LVwG-550260/11/SE/BRe

Linz, 06.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von E C, A E, A K, G M, B R, E R, J R, W R, W R sowie V S, alle vertreten durch Dipl.-Ing. H R, und H R, x, x, vom
13. April 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 17. März 2014, GZ: ForstR10-74-2013, wegen eines Auftrages zur Wiederbewaldung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, so dass dieser wie folgt lautet:

„Auftrag zur Wiederbewaldung

 

Frau E C, Frau A E, Frau A K, Frau G M, Herrn B R, Frau E R, Herrn Dipl.-Ing. H R, Frau J R, Herrn W R, Herrn W R und Frau V S  wird aufgetragen, die gesamte Fläche des Grundstückes Nr. x, KG D, Gemeinde S, mit Ausnahme des am Südrand gelegenen 2-5 m breiten landwirtschaftlichen Streifens bis längstens 30. April 2015 in den Bereichen zu geringer oder fehlender geeigneter Verjüngungspflanzen mit standorttauglichen Baumarten wieder aufzuforsten. Dabei sind folgende Punkte einzuhalten:

1)  Die Schlagvegetation, insbesondere Brombeere, Waldrebe und Gräser, ist möglichst unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Verjüngungsbäume zu entfernen.

2)  Die Aufforstung hat im Pflanzverband 2 x 2 m zu erfolgen.

3)  Vom Punkt 2. abweichende Pflanzungen (beispielsweise Pflanzung im Weitverband) dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erfolgen.

4)  Es ist ein wirksamer Schutz gegen Wildverbiss anzubringen.

5)  Die Kultur ist so lange zu pflegen und nachzubessern, bis sie gesichert ist.

 

II.      Frau E C, Frau A E, Frau A K, Frau G M, Herrn B R, Frau E R, Herrn Dipl.-Ing. H R, Frau J R, Herrn W R, Herrn W R und Frau V S  haben binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landeskommissions-gebührenverordnung 2013 – Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 142,80 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (kurz: belangte Behörde) vom 17. März 2014, GZ: ForstR10-74-2013, wurden Frau E C, Frau A E, Frau A K, Frau G M, Herrn B R, Frau E R, Herrn Dipl.-Ing. H R, Frau J R, Herrn W R, Herrn W R und Frau V S (kurz: Beschwerdeführer), aufgetragen, die auf dem angeschlossenen Orthofoto aus dem Jahr 2001 bestockte Fläche des Grundstückes Nr. x, KG D, Gemeinde S, bis längstens 30. April 2014 mit standorttauglichen Baumarten unter Einhaltung näher angeführter Punkte wiederaufzuforsten.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund von Borkenkäferschäden nach einer Flächennutzung der gegenständlichen Waldfläche im Jahr 2008 diese unbestockt geblieben und mit einer Naturverjüngung aufgrund starker Konkurrenzvegetation (Brombeere, verschiedene Gräser) nicht zu rechnen sei. Es liege auch keine Rodungsbewilligung vor. Weiters liege die Katastralgemeinde D mit rund 17,4 % Waldausstattung weit unter dem Landesdurchschnitt von rund 42 %. Erst ab 20 % Waldausstattung werde in forstfachlicher Hinsicht nicht mehr von einer Unterbewaldung gesprochen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
13. April 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie beantragten die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die aufschiebende Wirkung, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides mit der Festlegung der Wiederbewaldungsfrist von 5 Jahren. Zusammenfassend führen sie aus:

 

-      Die gegenständliche Fläche erfüllt nicht die Voraussetzungen einer kahlen Fläche oder einer Räumde.

-      Eine ausreichende Naturverjüngung sei gegeben.

-      In einem abgegrenzten Bereich von 10x10 m sei am 2. April 2014 eine Vielzahl an gesunden (Jung-)Bäumen und Sträuchern vorhanden gewesen. Es seien mindestens 50 Buchen sowie Kirschbäume, Eiben und Linden in unterschiedlichen Größen vorgefunden worden.

-      Die große Anzahl von gesunden (Jung-)Bäumen sei ein Indiz dafür, dass die Konkurrenzvegetation keinen langfristigen negativen Einfluss auf die natürliche Wiederbewaldung haben werde.

-      Die Behörde sei von unrichtigen Tatsachen ausgegangen.

-      Es sei auch aus Gründen des Umweltschutzes (Verwendung von maschinellen Fräsen und Mulchen, Zerstörung von Tier- und Pflanzenwelt) von einer Aufforstung abzusehen.

 

I.3. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 3. Juni 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat ein forstfachliches Gutachten eingeholt. Der beauftragte Amtssachverständige führte am
7. November 2014 im Beisein des Beschwerdeführers Herrn Dipl.-Ing. H R und Herrn M R einen Lokalaugenschein durch. Im Gutachten vom 20. November 2014 wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

 

Das Grundstück Nr. x hat eine Gesamtfläche von 7.512 und ist laut Grundbuchsauszug zur Gänze bewaldet. Nach einer flächigen Nutzung im Jahr 2008 aufgrund von Borkenkäferschäden blieb diese Waldfläche unbestockt. Ein 2-5 m breiter Streifen im Süden ist landwirtschaftlich genutzt. Der Bewuchs auf der gegenständlichen Waldfläche ist vor allem gekennzeichnet durch Brombeere und Waldrebe mit Höhen bis zu 2 m sowie Grasbewuchs bis zu 1,5 m. Dazwischen sind einzelne Nussbäume, Eschen, Eichen, Kirschen, Linden, Pappeln, Birken und Sträucher (Holunder, Schlehdorn, Weiden, Hartriegel, Weißdorn) mit Höhen von 3 m und mehr vorhanden. Bei diesen Pflanzen und in weniger verkrauteten Teilen liegen keine erkennbaren Gefährdungen vor. Die Verteilung dieser „nicht gefährdeten“ Bäume und Sträucher ist aber unregelmäßig und nimmt von Norden nach Süden ab. In einem kleinen Bereich von rund 1.800 im Norden sind 4-10 Stück pro 100 anzutreffen. Auf dem Großteil der Fläche sind bei starkem Brombeer- und Waldrebenbewuchs nur wenige (3 Stück oder weniger pro 100 ) und bei starker Vergrasung im Südbereich praktisch keine Bäume und Sträucher bisher durchgewachsen, deren Wipfel über die Verunkrautungsschicht hinaus ragen und somit als gesichert gelten können. In einem 10-15 m breiten Streifen entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist der Unkrautdruck geringer. Allerdings weist hier der starke mehrjährige Verbiss der maximal 30 cm hohen Pflanzen auf einen hohen Verbissdruck hin, sodass bei unveränderten Bedingungen keine gesicherte Verjüngung in den nächsten Jahren möglich sein wird. Auch in anderen weniger stark verkrauteten Bereichen auf der restlichen Fläche wurden teilweise stark verbissene Pflanzen vorgefunden. Die aktuelle Bestockung weist in jedem Fall weniger als 10 % Überschirmung auf. Das Potential zur natürlichen Waldverjüngung ist hoch, allerdings ist aufgrund des hohen Verunkrautungs- und Verbissdrucks das Durchwachsen ausreichender Verjüngungspflanzen unmöglich. Eine ausreichende Pflanzenzahl liegt bei Aufforstungen grundsätzlich dann vor, wenn 2.500 Pflanzen pro Hektar (das entspricht 25 Pflanzen pro 100 ), aufwachsen können. Für Laubholzaufforstungen sind in der Regel höhere Pflanzenzahlen erforderlich. Aufgrund der zufälligen Verteilung bei Naturverjüngungen sind mit geringen Pflanzenzahlen größere Lücken zwischen den Verjüngungskernen zu erwarten. Die Zahl der Bäume, die in den letzten sechs Jahren tatsächlich wachsen konnten, liegt somit weit unter dem Erfordernis für eine gesicherte Verjüngung. Das Pflanzen von Jungbäumen und deren konsequente (mehrmals jährliche) Freistellung in den nächsten Jahren sowie der rechtzeitige und dauerhafte Schutz der Pflanzen vor Wildverbiss sind unbedingt erforderlich. Ebenso ist es notwendig, dass die Schlagvegetation (insbesondere Brombeere, Waldrebe und Gräser) möglichst unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Verjüngungsbäume entfernt wird. Die Aufforstung hat mit standorttauglichen Baumarten im Pflanzverband 2x2 m zu erfolgen. Abweichende Details (wie beispielsweise Pflanzung im Weitverband) sind mit dem Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft vorher abzustimmen. Nachbesserungs- und Pflegemaßnahmen sind so lange durchzuführen, bis die Verjüngung gesichert ist.

 

I.5. Dieses Gutachten wurde sowohl den Beschwerdeführern als auch der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt und ihnen gleichzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist langten jedoch keine Stellungnahmen ein.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und Einholung eines forstfachlichen Gutachtens.

 

II.2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt und dem eingeholten Gutachten. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

III.1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1995, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, lauten:

 

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. [...]

 

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 3/10 aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

 

Wiederbewaldung

 

§ 13. [...]

 

(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des 5., dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden. [...]

 

Forstaufsicht

 

§ 172. [...]

 

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vollschriften außer Acht lassen, hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

 

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung [...]

 

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. [...]“

 

III.2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG D, Gemeinde S, das Wald im Sinne des ForstG 1975 ist. Die Überschirmung des Bewuchses beträgt weniger als 3/10. Der gegenständliche Wald wird daher als Räumde bezeichnet. Die Räumde entstand im Jahr 2008 aufgrund der flächigen Nutzung wegen Borkenkäferschäden. Eine ausreichende Pflanzenzahl liegt bei Aufforstungen grundsätzlich dann vor, wenn mindestens 25 Pflanzen pro 100 aufwachsen können. Beim am 7. November 2014 durchgeführten Ortsaugenschein lag die Zahl der Bäume, die in den letzten 6 Jahren tatsächlich wachsen konnten, weit unter diesem Erfordernis. Teilweise wurden 4-10 Stück pro 100 , auf dem Großteil der Fläche jedoch nur mindestens 3 Stück pro 100 vorgefunden. Eine ordnungsgemäße Wiederbewaldung ist daher bis Ende des Kalenderjahres 2013 nicht durchgeführt worden.

 

Auch lassen die festgestellten Umstände, insbesondere starke Verkrautung sowie Wildverbiss, eine erfolgreiche Wiederbewaldung durch Naturverjüngung, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt, nicht zu.

 

Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren sowie unbestritten gebliebenen forstfachlichen Gutachten ergibt sich, dass es für die Durchführung erfolgreicher Wiederbewaldungsmaßnahmen  notwendig ist, die Schlagvegetation (insbesondere Brombeere, Waldrebe und Gräser) möglichst unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Verjüngungsbäume zu entfernen. Ebenso sind das Pflanzen von Jungbäumen und deren konsequente (mehrmals jährliche) Freistellung in den nächsten Jahren sowie der rechtzeitige und dauerhafte Schutz der Pflanzen vor Wildverbiss  unbedingt erforderlich. Die Aufforstung hat mit standorttauglichen Baumarten im Pflanzverband 2 x 2 m zu erfolgen. Abweichende Details (wie beispielsweise Pflanzung im Weitverband) sind mit dem Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorher abzustimmen. Nachbesserungs- und Pflegemaßnahmen sind so lange durchzuführen, bis die Verjüngung gesichert ist. Aus forstfachlicher Sicht sind die Aufforstungsmaßnahmen bis zum 30. April 2015 durchzuführen.

 

Nachdem die rechtzeitige sachgemäße Wiederbewaldung nicht erfolgte, war den Eigentümern des gegenständlichen Grundstückes diese unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen aufzutragen.

 

IV.         Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG ² 2014, § 76 Randziffer 51). Nachdem die Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer der gegenständlichen Waldfläche einen konsenslosen Zustand hergestellt haben, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtsverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines (am 7. November 2014) sieben halbe Stunden, weshalb von den Beschwerdeführern eine Kommissionsgebühr in der Höhe von insgesamt 142,80 Euro gemeinsam zu entrichten ist.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 haben die Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer