LVwG-650313/6/Sch/MSt

Linz, 03.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn F. H., geb. 19.., M.straße, T. vom 16. Jänner 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Dezember 2014, GZ: VerkR21-610-2014/Wi, wegen Entziehung der Lenkberechtigung den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 




 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom          16. Dezember 2014, VerkR21-610-2014/Wi die Lenkberechtigung des Herrn F. H. für die Klassen AM, A und B gemäß § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z2, § 7 Abs. 3 Z11, § 7 Abs. 4, § 25 Abs. 1 und Abs. 3 FSG für die Dauer von 15 Monaten entzogen.

Des Weiteren wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.

 

Grund für die Entziehung waren in der Begründung des Bescheides näher ausgeführte Delikte nach dem Suchtmittelgesetz laut Urteil des Landesgerichts Wels vom 14. November 2014, 15 Hv 128/14p.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Obgenannte Beschwerde erhoben. Diese wurde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.

Gemäß § 2 VwGVG hat hierüber der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß      § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG abgesehen werden.

 

 

3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

Laut Postrückschein ist der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Rechtsmittelwerber am 18. Dezember 2014 zugestellt worden und wurde dieser von ihm persönlich übernommen.

Damit begann die oben erwähnte Beschwerdefrist im Ausmaß von vier Wochen zu laufen und endete demnach am 15. Jänner 2015.

Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel mit 16. Jänner 2015 datiert.

Am selben Tag hat er dieses mittels eingeschriebenen Briefes beim Postpartner in V. zur Beförderung übergeben. Dieses Aufgabedatum ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Nachfrage hin seitens der Österreichischen Post AG, Regionalleitung-Distribution Brief , anhand der Registriernummer auf dem Briefumschlag bekanntgegeben worden; die Nachfrage erfolgte, zumal sich auf dem Briefumschlag kein Datumsvermerk befunden hatte.

 

Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses – Datierung des Rechtsmittels mit     16. Jänner 2015, Auskunft seitens der Österreichischen Post AG und dem Einlangungsdatum 19. Jänner 2015 bei der Behörde – ist die verspätete Einbringung der Beschwerde als erwiesen anzusehen und somit das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung weder einer Behörde noch einem Verwaltungsgericht zusteht.

 

Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels verhindert aufgrund der dadurch eingetretenen Rechtskraft des Bescheides ein Eingehen auf die Sache selbst.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n