LVwG-600636/2/Py/BD

Linz, 03.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn N. S., F.Straße, R., Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Oktober 2014, GZ: VerkR96-8788-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Oktober 2014, GZ: VerkR96-8788-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 17 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeindegebiet H., Bezirk G., Oberösterreich, R.Straße B 141, Höhe Strkm.2,600, Fahrtrichtung Ried im Innkreis

Tatzeit: 22. Februar 2014, um 16 Uhr 10

Fahrzeug: PKW, Marke Audi, behördliches Kennzeichen R-…… (D)“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte an der Klärung des vorliegenden Sachverhalts nicht ausreichend mitgewirkt habe. Da die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung, eine Missachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung, in Österreich gesetzt wurde, gilt österreichisches und nicht deutsches Recht.

 

Auf Seite 3 wird in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses unter anderem festgehalten:

 

„Für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen steht daher nachstehender Sachverhalt fest:

 

Am 13. Juli 2014 lenkten Sie das Kraftfahrzeug der Marke Daimler mit dem behördlichen Kennzeichen AOE-….. (D) im Gemeindegebiet von H., Bezirk G., Oberösterreich, auf der R.Straße B 141 in Fahrtrichtung Ried im Innkreis. Dabei wurde mittels Messung der Fahrgeschwindigkeit mit dem geeichten stationären Radargerät der Marke MUVR 6FA 1857, Identifikationsnummer 04, auf Höhe des Strkm.s 2,600 der B 141 festgestellt, dass Sie um 12 Uhr 34 in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h wesentlich (um 17 km/h nach Abzug der Verkehrfehlergrenze) überschritten haben.“

 

Abschließend legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16. November 2014, in der der Bf wie folgt ausführt:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Gegen den Bescheid vom 08.10.14 lege ich Beschwerde ein.

 

Auf Seite 3 Ihres Schreibens steht daher für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nachstehender Sachverhalt fest:

 

Am 13. Juli 2014 lenkten Sie das Kraftfahrzeug der Marke Daimler mit dem behördlichen Kennzeichen AOE-…. (D) im Gemeindegebiet von H., Bezirk G., Oberösterreich, auf der R.Straße B 141 in Fahrtrichtung Ried im Innkreis. Dabei wurde mittels Messung der Fahrgeschwindigkeit mit dem geeichten stationären Radargerät der Marke MUVR 6FA 1857, Identifikationsnummer 04, auf Höhe des Strkm.s 2,600 der B 141 festgestellt, dass Sie um 12 Uhr 34 in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h wesentlich (um 17 km/h nach Abzug der Verkehrfehlergrenze) überschritten haben.

 

Dazu folgender Sachverhalt:

 

Nachweislich war ich am 13. Juli 2014 nicht in Österreich, noch besitze ich einen PKW der Marke Daimler mit dem Kennzeichen AOE-….. und habe auch dieses Fahrzeug nicht gelenkt.

 

Ihre Verwaltungsübertretung ist damit für mich gegenstandslos.

 

MfG“

 

3. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs-gericht vor und führt im Vorlageschreiben aus, dass die Beschwerdeangaben des Beschuldigten, kein Kraftfahrzeug der Marke Daimler mit dem behördlichen Kennzeichen AOE-…… (D) zu besitzen, den Tatsachen entspreche, zumal Herr S. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen R-…… (D) ist. Das obige Kennzeichen und die Kraftfahrzeugmarke wurden lediglich beim Straferkenntnis auf Seite 3 irrtümlich angeführt. Ansonsten sei das richtige Kennzeichen R-…….. (D) bei allen Verfahrensgängen angeführt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG als nicht erforderlich.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Bf vorgeworfen, er habe die durch Straßenverkehrszeichen im Gemeindegebiet H., Bezirk G., Oberösterreich, R.Straße B 141, Höhe Strkm. 2,600, Fahrtrichtung Ried im Innkreis kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h am 22. Februar 2014 um 16 Uhr 10 als Lenker des Fahrzeuges PKW, Marke Audi, behördliches Kennzeichen R-…. (D) um 17 km/h überschritten.

 

Gegen diesen Schuldspruch bringt der Beschuldigte in seiner Beschwerde keine Einwände vor und wendet sich lediglich gegen die in der Begründung des behördlichen Straferkenntnisses auf Seite 3 angeführten Daten zur Tatzeit und zum verwendeten Fahrzeug.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Z3 und Z4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

 

5.2. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwendungen gegen die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tathandlung vor. Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens ist auszuführen, dass Gegenstand der Rechtskraft nur der Bescheidspruch selbst ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/04/0122), vom 24.06.2014, Zl. 2012/05/0189 ua). Durch einen unrichtigen Begründungsteil ist der Bf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht beschwert.

 

Ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides des belangten Behörde bildete (vgl. VwGH v. 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

 

Bei der Prüfung des gegenständlichen Straferkenntnisses hat das Verwaltungs-gericht sich daher auf die Erörterung der aufgeworfenen Frage zu beschränken und sohin zu beurteilen, ob das angefochtene Straferkenntnis aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen rechtswidrig ist (vgl. VwGH vom 24.09.2013, G103/2012-10 mit Vorjudikatur). Der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird durch die Beschwerdepunkte festgelegt und damit ist jener Rahmen abgesteckt, an den das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses gebunden ist (vgl. VwGH vom 19. September 1984, 82/03/0112 – verstärkter Senat; vom 11.09.2013, 2013/02/0171).

 

Da § 27 VwGVG somit den Prüfungsumfang von Bescheidbeschwerden dahingehend beschränkt, dass das Landesverwaltungsgericht an das Beschwerdevorbringen bzw. die Anfechtungserklärung gebunden ist (vgl. Fista/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 Anm. 1) und das gegenständliche Beschwerdevorbringen ausdrücklich und unmissverständlich auf den – offenbar irrtümlich – aufgenommenen Begründungsteil Bezug nimmt und die der Bf die ihm im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelastete Tathandlung nicht bestreitet und auch das Strafausmaß bzw. die Strafbemessung nicht bekämpft, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind vom Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4
B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde (der revisionslegitimierten Formalpartei) die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny