LVwG-600619/9/Sch/MSt – 600626/9

Linz, 27.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerden des Herrn Ing. S.H., geb. x, x , gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. November 2014, GZ: VerkR96-5155-2014, VerkR96-5158-2014, VerkR96-5160-2014, VerkR96-5162-2014, VerkR96-5171-2014, VerkR96-5172-2014, VerkR96-5174-2014 und VerkR96-5176-2014, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Verkündung der Entscheidung am 24. Februar 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in Folge: belangte Behörde) hat Herrn Ing. S.H. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) in den angefochtenen Straferkenntnissen vom 11. November 2014, GZ: VerkR96-5155-2014, VerkR96-5158-2014, VerkR96-5160-2014, VerkR96-5162-2014, VerkR96-5171-2014, VerkR96-5172-2014, VerkR96-5174-2014 und VerkR96-5176-2014, die Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 lit.c Z 24 StVO 1960 in insgesamt acht Fällen zur Last gelegt und Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, wobei die Tatvorwürfe im Einzelnen lauten:

 

a) „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Römerstraße, Kreuzung Römerstraße-Ehrenecker-Gemeindestraße, Richtung Ehrenecker-Gemeindestraße.

Tatzeit: 11.05.2014, 09:28 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z 24 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW Suzuki x, grau/silberfarbig.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                       

50 Euro                        20 Stunden                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60 Euro.“

 

 

b) „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Römerstraße, Kreuzung Römerstraße-Ehrenecker-Gemeindestraße, Richtung Ehrenecker-Gemeindestraße.

Tatzeit: 17.05.2014, 08:03 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z 24 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW Suzuki x, grau/silberfarbig.

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                       

50 Euro                        20 Stunden                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60 Euro.“

 

 

c) „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Römerstraße, Kreuzung Römerstraße-Ehrenecker-Gemeindestraße, Richtung Ehrenecker-Gemeindestraße.

Tatzeit: 07.06.2014, 09:02 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z 24 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW Suzuki x, grau/silberfarbig.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                       

50 Euro                        20 Stunden                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60 Euro.“

 

 

d) „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Römerstraße, Kreuzung Römerstraße-Ehrenecker-Gemeindestraße, Richtung Ehrenecker-Gemeindestraße.

Tatzeit: 09.06.2014, 08:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z 24 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW Suzuki x, grau/silberfarbig.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                       

50 Euro                        20 Stunden                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60 Euro.“

 

 

e) „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Römerstraße, Kreuzung Römerstraße-Ehrenecker-Gemeindestraße, Richtung Ehrenecker-Gemeindestraße.

Tatzeit: 18.06.2014, 14:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z 24 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW Suzuki x, grau/silberfarbig.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                       

50 Euro                        20 Stunden                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60 Euro.“

 

 

f) „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Römerstraße, Kreuzung Römerstraße-Ehrenecker-Gemeindestraße, Richtung Ehrenecker-Gemeindestraße.

Tatzeit: 19.06.2014, 08:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z 24 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW Suzuki x, grau/silberfarbig.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                       

50 Euro                        20 Stunden                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60 Euro.“

g) „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Römerstraße, Kreuzung Römerstraße-Ehrenecker-Gemeindestraße, Richtung Ehrenecker-Gemeindestraße.

Tatzeit: 29.06.2014, 07:57 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z 24 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW Suzuki x, grau/silberfarbig.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                       

50 Euro                        20 Stunden                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60 Euro.“

 

 

h) „Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Römerstraße, Kreuzung Römerstraße-Ehrenecker-Gemeindestraße, Richtung Ehrenecker-Gemeindestraße.

Tatzeit: 15.06.2014, 09:26 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z 24 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW Suzuki x, grau/silberfarbig.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                       

50 Euro                        20 Stunden                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60 Euro.“

 

 

2. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerden erhoben. Diese sind von der belangten Behörde samt den Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Am 24. Februar 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

In dieser Verhandlung wurden auch weitere Beschwerdeverfahren abgehandelt, weswegen noch andere Beschwerdeführer anwesend waren.

Bezüglich dieser Verfahren ergehen noch gesonderte Entscheidungen seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich durch die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter.

 

 

3. Sämtliche gegenständliche Straferkenntnisse fußen auf Anzeigen des Herrn J.O., welcher ein Haus in derselben Straße wie der Beschwerdeführer bewohnt. Diese bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle eingelangten Anzeigen wurden der belangten Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet.

Dem Aktenvorgang kann entnommen werden, dass der Anzeigeleger in seinem Haus zwei Beobachtungsplätze eingerichtet hat. Einer davon ist auf einem im Akt einliegenden Lichtbild dokumentiert. Auf einem Tisch hält er demnach Schreibunterlagen und ein Fernglas bereit. Beobachtet wird die im Spruch der Straferkenntnisse angeführte Kreuzung, und das, wie den verschiedenen Uhrzeiten der angezeigten Übertretungen entnommen werden kann, offenkundig den ganzen Tag über.

 

Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Einverständnis des Anzeigelegers diese Beobachtungspunkte in Augenschein genommen. Dabei wurde von dem beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen zweifelsfrei festgestellt, dass der Anzeigeleger bis zur Kreuzung grundsätzlich einwandfreie Sicht hat.

 

Zeugenschaftlich befragt hat der Anzeigeleger am 11. Juli 2014 bei der belangten Behörde Folgendes angegeben:

„Ich bin auf meinem Balkon, der verglast ist. Bevor das angezeigte Fahrzeug weg fährt (Nachbarsfahrzeug), sehe ich das Kennzeichen, sodass ein Ablesefehler auszuschließen ist. Vom Platz auf meinem Balkon habe ich Sicht auf die gegenständliche Kreuzung. Vorsichtshalber habe ich auch mein Fernglas der Firma S., Marke H. , Nr. x neben mir liegen. Nach dem Wegfahren beobachte ich das angezeigte Fahrzeug bis zur Kreuzung. Wenn das beobachtete Fahrzeug nicht an der Haltelinie der Kreuzung stehenbleibt, schreibe ich mir den Tag, die genaue Uhrzeit und das Kennzeichen auf einen Zettel. Danach mache ich Anzeige bei der Polizei. Diese Zetteln werden bei mir zu Hause aufbewahrt, die Kopie übermittle ich der Polizei.

Ich lege der Behörde ein Foto vor, welches mit meinem Fotoapparat Marke P. gemacht wurde.“

 

 

4. Der Anzeigeleger ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur oben angeführten Verhandlung als Zeuge geladen worden. Hierauf hat er durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 26. Jänner 2015 Folgendes mitteilen lassen:

„Mein Mandant O. hat für 24.2.2015, 9:00 Uhr, in den im Betreff genannten Causen eine Zeugenladung erhalten. Wie Herr O. bereits telefonisch Herrn Dr. S gegenüber mitgeteilt hat, ist eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, weil zum einen auf Grund der schlechten Zugverbindungen nicht gewährleistet ist, dass Herr O. pünktlich um 9:00 Uhr in Linz eintrifft und zum anderen Herr O. auf Grund seines Alters und seiner Behinderung (70 % laut Bescheid des Bundessozialamtes) nicht in der Lage ist, die Fahrt ohne Beiziehung einer Begleitperson alleine zu meistern.

Aus dem letztgenannten Grund ist es meinem Mandanten auch nicht möglich, mit seinem PKW anzureisen. Herr O. sieht sich nicht in der Lage, mit seinem PKW die Strecke x-x zu meistern.

In der Sache selbst hat mich Herr O. gebeten, Ihnen mitzuteilen, dass er ohnedies keine weiterführenden Angaben machen kann, als er bereits vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Protokoll gegeben hat.“

 

Der Anzeigeleger ist zur Verhandlung auch tatsächlich nicht erschienen, sodass eine Befragung seiner Person nicht erfolgen konnte.

 

 

5. Dem gegenüber ist der Beschwerdeführer, wie schon oben erwähnt, zur Verhandlung erschienen und hat dort Folgendes angegeben:

„Vorauszuschicken ist, dass es sich bei dem Verhältnis zu Herrn O. um einen Nachbarschaftsstreit handelt. Er zeigt ständig Bewohner unserer Siedlung bei der Polizei an.

An die einzelnen, heute aufgelisteten Vorfälle vom 11. Mai 2014 bis 29. Juni 2014 kann ich mich im Detail nicht erinnern. Generell ist aber zu sagen, dass man in die heute relevante Kreuzung schlecht einsieht. Es befindet sich dort ein Verkehrsspiegel, für ein sicheres Einfahren in die Kreuzung ist es aber notwendig, dass man unbedingt anhält. An einen Vorfall kann ich mich konkret erinnern, es war ein Sonntag, da bin ich ganz sicher stehengeblieben.

Ich kann heute mit ruhigem Gewissen sagen, dass ich stets, wenn ich an die erwähnte Stopp-Tafel komme, mein Fahrzeug anhalte. Es handelt sich, wie schon gesagt, um eine unübersichtliche Kreuzung, daher ist das Anhalten erforderlich.

 

Zum Verhältnis zu Herrn O. ist zu sagen, dass wir im Jahr 2006 mit dem Hausbau begonnen haben.

Ich vermute, dass ihn die Tatsache, dass wir eben gebaut haben, an sich gestört hat.

Vom Anzeigeleger wird etwa behauptet, dass wir eine Garagenmauer auf seinem Grundstück errichtet hätten. Diesbezüglich liegt aber eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vor, wo eine entsprechende Beschwerde des Herrn O. abgewiesen wurde.

Herr O. beschäftigt uns immer wieder, hauptsächlich geht es um Bausachen.

Es gibt auch Vorfälle, wo uns der Anzeigeleger einer „Dauerbeschallung“ ausgesetzt hat. Die Polizei hat bei der Aufnahme des Vorfalles festgestellt, dass er eine Zeitschaltuhr verwendet hatte, die das Radiogerät in Betrieb setzte. Zu diesem Zeitpunkt war der Anzeigeleger gar nicht zuhause, ich kann daher nur vermuten, dass es ihm allein darum geht, uns zu ärgern.

Bei der erwähnten Amtshandlung durch die Polizei haben die Beamten im Haus des Anzeigelegers Nachschau gehalten und die von mir geschilderten Feststellungen in Bezug auf das eingeschaltete Radiogerät getroffen. Sie haben dann den Stecker gezogen, um diese Lärmbelästigung zu beenden.

Von der Gemeinde war dem Anzeigeleger vorgeschrieben worden, die Fenster aus seinem Anbau zu entfernen, daraufhin hatte er offenkundig als Rache dann entsprechenden Lärm verursacht, in der von mir schon geschilderten Form mittels einer Dauerbeschallung durch das Radiogerät.“

 

Nicht nur der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Verfahren, sondern auch die anderen anwesenden Beschwerdeführer haben in der Verhandlung solche und ähnliche Vorfälle geschildert.

Hiebei wurde dem erkennenden Richter der Eindruck vermittelt, dass dieser Personenkreis, alle in derselben Straße wie der Anzeigeleger wohnend, keinerlei Gründe liefern will, die ihm Anlass für irgendeine Reaktion, insbesondere für Anzeigen, gibt.

Dieser Personenkreis ist sich auch der Tatsache bewusst, dass er faktisch unter Dauerbeobachtung durch den Anzeigeleger steht. Es ist daher naheliegend, wenn der Beschwerdeführer nicht nur wegen der Gefährlichkeit der gegenständlichen Straßenkreuzung aufgrund deren Unübersichtlichkeit jeweils sein Fahrzeug vor der Kreuzung anhält, sondern auch deshalb, um Anzeigen zu vermeiden.

 

Der Beschwerdeführer hat bei der Verhandlung einen besonnenen Eindruck hinterlassen und auch schlüssige Angaben gemacht, sodass sie als substanzielles Gegenvorbringen zu den Vorwürfen des Anzeigelegers zu qualifizieren sind.

 

Dem gegenüber ist letzterer, wie schon oben dargelegt, zur Beschwerde-verhandlung nicht erschienen. Das Gericht konnte sich also weder von seiner Person ein Bild verschaffen, noch eine Einvernahme im Hinblick auf die von ihm angezeigten Vorfälle durchführen. Aufgrund dessen konnte der Eindruck nicht gemindert werden, wonach der Anzeigeleger durch sein ungewöhnliches Verhalten, nämlich seine Nachbarn nahezu ständig zu beobachten, im Ergebnis es darauf anlegt, bei ihnen irgendwelche vermeintliche oder tatsächliche Fehlverhalten zu orten. Diese werden dann von ihm umgehend zur Anzeige gebracht. Ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung die permanente Fehlersuche bei anderen Personen höchst ungewöhnlich und unverständlich, kommt hier noch dazu, dass es dem Anzeigeleger darum geht, dass seine Beobachtungen von der Behörde auch sanktioniert werden. Er ist also offenkundig bestrebt, für seine Antipathie gegenüber seinen Nachbarn die Verwaltungsstrafbehörde zu instrumentalisieren, damit diese, was ihm als Privatperson ja nicht möglich ist, diese Personen „abstraft“. Den Nachbarn sollen dadurch wohl Nachteile erwachsen für ein von ihm vermutetes Unrecht, das ihm nach seiner Vorstellung durch diese Personen zugefügt worden ist.

 

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kann daher dem Anzeigeleger nicht jenes Mindestmaß an Objektivität zugesonnen werden, das erforderlich ist, um eine Anzeige in ein verurteilendes Erkenntnis münden zu lassen.  

 

 

6. Dazu kommt noch, dass der Anzeigeleger schon bei seiner oben angeführten zeugenschaftlichen Befragung vor der Erstbehörde lediglich seine allgemeine Vorgangsweise bei der Feststellung von vermeintlichen oder tatsächlichen Übertretungen dargelegt hat. Auf den jeweiligen einzelnen Fall ist er hiebei nicht eingegangen, offenkundig, weil ihm in Anbetracht der großen Vielzahl seiner Anzeigen nicht jeder einzelne Vorgang mehr erinnerlich sein kann.

 

Auch in seinem Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 26. Jänner 2015 weist er darauf hin, dass er keine weiterführenden Angaben machen könne, als er bereits vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau – eben im Sinne einer allgemeinen Schilderung – zu Protokoll gegeben habe.

 

§ 48 VwGVG sieht allerdings vor, dass, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Damit wäre es geboten gewesen, in dem Falle, dass der Anzeigeleger zur Verhandlung erschienen wäre, mit ihm jede einzelne angezeigte Übertretung im Detail zu erörtern. Nur dann, wenn er nachvollziehbare, objektive und damit für ein verurteilendes Erkenntnis in Frage kommende Angaben zu jedem einzelnen beobachteten Vorfall hätte machen können, wäre seine Aussage für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens von Entscheidungsrelevanz gewesen.

Da aber der Anzeigeleger zur Verhandlung nicht erschienen ist und demnach keine detaillierten Schilderungen der jeweiligen Vorfälle abgegeben hat und solche von ihm nach eigenen Angaben auch nicht zu erwarten waren, war ein Nachweis der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen, der diese, wie oben wiedergegeben, schlüssig begründet bestreitet, nicht erbracht.

 

Deshalb war mit der Stattgebung der Beschwerden und der Einstellung der entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG vorzugehen.

 

 

zu II.

Die Entscheidung über die Kosten ist in den dort zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

zu III.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei /  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n