor der Hitze gesucht, sondern es vorgezogen in der Sonne zu liegen. Zu den Bäumen hat er ebenfalls Fotos vorgelegt, ebenso zu den vertretenen Stellen. Trockene Flächen befänden sich auf dem zu Heu gewordenen Grünfutter oder im Stall sei trockenes Stroh. Inwiefern den Tieren durch die beschriebene Haltungsform dauerhaft und wiederholt Schmerzen oder Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes zugefügt worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar.

Den Tieren sei auch im Stall Futter angeboten worden; wenn nie ein Behörden­organ anwesend gewesen sei, wenn die Tiere im Stall gefressen hätten, sei das kein Argument für eine ganzjährige Freilandhaltung. Dass er die Tiere im Freien gefüttert habe, sei keine Bequemlichkeit von ihm gewesen, er habe viel Zeit aufgewendet, um Silage aus Silorundballen in Handarbeit gleichmäßig zu verteilen. Eine Stelle zum Fixieren von Tieren für Untersuchungen ua habe sich ebenso wie separate Räumlichkeiten für kranke Tiere im Stall befunden. Dass er belegfähige nicht von nicht belegfähigen Tieren getrennt habe, sei ihm erstmals im Straferkenntnis vom 21. August 2014 vorgeworfen worden. Die Behebung dieses Umstandes habe er vordringlich in Angriff nehmen wollen, die Behörde habe ihn dazu angehalten, sich vorrangig anderen Verbesserungsarbeiten zuzuwenden, wenn ihm dazu noch Zeit und Gelegenheit gegeben und die Tiere nicht abgenommen worden wären. 

Die inhaltlichen Begründungen im Straferkenntnis entsprächen größtenteils nicht der materiellen Wahrheit. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Bericht über die im Betrieb des Bf am 27. Juni 2013, 10.15 bis 11.30 Uhr, durch den Amtstierarzt der belangten Behörde Herrn Dr. H. B. zusammen mit Amtstierarzt Dr. D. D., Amt der OÖ. Landesregierung, durchgeführte Kontrolle. Dem Bericht angeschlossen sind zahlreiche Farbfotos vom Zustand der an diesem Tag benutzten Weide, den dort befindlichen Rindern, den vertretenen Stellen und dem Anwesen des Bf.

 

Dem Bericht ist zu entnehmen, dass laut Betriebsinformation am genannten Tag 26 Rinder im Betrieb gehalten wurden, davon 10 Kühe, 8 weibliche (davon 4 im belegfähigen Alter) und 8 männliche Jungrinder, von denen 2 älter als 1,5 Jahre. Alle Rinder hätten sich auf einer eingezäunten Weide ca 200 m vom Hof befunden. Die gesamte Weide sei zur Gänze abgeweidet gewesen, was anhand von Fotos dokumentiert wurde. Reste von Raufutter seien vorhanden, über einen Teil der Wiese verstreut und zum Teil mit Kot verschmutzt gewesen, sodass die Tiere es nicht mehr gefressen hätten. Am Weidezaun entlang seien vertretene Stellen zu sehen gewesen, an denen zu sehen sei, dass die Rinder sehr oft versucht haben müssen, Futter von außerhalb der Weide zu erreichen – auch dazu wurden Farbfotos vorgelegt. Die Futterstelle, an der zugefüttert worden sei, sei nicht befestigt gewesen und auf der gesamten Weide befinde sich kein Unterstand, in dem sich die Tiere vor Wind, Sonneneinstrahlung und Wetter geschützt aufhalten hätten können. Der Bf, der bei der Kontrolle anwesend gewesen sei, habe auf die Obstbäume verwiesen; bei deren Besichtigung seien hier keine trockenen Liegeflächen vorhanden gewesen – auch dazu wurden Fotos vorgelegt.

Der Bf sei mit Schreiben vom 5. Mai 2013 beauftragt worden, bei 5 Rindern zwischen 9 und 24 Monaten eine BVD-Überblicksuntersuchung durch einen Tierarzt machen zu lassen, er habe bei der Kontrolle angegeben, das sei erst bei 2 Rindern erfolgt, weil bei der Untersuchung die anderen nicht zu fixieren gewesen seien. Es gebe keine Möglichkeit, Tiere für Untersuchungen, Behandlungen oder Blutabnahmen ordentlich zu fixieren. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass sich bei der Kontrolle der Eindruck ergeben habe, dass der Bf nicht in der Lage sei, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen einzuhalten und es habe auch den Anschein, dass er dafür nicht über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge oder sie nicht umsetzen könne oder wolle. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Tiere durch sein Handeln bzw. sein Nicht-Handeln unnötigen Leiden ausgesetzt würden.

 

Passagen dieses Berichtes wurden dem Bf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juli 2013 im Sinne eines Tatvorwurfs nach § 5 Abs. 2 Z13 TSchG angelastet. Er hat dazu die am 6. August 2013 bei der belangten Behörde eingelangte, inhaltlich weitgehend dem Beschwerdevorbringen entsprechende Stellungnahme abgegeben. Daraufhin erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis. 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z1 Tierschutzgesetz begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Gemäß Abs. 2 Z13 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 der Bestimmung wurden nicht behauptet und lagen auch nicht vor.

 

Die 1. Tierhaltungsverordnung regelt ua die Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern. Ein zwingender rechtlicher Grund, der der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen kann ist gemäß Punkt 2.2 Z1 das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen.

Bei der Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Rinder in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.  

Gemäß Punkt 4.3 „Ganzjährige Haltung im Freien“ muss für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

 

Die dem Bericht angeschlossenen Farbfotos zeigen eine eingezäunte im Wesentlichen braune Weide, die sich schon aus der Entfernung farblich von der mit grünem Gras bewachsenen Umgebung abhebt. Die auf ihr befindlichen Rinder sind laienhaft erkennbar abgemagert, bei vielen sind die Rippen deutlich erkennbar. Der Boden ist abgetreten, das stellenweise darauf liegende Heu vertrocknet und in Auflösung begriffen, mit Kot verschmutzt und als Nahrungsmittel optisch nicht zuordenbar. Diese Fotos entsprechen im Übrigen auch einigen vom Bf selbst vorgelegten, insbesondere F5 und F6; die Fotos F70 bis F74 sind, nach dem fehlenden Laub auf den Bäumen zu schließen, zu einer anderen Jahreszeit aufgenommen. Erkennbar sind auch die vom Bf erwähnten Bäume am Weiderand zur Straße hin und in einem Bereich, der aufgrund von Staunässe im Bereich der als Tränke in abschüssiger Lage aufgestellten Wanne. Der Boden dort ist keine Wiese, sondern eine extrem abgetretene erdige Fläche, ebenso der Hang zur Straße hin; eine trockene Liegefläche für Tiere ist dort nicht vorhanden. Ein Wind- oder Sonnenschutz besteht auf der Weide  nicht. Die Wiese außerhalb der Umzäunung ist ebenso abgegrast wie die Weide selbst, was die Versuche der Rinder zeigt, außerhalb an Gras zu gelangen.

 

Dass Hunger und jegliches Fehlen einer Möglichkeit sich auf trockenem, nicht verschmutztem Untergrund niederzulegen für die Rinder Leiden bedeutet, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. 

Dem Erfordernis der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung wurde die vom Bf gepflogene Art der Rinderhaltung offensichtlich nicht gerecht, wenn, wie dies vom Amtstierarzt – und damit im Wege eines Sachverständigengutachtens, dem der Bf weder auf gleicher fachlicher Ebene oder in anderer Weise nachvollziehbar entgegen getreten ist – festgestellt wurde, die am 27. Juni 2013 vorhandene Weidefläche als solche zweifellos nicht geeignet war.

Seine Argumente in der Beschwerde sind, soweit sie die bei der Kontrolle vom 27. Juni 2013 einwandfrei festgestellten Missstände betreffen, nicht geeignet, die durch Fotos eindrucksvoll dokumentierten schlechten Zustände zu erklären oder gar zu rechtfertigen, wobei allein die Äußerung des Bf, die Tiere seien nicht abgemagert, sondern ihr Zustand sei genetisch bedingt, für sich spricht. 

 

Damit steht auf der Grundlage der unzweifelhaften Feststellungen des Amtstierarztes einwandfrei fest, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs. 1 TSchG  bis zu 7.500 Euro Geldstrafe, bei Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Zugrundegelegt wurde laut Begründung des Straferkenntnisses ein monatliches Nettoeinkommen von 500 Euro, Sorgepflichten bestehen nicht. Weiters wurden einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2011 und 2012 erschwerend und nicht als mildernd berücksichtigt und die genannten Missstände als grober Verstoß gegen das Ziel des Tierschutzgesetzes, der im Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf besteht, gewertet.

 

Dem ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nichts hinzuzufügen. Der Bf hat die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse nicht bestritten; er weist zwei einschlägige Vormerkungen nach dem TSchG aus 2011 und eine aus 2012 auf. Weiters ist die große Anzahl der Tiere, die durch seine offensichtliche Gleichgültigkeit massiv zu leiden hatten, erschwerend zu berücksichtigen, wobei hinsichtlich des Grades des Verschuldens zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Die von der belangten Behörde verhängte Strafe im Ausmaß von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ist daher als sehr geringfügig zu sehen und jeglicher Überlegungen einer Herabsetzung nicht zugänglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger