LVwG-600737/2/Kof/MSt

Linz, 26.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H G,
geb. x, x, Deutschland gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Jänner 2015, GZ: VerkR96-2082-2014, wegen Übertretungen des KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I./1.:

Betreffend  Punkt 1.  des  behördlichen  Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85)  wird  von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

I./2.:

Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.  

 

Tatort:  Gemeinde St. Florian am Inn, B 137 Innviertler Straße, Str.km 60,000

Tatzeit:  24.03.2014, 13:57 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen FRG-....., LKW, Marke, Farbe

                  Kennzeichen FRG-....., Anhänger, Marke, Farbe

 

1)    

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie sich als Fahrer

·      am 17.03.2014, 17:20 Uhr bis 18.03.2014, 08:25 Uhr und

·      am 20.03.2014, 17:18 Uhr bis 21.03.2014, 09:23 Uhr

nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren,

das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen.

Sie haben in diesem Zeitraum keine erforderliche Ruhezeit auf Ihrer Fahrerkarte aufgezeichnet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

2) 

wird nicht angeführt, da – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.     

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,                                      gemäß

                                       Ersatzfreiheitsstrafe von 
                              

1)    300 Euro               1)  60 Stunden                      1) § 134 Abs.1 iVm. Abs.1b KFG

2)   Ermahnung            2)                              2) § 45 Abs.1 letzter Satz VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100  Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 330 Euro.“

 

 

 

Gegen Punkt 1. dieses Straferkenntnisses hat der Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben und beantragt, aufgrund seines geringen Verschuldens eine Ermahnung auszusprechen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses

ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Bf hat – siehe Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät –

den verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzug (LKW + Anhänger) gelenkt,

dabei folgende Lenkzeiten eingehalten:

17. März 2014: ca. 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr, Lenkzeit ca. 3 Stunden.

18. März 2014: ca. 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr, Lenkzeit ca. 5,5 Stunden.

20. März 2014: ca. 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr, Lenkzeit ca. 5 Stunden.

21. März 2014: ca. 09:30 Uhr bis 14:00 Uhr, Lenkzeit ca. 3 Stunden.

und offenkundig übersehen, die Ruhezeit zwischen 17./18. März 2014 sowie 20./21. März 2014 nachzutragen.

 

Aufgrund der Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät ist davon auszugehen, dass der Bf die erforderlichen Ruhezeiten – sogar bei weitem – eingehalten hat.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe nach § 134 Abs.1b KFG (300 Euro)

würde daher eine unangemessene Härte darstellen;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02/ua.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

Der Bf hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.  Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler