LVwG-600604/16/FP/MSt

Linz, 05.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde der M.D., geb. x, x, vertreten durch Herrn Dr. J.B., Rechtsanwalt in x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.11.2014 GZ: VerkR96-6427-2013, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von    10 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 5. November 2014 warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Nachstehendes vor:

 

„Sie haben als Inhaber des angeführten Probefahrtkennzeichens das Kennzeichen zu einer Probefahrt auf einer Freilandstraße überlassen, ohne für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen. Das Fahrzeug mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen wurde zum oben angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort von G.H. verwendet.

Tatort: Gemeinde Oberneukirchen, Parkplatz vor dem Haus W. Nr. 36.

Tatzeit: 23.09.2013, 13:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 6 KFG 1967.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Mercedes-Benz- grau/silberfarbig.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,                     gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von            

50,00 Euro           10 Stunden                                               § 134 Abs. 1 KFG 1967

…..

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,00 Euro.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Der strafbare Tatbestand sei durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Polizeiinspektion Oberneukirchen sowie das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Laut Anzeige habe G.H. den PKW am 23.09.2013 um 13:00 Uhr im Gemeindegebiet Oberneukirchen gelenkt. Der PKW sei mit dem Probefahrtkennzeichen versehen gewesen. Im Zuge der Kontrolle sei ein Fahrtenbuch vorgezeigt worden, worin die letzte Eintragung mit dem Tagesdatum 21.09.2013 erfolgt sei. Folglich sei für den Lenker keine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt ausgestellt worden.

 

Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe sich im Datum geirrt und habe statt des 23.09.2013 irrtümlich das Datum 21.09.2013 in das Fahrtenbuch eingetragen und auf der Vollmacht angeführt habe die belangte Behörde im Wege eines Rechtshilfeersuchens den Zeugen S. einvernommen (die anderen beantragten Zeugen seien nicht erschienen). Die belangte Behörde habe zudem GI F. einvernommen, der seine Anzeige bekräftigt habe und dem eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen würde.

 

Es sei im Zuge des gesamten Verfahrens nicht bestritten worden, dass keine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 6 KFG 1967 ausgestellt worden sei. Es sei lediglich immer wieder die Rede davon, dass dem Lenker eine Vollmacht mit Kennzeichen und Autotype sowie das Fahrtenbuch ausgehändigt worden sei. Diese Dokumente seien nicht geeignet, die zitierte Bescheinigung zu ersetzen. Schließlich bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung, das Fahrtenbuch auf Probefahrten mitzuführen. Die Behörde schließe aus, dass es sich bei dem als Vollmacht bezeichneten Dokument um die erforderliche Bescheinigung handle. Dies, als im Fahrtenbuch die letzte Fahrt mit 21.09.2013 angeführt worden sei. Es ergebe sich, dass für den Tattag keine Bescheinigung im Sinne des § 45 Abs. 6 KFG 1967 ausgestellt worden sei. Im Verfahren sei keine Vollmacht vorgelegt worden. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen gebrachte Schreibfehler sei für die Behörde unglaubwürdig. Dies, als der Umstand erst später im Verfahren vorgebracht worden sei, also zu jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführerin die Aussage des Polizeibeamten samt Lichtbild des Fahrtenbuches bereits bekannt war. Auch habe der Zeuge S. keine genauen Angaben machen können. Das Fahrtenbuch sei nicht geeignet Nachweis im Sinne des § 45 Abs. 6 1. Satz KFG 1967 zu erbringen, als nicht die Fahrgestellnummer bzw. die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer, sondern das Probefahrtkennzeichen eingetragen worden sei. Ein einwandfreier Rückschluss auf das gelenkte Fahrzeug sei damit nicht gegeben.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund eines Irrtums anstatt des 23.09.2013 den 21.09.2013 in das Fahrtenbuch eingetragen habe. Die Behörde ginge im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die dem Lenker erteilte Vollmacht im Verfahren nicht vorgelegt habe, da dies mit der Eingabe vom 18.12.2013 geschehen sei. Das darüberhinausgehende Vorbringen behandelte weitestgehend die Frage, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin im oder außerhalb des Ortsgebietes befindlich ist, welches Vorbringen jedoch in der Verhandlung vom 11. Februar 2015 nicht aufrechterhalten wurde.

 

 

Der Beschwerde lagen die Äußerung der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013 samt einer Fax-Bestätigung, welche das Datum 18.12.2013, 17:48 Uhr trägt, sowie ein Schriftstück „Vollmacht“, datiert vom 21.09.2013, welches eine Fax-Bestätigungszeile vom Fax der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013, 12:59 Uhr (offenbar Übermittlung an Anwalt) trägt. Zudem liegt der Beschwerde eine zweite Fax-Bestätigung vom Fax des Beschwerdeführervertreters bei, welche den handschriftlichen Vermerk „Vollmacht Frau D. für Herrn H. vom 21.09.2013“ sowie das Datum 18.12.2013, 17:49 Uhr trägt.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt sowie öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen H., S., P., F. und H. aussagten.

 

II.2. Es steht folgender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  fest:

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Autohandel, führt ein Hotel und verfügt über verschiedene Liegenschaften, die sie vermietet, unter anderem die Liegenschaft W. 36 in W., Gemeinde O..

Der Zeuge S. suchte im Herbst 2013 eine größere Liegenschaft ca. 20 km außerhalb von Linz für die Tierrettung, deren Vizepräsident er damals war. Zudem suchte er einen sparsamen PKW. Er kontaktierte daraufhin den ihm bekannten Zeugen H., welcher mit der Beschwerdeführerin befreundet ist. Nach Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin teilte ihm diese mit, dass sie ein Haus in W. vermieten würde und zudem einen PKW Mercedes-Benz x zum Verkauf anbieten könne. Der Zeuge S. und der Zeuge H. vereinbarten sodann für 23.09.2013 einen gemeinsamen Besichtigungstermin hinsichtlich des angesprochenen Fahrzeugs und der Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin füllte aufgrund eines Versehens das Fahrtenbuch hinsichtlich ihrer blauen Kennzeichentafeln „x“ dahingehend fehlerhaft aus, dass sie als Datum anstatt des 23.09.2013 den 21.09.2013 in das Fahrtenbuch eintrug. Neben dieser Information enthielt das Fahrtenbuch nachstehende Informationen:

Marke und Type: Mercedes x,

Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen: x,

Name des Lenkers: H..

 

Darüber hinaus übergab die Beschwerdeführerin dem Zeugen H. ein Schriftstück mit folgendem Text:

21.09.2013. Vollmacht: Ich, Frau D. M., x, bevollmächtige Herrn G.H., x meinen PKW Mercedes x Fg. Nr. zwecks Verkauf vorzuführen, D. M..

 

Der Zeuge H. fuhr sodann von T. nach E., wo er den Zeugen S. sowie den Zeugen Christian P., welcher vom Zeugen S. hinzugezogen wurde, abholte. Die Zeugen fuhren sodann mit dem verfahrensgegenständlichen PKW nach W., wo sie das Fahrzeug vor dem Hause W. 36 abstellten.

Der Gewerbestandort der Beschwerdeführerin, L., liegt innerhalb des Ortsgebietes.

Ziel der gegenständlichen Probefahrt war W.. Zweck der Probefahrt war, neben der Besichtigung des Hauses W. 36, die Erprobung des Fahrzeuges Mercedes x.

Der Beschwerdeführervertreter hat am 18.12.2013 um 17:49 Uhr die genannte Vollmacht an die Behörde übersendet. Der Verbleib des Fax kann nicht festgestellt werden.

Der gegenständliche PKW war nicht abgemeldet, sondern waren Zulassungsschein und Kennzeichentafel gemäß § 52 Abs. 1 KFG 1967 bei der Zulassungsstelle hinterlegt.

 

II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt sowie den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015. Der Sachverhalt ist dahingehend unstrittig, dass sowohl das verfahrensgegenständliche Fahrtenbuch, als auch die bezughabende Vollmacht das falsche Datum, nämlich den 21.09.2013, enthielten. Sämtliche Zeugen im Verfahren, sowie die Beschwerdeführerin, sagten, soweit noch Erinnerungen vorhanden waren, übereinstimmend aus. Was das fehlerhafte Datum betrifft, gab die Beschwerdeführerin an, sich hier offenbar geirrt zu haben. Die Beschwerdeführerin machte einen glaubwürdigen Eindruck. Sie legte lebensnah dar, dass sie aufgrund ihrer vielen Tätigkeiten (Autohandel, Hotel, Vermietungen) sehr gestresst war und sich verschrieben hat. Hinsichtlich der ausgestellten Vollmacht gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Datum aus dem Fahrtenbuch in die Vollmacht übertragen. Die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen lebensnah. Diese insbesondere auch deshalb, weil, wäre die bezughabende Vollmacht erst nachträglich angefertigt worden, vermutlich das Datum 23.09.2013 eingetragen worden wäre. Es liegen auch keine Beweisergebnisse vor, mit welchen die Aussage der Beschwerdeführerin erschüttert werden konnte. Insbesondere ist aus der Aussage des Zeugen H. abzuleiten, dass er beim Schreiben des Fahrtenbuches anwesend war. Er gab jedoch an, dass er nicht direkt bei der Beschwerdeführerin stand, sodass er nicht gesehen hat, was die Beschwerdeführerin eingetragen hat. Es steht also fest, dass die Beschwerdeführerin am Tattag eine Eintragung vorgenommen hat. Bei logischer Betrachtung, kann es sich daher letztendlich nur um einen Eintragungsfehler gehandelt haben. Aus den Zeugenaussagen H., S. und F. lässt sich ableiten, dass der Zeuge H. nach der Amtshandlung in W. angemerkt hat, dass sich die Beschwerdeführerin verschrieben haben muss. Dieser Umstand stützt obige Annahme. Der Beschwerdeführervertreter hat mit der Beschwerde zwei Fax-Bestätigungen vom 18.12.2013, eine von 17:47 Uhr und eine von 17:49 Uhr vorgelegt. Zumal die Äußerung vom 18.12.2013 nur aus einer Seite bestand, muss der Beschwerdeführervertreter eine weitere Unterlage an die Behörde übermittelt haben. Aus dem Umstand, dass die bezughabende Vollmacht eine Bestätigungszeile des Fax der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013, 12:59 Uhr trägt, lässt sich in Zusammenhang mit dem Vorbringen schließen, dass die Vollmacht an die Behörde gesandt wurde.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Gesetzliche Bestimmungen

 

§ 45 Abs 1, 2 und 6 KFG 1967 lauteten:

§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

           1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

           2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

           3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

           4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

...

 (2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

...

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

 

§ 134 Abs 1 KFG 1967 lautete:

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

III.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Einen ein Fahrtenbuch geführt hat, in welchem sie ein Datum (das falsche Datum), Marke und Type des Fahrzeuges, das Kennzeichen des Probefahrtkennzeichens (anstatt der Fahrgestellnummer bzw. der letzten sieben Ziffern der FIN) und den Namen des Lenkers eingetragen hat.

Das vorliegende Fahrtenbuch könnte, bei vollständiger und richtiger Führung, auch als Bescheinigung im Sinne des § 45 Abs. 5 KFG 1967 dienen. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin in der Rubrik „Bemerkungen“, wie etwa bei anderen Probefahrten eine entsprechende Eintragung hinsichtlich des Zweckes und des Zieles machen können. Damit wäre der Sachverhalt ausreichend bescheinigt gewesen. Auch die fehlerhaft datierte Vollmacht vom 23.09.2013 (datiert mit 21.09.2013) hätte als Bescheinigung im Sinne des Gesetzes ausreichen können, wenn die Beschwerdeführerin neben dem angeführten Zweck („zum Verkauf vorführen“) auch das Ziel der Probefahrt, nämlich W. angeführt hätte. Die Beschwerdeführerin war auch verbunden eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt aufzustellen, zumal W. vom Ausgangspunkt nur über Freilandstraßen erreichbar ist und die Probefahrt daher einer Bescheinigung im Sinne des Abs. 6 bedurfte.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht vom Verkehr abgemeldet, sondern „stillgelegt“ war. Die dazu notwendige und von der Beschwerdeführerin tatsächlich auch (wenn auch ggf. zu einem anderen Zweck) ausgestellte Vollmacht, welche im Verfahren vorgelegt wurde, könnte, wie oben dargestellt, ebenso als Bescheinigung im Sinne des Abs. 6 dienen.

Eine Probefahrt, als Fahrt zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit, bzw. als Fahrt zur Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes (Fahrt von Laufenbach nach Ebelsberg), lag vor.

 

III.3. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Einen, aufgrund eines Irrtums, ein falsches Datum in die Unterlagen eingetragen hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin kein Ziel der Probefahrt angegeben.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bezweckt die gegenständliche Norm die Unterbindung des Missbrauchs von Probefahrtkennzeichen. Der Gesetzgeber will dabei verhindern, dass Probefahrtkennzeichen von Personen, die Zugang zu solchen haben, nicht für andere Zwecke als Probefahrten verwendet werden. Um diesem Zweck gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber verschiedene Dokumentationspflichten vorgesehen, die eine unkontrollierte Nutzung der Probefahrtkennzeichen verhindern sollen. Aus diesem Grund ist essentiell und für die Erfüllung des Zwecks erforderlich, dass die zu führenden Unterlagen richtig geführt werden. Dieser Umstand ist zu § 45 Abs. 6 KFG 1967 hinzuzudenken, sodass dieser dahingehend auszulegen ist, dass der Besitzer einer Bewilligung eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt nicht nur auszustellen, sondern auch richtig auszustellen hat.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann daher eine unrichtig oder unvollständig ausgestellte Bescheinigung, insbesondere wenn das Datum nicht richtig angegeben wurde, keine rechtliche Wirkung entfalten, weil die Probefahrt hinsichtlich des relevanten Tages diesfalls nicht bescheinigt ist. Eine Bescheinigung, die die tatsächlichen Verhältnisse nicht bescheinigt, kann nicht als solche bezeichnet werden, da sie ihren Zweck, der einzig in der Glaubhaftmachung bestimmter Umstände liegt, nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall war demnach davon auszugehen, dass keine Bescheinigung vorhanden war. Rechtlich relevant ist dabei der Inhalt der Bescheinigung und nicht der Umstand, dass ein Schriftstück verfasst wurde.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Versehens ein falsches Datum sowie kein Ziel der Probefahrt eingetragen hat, ist im Rahmen der Verschuldensabwägung zu behandeln.

 

III.4. In seinem Erkenntnis vom 29.09.1997, 96/17/0099 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Irrtum beim Ausfüllen des Parkscheins (falsches Datum angekreuzt) seine Strafbarkeit nicht zu hindern vermag, wenn sich aus dem unbestritten festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Beschuldigten zur subjektiven Tatseite nicht ergibt, dass er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre.

Der vorliegende Fall verhält sich ähnlich.

 

Zur Frage der Zumutbarkeit bzw. des subjektiven in der Lage Seins, hat die Beschwerdeführerin nur dahingehend vorgebracht, dass einem sorgfältigen Menschen ein Irrtum unterlaufen kann. Zudem hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung dargestellt, dass sie „sehr viel um die Ohren“ habe.

Dieses Vorbringen ist insgesamt nicht dazu geeignet, ihre fehlende Pflichtwidrigkeit glaubhaft zu machen, da Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn der unterlassene Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (VwGH 21.04.1994, 96/17/0097). Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/07/0039).

 

Zumal die Beschwerdeführerin professionell mit Autos handelt und ihr daher bekannt sein musste, dass die korrekte Dokumentation in Zusammenhang mit Probefahrtkennzeichen oftmals Kontrollen durch die Behörden unterzogen wird, war ihr zumutbar, eine dem Gesetz entsprechende Dokumentation zu schaffen, also das Ziel der Probefahrt in die von ihr ausgestellte Unterlage einzutragen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin das Ziel, nämlich W., aufgrund der mit der Probefahrt verbundenen Besichtigung ihres Hauses, bekannt war. Ebenso wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die Eintragung des Datums vor Übergabe der Unterlagen an den Zeugen H. nochmals zu kontrollieren und mit einem Kalender abzugleichen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin als professioneller Autohändlerin bekannt sein musste, dass die bezughabenden Unterlagen drei Jahre aufzubewahren sind und gerade das Datum im Fahrtenbuch für die erforderliche Dokumentation von erheblicher Wichtigkeit ist, da sonst keine Bescheinigung der Fahrt, bezogen auf den richtigen Tag, möglich ist. Gerade das Datum ist der relevanteste Moment für eine Nachvollziehbarkeit der Probefahrten. Fehlt dieses, kann das Kontrollorgan in keiner Weise nachvollziehen, ob die zu kontrollierende Fahrt überhaupt oder etwa falsch eingetragen wurde.

Die Ausstellung einer Bescheinigung unter Anführung des korrekten Datums und der Worte „Ziel: W.“ stellt keinerlei besondere Herausforderung dar. Die Beschwerdeführerin, die einen intelligenten und besonnenen Eindruck machte, wäre, unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit, problemlos in der Lage gewesen, eine korrekte Bescheinigung auszustellen und wäre ihr diese, für eine Autohändlerin gebotene Sorgfalt, auch zumutbar gewesen. Gerade wer im Geschäftsleben steht, weiß um die vielen Anforderungen, die das Gesetz an Unternehmer stellt und muss dazu in der Lage sein, diese zu erfüllen. Die im vorliegenden Fall vom Gesetz erwartete Handlung war zudem eine, die nur einen geringfügigen Aufwand erforderte.    

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

 

III.5. Zur Strafbemessung:

Die bezughabende Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht keine Mindeststrafe, jedoch eine Strafdrohung von bis zu 5.000 Euro vor. Die Erstbehörde hat der Beschwerdeführerin eine Strafe in Höhe von 50 Euro, also lediglich einem Prozent der möglichen Höchststrafe auferlegt.

 

Für eine Vorgehensweise nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG verblieb kein Raum, zumal das Verschulden der Beschwerdeführerin angesichts der Einfachheit der geforderten Handlung, aber des doch nicht unerheblichen Eingriffes in das Rechtsgut nicht als gering anzusehen war. Die Beschwerdeführerin hat die Dokumentation in zweifacher Hinsicht (Datum, Ziel) fehlerhaft geführt.

Nur am Rande sei bemerkt, dass neben diesen im vorliegenden Strafverfahren verwertbaren Umständen zudem die Fahrgestellnummer/FIN nicht angegeben war, obwohl dies vom Gesetz gefordert ist.

 

Das erkennende Gericht kann in der Strafbemessung der belangten Behörde keine Mängel erkennen.

 

Auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin eine Sorgepflicht hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die von der belangten Behörde auferlegte Strafe schuld- und tatangemessen ist. Diese ist im untersten Bereich angesiedelt.

 

IV.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl