LVwG-300505/5/Py/BZ

Linz, 26.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-300505/5/Py/BZ                                                                 Linz, 26. Februar 2015

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn H.R., T., x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. September 2014, SV96-109-2013/SIM, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),  

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Spruchpunkt 2. die Wortfolge „Reinigungskraft im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche zumindest am 01.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (01.03.2013, 07:00 Uhr)“ ersatzlos gestrichen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Höhe von 292 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem Straferkenntnis vom 29. September 2014, SV96-109-2013/SIM, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 49 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde dem Bf die Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 146 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben als Gewerbeinhaber Ihrer T. mit Sitz in T., x, als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG

1.   Frau H.G., geb. x, als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (308,00 Euro brutto pro im Monat) als kfm. Angestellte im Ausmaß von 7 Stunden an 3 Tagen, zumindest seit 15.04.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (15.04.2013, 10.15 Uhr), und

2.   Frau T.P., geb. x, als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (903,25 Euro brutto im Monat) als Verkäuferin im Ausmaß von 25 Stunden in der Woche, zumindest seit 18.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (16.03.2013, 08:00 Uhr) Reinigungskraft im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche zumindest am 01.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (01.03.2013, 07:00 Uhr),

eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Krankenversicherungsträger zu erstatten.

Die oa. Dienstnehmer waren nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen.

Sie wären als Dienstgeber mit Sitz in T., x, verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden.

 

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 05.06.2013 gegen 11:35 Uhr in Ihrer oa. T., indem die oa. Personen bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit betreten wurden, festgestellt.

 

Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen, zumal die verpflichtenden Meldungen verspätete für Frau G. erst am 06.05.2013 und für Frau P. erst am 18.03.2013 erstattet wurden.“

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die angelasteten Übertretungen in objektiver Hinsicht – aufgrund des schlüssig und widerspruchsfrei geschilderten Sachverhaltes, wie von den Meldungslegern in der Anzeige mitgeteilt – als erwiesen anzusehen seien. Der Bf habe gegenüber der belangten Behörde die Übertretung eingestanden und diesbezüglich angeführt, dass ihm die zu späte Anmeldung leid täte und er die Richtigstellung bereits veranlasst hätte. Die subjektive Tatseite sei ebenfalls als erfüllt anzusehen, da für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich sei, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreiche. Dem Bf als Unternehmer hätten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bekannt sein müssen und hätte er diese auch entsprechend beachten müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes hätte ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Dies hätte in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden für die „Glaubhaftmachung“ nicht ausreichen. Eine derartige Glaubhaftmachung sei dem Bf im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die subjektive Tatseite sei somit ebenfalls als erfüllt anzusehen. Abschließend legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung herangezogenen Gründe dar.

 

2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 24. Oktober 2014 mit folgendem Inhalt:

 

„Sehr geehrter Herr S.,

 

bezüglich des von Ihnen ausgestellten Straferkenntnis, muss ich feststellen, dass dieses in seinem Inhalt falsch ist und somit aufzuheben ist.

 

Wie in Punkt 2 des Schreibens angeführt, Frau P. sei Reinigungskraft im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche, ist derart unrichtig und verwirrend, dass davon ausgegangen werden kann, dass keinerlei Kenntnis der Situation bzw. der tatsächlichen Lage vorhanden ist. Frau P. war ausschließlich im Verkauf tätig.

 

Somit ist oben angeführtes Straferkenntnis unrichtig und mit sofortiger Wirkung aufzuheben.“

 

3. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt und bezüglich der Angaben in der Beschwerde mitgeteilt, dass die im Spruchpunkt 2. angeführten Zeilen 5 und 6 irrtümlich in Folge einer vorangegangenen Vorlage erfolgt seien und richtigerweise der letzte Halbsatz des Spruchpunktes 2. mit der Wortfolge „Reinigungskraft im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche zumindest am 01.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (01.03.2013, 07:00 Uhr)“ zu löschen wäre.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4.       Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf mitgeteilt, dass der in der Beschwerde angeführte Halbsatz in Spruchpunkt 2. offensichtlich aufgrund eines Versehens in das Straferkenntnis aufgenommen worden sei, zumal die dem Bf zugegangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Juni 2013 diesen Vorwurf nicht enthalten habe und er auch im Satzzusammenhang keinen Sinn ergebe. Diese irrtümliche Wortfolge wäre daher vom LVwG aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu streichen. Der Bf wurde weiters darauf hingewiesen, dass der in Spruchpunkt 1. angelastete Tatvorwurf sowie der in Spruchpunkt 2. verbleibende Vorwurf damit aufrecht bleiben würde und in der Beschwerde keine inhaltlichen Vorbringen zu diesen beiden Tatanlastungen erstattet wurden. Anschließend wurde der Bf bezugnehmend auf den Prüfungsumfang des § 27 VwGVG darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und unter Maßgabe des Entfalls der angeführten Wortfolge im Spruchpunkt 2. vom LVwG abzuweisen wäre, wobei in diesem Fall ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren von 20 % der verhängten Geldstrafen vorzuschreiben wäre. Abschließend wurde dem Bf unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob er die Beschwerde weiter aufrecht halten möchte.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem sich aus den Punkten I.1. bis 4. ergebenden, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

6.       Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

6.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Beschwerdegründe und das Begehren bilden den Prüfungsumfang und -gegenstand des Verfahrens.

 

Nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig erbracht ist.

 

Auch den Materialien ist zu entnehmen, dass § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Weiters soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes, anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (§ 66 Abs. 4 AVG), durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 6).

 

6.2. Das Vorbringen des Bf hinsichtlich des angeführten letzten Halbsatzes in Spruchpunkt 2. war berechtigt und war diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu korrigieren. Die Wortfolge „Reinigungskraft im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche zumindest am 01.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (01.03.2013, 07:00 Uhr)“ ist offenkundig irrtümlich in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommen worden und war diese Wortfolge ersatzlos zu streichen.

 

Diese offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit berechtigt das Oö. Landesverwaltungsgericht jedoch nicht, dem Beschwerdebegehren stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Weitere Beschwerdegründe hat der Bf nicht vorgebracht. Bezugnehmend auf das Parteiengehör vom 7. Oktober 2014, zugestellt am 12. November 2014 (persönlich vom Bf übernommen), hat der Bf bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme eingebracht.

 

Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe § 27 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 VwGVG) war eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorzunehmen und war im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Höhe von 292 Euro (20 % der verhängten Strafe) vorzuschreiben.

 

 

II.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny