LVwG-300170/13/Py/TO

Linz, 23.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde von Herrn H. R., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen vom 11. Dezember 2013, GZ: SV96-82-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben als die Geldstrafen auf jeweils 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 25 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf jeweils 75 Euro (insgesamt 150 Euro); für das Beschwerdeverfahren vor dem Landeverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
11. Dezember 2013, SV96-82-2013, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 und § 32a Abs. 1 AuslBG zwei Geldstrafen iHv jeweils 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen iHv jeweils 33 Stunden ver­hängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 400 Euro vorge­schrieben.  

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als während des Tatzeitraumes bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G. GmbH mit Sitz in x, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die rumän. StAen.

 

1. C. S., geb. x, vom 8.8.2012 bis 30.8.2013, und

2. S. A., geb. x, vom 8.8.2012 bis 21.10.2013,

 

in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg und Steiermark und somit außerhalb des festgelegten örtlichen Geltungsbereiches Oberösterreich der für Ihre Dienstnehmer erteilten Beschäftigungsbewilligungen als Gartenhilfsarbeiter in einem nach dem ASVG pflichtversicherten Arbeitsverhältnis beschäftigt wurden, ohne dass für diese Ausländer vom Arbeitsmarktservice entsprechende Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden sind, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot -Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen: Niederlassungsnachweis besitzt.“

 

Begründend führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtslage aus, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Bf aufgrund des Strafantrages der Finanzpolizei Team 46 für das Finanzamt Grieskirchen Wels vom 11. November 2013 zur Last gelegt wird.

Zur Strafhöhe wird angemerkt, dass durch die wiederholte Übertretung des AuslBG der zweite Strafsatz dieser Strafsanktionsnorm Anwendung fand. Strafmildernd habe sich der Umstand ausgewirkt, dass die ausländischen Arbeitnehmer durchgehend nach den ASVG-Vorschriften pflichtversichert waren. Als straferschwerend sei die lange Dauer der bewilligungslosen Beschäftigung zu werten.

2. Dagegen wurde vom Beschuldigten rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammenfassend vorgebracht, dass die beiden im Spruch genannten Personen im maßgeblichen Zeitraum teilweise karenziert wurden. Der Bf hätte diese Karenzierungen jedoch mit dem Arbeitsmarktservice abgestimmt und sei auf­grund der Abstimmung der An- und Wiederanmeldung der ausländischen Arbeit­nehmer mit dem AMS G. davon ausgegangen, dass diese Vorgehens­weise auch aus Sicht des AuslBG unbedenklich sei.

 

3. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungs­strafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der der Geschäftsverteilung zustän­dige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 16. Jänner 2015. An dieser Verhandlung haben der Bf und ein Vertreter der Finanzpolizei Team 46 für das Finanzamt Grieskirchen Wels als Parteien teilgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen war entschuldigt.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkt der Bf in der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde auf die verhängten Strafhöhen ein.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Da sich die Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundes­gesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung unter anderem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeiternehmerähnlichen Verhältnis.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundes­gebiet festgelegt werden.

§ 6 Abs. 2 leg.cit lautet: Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG erlischt eine Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeits­erlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG"
(§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von
2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Straf­drohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur nunmehr über den Bf verhängten Strafhöhe ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom Bf bereits im Beschwerdevorbringen dargestellte persönliche Situation, von der sich die erkennende Richterin auch im Zuge der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Eindruck verschaffen konnte, die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG im gegen­ständlichen Verfahren aufgrund der besonderen Sachverhaltslage in Betracht zu ziehen war. Es ist ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe gegeben. Der Bf zeigte sich reumütig und geständig und wies auf seine derzeitige finanzielle Situation hin und auf den Umstand, dass er inzwischen nicht mehr selbständig tätig ist. Zudem ist die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens als Milderungsgrund zu werten. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Tilgung der einschlägigen Vorstrafe ist zudem von einer geringeren Mindeststrafe auszugehen und stimmte aufgrund der besonderen Tatumstände auch der in der Verhandlung anwesende Vertreter der Organpartei einer Anwendung des § 20 VStG zu. Aufgrund der als erschwerend zu wertenden langen Beschäftigungsdauer war es jedoch nicht möglich, die gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG vorgesehene Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG noch weiter zu unterschreiten. Eine Anwendung des
§ 45 Abs. 1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb und auch nicht von unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden kann.

 

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist mit den nunmehr verhängten Strafen eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzes­konformen Verhalten anzuleiten.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung angegebenen Einkommens- und Vermögenssituation wird der Bf darauf hingewiesen, dass er gemäß § 54b Abs. 3 erster Satz VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung beantragen kann, falls ihm die unver­zügliche Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist.

 

7. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny