LVwG-650343/2/Zo/Bb

Linz, 16.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des A.L., geb. x, vom 23. Februar 2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. Jänner 2015, GZ FE-97/2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B mangels Verkehrszuverlässigkeit und weitere Anordnungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1) Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Jänner 2015, GZ FE-97/2015, wurde A.L. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) gemäß §§ 24 Abs. 1 iVm 25 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie gemäß § 30 Abs. 2 FSG eine allfällig bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und er gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, unverzüglich ab Bescheidzustellung den Führerschein und den Mopedausweis bei der Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Beschwerde wurde wegen Gefahr in Verzug gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde mit dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 FSG aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen  des Bf nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) aus dem Jahr 2013 und Jänner 2015 und dem Ergebnis der vorgenommenen Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG begründet. 

 

I.2) Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 30. Jänner 2015, wurde durch den Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 23. Februar 2015 erhoben. In seinem Beschwerdeschriftsatz stellt der Bf die Begehung der Straftaten außer Streit, führt jedoch an, dass er auf die Lenkberechtigung der Klasse B angewiesen sei, da er für seinen Arbeitgeber Musterteile durch ganz Österreich zu transportieren habe. Aus diesem Grund ersuchte er, die verhängte Entziehungsdauer zu reduzieren.  

 

I.3) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. März 2015, GZ FE-97/2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Jänner 2015, GZ 20 Hv 31/14f und die Strafregisterauskunft des Bf.  

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Bf nur die Entziehungsdauer bekämpft hat, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

I.4.1) Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Der am x geborene Bf wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Jänner 2015, GZ 20 Hv 31/14f, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, welche zur Gänze gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bf am 2. Februar 2014 in Linz im bewussten und gewollten Zusammenwirken in einem Lokal eine männliche Person in Form von Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Körper am Körper verletzte, wobei die Tat eine gering verschobene Nasenbeinfraktur, eine kleine Schnittverletzung am Naseneingang rechts, eine Gehirnerschütterung und eine Prellung des ersten Schneidezahnes im Oberkiefer rechts mit einer Wurzelfraktur und einer manifesten kleinen Schmelzfraktur zur Folge hatte.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend wurden hingegen eine einschlägige Vorstrafe nach     § 83 Abs. 1 StGB und der rasche Rückfall gewertet.

 

Das strafgerichtliche Urteil ist seit 20. Jänner 2015 rechtskräftig und ist der belangten Behörde am 22. Jänner 2015 zugegangen.

 

Laut Strafregisterauskunft weist der Bf bereits eine rechtskräftige einschlägige Vorverurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB aus dem Jahr 2013 (Tatzeit: 21. Oktober 2012) auf. Wegen dieser wurde er damals zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.380 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt, wovon 690 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Diese bedingte Nachsicht wurde aufgrund der aktuellen Verurteilung des Bf nach § 83 Abs. 1 StGB nunmehr jedoch widerrufen.

 

Nach den Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich um die erste führerscheinrechtliche Maßnahme (Entziehung der Lenkberechtigung) zum Nachteil des Bf.

 

I.4.2) Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und wird vom Bf nicht bestritten. Es bestehen daher keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

I.5) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1) Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 9 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

§ 7 Abs. 4 erster Satz FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

I.5.2) Der Bf wurde mit Strafurteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Jänner 2015, GZ 20 Hv 31/14f, wegen des Vergehens der Körperverletzung rechtskräftig nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Verurteilung besteht für die belangte Behörde wie auch für das Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Begehung dieser strafbaren Handlung durch den Bf auszugehen ist, welche in Zusammenschau mit der einschlägigen Vorverurteilung des Bf nach § 83 Abs. 1 StGB aus dem Jahr 2013 eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 9 FSG darstellt (wiederholte Begehung gemäß § 83 StGB) und gemäß § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (sogenannte Gewaltdelikte) stellen einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und sind daher als verwerflich und gefährlich anzusehen. Die beiden gegenständlichen Vorfälle haben gezeigt, dass der Bf eine überdurchschnittlich hohe Bereitschaft zur Gewaltanwendung aufweist. Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle jedoch eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (VwGH 26. Februar 2002, 2001/11/0379).

 

Der Umstand, dass der Bf bei den begangenen Straftaten kein Kraftfahrzeug verwendet hat, steht der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach der Judikatur nicht entgegen, ist aber im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung und unter Berücksichtigung der in dieser Gesetzesstelle genannten Wertungskriterien anzustellenden Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, zu berücksichtigen (VwGH 28. Juni 2001, 2000/11/0084, mwN).

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens muss bei der Wertung der bestimmten Tatsache auch beachtet werden, dass seitens des Strafgerichtes die verhängte Freiheitsstrafe gänzlich gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diesem Umstand ist zu Gunsten des Bf Bedeutung beizumessen. Das Gericht hat offensichtlich angenommen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe dem Bf das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten wird.

 

Wesentlich zu Gunsten des Bf spricht auch, dass der aktuelle Vorfall (Begehungszeit: Februar 2014) mittlerweile mehr als dreizehn Monate zurückliegt. In diesem Zeitraum war er im Besitz einer Lenkberechtigung, ist zumindest der Aktenlage nach nicht negativ in Erscheinung getreten und hat sich offensichtlich wohlverhalten.

 

Auf Grund der dargelegten Umstände und seines Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass der Bf im Zeitpunkt der Begehung des strafbaren Verhaltens im Februar 2014 und darüber hinaus jedenfalls verkehrsunzuverlässig war und eine Wertung der strafbaren Handlungen kurz danach durchaus zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hätte.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung nur dann entzogen werden darf, wenn auf Grund der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzunehmen ist, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf noch vorliegt und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Entziehung) eintreten wird (vgl. z. B. VwGH 14. September 2004, 2004/11/0119 uvm.).

 

Ist seit der Begehung der eine bestimmte Tatsache darstellenden strafbaren Handlung so viel Zeit verstrichen, dass die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, darf die Lenkberechtigung nicht mehr entzogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Erlassung des Entziehungsbescheides zu einem früheren Zeitpunkt mangels Abschlusses eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen ist (VwGH 23. April 2002, 2001/11/0406).

 

Ausgehend vom Tatzeitpunkt am 2. Februar 2014 würde sich im konkreten Fall bei Bestätigung der von der belangten Behörde verfügten dreimonatigen Entziehungsdauer eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf von rund 15 Monaten ergeben. Eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist jedoch nicht vertretbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bf im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in vergleichbaren Fällen als zu lang erachtet. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Gleiches gilt für den mit dem angefochtenen Bescheid überdies verfügten Ausspruch über die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs. 2 FSG, weil diese Maßnahme ebenfalls die Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf vorausgesetzt hätte.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt auch die Ablieferungspflicht des Führerscheines und des Mopedausweises nach § 29 Abs. 3 FSG.

 

 

II.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Gewaltdelikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l