LVwG-650333/9/BR

Linz, 17.03.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des R. B., geb. ...1976, U. D., L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.1.2015, GZ: 14/457343, nach der am 17.03.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben als die Lenkberechtigung bis einschließlich 18.12.2016 befristet und mit der Auflage erteilt wird, der Beschwerdeführer hat jährlich (im Dezember) der Behörde eine Behandlungsbestätigung vorzuweisen und sich vor Ablauf der Befristung unter Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme einer amtsärztlichen Nach-untersuchung zu unterziehen.

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Behörde die dem Beschwerdeführer unter der Geschäftszahl 14/457 343 für die Klassen A, B erteilten Lenkberechtigung bis zum 18.12.2016 befristet und mit der Auflage erteilt dass der Beschwerdeführer

1. beim Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen eine geeignete Brille oder Kontaktlinsen zu tragen habe und

2. bis 18.12.2016 befristet und mit der Auflage erteilt, dass er sich spätestens bis zum 18.12.2016 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage von Befunden: Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie, laut amtsärztlichem Gutachten vom 18.12.2014, Dr. H. (siehe Beiblatt) zu unterziehen habe.

Gestützt würde die Einschränkung auf § 3 Abs.1,  § 5 Abs.5 Führerscheingesetz-FSG, sowie § 24 Abs. 1 Z2 Führerscheingesetz-FSG.

Gegen den Punkt 1. wurde keine Beschwerde erhoben.

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

§ 3 Abs. 1 Z. 3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

 

§ 5 Abs. 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen.

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen.

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit sinngemäß nachfolgender Beschwerdeausführung:

„……hiermit beeinspruche ich den Bescheid vom 15. Jan 2015 aufgrund einer nicht korrekten Diagnosestellung seitens FA Dr. L.. Eine bipolare affektive Psychose liegt in meinem Krankheitsbild nicht vor, siehe Stellungnahme von Fa Dr. A. M. vom 12.06.2013. Es handelt sich bei mir um eine bipolare affektive Störung OHNE Psychose. Ich hatte noch nie eine Psychose und bin auch in meiner Tätigkeit als Fahrer bei E. S. fix in eine regelmäßige Tätigkeit wo ich den Führerschein brauche involviert.

 

Beilage

Stellungnahme Dr. M.

 

Freundliche Grüße

 

B. R.“ (mit e.h. Unterschrift)

 

 

II.1. Sachverhalt:

 

Bei bekannter Anamnese wird in der vom Beschwerdeführer zitierten fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme (Dr. M.) von einer bestehenden bipolaren affektiven Störung ausgegangen, wobei innerhalb des letzten Jahres keine depressiven oder manischen Episoden aufgetreten wären. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Fahrer bei E.-S. fix tätig und benötige so den Führerschein.

Mit sozialen Kontakten gehe es ihm recht gut. Er habe einen Freundeskreis und auch enge Beziehungen zu seiner Familie. Nun habe er um Verlängerung seiner Pension angesucht. Dazu habe er gemeint, dass er in seiner derzeitigen Lebenssituation gut zurechtkomme, für die Bewältigung eines „normalen“ Arbeitsalltags fühlte er sich allerdings nicht belastbar genug, wobei er immer wieder bemerke, dass er mit Stresssituationen schlecht umgehen könne.  Wenn er unter Druck komme, er sich überfordert fühle und gereizt werde. Es habe auch in der Tagesstruktur immer wieder Gespräche diesbezüglich gegeben.

Medikamentös sei er nach wie vor auf die Quilonorm ret - 1-0-0-1 Tabletten - eingestellt. Der Lithiumsspiegel habe zuletzt 0,51 betragen. Dieser Spiegel sei für ihn derzeit offenbar durchaus ausreichend. Er hatte bei E.-S. zuletzt auch Psychotherapie - ist allerdings jetzt auf der Suche nach einem anderen Therapeuten.

BEFUND: dialogfähig, normothym, der Gesprächsantrieb in der Mittellage, die Affekte ausgeglichen. Der Ductus strukturiert. Keine paranoiden Erlebnisverarbeitungsstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen.

DIAGNOSE: bipolare affektive Störung

THERAPIE: Quilonorm Ret 1-0-0-1 Tbl.

Bitte um Kontrollen des Lithiumsspiegels und der NSP sowie in jährlichen Abständen auch des TSH.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit dem irrtümlich mit 12.12.2014 datierten, jedoch richtig am 17.2.2015 erstellten Vorlageschreiben unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Hinweis auf deren rechtzeitigen Einbringung  vorgelegt.

III.1. Da sich die Gutachtenslage in deren Schlüssigkeit vorerst nicht wirklich nachvollziehen ließ, wurde an die für die Behörde tätigen Amtsärzte ein Ersuchen um Ergänzung bzw. Präzisierung des amtsärztlichen Gutachtens eingefordert.

Darin wurde auf die nunmehr seit 20 Jahren praktizierte Befristung der Lenkberechtigung verwiesen und um Klarstellung ersucht, mit welcher Wahrscheinlichkeit oder ob überhaupt bei der Diagnose „bipolare affektive Störung“ (Dr. M.) bzw. „bipolare affektive Psychose“ (Dr. L.) mit einer fahreignungsrelevanten Verschlechterung zu rechnen sei. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich wäre, nahm der Beschwerdeführer stets unauffällig am Verkehr teil, sodass vor diesem Hintergrund die stereotype Befristung – offenbar weil dieser Zustand einer medikamentösen Behandlung bedarf – wohl doch hinterfragungswürdig  scheinen würde. Befristungen wären nur dann gerechtfertigt, wenn eine Verschlechterungserwartung in Richtung Wegfall der Eignung innerhalb des Befristungszeitraums sachlich begründet werden könne, was vorläufig beurteilt aus keinem der Gutachten auch nur im Ansatz hervorleuchten würde.

Allenfalls wolle in diesem Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachter Dr. L. ärztlicherseits Rücksprache gehalten werden, nämlich worin dieser und mit welcher konkreten Wahrscheinlichkeit eine derartige Befristung relevante Verschlechterungserwartung innerhalb von 2 Jahren zu orten vermeint. Ist etwa eine solche nur bei Absetzung der Behandlung zu erwarten? All diese Fragen wären zur sachgerechten rechtlichen Beurteilung zu klären bzw. schlüssig nachvollziehbar darzulegen.

Insbesondere wäre zu klären, inwiefern eine “verminderte psychische Belastbarkeit eine erhöhte Gefahr einer Exazerbation (auf Deutsch wohl: „Verstärkung“) der psychotischen Symptomatik“ bestehe und inwiefern dies eine Relevanz für die Verkehrsteilnahme bzw. die Verkehrssicherheit indizierte.

Die psychiatrische Stellungnahme des Dr. L. vom 7.12.2014 wäre wohl so zu verstehen, dass eine Verschlechterung an sich nur für den Fall der Nichteinhaltung der Rezidivprophylaxe erwarten werden könne. Dass diese der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zwanzigjährigen Befristungsgeschichte je nicht eingehalten hätte, könne aus keinem Gutachten nachvollzogen werden.

 

 

IV. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war antragsgemäß abzuführen.

Gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und § 28 Abs.2 Z2 VvGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen lagen vor.

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, durch unmittelbare Anhörung des Beschwerdeführer-vertreters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an der die Behörde entschuldigt nicht teilnahm.

Die an den Amtsarzt gerichteten Fragen wurden letztlich vom Amtsarzt Dr. H. in einer Kurzstellungnahme (E-Mail) am 12.3.2015 beantwortet.

 

 

V.  Sachverhalt:

 

Soweit aus dem Verfahrensakt ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer von der Behörde erstmals am 19.2.2008 amtsärztlich untersucht. Diesem Gutachten findet sich jedoch ein Gutachten vom 17.8.1995 der Bezirkshauptmannschafft Grieskirchen angeschlossen. Daraus geht  eine bedingte Eignung und Befristung auf 5 Jahre mangels erreichter Sehschärfe hervor. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vom 19.2.2008 wurde vom Beschwerdeführer eine psychiatrisch-neurologische Stellungnahme beigebracht, woraus eine bestehende bipolare affektive Störung hervorging, die sich zu diesem Zeitpunkt in Remission befunden hatte (Hinweis auf ICD10 F31.7[1]).

Darin sprach sich der psychiatrische Gutachter für eine bedingte Eignung des Beschwerdeführers aus, wobei schon aus diesem Gutachten der Hinweis hervorging, dass aufgrund der Rezidivneigung der bipolaren Erkrankung die Fortsetzung nervenfachärztlicher Kontakte als notwendig erachtet würden, wobei entsprechende Bestätigungen des behandelnden Facharztes zumindest in dreimonatigen Abständen vorgelegt werden sollten. Auf die verkehrspsychologische Untersuchung konnte aus psychiatrischer Sicht damals verzichtet werden (stabile Einstellung, wie oben angeführt).

Aufgrund der Rezidivneigung der Erkrankung wurde eine gestaffelte Befristung des Führerscheines empfohlen, zunächst auf ein Jahr mit fachärztlicher Verlaufskontrolle im Anschluss (Beurteilung des Krankheitsverlaufes).

Im Rahmen eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens vom 26.7.2011 wurde auf die seinerzeitige Befristung auf drei Jahre Bezug genommen. Auch in diesem Gutachten wird abermals auf die zufriedenstellende körperliche und geistige Verfassung ohne direkten Hinweis auf eine unmittelbare psychiatrische Problematik des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Amtsarzt verwies weiter auf einen fachärztlich-psychiatrischen Befund vom 25.7.2011, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer nach einer depressiven Episode mit stationärem Aufenthalt Anfang Dezember 2010 im Wagner-Jauregg-Krankenhaus zum damaligen Zeitpunkt wieder von einer anhaltenden stabilen Situation ausgegangen werden konnte.

Es wurde doch die Empfehlung für eine einjährige Befristung ausgesprochen und abermals Kontrolle zur Nachuntersuchung (psychiatrisch und amtsärztlich). Die Lenkberechtigung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge bis 19.12.2012 befristet erteilt.

Am 6.12.2012 unterzog sich der Beschwerdeführer abermals einer amtsärztlichen Untersuchung, wobei wiederum auf die inhaltsgleiche Diagnose verwiesen wurde, (bipolar-affektive Psychose) anhaltend remittiert unter Psychopharmaka-Dauermedikation unter Hinweis auf die Vorgeschichte mit einer Befristungsempfehlung von abermals einem Jahr und einer Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes auf zwei Jahre anhand der befürwortend abgefassten Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen im aktuellen fachärztlichen psychiatrischen Befund vom 4.12.2012.

Im Dezember 2013 erfolgte abermals eine psychiatrische Begutachtung mit Feststellung der bereits bekannten bipolaren affektiven Psychose unter Hinweis darauf, dass zwischenzeitig kein stationärer Aufenthalt nötig gewesen sei. Es folgte in diesem Sinne auch die amtsärztliche Befristungsempfehlung, welche letztlich mit dem Bescheid vom 13.2.2013 umgesetzt wurde. Gegen eine Erteilung der Lenkberechtigung wurde psychiatrischerseits kein Einwand erhoben, jedoch eine Befristung von zwei Jahren in Verbindung mit psychiatrischer Begleitung weiterhin empfohlen. Diese abermals inhaltsgleiche fachärztliche Zusammenfassung wiederholt sich schließlich in dessen Stellungnahme (Dr. L.) vom 17.10.2014 betreffend das nunmehr anhängige Verfahren.

In Beantwortung der h. Anfrage vom 23.2.2015 und deren Ergänzung vom 12.3.2015 teilt der für die Behörde tätige Amtsarzt mit, dass  bei ordnungsgemäß eingehaltener Psychopharmaka-Therapie mit regelmäßiger Beobachtung des Medikamentenspiegels  eine Verschlechterung nicht zu erwarten ist, sodass seitens des Amtsarztes kein Einwand gegen eine Befristung auf fünf Jahre bestehe.

 

 

V.1. Der Beschwerdeführer hinterließ einen in jeder Richtung hin sachbezogenen Eindruck. Er gibt an, dass er keine Probleme mit seiner sogenannten „bipolaren Störung“ habe, wobei sich der letzte Anfall im Jahr 2008 ereignet hätte. Er gehe einer Arbeit mit 23 Wochenstunden bei E.-S. in Form der Botenfahrertätigkeit nach. Darüber hinaus arbeitet er auch im Kino, so dass die Beschäftigungsdauer von 23 Wochenstunden erfüllt werde.

Die Beschwerde habe sich dezidiert nicht gegen die Auflage gerichtet und ebenfalls nicht gegen die Brillentragepflicht, sondern nur gegen die Befristung und die häufigen fachärztlichen Untersuchungen. Diese beschränkten sich auf die Frage des Arztes, „wie es ihm gehe und ob er die Medikamente einnehme“ und dafür müsse er jeweils 100 Euro zahlen.

 

 

V.2. Die ICD-10.7 Diagnostik besagt, dass ein betroffener Patient wenigstens eine eindeutig diagnostizierte hypomanische, manische oder gemischte affektive Episode und wenigstens eine weitere affektive Episode in der Anamnese hatte (hypomanisch, manisch, depressiv oder gemischt); in den letzten Monaten und gegenwärtig besteht keine deutliche Störung der Stimmung (Quelle: http://www.icd-code.de/icd/code/F31.-.html).

Zu den risikoreichen und damit verkehrsrelevanten psychiatrischen Erkrankungen gehören schizophrene und affektive Psychosen, wobei bei den depressiven Störungen – allein schon wegen ihres häufigen Auftretens – die Notwendigkeit der sachgerechten Aufklärung zur Fahrsicherheit bei oft fehlender oder unzureichender Behandlung und begleitenden kognitiven Störungen auf der Hand liegt.

Auf die besondere Gefährdung der Fahrsicherheit durch manische und bipolare Störungen wird verwiesen (eingehend dazu Peitz/Hoffmann-Born, Arzthaftung bei problematischer Fahreignung, 2008 sowie in StreetReadyTool®, 1. Auflage 2011 Schattauer Verlag, Stuttgart, Publikation Aufklärung – Beratung – Dokumentation der Fahrsicherheit am Beispiel der Depressiven Störung Jürgen Peitz[2], Hannelore Hoffmann-Born[3]).

 

 

 

VI. Beweiswürdigung:

 

Die Faktenlage ist mit Blick auf die Diagnose unstrittig. Dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung im Falle der Einhaltung der Medikation nicht gerechnet werden muss, scheint ebenfalls belegt. Andererseits ergibt sich aus den umfassend vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, dass eine Überwachung dieses Zustandes zu fordern ist und demnach auch die Überprüfung durch die Behörde sachlich geboten ist.

Demnach bedarf es des Nachweises der regelmäßigen Behandlung und einer Verlaufskontrolle. Letztere konnte jedoch auf Grund des lange währenden stabilen Zustandes im größtmöglichen Abstand gestaltet werden. Von amtsärztlicher Seite bzw. aus fachlicher Sicht wurden diesbezüglich keine Gründe für Einwände gesehen.

 

 

 

VII. Rechtlich hat Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

§ 3 Abs.1 FSG:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung  einer Lenkberechtigung

 

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt (und belassen[4]) werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

 

Gesundheitliche Eignung

 

§ 5 Abs.5 FSG:

 

Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z4 (zweiter Satz) Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV (zuletzt geändert durch BGBl. II. 280/2011) dürfen in den Fällen der Vorschreibung  ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Auflage (§§ 5 bis 16), diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

 

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 



[1] Siehe Punkt IV.2

[2] Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arzt- und Medizinrecht, Versicherungsrecht, Bielefeld

[3] Dr. med., Leitende Ärztin Bereich Life Service, TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH, Frankfurt am

Main

[4] Einfügung durch LVwG