LVwG-650326/5/MS/Bb

Linz, 09.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des J. A., geb. 19.., R.straße, L., vom 23. Jänner 2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. Jänner 2015, GZ FE-38/2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B mangels gesundheitlicher Eignung, 

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.1) Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8. Jänner 2015, GZ FE-38/2015, wurde Herrn J. A. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) gemäß § 24 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B sowie gemäß § 30 Abs. 2 FSG eine allfällig bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs. 1 Z 3 FSG) bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung derselben entzogen, und der Bf gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein, sofern dieser nicht bereits abgegeben wurde, unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Beschwerde wurde wegen Gefahr in Verzug gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das polizeiärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 2. Jänner 2015, GZ FE-674/2014-Gj, und die diesem zugrundeliegende negative verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19. Dezember 2014.

 

2) Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 13. Jänner 2015, wurde durch den Bf fristgerecht die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom 23. Jänner 2015 erhoben, mit welcher sich der Bf gegen die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 wendet.

 

Begründend führt er an, dass aus seiner Sicht die verkehrspsychologische Untersuchung keineswegs vergleichbar sei mit den im Straßenverkehr gegebenen Umständen und Forderungen. Er fahre jährlich 35.000 km mit unterschiedlichen Fahrzeugtypen, sei durch sein rücksichtsvolles und vorausschauendes Fahren bis dato in keinen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, habe weder Alkoholstrafen noch andere Delikte (ausgenommen Radarstrafen) begangen, sei seit 15 Jahren in einem technischen Beruf (Entwicklung von Warmwasser-Geräten) selbstständig tätig, habe bisher bei keiner polizeilichen Verkehrskontrolle ein Problem mit Beamten gehabt und habe es sein Sohn durch sein diszipliniertes Verhalten und seine Unterstützung bis zum Spitzensport gebracht (Nachwuchskader J.). Er sei in den letzten Jahren auch geschäftlich sehr viel auf den Straßen unterwegs gewesen (Deutschland, Slowenien, Tschechien, Italien,…) und habe jährlich mit Freunden Motorradausflüge unternommen.

Außerdem sei er in seiner Freizeit mit einer Motocross auf präparierten Strecken unterwegs. Dabei sei die Finger- und Fußfertigkeit anders gefordert als am Computer. Das Fahrkönnen sei bei dieser Tätigkeit besonders gefordert. Weitere sportliche Aktivitäten von ihm seien Judo und Karate, wo Konzentration, Reaktion, richtiges und schnelles Handeln gefordert seien.

Es sei ihm unverständlich, wie der Verkehrspsychologe in ein paar Minuten auf das Urteil komme, dass er nicht mehr in der Lage sein soll ein Kraftfahrzeug zu lenken. Er erwarte sich vom unabhängigen Gericht diese Stellungnahme des Verkehrspsychologen nicht die Kompetenz zuzusprechen, sondern eine Entscheidung zu den tatsächlichen Werten seiner Person zu treffen. Das Gesetz habe ihn für sein Vergehen mit voller Härte getroffen. Die ganze Angelegenheit werde für ihn finanziell bedrohlich (erhebliche Strafen und drei Viertel weniger Verdienst aufgrund der In-Mobilität). Er sei bereits gezwungen, seine geschäftlichen Aktivitäten stark zu reduzieren.

 

3) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 30. Jänner 2015, GZ FE-38/2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Weiters wurde der Bf gemäß § 18 Abs. 5 zweiter Satz FSG-GV zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen, welche er jedoch ausdrücklich ablehnte.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

III. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

 

1) Dem Bf wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. Juni 2014, GZ FE-674/2014, aufgrund der Verweigerung eines Alkotestes am 2. Juni 2014 die Lenkberechtigung der Klassen A<=25kW, A, AM und B im Ausmaß der Dauer von sechs Monaten (von 30. Juni 2014 bis einschließlich 30. Dezember 2014) entzogen und er unter anderem verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Fahrtauglichkeit) gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Laut Letzterer, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle „G. F.“, 4040 Linz, am 19. Dezember 2014, weist der Bf weder die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit noch eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auf. Geortet wurden beim Bf deutliche Leistungseinschränkungen in den Bereichen Sensomotorik, Konzentrations-fähigkeit und Reaktionsverhalten (verlangsamtes Reaktionstempo, eingeschränkte reaktive Dauerbelastbarkeit). Da mehrere wesentliche Leistungsbereiche von altersuntypischen Mängeln betroffen seien, könne aus Sicht der Verkehrspsychologie die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht als ausreichend beurteilt werden.

Auch im Persönlichkeitsbereich zeigten sich eignungswidrige Auffälligkeiten, sodass hinreichende Kompensationsmöglichkeiten für die Leistungseinschränkung auch von Seiten der Persönlichkeit nicht zu erschließen waren. Zwingende Hinweise für ein auffälliges Alkoholkonsumverhalten oder eine erhöhte Risikobereitschaft waren beim Bf zwar im Rahmen der Untersuchung nicht feststellbar, jedoch waren eine sehr geringe Orientierung des Verhaltens an sozialen und rechtlichen Normen bzw. ein vermindertes soziales Verantwortungsbewusstsein und eine eingeschränkte willentliche Selbstkontrolle und eine deutlich erhöhte Impulsivität des Verhaltens testmäßig fassbar. Darüber hinaus zeigte der Bf Auffälligkeiten in der Attribution der Vorfälle, die zu seinem Führerscheinentzug führten, und eine Einstellung zur Exekutive und den Behörden, die bereits Verdachtsmomente in Richtung paranoider Tendenzen aufkommen lassen könnten. Aufgrund der Befundlage der eingesetzten Testverfahren sei beim Bf mit neuerlichen Verhaltensauffälligkeiten anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr zu rechnen. Verkehrspsychologischerseits wurde der Bf als daher derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B „nicht geeignet“ eingestuft.

 

Gestützt auf diese verkehrspsychologische Untersuchung und unter Berücksichtigung eines Laborbefundes der alkoholrelevanten Parameter vom 29. Dezember 2014, beurteilte der Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Dr. G. H., den Bf im Gutachten gemäß § 8 FSG vom 2. Jänner 2015, GZ FE-674/2014-Gj, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B gesundheitlich „nicht geeignet“, wobei dieses begründend im Wesentlichen auf das Ergebnis der schon erwähnten verkehrspsychologischen Untersuchung verweist. Aufgrund der spezifischen Verhaltensauffälligkeiten wurde vom Polizeiarzt bei einer Neubeantragung der Lenkberechtigung in frühestens sechs Monaten auch eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung empfohlen.

 

Auf Basis des polizeiärztlichen Gutachtens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

2) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem Bf aufgrund des Vorbringens in seinem Rechtsmittel unter Einräumung einer Frist nachweislich die Gelegenheit geboten, dieser Gutachtenslage insofern entgegenzutreten, als ihm die Möglichkeit zur Beibringung einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme eingeräumt wurde, indem er - auf eigene Kosten - gemäß § 18 Abs. 5 zweiter Satz FSG-GV zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seiner Wahl zugewiesen wurde.  

 

Der Bf gab hiezu telefonisch am 27. Februar 2015 bekannt, dass er sich keiner weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen werde. Er lehnte sowohl die Vorlage einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und war im Zuge des Telefonates höchst erregt, sprach in einem zu lauten Tonfall, schrie beinahe.

 

Im Rahmen seines persönlichen Erscheinens am 27. Februar 2015 wurde versucht, dem Bf die rechtliche Situation begreiflich zu machen. Im Verlauf des Gespräches wurde er jedoch immer aufgebrachter, ging mit lautstarken Beschimpfungen vor und wiederholte, keine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

1) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.   die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.   die nötige Körpergröße besitzt,

3.   ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.   aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.   auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.   auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO bestraft wurde.

 

Gemäß § 18 Abs.2 FSG-GV sind für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.       Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.       Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.       Konzentrationsvermögen,

4.       Sensomotorik und

5.       Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 FSG-GV ist für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 FSG-GV dürfen als Verkehrspsychologen Personen tätig werden die

1.   gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind und

2.   besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. geführt wird, nachweisen.

 

2) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat aufgrund der Verweigerung des Alkotestes durch den Bf am 2. Juni 2014 im nachfolgenden Entziehungsbescheid gemäß § 24 Abs. 3 FSG zu Recht die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

 

Die vom Bf daraufhin beigebrachte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 erbrachte sowohl im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ein negatives Ergebnis. Der Polizeiarzt legte seinem Gutachten diese schlüssige Stellungnahme, welche von einem befähigten Gutachter gemäß § 20 FSG-GV korrekt erstellt wurde und in welcher die einzelnen Untersuchungsmethoden und Testergebnisse angeführt sind, zugrunde und gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass derzeit die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht gegeben ist. Dennoch wurde dem Bf aufgrund seiner Vorbringen im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt, eine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Eine solche Stellungnahme, welche allenfalls eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ermöglicht hätte, wurde nicht vorgelegt. Der Bf lehnte die Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme ausdrücklich ab (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in III.3).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein taugliches bzw. schlüssiges, von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, ausschließlich durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beigebrachtes Gutachten entkräftet werden kann. Die vom Bf in seiner Beschwerde erhobenen Einwände, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, sind damit nicht geeignet, das vorliegende schlüssige und nachvollziehbare Polizeiarztgutachten vom 2. Jänner 2015 und die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen.

 

Basierend darauf ist der Bf als gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B zu qualifizieren und war dementsprechend mangels derzeitiger gesundheitlicher Eignung, welche gemäß §  3 Abs. 1 Z 3 FSG eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darstellt, seine Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Das unbeherrscht aggressive und erhöhte impulsive Verhalten des Bf im Rahmen des behördlichen Verfahrens als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist auf eine Sinnesart des Bf hin, aufgrund der – zumindest derzeit - anzunehmen bzw. zu befürchten ist, dass der Bf auch als Lenker eines Kraftfahrzeuges anlässlich der Teilnahme im Straßenverkehr wegen der dort häufig auftretenden Konfliktfälle mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten auf vermeintliche Vorfälle oder Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagieren würde, sofern ihm dies durch Belassung der Lenkberechtigung ermöglicht würde.

 

Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr (Verkehrssicherheit) und damit des Schutzes der Allgemeinheit dürfen nur Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind.

 

Private und wirtschaftliche Interessen des Bf am Besitz der Lenkberechtigung rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur keine andere Beurteilung und haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

Der Beschwerde des Bf musste daher aus den dargestellten Erwägungen ein Erfolg versagt werden.

 

 

V. Der Ausspruch über die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs. 3 FSG begründet. Beide Anordnungen sind daher zu Recht erfolgt.

 

 

VI. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in der Bestimmung § 13 Abs. 2 VwGVG begründet. Angesichts der derzeitigen gesundheitlichen Nichteignung des Bf ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Dr.  Monika  S ü ß