LVwG-650025/2/Kof/EK/SA

Linz, 04.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. 1994, xstraße x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 04. November 2013, GZ: 12/123867 betreffend Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe der zweiten Ausbildungsphase und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet, die im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase erforderliche zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren und festgestellt, dass mit dieser Anordnung sich die Probezeit ein weiteres Jahr verlängert.

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt nach dem 13. Dezember 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. Dezember 2013 erhoben und vorgebracht, er könne – aufgrund des Bruch des rechten Daumens – längere Zeit kein Auto lenken und habe für den 31. Jänner 2014 einen Termin für die Absolvierung dieser zweiten Perfektionsfahrt erhalten.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist

-      die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

-      der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG

anzusehen.

 

Dem Bf wurde am 03. Juli 2013 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist die zweite Ausbildungsphase – einschließlich der Verlängerung nach § 4c Abs.2 zweiter Satz FSG – innerhalb von 16 Monaten, gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung zu absolvieren;

im vorliegenden Fall – unter Berücksichtigung des § 33 Abs.2 AVG – spätestens bis Montag, dem 04. November 2013.

 

Der Bf hat die 1. Perfektionsfahrt am 17. Oktober 2012 und

das Fahrtsicherheitstraining am 14. September 2013 absolviert.

 

Gemäß der Ambulanzkarte des Krankenhaus x, x vom 21.10.2013 hat der Bf am 19. Oktober 2013 einen Bruch des Daumens erlitten.

 

Es ist daher glaubwürdig, dass dem Bf bis zum 04. November 2013 das Lenken eines Pkw nicht möglich war und damit – vgl. § 4c Abs.2 FSG – ein „berücksichtigungswürdiger Grund“ für die verspätete Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt vorliegt.

 

Für das LVwG ist die im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung geltende
Sach- und Rechtslage maßgebend; die zwischen der Entscheidung der Behörde einerseits und der Entscheidung des LVwG andererseits eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes sind somit zu berücksichtigen.

Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 31 f.

VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.05.2001, 2001/11/0113; vom 15.05.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur und vom 20.05.2008, 2008/11/0068.

 

Nach Auskunft der belangten Behörde hat der Bf am 31. Jänner 2014 die

zweite Perfektionsfahrt absolviert.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkanntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler