LVwG-600104/2/MB/Bb/SA

Linz, 28.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, X, x, vom 2. Jänner 2014 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. Dezember 2013, GZ S-49646/13-4,   betreffend Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß §§ 37a iVm 37 Abs. 5 VStG, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Berufung wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 3 VwGbkÜG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I. 1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2013, GZ S-49646/13-4, die am 8. November 2013 von einem hiezu ermächtigten Organ der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von 200 Euro gemäß §§ 37a iVm 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.

 

 

In der Begründung verweist die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsnormen im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im Inland über keine Abgabestelle verfüge und eine Zustellung im Ausland nicht möglich sei. Da sich somit der Vollzug der Strafe als unmöglich erweise, sei der Verfall auszusprechen gewesen.  

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid – zu eigenen Handen nachweislich zugestellt am 11. Dezember 2013 – erhob der Rechtsmittelwerber die mit 2. Jänner 2014 datierte und am 8. Jänner 2014 zur Post gegebene – und somit offensichtlich verspätete – Berufung, die im Ergebnis gegen die angezeigte Übertretung nach dem KFG gerichtet ist.  

 

I. 3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17. Jänner 2014, GZ S 49646/13-4, ohne Berufungsvorentscheidung dem Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers  und der Tatsache, dass sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist, unterbleiben (vgl. dazu z. B. VfGH 28. November 2003, B1019/03).

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

1. Die auf den konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten wie folgt:

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG (iVm § 24 VStG) werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

 

III. 2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der Landespolizeidirektion Obersterreich vom 4. Dezember 2013, GZ S-49646/13-4, wurde dem Rechtsmittelwerber nach dem aktenkundigen Zustellnachweis - auch von ihm selbst unwidersprochen - am 11. Dezember 2013 zugestellt. Zustellmängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Der Verfallsbescheid gilt daher mit 11. Dezember 2013 als rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG von zwei Wochen zu laufen.

 

Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels der Berufung wäre grundsätzlich der 25. Dezember 2013 gewesen. Da es sich beim diesem Tag jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelt, gilt daher gemäß § 33 Abs. 2 AVG der 27. Dezember 2013 als letzter Tag der Frist. Auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 2. Jänner 2014 datierte Berufung jedoch erst am 8. Jänner 2014 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Damit wurde die Berufung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – und somit verspätet - eingebracht.

 

Im Ergebnis war das Rechtsmittel daher als verspätet zurückzuweisen und auf das Vorbringen in der Sache nicht weiter einzugehen, zumal der angefochtene Bescheid wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht (auch) ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus Brandstetter